1) Ist ein Tier eine Sache im Sinne des StGB?
Tiere sind zwar nach § 90a S. 1 BGB keine Sachen; jedoch steht diese Vorschrift der Anwendung des Begriffs der Sache i. S. d. § 242 StGB nicht entgegen. Zum einen ordnet § 90a S. 3 BGB ausdrücklich an, dass die Vorschriften über Sachen auf Tiere anzuwenden sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit unterwirft es Tiere – ungeachtet der programmatischen Aussage, sie seien keine Sachen – regelmäßig dem Sachbegriff. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Verbote der Analogie oder unbestimmter Strafgesetze. Die in § 90a S. 3 BGB vom Gesetzgeber selber angeordnete Verweisung ist in der Sache keine Analogie, denn das Gesetz selber bezieht die fragliche Materie ein. Gegen das Analogieverbot, das sich ja ausschließlich an den Rechtsanwender richtet, wird also nicht verstoßen. Hinzu kommt, dass die ratio legis gerade für die Einbeziehung von Tieren in den Sachbegriff des Strafgesetzbuches spricht: Mit § 90 a S. 1 BGB wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden soll. Damit sollte jedoch nicht zugleich der Schutz des Eigentums an Tieren geschmälert werden; indirekt profitieren – vor allem im Bereich der Sachbeschädigung – die Tiere selber von diesem Schutz (Reflexwirkung), so dass der Schutzzweck des § 90a Abs.1 BGB, würde man Tiere aus dem strafrechtlichen Sachbegriff ausklammern, geradezu in sein Gegenteil verkehrt würde.
2) Wann geht Eigentum an Selbstbedienungstankstellen über?
Gesetzlicher Eigentumsübergang gem. §§ 947, 948 BGB beachte: dieser ist unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang stets denkbar; grds. Miteigentum, selbst, wenn § 947 II BGB griffe, hätte der Täter in der juristischen Sekunde des Einfüllens kein Eigentum. Rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang:
1. Ansicht: Eigentumserwerb durch Einfüllen nach § 929 S. 1 BGB gegen: Strafbarkeitslücken für den Fall, dass der Täter beim Befüllen des PKW noch keinen Tatentschluss bezüglich der Nichtbezahlung hatte, denn in diesen Fällen greift weder § 263 noch § 246.
2. Ansicht: Eigentumserwerb unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung gem. §§ 929 S.1, 158 BGB
3) Definieren Sie das Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“!
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
4) Welche Gewahrsamsbegriffe kennen Sie?
Alleingewahrsam, Mitgewahrsam, übergeordneter, gleichgeordneter, untergeordneter Gewahrsam, potentieller Gewahrsam, genereller Gewahrsam, gelockerter Gewahrsam
5) Wann liegt kein Gewahrsamsbruch vor?
Wenn ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Berechtigten gegeben ist.
6) Ist das Merkmal der Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn die Sache dem Eigentümer zurückgegeben wird?
Grundsätzlich setzt die Zueignungsabsicht neben der Aneignungsabsicht den Enteignungsvorsatz, d. h. dolus eventualis bezüglich der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus dessen Herrschaftsposition voraus. Stellt der Täter sich jedoch zum Zeitpunkt der Wegnahme vor, die Sache an den Eigentümer zurückzuführen, scheitert grundsätzlich das Merkmal des Enteignungsvorsatzes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rückführung an den Eigentümer unter nicht unerheblicher Wertminderung erfolgen soll (A will das Sparbuch nachdem er Geld abgehoben hat zurückführen) oder die Rückführung soll unter Leugnen der Eigentümerstellung erfolgen (A nimmt aus der Wohnung des B einen teuren Kunstdruck weg, um diesen dem B unter Vorgabe, A sei Eigentümer zurückzuführen).
7) Wann ist die erstrebte Zueignung rechtswidrig?
Dieses Rechtswidrigkeitsmerkmal ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht mit dem allgemeinen Verbrechensmerkmal der Widerrechtlichkeit der Tat identisch. Erlaubnissätze wie etwa § 34 StGB spielen daher bei dem Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung keine Rolle. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob der Täter oder der begünstigte Dritte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat. Entspricht demgemäß die (beabsichtigte!) Zueignung materiell der (Zivil-)Rechtsordnung, so ist sie nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Täter sich zur Realisierung seines Anspruchs eigenmächtig unerlaubter Mittel bedient. Es kommt nicht auf die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Zueignung, sondern allein auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung selbst an.
Zuletzt geändertvor 3 Monaten