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von Julia M.

Versicherungsschutz bei Exkursionen


Fall:

„Sie gehen mit einer Klasse auf Exkursion. (1) Zwei SuS erscheinen nicht. Ein S berichtet, dass die

beiden einen Verkehrsunfall hatten. Ein S wurde verletzt, der andere hat ein Schleudertrauma. Der

Notarzt ist bereits vor Ort und versorgt die beiden. Die Klasse betritt die Firma. (2) Während des

Rundgangs rutscht eine S aus und bricht sich ein Bein. Sie wird ebenfalls vom Notarzt versorgt. Im

Anschluss an die Exkursion telefoniert die Lehrkraft auf dem Parkplatz mit der Schule. (3)

Währenddessen wird ein S von einem Auto angefahren.“

Verischerungsschutz besteht nur, wenn es sich um eine

schulische Veranstaltung handelt. Deshalb müssen Exkursionen beantragt und genehmigt werden.

Erst dann genießen SuS und Lehrkräfte Versicherungsschutz (Schülerunfallversicherung).


(1) Bei unentschuldigtem Fehlen der SuS während der Exkursion werden schulrechtliche Konsequenzen eingeleitet. In diesem Fall kann die Lehrkraft die anderen SuS fragen, ob sie wissen wo die Fehlenden sind. Die SuS können auch angerufen werden. Beginnt die Exkursion an der Schule und sowohl SuS als auch Lehrerkraft fahren mit ihren privaten PKWs zum Exkursionsort, dann wird die Aufsichtspflicht durch die Lehrkraft verletzt. Wenn die SuS mit ihrem privaten PKW fahren sollen/müssen, dann sollte die Exkursion direkt vor Ort beginnen und enden. SuS dürfen nicht im eigenen PKW der Lehrkraft mitgenommen werden. Der Treffpunkt muss in der Anmeldung der Exkursion angegeben werden.


(2) Unternehmen vor Ort haben Sicherheitsmaßnahmen sind und für die Einhaltung derer verantwortlich. Wichtig ist als betreuende Lehrkraft nicht fahrlässig zu handeln und den Schülern Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln zu geben. Referendare sollte immer eine zweite Lehrkraft hinzuziehen. Bezogen auf die Aufsichtspflicht im Klassenzimmer besagt die LDO § 5, dass bei Verlassen Verhaltensmaßregeln aufgegeben werden müssen (z.B. Klassensprecher einweisen in spezielle Aufgaben) und Klassenregeln aufzustellen sind.


—> Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der Art der durchgeführten Schülerfahrt.


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Julia M.

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