Äquivalenzinteresse
Das Äquivalenzinteresse (oder Erfüllungsinteresse / positives Interesse) bezeichnet das Interesse des Gläubigers beim Schadensersatz statt der Leistung an dem generellen Ausgleich der nachteiligen Folgen der Vertragsverletzung des Schuldners durch Unterlassung der gebotenen Leistung in seinem Vermögen.
Definition Erfüllungsghilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen.
Definition Schaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern oder ideellen Interessen erleidet.
Definition Verzögerungsschaden
Alle Schäden, die adäquat kausal gerade infolge der Verzögerung der Leistung eingetreten sind und deren Ersatz neben der Leistung verlangt werden kann.
-> Schadensersatz neben der Leistung
Definition “Schadensersatz statt der Leistung”
Schadensersatz statt der Leistung ist jede Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
Definition Aufwendungen
Jede freiwillige Vermögenseinbuße
Herausfordererfälle (Aufwendungen)
Wenn der Geschädigte sich zur Eingehung dieser Aufwendungen herausgefordert fühlen durfte und der Entschluss keine ungewöhnliche Reaktion darstellt.
Rentabilitätsvermutung (Aufwendungen)
Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung später wieder erwirtschaftet worden wären, d. h. wenn die Aufwendungen im Falle der Vertragserfüllung durch Einnahmen wieder ausgeglichen worden wären.
“Frustrierte Aufwendungen” (Aufwendungen)
„Frustrierte Aufwendungen“ sind Aufwendungen, die in der Erwartung auf den Erhalt der Leistung gemacht worden sind und die aufgrund der Pflichtverletzung ihrem Sinn verlieren.
Differenzhypothese
Verrechnung von
(1) Hypothetische Vermögenslage des Gläubigers im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner
und
(2) auf Seiten des Schuldners werden geldwerte Posten in Höhe des Wertes der Gegenleistung gebildet
Schema Erfüllung i.S.d. § 362 I
I. Richtiger Gläubiger
II. Richtiger Schuldner
III. Richtige Zeit
IV. Richtige Art und Weise
V. Richtiger Ort -> Erfolgsort
Definition Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Erfolgs.
Absolutes Fixgeschäft
Einhaltung der Leistungszeit ist derart wesentlich, dass verspätete Annahme keine Erfüllung mehr darstellt
Relative Fixgeschäft
Leistung ist ausnahmsweise nachholbar, Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 II
Scheitern der Erfüllung am Gläubiger
- Zweckerreichung (ohne Zutun des Schuldners)
- Zweckfortfall (Leistungssubstrat ist weggefallen)
- Dauernde Mitwirkungsunmöglichkeit des Schuldners (Fahrschüler erblindet)
§ 326, Befreiung von der Gegenleistungspflicht
I. Gegenseitiger Vertrag
II. Unmöglichkeit der Schuldnerpflicht gem. §§ 275 I – III
III. Ausnahmeregelungen (= alle Regelungen, die den Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger anordnen)
Definition Stückschuld
Der Leistungsgegenstand ist nach konkreten und individuellen Merkmalen bestimmt, so dass dem Schuldner keine Auswahlmöglichkeit verbleibt.
Definition Leistungsort/ Erfüllungsort
Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornimmt.
Definition Erfolgsort
Ort, an dem die Erfüllung gem. § 362 I BGB eintritt.
Gläubigerverzug §§ 293 ff. BGB
Voraussetzungen aus §§ 293 – 299 BGB
Rechtsfolgen aus §§ 300 – 304 BGB
I. Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers, § 293 BGB
II. Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners, § 293 BGB
III. Schuldner muss im Zeitpunkt des Angebotes zur Leistung imstande und bereit gewesen sein, § 297 BGB
IV. Nichtannahme der Leistung durch Gläubiger (§ 293 oder § 298 BGB)
V. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB
VI. Rechtsfolgen
Definition Leistungsgefahr
Leistungsgefahr ist die Gefahr, trotz zufälligem Untergangs des Leistungsgegenstandes weiterhin zur Leistung verpflichtet zu sein.
Definition Preisgefahr
Preisgefahr ist die Gefahr, trotz zufälligem Untergangs des Leistungsgegenstandes zur Gegenleistung verpflichtet zu sein.
