6 TBM Steuergeheimnis §30 (2)
1) Amtsträger §7 AO -> Beamter -> Behörde §6 (2) Nr. 5
2) Personenbezogene Daten
3) eines anderen
4) Kenntniserlangung dienstlich
5) in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen
6) Offenbaren
7) Unbefugt
6 TBM der Steuer gem. §3 AO
Geldleistung
Keine Gegenleistung
Auferlegt
Allen, bei denen der TB zutrifft
Öffentlich-rechtliches Gemeinwesen
Einnahmeerzielungsabsicht
Amtsträger
§7 Nr. 1/2 AO Beamte:
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, welches durch eine Dienst- / oder Amtsbezeichnung offenbar wird. Als öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis wird das Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Behörde durch Hoheitsakt begründet und folglich durch Verwaltungsakt ausgestaltet.
§7 Nr. 3 AO sonst dazu bestellte:
Verwaltungsangestellte haben ein durch Vertrag begründetes privatrechtliches Rechtsverhältnis zu staatlichen Institutionen und nehmen bei diesen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Ohne Beamte zu sein, sind sie mit eigener Entscheidungsbefugnis ausgestattet und treffen hoheitliche Maflnahmen im Rahmen der Gesetzesausführung.
§30 (3) Nr. 1 AO besonders verpflichtete:
Ohne Amtsträger zu sein, sind sie den Amtsträgern gleichgestellt. U.a. gehören dazu Personen, die bei einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt sind und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich hingewiesen worden sind.
Sie erbringen Hilfstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung.
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§6 (2) Nr. 5 Behörde:
Finanzamt gilt als öffentliche Behörde
Personenbezogene Daten
Zu diesen Infos gehören alle privaten, öffentlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen Verhältnisse von Personen, die sie von ihrer Umwelt abhebt
Eines anderen
Jede (nat. O. Juristische) Person, die weder der Amtsträger noch der Offenbarungsempfänger selbst ist
Dienstliche Kenntniserlangung
Amtsträger müssen die Verhältnisse während dienstlicher Tätigkeit bekannt geworden sein
In einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen
Ermittlung…
Festsetzung…
Erhebung…
… einer Steuer
Offenbaren
Ist jedes Tun, Dulden & Unterlassen, durch das ein Dritter an Infos kommt, welche ihm unbekannt geblieben wären & worüber er sich nicht durch allgemein leicht zugänglichen Quellen hätte informieren können
Unbefugt
Die Offenbarung ist unbefugt, wenn sie ohne Rechtfertigungsgrund iSd §30 (4) & (5) AO erfolgt
Inländische Währung ; keine Naturalleistung
Weder Gebühr noch Beitrag, kein Vorteil für den Zahler & keine Verpflichtung des Staates
Durch eine hoheitliche Maßnahme des Staates entsteht zwangsweise die Schuld
Allen, bei denen der Tatbestand zutrifft
allein mit der Verwirklichung des abstrakten Tatbestandes eines (Steuer-) Gesetzes entsteht der Geldleistungsanspruch des Staates automatisch
Körperschaften, die berechtigt sind, Gesetze im Bereich des Finanzwesens zu erlassen:
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
mit der Geldleistung bezweckt der Gesetzgeber, den allgemeinen Finanzbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Es darf kein Straf- oder Konditionierungscharakter der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegen
§19 AO Einkommensteuer
nat. Person §1 I 1
Steuerfestsetzung §155 I 1 AO
Wohnsitzfinanzamt §19 I 1 AO
-> Wohnsitz nach §8 AO oder g.A nach §9 AO prüfen
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1) Steuerpflicht:
Natürliche Person §1 I 1 EStG + Wohnsitz
2) Zuständigkeit:
§17 AO iVm §19 I 1 AO (Wohnsitzfinanzamt) ; Wohnsitz §8 AO
§20 AO Körperschaftsteuer
juristische Person §1 I 1 KStG
Betriebsfinanzamt, §17 AO iVm §20 AO wo maßgeblicher Wille gebildet wird
Geschäftsleitung
§10 AO
wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, also dort, wo der maßgebliche Geschäftsführungswille gebildet wird.
Umsatzsteuer
Umer §13a I Nr. 1, 2 I 1, 3
Steueranmeldung §150 I 3 AO iVm §18 I Nr. 3
Unternehmensfinanzamt, §21 AO
-> Umen vorwiegend betrieben wird alltäglich & gewöhnliche Geschäfte (Buchhaltung, Geschäftskonto, Kundenkontakt)
§41a EStG
Steuerpflicht:
§150 I 3 AO iVm §41a I 1 Nr. 1EStG
Zuständigkeit:
§17 AO iVm §41a I 1 Nr. 1 -> lohnsteuerliche Betriebsstätte
Gewerbesteuer
§§ 2 I ; 5 I 1
§184 I 1 AO iVm §14 GewStG
§17 AO iVm §22 I 1 Alt. 2 iVm §18 I Nr 2 AO -> Betriebsstättenfinanzamt + Geschäftsleitung
Zuletzt geändertvor 5 Tagen