Aufbauschema, § 823 I
A. Anspruch entstanden
I. Voraussetzungen “Haftungsbegründender Tatbestand”
1. Tatbestand
a) Rechtsverletzung
aa) ausdrücklich genannte
bb) Sonstige Rechte: Absolute Recht, gegen jedermann gerichtet
b) Handlung des Anspruchgegners oder eines Organs bei juristischen Personen (§ 31 BGB)
c) Adäquat kausal und Zurechenbarkeit
aa) Äquivalenztheorie
bb) Adäquanztheorie
cc) Schutzzweck der Norm
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
II. Rechtsfolge: “haftungsausfüllender Tatbestand”
1. Schaden nach der Differenzmethode
2. Art des Schadensausgleiches
a) Herstellungsinteresse
b) Wertersatz
c) Immaterieller Schaden
B. Keine Einwendungen des Schädigers/ Schuldners
I. Mitverschulden, § 254
II. Ausschluss der Haftung (Vertraglich oder Gesetzlich)
C. Keine Einrede der Verjährung, §§ 214 I, 195, 199 BGB
Äquivalenztheorie
Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
Adäquanztheorie
Handlung muss generell geeignet sein, den Erfolg herbeizuführen, darf also nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegen.
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Die konkrete Handlung und die Rechtsgutverletzung müssen vom Schutzzweck der Norm erfasst sein.
Sonstige Rechte: Absolute Rechte, gegen jedermann gerichtet
- Name/ Firma
- Elterliche Sorge
- Anwartschaftsrecht
- Aneignungsrecht
- Implantate nach Trennung
- Beschränkt dingliche Rechte
- geistesbezogene Rechte
- Geschäftsanteile an einer Gesellschaft
- (P) Besitz als sonstiges Recht
- (P) Ehe als sonstiges Recht
Mitverschulden, § 254
Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren.
§ Schema 823 I bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
(…)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Rechtsgutverletzung des Anspruchsberechtigten
2. Verhalten des Anspruchsgegners
3. Zurechnung
a) Verletzung einer privatrechtlichen VSP
b) Verletzung einer übertragenen Pflicht auf einen anderen -> tatsächlich Gefahrenübernahme
c) Anspruchsberechtigte muss durch diese VSP geschützt sein
d) Kausalität zwischen VSP und Rechtsgutverletzung
e) Objektive Zurechnung (s.o.)
f) Ggfs. Beweislastumkehr beachten (Produzentenhaftung, Immissionsschäden)
II. Rechtswidrigkeit (wird nach h.M. indiziert)
III. Verschulden (wird beim Unternehmer indiziert)
Verkehrssicherungspflichten
Schaffung einer Gefahr -> Ingerenz Prinzip
Beherrschung einer Gefahr (Maschinen-, Anlagehaftung)
Berufsbezogene VSP
Schema, § 823 I BGB bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
A. Anwendbarkeit des § 823 I
- Herleitung “sonstiges Recht”
