§ 56 - Festsetzung der Regelversorgung
Der Gemeinsame Bundesausschuss muss bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, deren zugeordnete Regelversorgungen mit den jeweiligen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, sowie die jeweiligen Festzuschüsse festlegen und bekannt geben.
§ 57 - Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren bis zum 30. September einen Bundesmittelpreis, auf dessen Grundlage von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkrankenkassen und Innungsverbänden der Zahntechniker die Höchstpreise für zahntechnische Leistungen je Bundesland ermittelt werden. Die Höchstpreise dürfen vom Bundesmittelpreis um maximal 5% nach oben oder unten abweichen. Praxislabore müssen immer 5% unter den ermittelten Höchstpreisen bleiben.
§ 88 - Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen
Dieser Paragraph schreibt vor, dass es ein bundeseinheitlichen Verzeichnis für abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Versicherung geben muss. Weiterhin werden für zahntechnische Leistungen, die nicht über den § 57 abgedeckt sind aber dennoch von den gesetzlichen Versicherungen getragen werden, Höchstpreise auf Landesebene festgelegt.
§ 92 - Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Dieser Paragraph besagt, dass die Zahnersatz-Richtlinien vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden.
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