§ 34 StGB ist mangels Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit nicht einschlägig - woran muss ich denken?
Regelmäßig § 35 I StGB einschlägig.
Prüfungsaufbau § 35 I 1 StGB
Denkbar ist, dass T nach § 35 I 1 entschuldigt ist. Vorausgesetzt, T hat innerhalb einer Notstandslage eine Notstandshandlung mit Rettungsabsicht vorgenommen.
Nostandslage
a) Gefahr für Leib, Leben, Freiheit (abschließend)
b) des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahesthenden Person
c) Gegenwärtigkeit der Gefahr (vgl. § 34 StGB)
Notstandshandlung
a) Begehung einer rechtswidrigen Tat
b) Erforderlichkeit (geeignet und relativ mildestes Mittel)
Rettungsabsicht
Zuletzt geändertvor 8 Tagen