1) Welche Arten der Täuschung gibt es?
Positives Tun beinhaltet die ausdrückliche und konkludente Täuschung. Zudem gibt es noch die Täuschung durch Unterlassen, die eine Garantenstellung voraussetzt.
2) Was versteht man unter einem sachgedanklichen Mitbewusstsein und wovon ist dieses abzugrenzen?
Der Irrtum des Getäuschten muss nicht zwingend das Ergebnis eines im Bewusstsein substantiiert ablaufenden Denkprozesses sein. Es reicht vielmehr ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein am Rande des Vorstellungsinhalts sowie die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Vorstellung, dass in der betreffenden Hinsicht „alles in Ordnung“ sei.
Reines Nichtwissen ohne jegliche konkrete Fehlvorstellung reicht hingegen im Rahmen des § 263 StGB nicht aus.
3) Definieren Sie das Merkmal der Vermögensverfügung!
Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
4) Welche Vermögensbegriffe kennen Sie?
Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff gehören zum Vermögen alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, die einer Person zuzuordnen sind.
Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff unterfallen dem Vermögen alle vermögenswerten Positionen, die im Einklang mit der Rechtsordnung stehen.
5) Was versteht man unter einem sogenannten Dreiecksbetrug?
Im Rahmen des Dreiecksbetruges fallen Verfügender und Geschädigter auseinander, so dass die Verfügung, um dem selbstschädigenden Charakter des Betruges gerecht zu werden, dem Geschädigten zugerechnet werden muss. Hierzu werden im Wesentlichen die Befugnis- und die Lagertheorie vertreten.
6) Was versteht man unter einem persönlichen Schadenseinschlag?
Die Schadensberechnung muss zunächst auf die Art und Weise erfolgen, dass der Marktwert (nach BGHSt 16, S. 220, 222 handelt es sich hierbei um den „nachhaltig erzielbaren Preis“) sowohl der Leistung als auch der Gegenleistung verglichen wird. Handelt es sich danach um ein ausgeglichenes Geschäft, dann ist weiter zu untersuchen, ob die Gegenleistung gerade für diesen Vermögensinhaber weniger wert ist. Ein und dieselbe Leistung kann nämlich für das Vermögen des einen ganz andere günstige oder ungünstige Wirkungen hervorbringen als für das Vermögen des anderen, da die meisten Gegenstände nicht für alle Menschen den gleichen Vermögenswert haben, weil sie nicht für alle gleich brauchbar sind. Somit herrscht Einigkeit darüber, dass sich ein Vermögensschaden nicht immer ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Betroffenen feststellen lässt. Von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird daher heute ein individuell- objektiver Schadensbegriff vertreten. Allerdings entscheidet auch bezüglich der individuellen Komponente nicht die persönliche Einschätzung des Betroffenen, sondern das vernünftige Urteil eines unbeteiligten Dritten. Ansonsten würde der Betrug seinen Charakter als Vermögensdelikt verlieren und zu einem Angriff lediglich auf die Verfügungsfreiheit werden.
7) In welchem Zusammenhang ist die Zweckverfehlungslehre relevant?
Die Zweckverfehlungslehre spielt auf der Ebene des Schadens im Rahmen der Betrugsprüfung eine wesentliche Rolle. Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt die Auffassung, dass der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt sei, bei dem die Täuschung nicht nur die Funktion habe, den Verfügenden zur Vermögensverfügung zu motivieren, sondern auch das Vermögensschädigende seines Verhaltens zu verschleiern. Weiß das Opfer also, dass es sich durch einseitige Vermögensminderung selbst schädigt, so scheidet jedenfalls vom Grundsatz her Betrug aus. Diese Theorie von der unbewussten Selbstschädigung wird jedoch mit der sog. Zweckverfehlungslehre kombiniert, die besagt, dass die Hingabe einer vermögenswerten Position nicht nur durch die Erlangung einer wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung, sondern auch durch die Erreichung eines außerwirtschaftlichen, sozialen Zweckes kompensiert werden kann. Betrug ist daher nach der Zweckverfehlungslehre auch in den Fällen möglich, in denen dem Verfügenden durch die Täuschung die Erreichung eines sozial oder wirtschaftlich sinnvollen Zwecks vorgegaukelt wird, der jedoch tatsächlich verfehlt wird.
Zuletzt geändertvor 3 Monaten