Rubrum
Gegen wen ist die Klage im Fall des Beliehenen und des Verwaltungshelfers zu richten?
Beliehener: Privatperson, der Befugnisse von der Verwaltung übertragen worden sind (Notar, TÜV, Schornsteinfeger). Klage gegen den Beliehenen selbst zu richten (entsprechende Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
Verwaltungshelfer: Person, die im Auftrag und unter Leitung einer Behörde bei der Durchführung von Verwaltungsaufgaben hilft (Abschleppunternehmen, Schülerlotsen). Klage ist gegen Rechtsträger der Behörde zu richten, weil Handlungen der Behörde zuzurechnen sind.
Wie ist der Einleitungssatz bei Entscheidung durch den Einzelrichter, durch den Berichterstatter und bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu formulieren?
Einzelrichter: durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichter für Recht erkannt
Berichterstatter: durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO für Recht erkannt
Ohne mündliche Verhandlung: hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – 10. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am […] durch […] für Recht erkannt
Tenor
Wie ist der Tenor bei einer Verbindung der Anfechtungsklage mit einem Annexantrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) zu formulieren?
Der Bescheid des […] vom […] in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom […] wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, […] rückgängig zu machen.
Zinsanspruch bei Anfechtungsklage mit Annexantrag
Besteht ein Zinsanspruch bei Anfechtungsklage mit Annexantrag? Ab wann besteht ein solcher und wie lautet der Tenor?
Rechtsgrundlage: Verzugsregelungen (§ 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 BGB) gelten nur bei öffentlichrechtlichem Vertrag, außerhalb auch nicht analog. Es besteht aber analog §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit ein Prozesszinsanspruch, wenn mit dem Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2, 3 VwGO die Rückzahlung eines Geldbetrages in konkret bezifferter Höhe verfolgt wird. Höhe des Zinssatzes: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (291 S. 2, § 288 Abs. 1, § 247 Abs. 1 BGB)
Zeitpunkt:Abweichend vom Zivilprozess Rechtshängigkeit nicht erst mit Zustellung Klage, sondern mit Eingang der Klage beim Gericht (§ 90 S. 1 VwGO, § 81 Abs. 1 VwGO). Zinsanspruch entsteht analog § 187 Abs. 1 BGB an dem Folgetag.
Tenor: [Hauptausspruch] Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem […]
Kostenentscheidung (§§ 154 ff. VwGO)
Woraus ist begrifflich zu achten?
Es ist über die Kosten des Verfahrens, nicht des Rechtsstreits zu entscheiden.
Kostenentscheidung (§§ 154 ff. VwGO): Beigeladener
Was ist bei der Kostenentscheidung bei einem Beigeladenen zu beachten?
Fall 1: Kläger N obsiegt. Beigeladener C beantragt Klageabweisung.
Fall 2: Kläger N obsiegt. Beigeladener C stellt keinen Antrag.
Fall 3: Kläger N unterliegt. Beigeladener C stellt keinen Antrag.
Fall 4: Kläger N unterliegt. Beigeladener C beantragt Klageabweisung.
Zu unterscheiden: Kostentragungspflicht (§ 154 Abs. 3 VwGO) und Kostenerstattungsanspruch (§ 162 Abs. 3 VwGO). Voraussetzung ist jeweils Antragsstellung.
→ Beteiligung C wegen Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO); Aufteilung nach Kopfteilen (§ 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO)
„Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Hinweis: Sofern Beigeladener nicht am Vorverfahren beteiligt ist, darf dieser nicht an dessen Kosten beteiligt werden, daher Ergänzung im Tenor: „Die Kosten des Vorverfahrens trägt die Beklagte“.
→ Keine Beteiligung C mangels Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO); keine Mehrheit von Kostenschuldnern i. S. d. § 159 S. 1 VwGO)
„Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
→ Kein Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen C mangels Antrag (§ 162 Abs. 3 VwGO): Er trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Beigeladener wird aber auch nicht an Gerichtskosten beteiligt (§ 153 Abs. 3 VwGO)
„Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jeder Beteiligt seine außergerichtlichen Kosten selbst.“
→ Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen C wegen Antrag (§ 162 Abs. 3 VwGO); die übrigen Kosten trägt Kläger ohnehin
„Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger“
Kostenentscheidung (§§ 154 ff. VwGO): Verschulden (§ 155 Abs. 4 VwGO)
Wie lautet die Kostenentscheidung bei Verschulden nach § 155 Abs. 4 VwGO?
Was sind wichtige Fälle?
Tenor: Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die durch […] entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Wichtige Fälle:
Unentschuldigtes Ausbleiben in Termin, das Termin nutzlos macht
Unvollständige Begründung VA mit anschließendem Nachschieben von Ermessenserwägungen im Prozess gem. § 114 S. 2 VwGO oder Heilung von Verfahrensfehler (§ 45 Abs. 2 VwVfG)
Kostenentscheidung (§§ 154 ff. VwGO): Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO)
Wann sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig? Wann ist ein Rechtsanwalt “notwendig”?
Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren (nicht im Gerichtsverfahren [stets erstattungsfähig]) nur erstattungsfähig, wenn Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO [verdrängt § 80 Abs. 2 VwVfG])
Tenor: Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
„Notwendig“, wenn sich ein verständiger Bürger vom Standpunkt einer nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung eines Rechtsanwalts bedient hätte
Vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 167 VwGO)
Worauf ist bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu achten?
Wie lautete ein Tenor im Falle des § 709 ZPO?
Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 2 VwGO). Bei FFK und FK gilt § 167 Abs. 2 VwGO analog. Bei Leistungsklage und auf Geldzahlung gerichteten HST ist auch dieser voräufig vollstreckbar.
Gegen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO)
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Anm: Bei Streitwert < 5.000 EUR wird die Wertgrenze von 1.500 EUR in § 708 Nr. 11 ZPO nicht überschritten.
Entscheidungsgründe: Vorprozessuale Fragen
Welche vorprozessualen Fragen sind ggf. vor der Zulässigkeit zu erörtern?
Entscheidung durch Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO)
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom […] gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
Rubrumsberichtigung von Amts wegen
Auslegung des Klagebegehrens/Umdeutung des Klageantrags (§ 88 VwGO)
entsprechende Anwendung von §§ 133, 157 BGB: nicht innere Wille, sondern wie prozessuale Erklärung objektiv zu verstehen ist.
großzügiger Maßstab wegen § 19 Abs. 4 GG: ausreichend Wille erkennbar, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen
zu Gunsten des Bürgers ist derjenige Rechtsbehelf anzunehmen, der den belangen einspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen
Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO)
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Entscheidung bei Ausbleiben von Beteiligten (§ 102 Abs. 2 VwGO)
Das Gericht konnte in der Sache mündlichen verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Klagerücknahme
Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen […]
Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage […]“
Verfahren durch rechtskräftigen Prozessvergleich abgeschlossen
Entscheidungsgründe: Vorprozessuale Fragen (Rücknahmefiktion § 92 Abs. 2 VwGO)
Welche Voraussetzungen sind an einen gerichtlichen Beschluss (§ 92 Abs. 2 S. 4 VwGO) zu stellen? Wie ist zu tenorieren, wenn ein solcher in der Akte ist, die Voraussetzungen dafür aber nicht vorlagen?