Schema Schuldnerverzug, gem. § 286 BGB
A. Voraussetzungen des Schuldnerverzuges, § 286 BGB
I. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers im Zeitpunkt der Mahnung
1. Wirksamer Anspruch des Gläubigers
2. Fälliger Anspruch
3. Durchsetzbarer Anspruch (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
II. Nichterbringung der Leistung und Verstreichen einer 30 Tagesfrist nach Rechnungslage (§ 286 III 1 BGB) bzw. Mahnung an den Schuldner durch den Gläubiger (§ 286 I BGB)
1. Nichterbringung
2. Fristverstreichen bei Endgeldforderungen gem. § 286 III 1 BGB
3. oder Mahnung
4. Beachte Entbehrlichkeit der Mahnung
III. Schuldner muss die Nichtleistung zu vertreten haben, § 286 IV BGB
Definition Mahnung
Mahnung ist die eindeutige, nachdrückliche und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Aufbau der Rücktrittsrechte gem. § 323 ff. BGB
I. Rücktrittsgrund gem. § 323 ff. BGB
- bei Unmöglichkeit der Leistung: § 326 V
- Nichtleistung gem. § 323 I: bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer leistungsbezogenen Pflicht
- bei sonstiger Pflichtverletzung: § 324 BGB
II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III. Keine Unwirksamkeit gem. § 218 I BGB
IV. Rechtsfolge: Rückgewehrschuldverhältnis, §§ 346 ff.
Schema Rücktritt gem. § 323 I
1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag
2. Verletzung einer fälligen leistungsbezogenen Pflicht
3. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
- beachte Entbehrlichkeit gem. § 323 II
- Definition: Frist ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen
4. Ablauf der Frist
5. Kein Ausschluss, § 323 V 1; § 323 V 2, § 323 VI, § 242
6. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB
Voraussetzungen Drittschadensliquidation
(…)
IV. Haftungsausfüllender Schaden: Schaden des Ersatzberechtigten
1. Kein eigener Schaden des Ersatzberechtigten nach der Differenzhypothese
2. Der Gläubiger kann den Schaden des Dritten im eigenen Namen geltend machen = „Schaden wird zum Anspruch gezogen“, wenn DSL vorliegt:
a) Dritte hat Schaden, aber keinen eigenen vertraglichen Anspruch
b) Zufällige Schadensverlagerung
Voraussetzungen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
I. Schuldverhältnis
1. Kein direktes Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Dritten
2. Aber SV zwischen Schädiger und Gläubiger
3. Berufung des Dritten auf dieses SV (nach §§ 133, 157 BGB oder § 242)
a) Leistungsnähe des Dritten (Dritter muss Gefahren einer Schlechterfüllung genauso ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst)
b) Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
c) Erkennbarkeit von a) und b) für den Schädiger
d) Schutzbedürftigkeit des Dritten
(…) danach normal weiterprüfen
Forderungsübergang eines Anspruchs gem. § 426 II S. 1 BGB
I. Bestehende Forderung
II. Übergang dieser Forderung gem. § 426 II 1 BGB
1. Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB
2. Befriedigung des Gläubigers
3. Ausgleichspflicht im Innenverhältnis
III. Rechtsfolge: Übergang der Forderung auf einen Gesamtschuldner gem. § 426 II S. 1
Abtretung gem. § 398 S. 1 BGB
I. Bestehen der Forderung
II. Einigung
III. Abtretbarkeit, §§ 399, 400 BGB
IV. Berechtigung
V. Rechtsfolgen der Abtretung
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs, § 355
A. Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 355 BGB
I. Sachlicher Anwendungsbereich -> angeordnet durch Verbraucherverträge
II. Persönlicher Anwendungsbereich, §§ 13, 14 BGB
III. Zeitlicher Anwendungsbereich
IV. Kein Ausschluss
B. Ordnungsgemäße Ausübung des Widerrufsrechts
I. Formlose Widerrufserklärung gem. § 355 I 2 – 5
II. Widerrufsfrist gem. § 355 II 1 BGB: 14 Tage
C. Rechtsfolgen gem. § 355 I 1 BGB und §§ 357 ff. BGB
Nicht Leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 II BGB
Aufklärungspflichten
- Aufklärungspflichten (z.B. Änderung einer Versicherung)
- Offenbarungspflichten (z.B. Anzeigen eines Gebrauchtwagens)
- Hinweispflichten (z.B. Zeitung muss auf Druckstreik hinweisen)
- Schutz- und Obhutspflichten
Zuletzt geändertvor 9 Tagen