Prüfung Besitzdiener i.S.d. § 855
a) Tatsächliche Sachherrschaft des Besitzdieners
b) Soziales Abhänigigkeitsverhältnis
c) Objektiver Besitzdienerwille
d) Rechtsfolge: Nur Besitzherr ist Besitzer
Prüfung Besitzmittler i.S.d. § 868
a) Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers (Besitzmittler)
b) Besitzmittlungsverhältnis
c) (Potenzieller) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers
Definition Geheißperson
Außenstehende Personen, die als Repräsentant beim Eigentumserwerb fungieren und weder Besitzdiener noch Besitzmittler sind.
Definition Scheingeheißperson
Eine Person, die keine Geheißperson ist, aber aus Sicht des Erwerbers als solche erscheint.
Definition Bösgläubig
Bösgläubig ist derjenige, der positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers hat.
Abhandenkommen i.S.d. § 935
Eine Sache ist abhandenkommen, wenn der unmittelbare Besitzer den besitz unfreiwillig verloren hat. Unfreiwillig ist der Verlust schon, wenn er sich ohne den Willen des Besitzers vollzieht.
Sicherungsübereignung, § 929 S. 1, 930 i.V.m. § 868
I. Dingliche Einigung - (P) Bestimmtheitsprinzip
II. Übergabesurrogat in Form eines Besitzmittlungsverhältnisses
III. Einigsein bei Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses
IV. Berechtigung des Sicherungsgebers hinsichtlich des Eigentums
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag.
= wesensgleiches Minus zum Vollrecht
Nutzungen
Nutzungen i.S.d. § 100 sind die unmittelbaren (§ 99 Abs. 1, 2) und mittelbaren (§ 99 Abs. 3) Früchte sowie Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Eigentum
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache, mithin das Recht, mit einer Sache nach freiem Belieben zu verfahren und mit ihr tun und lassen zu können, was man will.
Sachenrechtliche Grundsätze
Absolutheitsgrundsatz: Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann
Spezialitätsgrundsatz: Dingliche Recht sind nur an bestimmten einzelnen Sachen möglich
Typenzwang: Abschließende Regelung einer betsimmten Zahl von Sachenrechten (= numerus clausus)
Nebenbesitz (P)
Beim Nebenbesitz anerkennt ein Besitzmittler als tatsächlicher Beistz den Besitz zugleich mehreren Oberbesitzern und verhält sich auch so.
Tatsächliche Übergabe i.S.d. § 929 S. 1
Die Übergabe i.S.v. § 929 1 ist gekennzeichnet durch einen vollständigen Besitzverlust auf der Eigentümerseite und Begründung einer Besitzposition auf der Erwerberseite.
Ersitzung
Ein gesetzlicher Eigentumserwerb durch Ersitzung erfolgt nach § 937, wenn jemand eine bewegliche Sache gutgläubig (bona fides) zehn Jahre (tempus) als Eigenbesitzer besessen hat.
Definition “wesentlicher Bestandteil” i.S.d. §§ 93, 94
Ein Teil ist wesentlich, wenn die Trennung zur Zerstörung oder Wesensveränderung führen würde.
Definition Zerstörung
Veränderung der bisherigen körperlichen Beschaffenheit
Definition Wesensänderung
Wenn die ein oder andere Sache nach der Trennung nicht mehr so verwendet werden kann, wie vor ihrer Zusammenfügung.
Dereliktion
Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und zugleich eine Verfügung über das Eigentum, die mit der Abgabe der betreffenden Willenserklärung wirksam wird.
Redlicher Besitzer
Redlich ist derjenige Besitzer, dem beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist.
Deliktischer Besitzer
Deliktisch ist derjenige Besitzer, der sich eine Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine gegen das Eigentum gerichtete Straftat verschafft hat.
Verwendungsbegriff i.S.d. §§ 994 ff.
Unter dem Begriff Verwendungen sind grds. alle die freiwilligen Aufwendungen des Besitzers zu verstehen, die nach seinem Willen der Sache zumindest auch unmittelbar zugute kommen sollen, also ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
Luxusverwendungen
Luxusverwendungen sind solche Verwendungen, die den Wert der Sache objektiv nicht erhöhen oder für den Eigentümer jedenfalls nicht von Nutzen sind.
Störereigenschaft i.S.d. § 1004 Abs. 1
Störer ist derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht und von dessen Willen die Beseitigung abhängt.
Handlungsstörer
Durch Verhalten - aktives Tun oder Unterlassen
Zustandsstörer
Derjenige, der die Sachherrschaft über die gefahrbringende Sache ausübt durch die die Beeinträchtigung mitverursacht wird.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Eigentümers, § 1004 I BGB
A. Anwendbarkeit: Grundbuchberechtigungsanspruch ist spezieller
B. Voraussetzungen
I. Eigentum muss in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes nicht hoheitlich beeinträchtigt sein
1. Positive Einwkrung
2. Negative Handlung nach h.M. anerkannt
3. Ideele Einwirkungen nach h.M. nicht anerkannt
II. Zeitpunkt der Beeinträchtigung
- Unterlassungsanspruch (§ 1004 I S. 2)
- Beseitigungsanspruch (§ 1004 I S. 1)
III. Anspruchsgegner muss Störer sein
1. Handlungsstörer
2. Zustandsstörer
IV. Anspruchsberechtigter muss Eigentümer sein
C. Keine Einwendungen des Störers, § 1004 II BGB
- Duldungspflicht
Unterscheidung Pessessorischer und petitorischer Besitzschutz
Possessorische Besitzschutz: Recht aus dem Besitz Petitorischer Besitzschutz: Recht auf oder zum Besitz
Possessorische Besitzansprüche, §§ 861, 862 (i.V.m. 869 BGB)
A. Voraussetzungen
I. Anspruchsberechtigter
1. (Bisheriger) unmittelbarer Besitzer gem. §§ 861, 862 BGB
2. oder Mittelbarer Besitzer gem. § 869 i.V.m. §§ 861, 862
3. oder der Mitbesitzer (§ 866)
II. Widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung (§ 862) bzw. -entziehung (§ 861) durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I)
III. Anspruchsgegner = fehlerhafter Besitzer bzw. Störer
IV. Kein Ausschluss
Zuletzt geändertvor 6 Tagen