Buffl

Strafrecht AT I

SP
von Sebastian P.

Fahrlässiges Begehungsdelikt: Aufbau

I. Tatbestand

  1. Erfolg

  2. Handlung

  3. Kausalität (Äquivalenztheorie)

  4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt lässt. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante im Vergleich des Täters mit einem besonnenen und gewissenhaften Durchschnittsbürger aus dem Verkehrskreis des Täters unter Berücksichtigung seines Sonderwissens.

    a) Wie hätte sich ein besonnener Dritter in der Rolle des Täters verhalten?

    b) Konkretisierung durch Verhaltsvorschriften (z. B. StVG)

  5. Objektiv vorhersehbar: Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegeben Umständen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung stellen wurde

  6. Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wäre der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten?

    (P) Risikoerhöhung

  7. Schutzzweck der Norm (z. B. StVO): (+), wenn es Sinn und Zweck der verletzten Norm ist, den tatbestandlichen Erfolg zu verhindern

    (–) bei Eingriffen Dritter und Selbstgefährdung (Drogennehmer) (Die Strafbarkeit entfällt wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, wenn sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft. Dieser Rahmen wird aber dann überschritten, wenn der Täter kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst hat)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit:  Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und nach dem Maß seines individuellen Könnens imstande sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen


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Sebastian P.

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