Durch was wird eine GbR/OHG errichtet?
Eine GbR/OHG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrag errichtet.
GbR = § 705 I BGB
OHG = §§ 105 III HGB, 705 I BGB
Ist der Gesellschaftsvertrag zwingend zu veröffentlichen?
Nein -> Ein Publizitätszwang besteht nicht.
Welche Rechtsnatur hat der Gesellschaftsvertrag?
Der Gesellschaftsvertrag weist eine Doppelnatur auf:
Schuldvertrag i.S.v. § 311 I BGB, Parteien verpflichten einander, den gemeinsamen Zweck zu fördern.
Organisationsvertrag: Vertrag bringt eigenes Rechtssubjekt hervor (anders bei Innengesellschaften) und bildet die Verfassung für diesen Verband.
Inwiefern sind Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts auf die OHG anwendbar?
Vorschriften des SchuldR-AT sind nur beschränkt auf die OHG anwendbar. Das Problem stellt sich insbesondere bei Vorschriften, welche synallagmatische Verträge betreffen.
Grund: Gesellschafter verpflichten sich mit Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Zweckverfolgung und nicht zur Erbringung gegenseitiger Leistungen -> Ausfluss der Doppelnatur des Gesellschaftvertrags.
Bsp.: Gesellschafter A und B dürfen vereinbarte Beitragsleistung nicht nach § 320 BGB zurückhalten, weil Mitgesellschafter C und D ihren Beitrag noch nicht geleistet haben.
Was kann in der Rechtsform einer GbR nicht betrieben werden (nicht erlaubter Zweck einer GbR)?
Umkehrschluss aus § 105 I HGB -> Handelsgewerbe, denn eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft (Wortlaut § 105 I HGB).
Welche zwei Merkmale eines Gesellschaftsvertrags sind aus § 705 I BGB abzuleiten und zwingend erforderlich?
Gemeinsamer Zweck (bei GbR und OHG unterschiedlich weit gefasst, vgl. § 105 I HGB)
Förderpflicht der Parteien
Wie erfolgt die Abgrenzung des Gesellschaftsvertrag zu anderen Vertragstypen?
Ausschlaggebend ist stets, ob nach dem gem. §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Parteiwillen ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird und Förderpflichten begründet werden sollen; bloß gleichgerichtetes Interesse reicht nicht.
Inwieweit ist ein Gesellschaftsvertrag zur Gefälligkeit abzugrenzen?
Abgrenzungsmerkmal ist der Rechtsbindungswille.
Sofern Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geschlossen wurde -> unproblematisch.
Problematisch bei konkludentem Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrag -> Grenzfälle: Fahr- und Lotto-Tippgemeinschaft
Abgrenzung zu partiarischen Rechtsverhältnissen
Partiarischen Rechtsverhältnissen sind Austauschverträge mit Gewinnbeteiligung.
Abgrenzungskriterium: Erreichung des Gewinns liegt zwar im Interesse der anderen Partei, aber keine gemeinsame Zweckverfolgung (gemeinsame Zweckverfolgung für GbR/OHG jedoch zwingende Vss.)
Abrgrenzung zur Innengesellschaft bzw. stillen Gesellschaft fließend
Pro Gesellschaftsvertrag: Verlustbeteiligung und Kontrollrechte
Con Gesellschaftsvertrag: Über-/Unterordnungsverhältnis (z.B. Weisungsbefugnis eines Teils).
Bsp.: Rechtsverhältnis Künstler/Manager („Promoter“) als partiarischer Dienstvertrag (BGH NJW 1983, 1191 zu der Frage, ob Kündigung an § 627 oder an § 725 [§ 723 aF] BGB zu messen ist); ebenso gewinnabhängige Geschäftsleitervergütung.
Stellt eine (nicht-) ehelichen Lebensgemeinschaften eine GbR/OHG dar?
Eine GbR/OHG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet. Ein Gesellschaftsvertrag setzt insbesondere die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks sowie eine Förderpflicht voraus.