Voraussetzungen:
Anlass für gerichtliche Betreibungsaufforderung durch unzureichendens Betreiben (ungeschrieben wegen Art. 19 Abs. 4 GG), z. B. Verletzung Mitwirkungspflichten
Aufforderung mit Hinweis auf Rücknahmefiktion und Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO (§ 92 Abs. 2 S. 3 VwGO)
keine Reaktion innerhalb zwei Monaten nach förmlicher Zustellung
Tenor: Unter Aufhebung des Beschluss vom […] wird die Klage abgewiesen
Entscheidungsgründe: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Was passiert bei Unzuständigkeit?
Verwaltungsrechtsweg keine Zulässigkeitsvoraussetzung, bei unzuständigem Gericht Verweisung von Amts wegen (§ 173 S. 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG). Verweisungsbeschluss hat Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG).
Beachte auch, dass Klage beim unzuständigt Gericht Frist des § 74 VwGO wahrt, auch dann, wenn Verweisung erst nach Fristablauf erfolgt (§ 83 S. 1 VwGO, § 17b Abs. 1 S. 2 GVG).
Entscheidungsgründe: Entgegenstehende Rechtskraft (§ 121 VwGO)
Wie lässt sich klausurtaktisch der Einwand entgegenstehender Rechtskraft ablehnen?
Rechtsstreit liegt außerhalb der Grenzen der rechtskräftig entschiedenen Gegenstands, entweder
weil er sich nur auf Beteiligte (§ 63 VwGO) erstreckt (persönlich)
weil er sich gegenständlich auf einen anderen Streitgegenstand erstreckt (sachlich).
Nebenentscheidungen: Zulassung zur Berufung
Wie lautet der “Standardsatz”?
Die Berufung konnte von Amts wegen nicht zugelassen werden, weil weder ein Fall der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegt.
Nebenentscheidungen: Rechtsmittel
Rechtsmittelbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO.
Anfechtungsklage
Wie lautet die Tenorierung im Fall der Anfechtungsklage bei
1) Aufhebung Ausgangsbescheid
2) Aufhebung Ausgangsbescheid in Gestalt des modifizierenden Widerspruchsbescheides
3) Aufhebung Ausgangsbescheid in Gestalten des bestätigenden Widerspruchsbescheides
4) Aufhebung Widerspruchsbescheid bei isolierter Anfechtungsklage
5) Teilweisem Erfolg der Klage
6) Verbindung mit Annexantrag
1. Aufhebung Ausgangsbescheid
Der Bescheid des […] vom […] wird aufgehoben.
2. Aufhebung Ausgangsbescheid in Gestalt des modifizierenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
Der Bescheid des […] vom […] in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom […] wird aufgehoben.
3. Aufhebung Ausgangsbescheid in Gestalt eines den Ausgangsbescheid bestätigenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (Alpmann, Fall 12)
Der Bescheid des […] vom […] und der Widerspruchbescheides des […] vom […] werden aufgehoben.[1]
4. Aufhebung Widerspruchsbescheid bei isolierter Anfechtungsklage
Der Widerspruchsbescheid des […] vom […] wird aufgehoben.
5. Teilweiser Erfolg der Klage
Der Bescheid des […] vom […] und der Widerspruchsbescheid des […] vom […] werden insoweit aufgehoben, als [….]. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Verbindung Anfechtungsklage mit Annexantrag (§ 113 Abs. 1 S. 2, 3 VwGO)
Achtungsklage: Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
In welchen Fällen ist eine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig? Wie ist die Prüfung in einem solchen Fall aufzubauen?
Eine isolierte Anfechtung von Nebenstimmungen nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) ist zulässig, wenn diese von Hauptregelung logisch teilbar ist (sog. prozessuale Teilbarkeit).
I. Prozessuale Teilbarkeit (–):
Inhaltsbestimmungen: Angegriffener Teil bezieht sich auf den Inhalt und Umfang der eigentlichen Regelung, die nicht „neben“ die Hauptregelung tritt, sondern Bestandteil der Hauptregelung ist. Eine Inhaltsbestimmung stellt klar, wie weit die Hauptregelung reicht. Rechtsschutz: Verpflichtungsklage auf Erteilung des beantragten (umfassenden) VA (z. B. Genehmigung)
Hinweis: Sofern Kläger Anfechtung einer belastenden Nebenbestimmung beantragt, obwohl es sich um Inhaltsbestimmung/modifizierende Auflage handelt, ist in vorprozessualen Erwägungen der Klageantrag umzudeuten (§ 88 VwGO) in einen Antrag auf Verpflichtungsklage
II. Aufbau bei zulässiger isolierter Anfechtung von Nebenbestimmungen
1. Statthaftigkeit (Zulässigkeit)
„Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung statthaft, da die Nebenbestimmung in prozessualer Hinsicht von der Hauptregelung teilbar ist. Der angegriffene Abschnitt des VA […] ist von der der Hauptregelung logisch teilbar, weil […]; es handelt sich demnach nicht um eine Inhaltsbestimmung des VA. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn sie untrennbar mit der begünstigenden Hauptregelung verknüpft wäre. Daran fehlt es hier, weil […]
2. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung (Schritt 1 in Begründetheit)
→ zunächst spezialgesetzliche Vorschriften (z. B. § 33 Abs. 1 S. 3 GewO, § 69a Abs. 2 GewO, § 5 Abs. 1 GastG, § 12 Abs. 1 BImSchG, § 9 Abs. 2 WaffenG, § 12 Abs. 4 AufenthG), anschließend § 36 VwVfG; Verbot sachwidriger Kopplungen beachten (§ 36 Abs. 3 VwVfG)
→ Sofern Nebenbestimmung rechtmäßig: Anfechtungsklage unbegründet; sofern Nebenbestimmung rechtswidrig: Weiter mit Schritt 2
3. Materielle Teilbarkeit: Kann Rest-Va sinnvoller- und rechtmäßigerweise Bestand haben? (Schritt 2)
→ Gedanke: Behörde könnte ein nicht gewünschter Rest-VA aufgedrängt werden; sofern Rest-VA rechtswidrig, könnte Behörde diesen zwar nach §§ 48 ff. VwVfG aufheben, aber die „Mühlen der Behörde mahlen langsam“ (Skript 1. Examen: Rest-VA muss rechtmäßig sein)
→ Die Rechtmäßigkeit des Rest-Verwaltungsaktes – demnach die materielle Teilbarkeit – wird aber auch bei Ermessens-VA ganz regelmäßig bejaht
„Auch die weitere Voraussetzung für den Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage, dass der ohne die Nebenbestimmung verbleibende Teil der Hauptregelung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, da anderenfalls ein rechtswidriger Gesamtzustand geschaffen würde, ist erfüllt. Denn […]“
In welchen Fällen kann ein Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden?
I. Erstmalige Beschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO): z. B. Aufhebung BauG im Widerspruchsbescheid nach Widerspruch Nachbarn
→ Anfechtungsklage, die im Erfolgsfall zur Aufhebung des Widerspruchbescheids führt (§§ 113, 115 VwGO) (Alpmann, Fall 7) → hier insbesondere auf § 115 VwGO achten!
