Art. 33 GG
Leistungsgrundsatz (II)
Gleichheitsgrundsatz (III)
Institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums/ Funktionsvorbehalt (IV)
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (V)
Kann das Beamtentum abgeschafft werden?
Art. 33 IV u. V GG
Theoretisch ja, denn Art. 33 GG ist nicht von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG erfasst!
Funktionsvorbehalt (Art. 33 IV GG)
-> Was ist eine hoheitliche Tätigkeit?
Eingriffsverwaltung (+)
Über-/Unterordnungsverhältis = die öffentl. Verwaltung greift einseitig in die Freiheitsspähre des Bürgers verbindlich ein
i.d.R. durch Beamte durchzuführen
Leistungsverwaltung (+)
Daseinsvorsorge im Bereich des Gesundheitswesens, des Bildungswesens und die Wohlfahrtspflege
umstritten, aber trotzdem hoheitliche Aufgabe
Schlichtes Verwaltungshandeln (-)
Mechanische Hilfeleistung
keine hoheitliche Aufgabe
Fiskalverwaltung (-)
Teilnahme als gleichgeordneter Rechtsträger am privatrechtlichen Geschäftsverkehr
nicht hoheitlich
Verwaltung als Gleichwertiger Vertragspartner -> Verhandlung
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums Art. 33 V GG
“hergebracht” -> Kernbestand von Strukturprinzipien als verbindlich anerkannt und gewahrt worden
§23 IV BeamtStG -> Muss einen Grund geben!
Alimentationsprinzip
Fürsorgepflicht
Laufbahnprinzip
Leistungsprinzip (Art. 33 II GG)
Lebenszeitprinzip (§4 I 2 BeamtStG)
Prinzip der amtsangemessenen Amtsbezeichnung (§57 NBG)
Öffentlich-rechtliche Natur des Beamtenverhältnisses
Treuepflicht (Art. 33 IV GG)
Grundsatz der Hauptberuflichkeit (=Kehrseite zur “Hingabepflicht”)
Schutz gegen die willkürliche Beendigung des Dienstverhältnisses
Rechtsschutzgarantie, Koalitionsfreiheit (§52 BeamtStG), Streikverbot (§34 S.1 BeamtStG)
keine “hergebrachten” Grundsätze des Berufsbeamtentums
können sich jederzeit ändern
das Beihilfesystem
das Recht am Amt, d.h. das Recht auf unveränderte und ungeschmäletere Ausübung der übertragenen diesntlichen Aufgaben
die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit
gesetzliche Altersgrenzen, Höchstversorgungssatz, max. 71,75%
Grundsatz der Bestenauslese - Art. 33 II GG
Art. 33 II GG, §9 BeamtStG, §2 I 1 NLVO
Kriterien: Eignung, Befähigung, Leistung
Grundsatz der Bestenauslese
bei Einstellung und Beförderung
Sinn und Zweck: bestmögliche Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst
Begründung eines Beamtenverhältnis + Beförderung + Zulassung zum Aufstieg
subjektiv-rechtliche Komponente = “Bewerberverfahrensanspruch” = Recht der gleichen Chance beim Zugang zu öffentlichen Ämtern
Auslesekriterien Beamte/ Bechäftigte
Eignung
Befähigung
Fachliche Leistung
“Eigenschaften, die die PErson oder PErsönlichkeit betreffen”
Die Person betreffend:
intellektuellen Fähigkeiten (z.B. Eignungstest)
Gesundheit (körperlich - Amtsärtzliches Attest/ psychisch)
geordnete wirtschafliche Verhältnisse
Die Persönlichkeit betreffend
Charakter (z.B. Ehrenamt)
guter Leumund
nicht vorbestraft (Fühungszeugnis)
teamfähig
kommunikationsfähig
“fachlich in der Lage sein, einen Dienstposten seiner Laufbahn/ die zugewiesene Stelle wahrnehmen zu können”
Erforderliche Schul- bzw. Ausbildung + dazugehörige Laufbahnbefähigung
“Laufbahnbefähigung” (Ausbildung)
Individuelle Befähigung: Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die konkrete dienstliche Verwendung benötigt werden
bestimmte Fachkenntnisse, wie EDV-Kenntnisse, Sprachen (wenn erforderlich)
fachliches Wissen aufgrund bisheriger Berufstätigkeit
“Qualität der erbrachten Arbeitsergebnisse”
Bewertung der praktischen Arbeitsergebnisse
Beurteilungen des Beamten/ Arbeitszeugnisse
(eher relevant bei Beförderung)
Zulässigkeit von Hilfskriterien
vorrangig die dienstlichen Beurteilungen und nachrangig Hilfskriterien heranzuziehen
Voraussetzung für Hilfskriterien: ein Qualifikationsgleichstnd unter den Bewerbern
u.a.
Unterrepräsentanz eines Geschlechts (§3 III NGG unter 45% Männer/ Frauen; §13 V S.1 NGG)
Behinderteneigenschaft -> Schwerbehinderung, darf bevorzugt werden (bei Gleichstand)
Zuletzt geändertvor 2 Monaten