Buffl

Zivilrecht

AQ
von Alia Q.

Schema: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Anspruchsgrundlage:

SE-Anspruchsgrundlage i.V.m den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte


I. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

-> Vertraglich oder vorvertraglich


1. Leistungsnähe des Dritten

= Liegt vor, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und deshalb den damit verbundenen Risiken in gleichem Maße wie der Gläubiger ausgesetzt ist


2. Berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten (= Gläubigerinteresse)

= Liegt vor,

  • Für Körper- und Sachschäden:

    = wenn der Gläubiger für das “Wohl und Wehe” des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn tritt, indem er dem Dritten gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (insb. zwischen Eltern - Kindern; Ehegatten; Arbeitgeber - Arbeitnehmer; Mieter - Wohnungsbesucher mit Näheverhältnis)

  • Für Vermögensschäden:

    = wenn es sich bei dem Dritten um eine Person handelt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der Parteivereinbarung zumindest auch erbracht werden soll


3. Erkennbarkeit und Zumutbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigerinteresse für den Schuldner


4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

= Fehlt, wenn diesem ein eigener vertraglicher Anspruch (gegenüber einer anderen Person, etwa dem Gläubiger) zusteht, der denselben oder zumindest gleichwertigen Inhalt hat


II. Voraussetzungen der SE-Anspruchsgrundlage


Rechtsfolgen:

-> Dritter hat eigenen SE-Anspruch gegenüber dem Schuldner

-> Dritter muss sich eigenes Mitverschulden sowie Mitverschulden des Gläubigers gem. §§ 334, 254 BGB analog anrechnen lassen



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Alia Q.

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