→ Widerspruchsführer ist notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO)
II. Zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO): „Reformatio in peius“
→ Gerichtlicher Rechtsschutz → Wahlrecht (siehe 1. und 2.)
1. Isolierte Anfechtungsklage gegen die Verböserung im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)
→ Klagegegner: Rechtsträger der Widerspruchsbehörde (§ 79 Abs. 2 S. 3, § 78 Abs. 2 VwGO); im Rubrum beachten!
→ Besonderes Rechtschutzbedürfnis, sofern als Verletzung einer Verfahrensvorschrift ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 71 VwGO geltend gemacht wird: (+), wenn verletzte Vorschrift auf dem Schutz des Klägers dient und Verletzung kausal für Beschwer ist (bei Ermessens-VA [+])
→ Begründetheit: Zulässigkeit der „Reformatio in Peius“? Möglicherweise Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil Bürger bei Verböserung von Rechtsbehelfen absehen könnte, aber gleichwohl zulässig, weil Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), weil Sinn und Zweck auch Selbstkontrolle der Verwaltung, weil Vertrauensschutz nicht betroffen, weil Berechtigter durch Einlegung Widerspruch auf Stabilisierung seiner Rechtsposition mit formeller Bestandskraft verzichtet.
→ Begründetheit: Ermächtigungsgrundlage Ausgangsbescheid (nicht §§ 48, 49 VwVfG), weil Widerspruchsführer mit Widerspruch eine erneute Subsumtion am Maßstab der Ermächtigungsgrundlage erlangt
→ Begründetheit: Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit (+), sofern Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch (Fälle des § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, beachte auch § 73 Abs. 1 S. 3 VwGO i. V. m. § 16a Abs. 4 S. 1 AGVwGO) oder Widerspruchsbehörde gegenüber Ausgangsbehörde weisungsbefugt ist; Verfahren § 71 VwGO (spezieller als § 28 VwVfG), Schriftform (§ 73 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO)
2. Einheitsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO): Anfechtung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid als prozessuale Einheit im Wege einer Einheitsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Diese umfasst auch die Überprüfung des verbösernden Widerspruchsbescheides.
Wichtig: Auslegung des Klagebegehren in vorprozessualer Vorfrage: Will der Kläger nur den Widerspruchsbescheid anfechten oder will er eine Überprüfung des gesamten Verwaltungsaktes im Rahmen der Erhebung der Einheitsklage?
Hinweis: Sofern bei Einheitsklage nur Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist, wird wohl gleichwohl sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid aufgehoben. Argument: Prozessuale Einheit, die rechtliches Schicksal teil, zudem Anfechtungsklage so konzipiert, dass Ausgangsbehörde auch Fehler der Widerspruchsbehörde zu tragen hat (§ vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine isolierte Aufhebung ist aber möglich, wenn zugleich eine isolierte Anfechtung zulässig wäre, wenn demnach die Voraussetzunen von §79 Abs. 1 Nr. 2, § 79 Abs. 2 S. 1 oder § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO vorlägen.
Drittanfechtungsklage: Prozessuale Verwirkung
Beginnt eine Widerspruchs-/Klagefrist zu laufen, wenn ein Bescheid nicht an den Nachbarn bekanntgegeben wird? Was gilt stattdessen? Wie lange hat der Nachbar Zeit, Widerspruch/Klage einzulegen?
Das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde von der Klägerin ordnungsgemäß, aber ohne Erfolg durchgeführt. Der Widerspruch der Klägerin war nicht verfristet, da mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Klägerin keine Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO zu laufen begonnen hatte. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts analog § 242 BGB war bei dem am […] erhobenen Widerspruch noch nicht eingetreten, da seit Kenntniserlangung von der Baugenehmigung am […] in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwGO kein Jahr vergangen ist und die Klägerin zu einem vor dem [Datum der Kenntniserlangung] liegenden Zeitpunkt auch keine zuverlässige Kenntnis haben musste.
Anfechtungsklage: Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
Welche gesetzlichen Fälle gibt es, in denen ein Vorverfahren nach der Öffnungsklausel in § 68 Abs. 1 S. 2 Fall 1 VwGO nicht statthaft ist?
Bundesgesetzlich: § 11 AsylVfG, § 70 VwVfG (förmliches Verwaltungsverfahren), § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG (Planfeststellungsverfahren)
Landesgesetzlich: § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i. V. m. Anlage (wichtig 2.6 [Entscheidungen im Aufenthaltsrecht], 7.1 [Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB] und 11.1 [Entscheiden nach dem StVG]); § 16a Abs. 2 HessAGVwGO, wenn Regierungspräsident handelt
In welchen Fällen ist nach der Rechtsprechung ein Vorverfahren ausnahmweise entbehrlich, obwohl diese Fälle nicht gesetzlich geregelt sind, weil die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann?
Widerspruchsbehörde bereits vor Widerspruchserhebung ihre ablehnende Auffassung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Mehreren notwendigen Streitgenossen (§ 64 VwGO i. V. m. § 62 VwGO) bereits einer erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt hat (Behörde hat ihre Auffassung dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht)
Behörde einen Bescheid, der bereits das Vorverfahren erfolglos durchlaufen hat, durch einen anderen ersetzt oder abgeändert wird und der neue Bescheid im Wesentlichen die gleichen Sach- und Rechtsfragen behandelt.
Gesetzliche zulässige Klageänderung (§ 173 S. 1 VwGO, § 264 ZPO) (Beispiel: Übergang von einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides; unschädlich, wenn hinsichtlich Klage auf Erlass eines Bauvorbescheids kein Vorverfahren durchgeführt wurde), denn anderenfalls würde man die Fiktion, dass keine Klageänderung vorliegt, unterlaufen
Ist eine Klage zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde über einen unzulässigen Widerspruch entscheidet?
Gibt es eine Ausnahme? Und eine Rückausnahme?
Das Widerspruchsverfahren berührt nur das Verhältnis zwischen Behörde und Bürger. Vor diesem Hintergrund darf die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Auch das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, in dem die Behörde Herrin über den Streitstoff bleit und daher die Voraussetzungen für den anschließenden Verwaltungsprozess schaffen kann.
Ausnahme: Dies gilt nicht für Drittwidersprüche wegen Vertrauensschutz des Adressaten: Bestandskraft vermittelt eine gesicherte Rechtsposition, die nur aufgrund einer besonderen Ermächtigungsnorm beseitigt werden kann. §§ 68 ff. VwGO sind dafür keine taugliche Ermächtigungsgrundlage.
Rückausnahme: Adressat des Ursprungsbescheides (Bauherr) hat ebenfalls Widerspruch eingelegt, weil er aufgrund seines eigenen Widerspruchs mit einer nach hM zulässigen Verböserung rechnen musste. Es fehlt also insofern ein Vertrauenstatbestand.
Ist das Gericht an eine behördliche Ablehnungsentscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebunden?
