Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
Art. 20 III GG
Vorbehalt des Gesetzes
Vorrang des Gesetzes
=> Kein Handeln ohne Gesetz und kein Handeln gegen Gesetz!
Die Verwaltung/ Behörde benötigt für ihr eingreifendes Handeln eine Ermächtigungsgrundlage
tun, dulden, unterlassen
Eingriff in die Grundrechte des Beteiligten
-> Art. 2 GG - Allgemeine Handlungsfreiheit (Auffanggrundrecht)
-> Art. 12 GG - Berufsfreiheit
-> Art. 14 GG - Eigentum
Das Handeln der Verwaltung darf nicht gegen Rechtsnormen verstoßen
Zuletzt geändertvor 3 Monaten