Wann ist der Erfolgseintritt dem Täter objektiv zurechenbar?
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde und sich diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Das Opfer hat eines seiner Rechtsgüter selbst gefährdet oder geschädigt - woran muss ich denken?
Indem das Opfer XY getan hat (selbstgefährdende bzw. -schädigende Handlung nennen) könnte der Zurechnungszusammenhang unterbrochen sein.
Zuletzt geändertvor 7 Tagen