Lösung: Keine Bindung Gericht wegen § 60 Abs. 4, § 70 Abs. 2 VwGO
Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine rechtliche gebundene Entscheidung über eine Vorfrage, die nach Sinn und Zweck der §§ 60 Abs. 4, 70 Abs. 2 VwGO aus Gründen des Sachzusammenhangs von derjenigen Instanz beurteilt werden soll, die mit der Hauptfrage befasst ist. Wird deshalb vom Widerspruchsführer Klage in der Hauptsache erhoben, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Gericht der Hauptsache über. Dies folgt auch daraus, weil es sich um eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung handelt. Daher ergeben sich auch keine Bedenken aus dem Gewaltenteilungsprinzips.“
Anfechtungsklage: Klagefrist (§§ 74 VwGO)
Nach welchen Vorschriften berechnet sich die Klagefrist?
§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB
Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerfaft? Was sind typische Beispiele einer fehlerhaften Rbh-Belehrung?
Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.
Typische Beispiele:
Soll-Bestandteile einer Klage (§ 82 Abs. 1 S. 3 VwGO) werden zu zwingenden Bestandteilen erklärt
“Klage ist schriftlich zu erheben”: Fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, die Klage zur Niederschrift (§ 81 Abs. 1 S. 2 VwGO) zu erheben.
Kein Hinweis auf Einlegung in “elektronischer Form”:
Ausgangsbescheid: Fehlerhaft wegen § 70 Abs. 1 VwGO
Widerspruchsbescheid: Elektronisch Form zulässig (§ 55a VwGO), aber keine ausdrückliche Regelung wie in § 70 Abs. 1 VwGO. Nicht fehlerhaft, weil elektronisch Unterfall der Schriftlichkeit (BVerwG)
“Bekanntgabe” des Widerspruchsbescheides: Problematisch, weil Widerspruchsbescheid “zugestellt” werden muss. Nach BVerwG aber unschädlich, weil Bekanntgabe in der Zustellung besteht.
Widerspruchsbescheid: “Gegen diesen Bescheid”: Problematisch, weil nach dem Erlass eines Widerspruchsbescheides die Besonderheit besteht, dass es zwei Klagemöglichkeiten gibt: Zum einen die Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), und zum anderen die Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Fehlerhaft (sehr str.), weil es das Wesen der RBH-Belehrung ist, dass sie über einen bestimmten Rechtsbehelf gegen eine bestimmte Entscheidung belehren will.
Problem: Verkehrsschilder. Bekanntgabe? Klagefrist?
Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrsschildes (§§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO); speziellere Regelungen, die § 41 Abs. 3 VwVfG verdrängen
Sichtbarkeitsgrundsatz: Bekanntgabe (+), wenn ein durchschnittlicher Kraftfahrer die aufgestellten Verkehrszeichen bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt mit „raschem und beiläufigen Blick“ erfassen kann; zur Nachschau ist er nicht verpflichtet. Tatsächliche Wahrnehmung unerheblich.
Keine einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) mangels Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO); einjährige Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO beginnt nicht mit Zeitpunkt der Bekanntgabe, sondern wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Arg.: Verkehrsteilnehmer, die erst später auf Verkehrszeichen treffen, hätte keine Rechtsschutzgarantie → nicht vereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG.
Wann ist ist eine Fristversäumung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags verschuldet? Wann ist sie unverschuldet? Kann man ein Verschulden des Anwalts zurechnen?
Wonach richtet sich die Glaubhaftmachung?
Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten ist und ihm nach dem gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zumutbar ist. Im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG dürften bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.
Unverschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Beteiligte die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und zumutbar war
a) Krankheit, auch vorübergehender Urlaub, sofern Betroffener nicht aufgrund besonderer Umstände mit Zugang rechnen musste (ab sechs Wochen besondere Vorkehrungen erforderlich)
b) Keine Kenntnis der deutschen Sprache (sofern Betroffener aber amtliches Schreiben erkennt, kann ihm zugemutet werden, sich Gewissheit zu verschaffen)
c) Antrag auf PKH vor Fristablauf gestellt, aber erst nach Ablauf Frist beschieden: Kostenrisiko ist hier der Hinderungsgrund.
Zurechnung Anwaltsverschulden nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; Voraussetzung ist das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis. Verschulden des Kanzleipersonals wird nicht zugerechnet, aber hier immer ansprechen, ob nicht ein eigenes Organisationsverschulden des Anwalts vorliegt, sofern Personal nicht ordnungsgemäß und überwacht
Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO)
Anfechtungsklage: Begründetheit (Formelle Rechtmäßigkeit)
Begründung des VA: Was ist im Rahmen einer Nachholung der erforderlichen Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zulässig?
Zulässig ist nachträgliche Präzisierung einer zunächst unvollständigen Begründung, nicht aber das Auswechseln oder Änderung einer Begründung, wenn dadurch der VA in seinem Wesen verändert wird oder im Ergebnis auf eine vollständig andere Rechtsgrundlage gestützt wird
Anhörung: Was ist eine Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ordnungsgemäß nachgeholt?
(+), wenn Betroffener ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme; strittig, ob hierfür Erklärung im gerichtlichen Verfahren ausreicht oder ob parallel zum gerichtlichen Verfahren ein eigenständiges behördliches Verfahren geführt werden muss, und Behörde ein etwaiges Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt.
Zuständig bei gebundenen Entscheidungen sowie bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde; nach h. M. kann Widerspruchsbehörde selbst dann Anhörungsmängel heilen, wenn nicht identisch, weil Widerspruchsbehörde uneingeschränkte Prüfungskompetenz hat und eine eigene Entscheidung trifft, so dass dem Kläger bei einer Nachholung durch die Widerspruchsbehörde keine eigenständige Ermessensebene genommen wird
Formulierung: Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass Gelegenheit zur Stellungnahme (–) und nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich. Auch § 28 Abs. 2 VwVfG (–), denn […]. Denn der Verfahrensfehler ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG mit anfänglicher Wirkung geheilt worden. Hiernach ist […]. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es aus, wenn eine Anhörung im Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, sofern dem Betroffenen ausreiche Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird und die Behörde e etwaiges Vorbringen des Widerspruchsführers zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach diesen Maßstäben ist eine Heilung zu bejahen, denn [….]. Die Heilung erfolge auch rechtzeitig, da gem. § 45 Abs. 2 VwVfG die Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.
Anfechtungsklage: Begründetheit
Welches ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage? Welche Ausnahme ist bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung zu berücksichtigen?
1. Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung (h. M.) = i.d.R. Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids
(+), weil Gegenstand der Kontrolle durch das Gericht der VA in der Form ist, wie er von der Behörde erlassen worden ist. Behördliche Erwägung bauen nur auf Umständen auf, die im Zeitpunkt Erlass vorlagen
(+) , weil ein rechtmäßig erlassener VA ebenso ein rechtswidriger VA werden kann wie umgekehrt
(+), weil nachträgliche Änderung über §§ 48, 49 HVwVfG berücksichtigt werden können
2. Ausnahme: Bei Dauer-VA oder noch nicht vollzogener VA (Abrissverfügung) = Zeitpunkt mündliche Verhandlung
Grundsatz: Auslegung des materiellen Rechts, ob Gesetzgeber eine zeitabschnittsweise Prüfung wollte oder auf den Zeitpunkt des Erlasses abstellen wollte.
