Tathandlung “Tötung”
Tötung im Sinne von §216 StGB ist grundsätzlich jede vorsätzliche Verursachung des Todes eines anderen Menschen
Ausdrückliches ernstliches Tötungsverlangen
Frei von Willensmängeln, unmissverständlich geäußerter Todeswunsch
zur Tötung bestimmt
Hervorrufen des Tatentschlusses
körperliche Misshandlung
jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung
Das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand körperlicher Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes
Vorsatz
Ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Gift
Jede organische oder anorganische Substanz, der chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag
gesundheitsschädlicher Stoff
mechanisch, thermisch oder biologisch wirkende Substanzen, die im Einzelfall geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen
Waffe
jeder Gegenstand, der nach Art seiner Anfertigung dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung erheblich zu verletzen
gefährliches Werkzeug
Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Mittels eines hinterlistigen Überfalles
Überfall:
plötzlicher unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen
hinterlistig:
Wenn der Täter planmäßig in einer auf der Verdeckung seiner wahren Absichten gerichteten Weise vorgeht, um dadurch die Verteidigung zu erschweren
unmittelbarkeitszusammenhang KV mit schwerer Folge
Die Körperverletzung muss die qualifizierende Beeinträchtigung unmittelbar zur Folge haben. Die dem Grunddelikt anhaftende Gefahr muss sich in der schweren Folge niedergeschlagen bzw. realisiert haben.
Sache
jeder körperliche Gegenstand im Sinne des §90 BGB, unabhängig von seinem Wert oder jeweiligen Aggregatszustand (flüssig, gasförmig,fest)
fremd
ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
beweglich
ist eine Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschaaung bemisst.
Bruch
fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Berechtigten aufgehoben wird
Neubegründung ( Gewahrsam)
Gewahrsam ist neubegründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft dergestalt erlangt, dass der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nicht mehr / ohne weiteres auf das Tatobjekt zugreifen kann.
rechtswidrige Zueignungsabsicht
Liegt vor, wenn der Täter mit dolus directus 1. Grades bezüglich des zumindest vorrübergehenden Einverleibens des Tatobjektes in das Vermögen des Täters handelt und mit dolus eventualis bezügich der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position.
die Zueignung ist rechtswidrig, soweit der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat.
Zueignungshandlung ( Unterschlagung)
Manifestation des Zueignungswillens in äußerlich erkennbarer Weise
sich verschaffen o. ankaufen (Hehlerei)
sich verschaffen bezeichnet die Herstellung der selbstständigen tatsächlichen Verfügungsgewalt des Täters über die Sache zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken.
Ankaufen bezeichnet das entgeltliche Sich-Verschaffen
Absetzen (Hehlerei)
selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters
Absetzen helfen (Hehlerei)
unselbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters
Täuschung
jedes intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, welches zu einer Fehlvorstellung über Tatsachen führen soll
Tatsachen
Das sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind
Irrtum
Ein Irrtum liegt vor, bei einem Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit
Vermögensverfügung
ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung
Schaden
Ein Schaden tritt ein, wenn bei Austauschgeschäften die Vermögensminderung nicht im Wege der Saldierung durch die Gegenleistung ausgeglichen wird
Absicht stoffgleicher Bereicherung
Der vom Täter erstrebte Vermögenvorteil stellt die Kehrseite des Schadens dar
Rechtswidrigkeit (Bereicherung)
Die erstrebte Bereicherung ist rechtswidrig, soweit der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch hat
Missbrauch ( Untreue)
Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens
Vermögensbetreuungspflicht (Untreue)
fremdnützig gestaltetes Schuldverhältnis mit der Hauptpflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen
Vermögensnachteil
unter Nachteil ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen.
Tathandlung allgemein
jedes vom Willen getragene, sozialerhebliche, menschliche Verhalten (mit Außenwirkung)
Kausalität
Im Sinne der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Heimtücke
heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich zur Zeit des Beginns der keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.
Wehrlos ist, wer aufgrund der Arglosigkeit keine oder nur begrenzte Verteidigungsmöglichkeiten hat.
in feindlicher Willensrichtung handelt, wer nicht zum vermeintlich Besten des Opfers argiert.
grausam
grausam tötet, wer dem Opfer vorsätzlich und aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
gemeingefährliche Mittel
mit gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation typischerweise eine Mehrzahl von Menschen ab drei Personen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.
Mordlust
Aus Mordlust tötet derjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist, der Täter also aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt.
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten unmittelbar oder mittelbar als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt.
Habgier
bedeutet ein übertriebenes Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das errägliche Maß weit übersteigt und das durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist.
sonst niedrige Beweggründe
Beweggründe der vorsätzlichen Tötung sind nach der vorherrschenden Umschreibung dann niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.
Ermöglichungs- o. Verdeckungsabsicht
Ermöglichungsabsicht liegt vor, wenn der Täter durch die Tötung eine andere Deliktsverwirklichung beabsichtigt.
Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn die Aufklärung einer Straftat verhindert werden soll.
objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch sein Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder erhöht hat und sich dieses in dem konkreten Erfolg verwirklicht hat.
Zuletzt geändertvor 3 Monaten