Eine Lebensgemeinschaft verfolgt einen gemeinsamen Zweck über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft. Allein dieser Zweck reicht nicht aus.
Erforderlich ist vielmehr ein darüber hinausgehender gemeinsamer Zweck, Bsp.:
gleichberechtigter Betrieb eines Unternehmens
über die bloße Nutzung einer Sache hinausgehende gemeinsame Wertschöpfung (A und B renovieren ein Haus nicht nur, um gemeinsam darin zu leben. Hauptzweck soll der späterer Verkauf zu einem höheren Preis sein).
In welchem Fall kommt der Abgrenzung zwischen Gesellschaftsvertrag und (nicht-) ehelicher Lebensgemeinschaft besondere Bedeutung zu?
Relevanz der Abgrenzung: bei Auflösung einer GbR partizipieren beide Partner an erzielten Gewinnen (§ 736d VI BGB); wichtig insbes. in Fällen, in denen die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, da dann der Zugewinnausgleich nach §§ 1371 ff. BGB nicht eingreift:
Bsp.: Ehegatte A hat mit erheblichem Aufwand das renovierungsbedürftige Haus von Ehegatten B renoviert, das er gemeinsam mit B bewohnt. Als die Ehe scheitert, verlangt A einen Ausgleich für seine Aufwendungen. A und B hatten Gütertrennung vereinbart.
Lösung: Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen würde A einen Ausgleich erhalten (hier aber (-), da kein weitergehender Zweck); nach FamR steht ihm dagegen kein Ausgleich zu (näher J. Koch § 11 Rn. 12 ff. und Vorlesung FamR).
Was kann Inhalt des gemeinsamen Zwecks der GbR sein?
Zulässiger Zweck ist jeder erlaubte Zweck, gleich ob dauerhaft oder vorübergehend, wirtschaftl. oder ideeller Natur (Gewinnerzielungsabsicht keine Voraussetzung.
Ausnahme: Betrieb eines Handelsgewerbe (Vgl. § 105 I HGB) und gesetzl. verbotene Zwecke (BtM-Handel, etc.).
Was kann Inhalt des gemeinsamen Zwecks der OHG sein?
Der gemeinsame Zweck einer OHG muss auf einen der in §§ 105 I, 107 I HGB gennanten Zwecke gerichtet sein.
Hintergrund:
OHG untersteht als Formkaufmann (§ 6 I HGB) den auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs zugeschnittenen Sonderregeln des HGB
OHG ist immer Außengesellschaft, niemals Innengesellschaft (da OHG handelsgewerb- liches Unternehmen [§ 105 I HGB] oder Registereintragung [§ 107 I HGB] voraussetzt
Wie sind OHG und GbR in der Klausur voneinander abzugrenzen?
Abgrenzung erfolgt am Merkmal des gemeinsamen Zwecks. Zulässiger Zweck einer OHG ist der Betrieb eines Handelsgewerbes - § 105 I HGB iVm. § 1 II HGB.
Gewerbe = i)auf Dauer angelegte,(ii) selbständige (iii) entgeltliche Tätigkeitam Markt, (iv) kein freier Beruf (vgl. § 1 PartGG), [(v) keine bloße Verwaltung eigenen Vermögens (hM, s. aber § 107 I 1 Alt. 2 HGB)]
Erfordernis eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs (+), wenn nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebs die Führung von Handelsbüchern benötigt wird, um zuverlässige Geschäftsführung zu gewährleisten.
-> Wortlaut des § 1 II HGB: “es sei denn” lässt das Erfordernis vermuten.
-> Umsatz von 250.00€ kann als Anhaltspunkt gelten.
Setzt die Entstehung der OHG zwingend eine Eintragung im Handelsregister voraus?
Es besteht zwar eine Pflicht, die OHG zur Eintragung ins HR anzumelden (§ 106 I HGB; Sanktion: Zwangsgeld, § 14 HGB); die Eintragung ist aber im Fall des § 105 I HGB nur deklaratorisch (keine Entstehungsvoraussetzung der OHG).
Zuletzt geändertvor 10 Tagen