→ Bei einem Dauer-VA wird dies ergeben, dass eine ständige Überprüfung gewollt ist, so dass es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Ein Dauer-VA wird zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Behörde erlassen, seine Wirkung bleibt jedoch dauerhaft bestehen und aktualisiert sich ständig neu, z. B. Verkehrszeichen, Fahrtenbuch, Gewerbeuntersagung. Er muss für seinen gesamte Geltungsdauer wirksam sein.
→ etwas anderes ergibt die Auslegung bei § 35 Abs. 6 GewO (Rückausnahme): Obwohl ein Dauer-VA vorliegt, ist Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend, weil in § 35 Abs. 6 GewO klare Trennung zwischen Untersagungsverfahren und Widergestattungsverfahren.
Sonderfall: Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (baurechtlicher Nachbarstreit): Sofern Rechtsposition vermittelt wird, kann diese im Fall der Drittanfechtung dem Begünstigten nicht wieder entzogen werden. Daher Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung entscheidend. Selbst im Widerspruchsverfahren eintretende Veränderungen bleiben außer Betracht.
Sind unbestimmte Rechtsbegriffe vom Verwaltungsgericht überprüfbar? Welche Ausnahmen gibt es?
1.Grundsatz: Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtliche Hinsicht gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Dies folgt aus Gesetzesvorbehalt, der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG).
Formulierung: „Es liegt auch eine besondere Härte im Sinne von § […] vor. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der – wie im vorliegenden Fall – mangels nicht überprüfbaren behördlichen Beurteilungsspielraum einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.“
2. Ausnahme: Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Beurteilungsspielräumen der Behörde: Wertende Entschiedungen, die vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt nachholbar sind
Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle darauf, ob Verfahrensvorschrift verletzt, Entscheidung auf unzutreffenden Sachverhalt beruht, willkürliche oder sachfremde Erwägungen herangezogen wurden, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet wurden oder die Grundsätze der Chancengleichheit verletzt wurden.
Beispiele:
Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen: Beachte, dass Beurteilungsspielraum nur hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, nicht aber hinsichtlich fachlicher Beurteilung (ggf. Einholung Sachverständigengutachten)
Beamtenrechtliche Beurteilungen (beachte hier häufig Kopplungsvorschriften [unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessen]; sprachlich beide Ebenen trennen)
Entscheidungen wertender Art, die gesetzlich Sachverständigen oder einem pluralistisch besetzten Gremium anvertraut sind
Prognoseentscheidungen, z. B. bei Drittanfechtung einer Entscheidung im PBefG, wo die Rechtsprechung der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumt, ob durch Zulassung weiter Bewerber die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gefährdet wird
Anfechtungsklage: Begründetheit (Ermessen)
Wie kann die Ermessensausübung standardmäßig schön formuliert werden?
Die Ermessensausübung ist, soweit das Gericht sie prüfen darf (§ 114 S. 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr in § […] („kann“) eingeräumte Ermessen vollständig ausgeübt [ggf. Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunterschreitung]. Die gewählte Rechtsfolge hält sich dabei auch innerhalb der von der gesetzlichen Grenze des in § […] eingeräumten Ermessens (§ 114 S. 1 Alt. 1 VwGO). Sie ist insbesondere verhältnismäßig, weil […]. Ferner hat die Beklagte von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 Alt. 2 VwGO) [kein Ermessensfehlgebrauch]. Zweck des § […] ist es, […]. Hieran gemessen war die Erwägung […] vom Zweck gedeckt. Nicht sachfremd, weil […].
Inwiefern kann sich das Ermessen aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG auf “Null” reduzieren?
(+), wenn ohne sachlichen Grund von einer regelmäßigen Verwaltungspraxis abgewichen wird. Eine regelmäßige Verwaltungspraxis kann durch Aufstellung und Anwendungen von Verwaltungsvorschriften entstehen, mit denen behördenintern eine bestimmte Ermessensausübung vorgesteuert wird. Man spricht dann auch von einer Selbstbindung der Verwaltung.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 S. 2 VwGO zulässig? Was ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachten?
Gründe haben schon bei Erlass VA vorgelegen
Keine Wesensveränderung VA
Keine Beeinträchtigung Rechtsverteidigung Betroffener
Kostenentscheidung: § 155 Abs. 3 VwGO
Klausurhinweis Anwaltsklausur: Sofern Behörde zulässig Ermessenserwägungen ergänzt, kann es sein, dass Klage die Erfolgsaussicht genommen wird. Dann an Abgabe einer Erledigungserklärung denken.
Hinweis zu „Dauer-VA“: Dauer-VA muss die Behörde ständig auf Rechtmäßigkeit überprüfen, sie ist bei der Ergänzung von Ermessensausübung nicht an die Beschränkungen des materiellen Rechts bzw. § 114 S. 2 VwGO gebunden.
Verpflichtungsklage
Wie lautet der Tenor, wenn der Kläger ein Vornahmeurteil beantragt, aber nur eine Bescheidung (Ermessen) tenoriert wird?
Was ist bei der Kostenentscheidung zu beachen?
Der Bescheid des […] vom […] in Gestalt des Widerspruchbescheides des […] vom […] wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom […] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Verpflichtungsklage: Abgrenzung zur Anfechtungsklage
Nebenbestimmungen: Sofern Inhaltsbestimmung, muss eine VK erhoben werden.
Nachbarschutz
a) Grundsatz: Drittanfechtungsklage
b) Vereinfachtes Genehmigungsverfahren: Verpflichtungsklage, wenn Kläger beanstandet, Genehmigung halte materielle Anforderungen außerhalb des Prüfungsumfangs der Genehmigung nicht ein (Verpflichtungsklage auf behördliches [baufsichtliches] Einschreiten)
Gesonderes Vorgehen gegen negative Entscheidung (Ablehnung): Die Verpflichtungsklage entfalten in Form einer Versagungsgegenklage kassatorische Wirkung, da im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens über die Aufhebung des negativen Bescheides mitentschieden wird.
Aufhebung belastender Verwaltungsakt: Anfechtungsklage, weil Verwaltungsakt unmittelbar durch Gericht kassiert wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); für eine Verpflichtungsklage, die gem. § 172 S. 1 VwGO vollstreckt werden müsste, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
Konkurrentenstreitigkeiten
a) Negative Konkurrentenklage (Klage gegen die Zulassung bzw. Begünstigung aufgrund eines an den Konkurrenten gerichteten Verwaltungsakt [Konkurrentenabwehrklage]): Anfechtungsklage
b) Reale Begünstigung: allgemeine Leistungsklage (Unterlassensklage)
c) Begünstigung basiert auf öffentlichrechtlichem Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG): Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
Verpflichtungsklage: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage
→ Verpflichtungsklage nur erfolgreich, wenn Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den begehrten VA hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)
→ sofern es um Leistungsansprüche geht (Sozialleistungen, Beihilfe- und Subventionsansprüche), die für bestimmte Zeitabschnitte gewährt werden, ist entscheidend, ob in den betreffenden Zeitabschnitten Voraussetzungen erfüllt waren
→ bei Prüfungsentscheidungen kommt es auf die tatsächliche Lage im Zeitpunkt der Entscheidung an
Verpflichtungsklage: Begründetheit
Wie können die Entscheidungsgründe formuliert werden, wenn eine Vornahmetenor beantragt war, aber nur die Voraussetzungen für eine Neubescheidung aufgrund eines Ermessensfehlers vorliegen?
