TBM des Verwaltungsaktes
§35 S. VwVfG
Maßnahme
Behörde
Öffentliches Recht
Regelung
Einzelfall
Außenwirkung
Eine (hoheitliche) Mßnahme ist jedes zweckgerichtete Handeln mit Erklärungsgehalt
Eine Behörde ist gem. §1 IV NVwVfG jede Stelle, die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Abgrenungstheorien
-> Subordinationstheorie
oder
-> Modifizierte Subjektstheorie
Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme eine Rechtsfolge herbeiführen soll
abstrakt-individuell
konkret-generell
konkret-individuell (meistens)
Die Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sich die Rechtsfolge an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person richtet
Zuletzt geändertvor 3 Monaten