B. Anspruchsvoraussetzungen
I. Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Natürliche Personen
2. Verstorbene Personen
3. Gesellschaften und Parteien
II. Inhalt des Persönlichkeitsrechts
- Doppelte Wirkung: Passiv/ aktiv
- Individualsphäre
- Intimsphäre
C. Kausale Verletzungshandlung
I. Verletzungshandlung
II. Kausalität
D. Widerrechtlichkeit
I. Keine Rechtsfertigungsgründe
II. Positive Festellung der Widerrechtlichkeit: Güter- und Interessenabwägung
E. Verschulden
F. Schaden, § 249 ff.
§ 823 I bei Verletzung des eingerichtetem und ausgeübten Gewerbebetrieb
A. Anwendbarkeit bei § 823 I (Herleitung/ Subsidiarität)
B. Haftungsbegründenden Tatbestand
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Beeinträchtigung des Rechts am Gewerbebetrieb
2. Eingriff ist betriebsbezogen: Richtet sich spezifisch gegen den Betrieb als solchen
II. Rechtswidrigkeit (inklusive Güterabwägung)
III. Verschulden
C. Rechtsfolge: Schadensersatz, § 249 ff. BGB
Definition Gewerbebetrieb:
Gewerbebetrieb ist jede auf Dauer angelegte und auf Gewinnerziehlung gerichtete Betrieb. (Geschützt sind auch die freiberuflichen Tätigkeiten)
Definition Beeinträchtigung (des Gewerbebetriebes)
Jeder unmittelbare Eingriff in den Bestand des Gewerbebetriebes und seine einzelnen Erscheinungsformen (Kunden, Geschäftsverbindungen, Bestand, Tätigkeitskreis)
Schema § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
A. Haftungsbegründender Tatbestand
I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
1. Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB
2. Schädiger muss gegen dieses Schutzgesetz verstoßen haben
II. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
III. Verschulden, § 823 II 2 BGB
- Bezugspunkt: Das Verschulden muss sich nur auf die Schutzgesetzverletzung beziehen nicht auf die Schäden.
B. Haftungsausfüllender Tatbestand: Zurechenbarer Schaden
- Verursachung
- Adäquanz
- Rechtswidrigkeitszusammenhang
- Umkehrung der Beweislast: Sofern die typische Gefahr des Schutzgesetzes verwirklicht wird, wird die Zurechnung vermutet.
Schema § 831, Haftung des Verrichtungsgehilfen
I. Handeln eines Verrichtungsgehilfen
II. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
1. Tatbestandsmäßiges Handeln des Verrichtungsgehilfen
2. Rechtswidrigkeit dieser Handlung (nach h.M. indiziert)
3. Verschulden des Verrichtungsgehilfen nach h.M. nicht zu prüfen
III. Handlung in „Ausführung der Verrichtung“ -> unmittelbarer Zusammenhang
IV. Verschulden des Geschäftsherrn § 831 I 2 bzw. desjenigen, der die Pflichten durch Vertrag übernommen hat (§ 831 II BGB)
1. Verschulden wird grds. vermutet
2. Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn
V. Kausalität, § 831 I 2 BGB
- Grds. vermutet
B. Rechtsfolge: §§ 249 ff. BGB
Definition Verrichtungsgehilfen
Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis oder Interessen tätig wird und von dessen Weisung abhängig ist.
Entlastungsbeweis des Unternehmers
a) Allgemein
- Geschäftsherr hat seine Pflichten auf ein selbstständiges Unternehmen übertragen, § 831 II
- Beachtung aller deliktischen Pflichten i.S.d. § 831 I BGB
- Auswahlprüfung
- Eignungsprüfung
- Aufsicht
- Überwachung
b) Dezentralisierter Entlastungsbeweis bei Großunternehmen nach h.M. möglich
Schema Anspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Halter, § 7 I StVG
A. Haftungsbegründender Tatbestand, § 7 I StVG
I. Schuldner muss Halter des Kfz sein
II. Verletzung eines Rechtsgutes (§ 7 I StVG)
III. Zurechnung
1. Äquivalenztheorie
2. (Adäquanz) / Schutzzweck der Norm: „Bei dem Betrieb“
IV. Rechtswidrigkeit/ Verschulden sind beide nicht erforderlich
B. Haftungsausfüllender Tatbestand: Schaden, §§ 10 – 13 StVG
C. Keine Einwendungen des Halters
I. Unfall wurde durch höhere Gewalt verursacht, § 7 II StVG
II. Ausschluss bei „Schwarzfahrten“, § 7 III 1 StVG, § 8 StVG
III. Ausschluss des § 17 III StVG
IV. Haftungsausschluss oder -minderung wegen Schadensmitverursachung
D. Keine Einreden der Verjährung: § 14 StVG i.V.m. §§ 195, 199 BGB
Definition “Halter”
Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung in Betrieb mit und die Verfügungsgewalt hat.
Definition “Bei dem Betrieb” (des Fahrzeugs)
Das Schadensereignis muss durch einen Betriebsvorgang oder eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise mitgeprägt worden sein.
- örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang
Schema § 1 I ProdHaftG
I. Sachbeschädigung
II. Durch fehlerhaftes Produkt des Herstellers i.S.d § 4 I 1 ProdHaftG
III. Kausalität
IV. Schäden
V. Kein Ausschluss: Gem. § 13 ProdHaftG 10 Jahre nach in-Verkehr-Bringen erloschen
Zuletzt geändertvor 16 Tagen