Die Verpflichtungsklage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom […] in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom […] ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags vom […]. Anspruchsgrundlage ist § […]. Formelle Voraussetzungen (+), weil […]. Materielle Voraussetzungen (+), weil […]. Nach dem Wortlaut von § […] Ermessen. Von dieser Ermessensbefugnis hat die Beklagte jedoch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). [Prüfung Ermessensfehler]. Die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des VA konnte indes nicht ausgesprochen werden. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Eine Ermessensreduzierung liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung allein eine für den Kläger positiven Entscheidung zu treffen hätte.
Nenne Beispiele für eine Ermessensreduzierung auf Null. Wie kann man das ganze formulieren?
Zusage und Zusicherung eines bestimmten Verwaltungshandelns
Verfassungskonforme Auslegung
Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG
Antizipierte Selbstbindung (erster Fall der Verwaltung)
Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV)
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom […] in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom […] ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes. Formelle Voraussetzungen (+), weil […]. Materielle Voraussetzungen (+), weil […]. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis reduziert (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Es erweist sich nämlich allein die vom Kläger begehrte Rechtsfolge als rechtmäßig. Dies ergibt sich aus […].“
Leistungsklage: Tenor
Achtung: Nur bei Leistungsklage spricht man von „verurteilt“, ansonsten „die Beklagte wird verpflichtet, […]”
1. Leistungsurteil zur Zahlung von Geld ohne Zinsanspruch
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger […] zu zahlen.
2. Leistungsurteil zur Zahlung von Geld mit Zinsanspruch
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger […] EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem […] zu zahlen.
3. Verurteilung zum Widerruf einer Behauptung
Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptung [genaue Bezeichnung] zu widerrufen.
4. Verurteilung zur Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen
Der Beklagte wird verurteilt, die Zuführung von Geräuschimmissionen zu unterlassen, deren Beurteilungspegel nach Maßgabe der Freizeitlärm-Richtlinie des LAI an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr einen solchen von 55 dB (A) überschreiten.
Leistungsklage: Statthaftigkeit
Wann ist die Leistungsklage statthaft? Welche Unterscheidung kann man hier treffen?
(+), wenn Klagebegehren auf eine hinreichend bestimmte Leistung in Form eines Tuns, Duldens oder Unterlassens gerichtet ist, das nicht in dem Erlass eines Verwaltungsaktes besteht (schlichtes Verwaltungshandeln)
1. Positive Leistungsklage
→ gerichtet auf Vornahme einer Handlung, die kein Verwaltungsakt ist, z. B. behördliche Auskunft, Geldleistung, öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch
→ beachte, dass bei Geldleistungen und „Gewährungs-VA“ die Verpflichtungsklage statthaft ist
2. Negative Leistungsklage („Unterlassungsklage“)
→ Unterlassen einer behördlichen Handlung, z. B. der Wiederholung einer bereits vorgenommenen Handlung (hoheitliche Äußerung, beamtenrechtliche Umsetzung)
→ auch hinsichtlich künftiger erstmaliger behördlicher Handlung (vorbeugende Unterlassungsklage), wobei es sich dabei ausnahmsweise auch um einen Verwaltungsakt handeln darf (allerdings qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis erforderlich [siehe unten])
Leistungsklage: Rechtsschutzbedürfnis
Ist vor Erhebung einer Leistungsklage ein behördlicher Antrag erforderlich?
Grundsatz: Antrag bei Behörde stellt einen einfacheren Weg dar
Ausnahme: Behörde hat vorprozessual unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dem Leistungsbegehren nicht folgen zu wollen (klausurtaktisch wird das häufig zu bejahen sein)
Inwiefern ist das Rechtsschutzbedürfnis bei einer Leistungsklage von einer Behörde gegen den Bürger problematisch?
Grundsatz: Rechtsschutzbedürfnis (–), weil einfacherer Weg der Erlass eines Verwaltungsaktes als vollstreckungsfähiger Titel (§§ 167 ff. VwGO)
→ Ausnahme I (Abwehrhaltung Adressat): Adressat macht vorprozessual deutlich, dass er Zahlungsgebot nicht Folge leisten wird und kündigt an, Verwaltungsakt anfechten, sobald erlassen
→ Ausnahme II (öffentlichrechtlicher Vertrag): Behörde hat sich auf Ebene des Bürgers begeben und darf nun keinen Verwaltungsakt mehr erlassen
Was ist bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu beachten?
Präventiver Rechtsschutz wäre Ausnahme vom repressiven Rechtsschutzsystem der VwGO. Auch wegen Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich nur abgeschlossenes Verwaltungshandeln durch Gerichte überprüfbar
Ausnahmsweise aber zulässig, sofern qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. (+), wenn Verweis auf repressiven Rechtsschutz mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar. (+), wenn irreparable Schäden oder der Verlust eines Rechtes drohen.
Feststellungsklage: Tenor
1. Erfolgreiche Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO)
Es wird festgestellt, dass […]
2. Erfolgreiche Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO)
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des […] vom […] nichtig ist.
3. Tenor beim Erledigungsstreit (einseitige Erledigungserklärung) (Kaiserskript, Rn. 53)
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Feststellungsklage: Statthaftigkeit
Wann ist eine Feststellungsklage statthaft? Was ist ein Rechtsverhältnis?
(+), wenn Klagebegehren auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Ein Rechtsverhältnis liegt vor, sofern sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm rechtliche Beziehungen zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache ergeben
Wann ist ein Rechtsverhältnis hinreichend konkret?
Grundidee: Abgrenzung von rein abstrakten Rechtsfragen
Kennzeichen im Aktenauszug: Beklagte trägt vor, Normenkontrolle nach § 47 VwGO „werde unterlaufen“
Hinreichende Konkretheit liegt aber vor, wenn es um die Anwendung der Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt geht und die Rechtmäßigkeit der Rechtsnorm nur eine streitentscheidende Vorfrage ist. Ggf. ist das Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) auch auszulegen: Beantragt der Kläger nach Wortlaut nur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, ergibt sich aber aus Aktenauszug, dass es um die „Anwendung“ der Norm geht, reicht das aus für ein konkretes Rechtsverhältnis
Was ist der Hintegrund der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO)? Welche Ausnahme gibt es von der Subsidiarität?
Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte auch durch Gestaltungsklage (AK) oder Leistungsklage (VK und allgemeine LK) geltend machen kann. Denn diese Klagen sind infolge ihrer Gestaltungswirkung bzw. durch die Verschaffung eines vollstreckungsfähigen Titels rechtschutzintensiver. Außerdem sollen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer AK und VK nicht unterlaufen werden und eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte verhindert werden.
