Buffl

Hehlerei Lernerfolgskontrolle

DL
von Denise L.

1) Kann der Teilnehmer der Vortat Hehler sein?

Der Täter oder Mittäter der Vortat kann nicht Täter einer Hehlerei sein. Das ergibt eindeutig der Gesetzeswortlaut, wonach ein anderer die Vortat begangen haben muss. Auch dann, wenn der Vortäter nach Absatz der Beute an einen Hehler von letzterem die

Sache zurückerwirbt, ist der Vortäter kein tauglicher Täter im Sinne des § 259 StGB. Die Gegenmeinung meint zwar, dass der Satz, dass kein „Stehler“ sein eigener „Hehler“ wer- den kann, nicht gelte, wenn der Dieb die von ihm gestohlene Sache später aus anderer Hand hehlerisch erwirbt. Da auch Hehlerei geeignete Vortat sei, müsse in diesem Fall der erste Zwi- schentäter als Vortäter angesehen werden, nicht mehr der Dieb. Dem ist jedoch mit der herr- schenden Meinung (Vgl. nur Stree/Hecker, Schönke/Schröder, § 259 Rn. 55) entgegenzuhalten, dass der Rückerwerb genauso wie der Erwerb eines Anteils vom Mittäter mangels Verletzung eines neuen Rechtsguts nicht als selbständiges Unrecht zur Last gelegt werden kann. Der Teilnehmer der Vortat kann nach heute fast unbestrittener Ansicht an den durch die Vortat erlangten Sachen Hehlerei begehen. Selbst dann, wenn er es von vornherein auf die Beute abgesehen hatte, können danach sowohl der Anstifter wie auch der Gehilfe an der Vortat Täter einer anschließenden Hehlerei sein. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung des § 259 Abs. 1 StGB selbst. Der Wortlaut des Gesetzes spricht von „Anderer“, hätte der Gesetzgeber damit auch den Teilnehmer erfassen wollen hätte er die Formulierung des § 28 Abs. 2 StGB „Beteiligte“ gewählt, denn mit dieser Formulierung werden sowohl Täter als auch Teilnehmer erfasst. Auch die systematische Auslegung spricht für die Annahme, dass ein Teilnehmer der Vortat Hehler sein kann. § 259 StGB ist ebenso wie § 257 StGB ein sogenanntes Anschlussdelikt. § 257 Abs. 3 StGB schließt explizit die Strafbarkeit wegen Teilnahme an der Vortat und die Strafbarkeit wegen Begünstigung (§ 257 StGB) aus. Eine derartige Regelung enthält § 259 StGB allerdings nicht.

2)  Stehen Willensmängel beim Vortäter der Annahme des „sich verschaffens“ entgegen?


Unter Berücksichtigung des Strafgrundes der Hehlerei setzen alle Tatmodalitäten nach nahezu einhelliger Ansicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein einverständliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vorbesitzer voraus. Eigenmächtiges Vorgehen zum Zwecke der Sacherlangung – also insb. eine heimliche Wegnahme, aber auch das An-sich-Nehmen einer vom Vortäter aufgegebenen Sache - stellt keine Hehlerei dar, sondern regelmäßig einen Diebstahl oder Unterschlagung.

Nach h. M. ist erforderlich, dass das vom Vorbesitzer erklärte Einverständnis in die Sachübertragung ohne eine unzulässige Einflussnahme auf seine Willensbildung zustande kommt. Nur dann liege die der Hehlerei wesensimmanente beidseitige Bereitschaft zur weiteren Verwertung der Beute vor. An einem so verstandenen „materiellen Einvernehmen“ soll es jedenfalls dann fehlen, wenn der Vortäter durch eine Nötigung zur Mitwirkung an der Sachverschiebung veranlasst wird, hier läge also keine Strafbarkeit gem. § 259 I StGB vor (beachte: § 253 sowie § 240 I StGB sind denkbar).

Nach anderer Ansicht liegt auch bei einer abgenötigten Sachverschiebung ein Zusammenwirken vor, das dem typischen Gepräge der Hehlerei, nämlich der Weiterschiebung der deliktisch erlangten Sache entspricht.

Für die h. M. spricht, dass nur durch den Ausschluss des abgenötigten Einverständnisses eine Abgrenzung des § 259 als Anschlussdelikt von den §§ 242, 249, 253, 255 gewährleistet werden kann. Eine weite Interpretation des Einvernehmens würde zu dem Ergebnis führen, dass eine räuberische Erpressung an einer deliktisch erworbenen Sache gleichzeitig eine Hehlerei darstellen kann, ein Raub derselben Sache hingegen nicht.

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Denise L.

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