Ausnahmen:
Feststellungsklage ist rechtsschutzintensiver
Beispiel: A braucht Genehmigung der Tierschutzbehörde zum betäubungslosen Schächten von Tieren. Er sieht darin einer Verletzung seiner Religionsfreiheit und begehrt die Feststellung das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht gerichtet. Verpflichtungsklage auf Erlass Genehmigung rechtsschutzintensiver? (–), weil durch Feststellungsklage eine Vielzahl von Leistungs- und Verpflichtungsklagen vermieden werden können. Feststellungsklage ist rechtsschutzintensiver und prozessökonomischer.
Anfechtungsklage eines nichtigen Verwaltungsakt (§ 43 Abs. 3 S. 2 VwGO)
Klagen gegen Hoheitsträger/juristische Personen des öffentlichen Rechts (str.)
→ Gedanke: Keine Gefahr, dass Hoheitsträger Feststellungsurteil nicht vollzieht, daher keine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme der Gerichte, daher nach Rspr. keine Subsidiarität (a. A. Kopp/Schenke, § 43 Rn. 28)
Vorbeugende Unterlassungsklagen
→ Gedanke: Keine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme
Feststellungsklage: Klagebefugnis
Ist § 42 Abs. 2 VwGO anwendbar?
Zur Vermeidung von Popularklagen nach BVerwG analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, aber etwas str., weil möglicherweise wegen Feststellungsinteresse nicht erforderlich. Kann aber dahinstehen, sofern (+) (kurz)
Feststellungsklage: Begründetheit
Wann ist die Feststellungsklage begründet?
(+), wenn im Zeitpunkt, für die Feststellung begehrt wird, das behauptete Rechtverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage)
Fortsetzungsfeststellungsklage: Tenor
1. Erfolgreich fortgesetzte Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des […] vom […] und der Widerspruchsbescheid vom […] rechtswidrig gewesen sind.
2. Erfolgreich fortgesetzte Verpflichtungsklage
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des beantragen Verwaltungsaktes in dem Bescheides des […] vom […] und der Widerspruchsbescheid vom […] rechtswidrig gewesen ist.
[bei gebundenen Entscheidungen oder Ermessensreduzierung:] Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger die mit Bescheid vom […] und mit Widerspruchsbescheid vom […] abgelehnte Baugenehmigung für […] zu erteilen.
Fortsetzungsfeststellungsklage: Statthaftigkeit
Wann ist die FFK statthaft?
(+), wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, der sich nach Klagerhebung erledigt hat.
1. Vorliegen eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)
→ Abgrenzung zur Feststellungsklage; beachte, dass viele polizeiliche Maßnahmen keine Verwaltungsakte sind, z. B. sog. „Gefährderansprachen“
2. Erledigung
Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und inhaltlich erschöpft ist.
Welche Zeitpunkte sind bei der Erledigung zu beachten?
1. Klageerhebung → Erledigung (Standardfall [unproblematisch])
→ § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bei Anfechtungssituation, bei Verpflichtungssituation § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog
2. Erledigung → Klageerhebung (Vorprozessuale Erledigung)
→ § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist analog anwendbar (bei Verpflichtungssituation doppelt analog) (höchst str., aber überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung auch ohne ausufernde Analogieprüfung [1. Examen])
→ Argument: Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; § 113 Abs. 1 S: 4 VwGO speziellere Vorschrift als allgemeine FK zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA; Fehlen einer Klageart wäre mit Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar; aus Perspektive Bürger gleichgültig, ob Erledigung vor oder nach Klageerhebung
Fortsetzungsfeststellungsklage: Vorverfahren
In welchen Fällen ist ein Vorverfahren erforderlich und wann nicht?
1) Erledigung nach Klageerhebung
2) Erledigung vor Klageerhebung, aber nach Ablauf Widerspruchsfrist
3) Erledigung vor Klageerhebung und vor Ablauf Widerspruchsfrist
1. Erledigung nach Klageerhebung (direkte Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 ZPO)
→ Vorverfahren erforderlich (bereits ursprüngliche Anfechtungsklage hat ein solches vorausgesetzt!)
2. Erledigung vor Klageerhebung, aber nach Ablauf Widerspruchsfrist
→ Vorverfahren erforderlich, wenn Erledigung vor Klageerhebung, aber nach Ablauf Widerspruchsfrist (Gedanke: Sonst wäre Kläger durch Erledigung besser gestellt, denn Frist für Widerpruchsverfahren war ja bereits abgelaufen!)
3. Erledigung vor Klageerhebung und vor Ablauf Widerspruchsfrist
→ Vorverfahren nicht erforderlich (hM), weil Ziele des Vorverfahrens nicht erreicht werden: Keine zusätzliche Rechtsschutzfunktion für Bürger, weil kein Interesse an Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes; nur gerichtliche Entscheidung entfalten dauerhaft Rechtskraft (§ 121 VwGO), so dass auch keine Entlastung der Gericht erreicht wird
Fortsetzungsfeststellungsklage: Klagefrist
In welchen Fällen ist die Einhaltung der Klagefrist erforderlich?
2) Erledigung vor Klageerhebung
→ Klagefrist erforderlich (bereits ursprüngliche Anfechtungsklage hat eine solche vorausgesetzt!)
2. Erledigung vor Klageerhebung
→ Klagefrist nicht erforderlich, nur prozessuale Verwirkung des Klagerechts entsprechend dem Rechtsgedanken des § 242 BGB
→ Argument: FFK ist keine Anfechtungsklage, sondern eine besondere Art der nicht fristgebundenen Feststellungsklage. Sinn und Zweck der Klagefrist (Bestandskraft und Rechtssicherheit erzeugen) kann nicht mehr erreicht werden, weil bei Erledigung der Verwaltungsakt ohnehin keine Rechtswirkung entfaltet. Ausreichend Schutz insoweit durch Verwirkung
Fortsetzungsfeststellungsklage: Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Welche Fallgruppen gibt es?
1. Rehabilitationsinteresse
Ein Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn von einem VA eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die nach der Erledigung fortwirkt.
→ behördliche Maßnahme muss geeignet sein, das Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld im Sinne einer Stigmatisierung herabzusetzen.
2. Wiederholungsgefahr
Eine Wiederholungsgefahr ist die hinreichend bestimmte Gefahr, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen gleichartigen Umständen ein gleichartiger VA ergehen wird.
→ (–), wenn Behörde verbindlich erklärt, künftig nicht mehr an umstrittener Verwaltungspraxis festhalten zu wollen (in Sitzungsniederschrift häufig enthalten!); dann prüfen, ob Feststellungsinteresse möglicherweise aus Präjudizinteresse folgt; ferner (–), wenn grundlegende Rechtsänderungen den Erlass eines vergleichbaren Verwaltungsaktes ausschließen.
→ Formulierung: „Wiederholungsgefahr (+). Dies zeigt sich schon daran, dass die Beklagte mit der Klageerwiderung hinreicht zum Ausdruck gebracht hat, auch zukünftig in gleich gelagerten Fällen an ihrer Praxis festhalten zu wollen.“
3. Präjudizinteresse
Ein Präjudizinteresse liegt bei einem beabsichtigten Schadens- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten vor, soweit dieser anhängig ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhängig wird, die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist und nicht offensichtlich aussichtslos ist
→ Gedanke: Wegen Rechtskraftwirkung (§ 121 ZPO) Entscheidung des VG auch für Zivilprozess bedeutend
→ Offensichtliche Erfolglosigkeit nur, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass behauptete unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht
4. Erheblicher Grundrechtseingriff, der sich typischerweise schnell erledigt
→ insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht: Hausdurchsuchung, Auflösung einer Versammlung
→ denn hier muss Rechtsschutz Art. 19 IV GG gewährleistet sein, weil diese Hoheitsakte sich typischerweise schnell erledigen
→ Hinweis: Wird im Kaiserskript eher unter Rehabilitationsinteresse erfasst
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wie lautet der Kostentenor bei 1) erfolgreichem Antrag + Klage und 2) erfolgreichem Antrag + erfolglose Klage
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der zusätzlichen Mehrkosten, die durch den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Klagerücknahme: Kostentenor
Wie lautet der Kostentenor, wenn Kläger in der Hauptsache obsiegt?
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Klagerücknahme: Klausurkonstellationen
Konstellation I: Wirksame Klagerücknahme
Tenor in der Hauptsache: „Soweit die Klage zurückgenommen wird, wird das Verfahren eingestellt.“
Kostentenor: „Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.“
Tatbestand: „Ursprünglich hat der Kläger beantragt, […]. In der mündlichen Verhandlung vom […] hat der Kläger vor Stellung der Anträge die Klage bezüglich […] zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, […]“
Entscheidungsgründe:
Prozessuale Vorfragen: „Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist […]“
Nebenentscheidung: „Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des noch streitigen entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.“
Rechtsmittel: Rechtsmittelbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124, § 125a Abs. 4 VwGO. Soweit das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt worden ist, ist die Entscheidung einschließlich der Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2, § 158 Abs. 2 VwGO).“
Konstellation II: Fehlende Voraussetzungen der Rücknahmefiktion
Tenor: Aufhebung des nach § 92 Abs. 2 S. 4 VwGO ergangenen Einstellungsbeschlusses, danach normale Entscheidung zur Sache je nach Erfolg (z. B. Aufhebung eines Bescheides, Klageabweisung)
„Unter Aufhebung des Beschluss vom […] wird die Klage abgewiesen.“
Tatbestand:
„Mit gerichtlicher Verfügung vom […] hat der Berichterstatter den Kläger aufgefordert, die Klage zu begründen und Beweismittel zu benennen, die das Klagebegehren stützen. Nach der Kläger untätig gebliebe ist, hat der Berichterstatter ihn mit Betreibensaufforderung vom […], zugestellt am […], angemahnt, zur Förderung des Verfahrens den gerichtlichen Verfügungen nachzukommen. Wegen des Inhalts der Aufforderung wird auf Bl. […] der Gerichtsakten Bezug genommen. Mit Beschluss vom […] hat der Berichterstatter das Verfahren unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt.
Unter dem […] hat der Kläger erklärt, die Betreibensaufforderung sei zu Unrecht ergangen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen, da […].
Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom […] zu verpflichtet, […].
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
→ Prozessuale Vorfragen: „Der Beschluss vom […] ist aufzuheben, da die Rechtshängigkeit der Klage (§ 90 VwGO) nicht aufgrund der mit Beschluss vom […] festgestellten Klagerücknahme entfallen ist. [Darstellen, weshalb Voraussetzungen der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO [–]]
Übereinstimmende Erledigungserklärung
Tenor in der Hauptsache: deklaratorische Einstellung entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
„Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen […]“
Kostentenor: „Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt […]“
Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: betrifft nur streitig entschiedenen Teil, weil hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils wird unanfechtbar entschieden (§ 158 Abs. 2 VwGO)
„Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils der Klage wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar […]“
Tatbestand: „Im Hinblick auf […] haben die Beteiligt den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger […]“
Entscheidungsgründe
„Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmen für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechend Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGo einzustellen. Im Übrigen ist die Klage […]“
Nebenentscheidungen: „Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des entschiedenen Teils der Klage auf […]. Soweit die Beteiligt das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand wäre dieser mit seiner Klage erfolglos geblieben. Denn […].
Übereinstimmende Teilerledigungserklärung: Kostenentscheidung
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung?
Fall 1: Voraussichtliche Klageabweisung; im Übrigen Klageabweisung
Fall 2: Voraussichtlicher Erfolg der Klage; im Übrigen Klageabweisung
Einheitliches Urteil mit Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO und im Übrigen nach den üblichen Grundsätzen (§§ 154 ff. VwGO). Maßstab § 161 Abs. 2 VwGO: Wer hätte bei gerichtlicher Entscheidung voraussichtlich unterlegen? Klausuraufbau: In der Begründung der Nebenentscheidung darlegen (häufig Hinweise im Sachverhalt)
„Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens“ (Trennung entbehrlich wegen vollständiger Kostentragung)
„Die Kosten des Verfahrens des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.“
Klageänderung
Was sind Fälle einer privilegierten Klageänderung nach § § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO?
Übergang von allgemeiner Leistungs-, Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage zur allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder zur FFK (wichtigster Fall)
Übergang von Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage
zusätzlicher Annexantrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 f. VwGO)
Klageänderung: Aufbau privilegierte Klageänderung
Tenor in der Hauptsache: Entscheidung über den neuen Antrag!
Tatbestand: vor den zuletzt gestellten Anträgen Hinweis auf Klageänderung
„Ursprünglich hat der Kläger beantragt, […]. In der mündlichen Verhandlung vom […] hat er den ursprünglichen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr, […]“
a) Prozessuale Vorfragen:
„Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage in eine FFK ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme. Es handelt sich um eine nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung des Klageantrags“.
Beachte: Wird der Klagegrund verändert, greift weder § 264 Nr. 2 noch Nr. 3 ZPO. Sofern also andere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen angeführt werden, liegt eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung vor.
Hauptsach- und Nebenentscheidung: Keine Besonderheiten
Klageänderung: Aufbau zulässige Klageänderung nach § 91 VwGO
1. Rubrum: Keine Besonderheiten
2. Tenor in der Hauptsache: Entscheidung über den neuen Antrag!
3. Tatbestand: vor den zuletzt gestellten Anträgen Hinweis auf Klageänderung
4. Entscheidungsgründe:
Achtung: Einführung eines neuen Streitgegenstandes führt zur objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO)! → erwähnen
„Der Entscheidung ist der Antrag des Klägers in der Form der mündlichen Verhandlung vom […] zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Umstellung von […] zu […] widersprochen hat. Die in der Umstellung liegende Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO als sachdienlich zuzulassen. Der im wesentliche identische Streitstoff bleibt eine verwertbare Entscheidungsgrundlage, so dass die Zulassung zur endgültigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses führt.“
b) Hauptsach- und Nebenentscheidung: Keine Besonderheiten
Klageänderung: Unzulässige Klageänderung nach § 91 VwGO
Rubrum: Keine Besonderheiten
Tenor in der Hauptsache: Entscheidung über den ursprünglichen Antrag! (sofern er hilfsweise aufrechterhalten wird [Regelfall])
Darstellen, dass Klageänderung unzulässig ist und deshalb über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden ist.
(Rückfrage SP: Wird dann im Tatbestand trotzdem der geänderte Antrag eingerückt?)
Zuletzt geändertvor 3 Monaten