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Formulierungsvorschläge

AL
von Ann-kathrin L.

Zulässigkeit

Die Klage der X hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzunge vorliegen.

I. Mangels aufdrängender Spezialzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO.

  1. Zunächst müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen.

    a) Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist. Streitentscheidende Norm ist - wenn sich ein Kläger gegen eine belastende Maßnahme wendet - regelmäßig die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die angegriffene Maßname ergangen ist. Als Rechtsgrundlage kommt in Betracht …

    b) Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt aber auch dann vor, wenn sich die Klage gegen eine behördliche Maßnahme mit Regelungscharakter richtet, die eindeutig in Form eines Verwaltungsaktes ergangen ist. Sind nämlich diese drei Voraussetzungen erfüllt, so handelt es sich um einen sog. “formellen Verwaltungsakt”.

    Mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG ist das Vorliegen eines (möglicherweis auch nur) formellen Verwaltungsakts für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausreichend, weil auch der Adressat eines (möglicherweis nur) formellen Verwaltungsakts ein schützenswertes Interesse daran hat, den von dem formellen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen und behördlichen Folgemaßnahmen entgegen zu wirken.

    Bei der Streitigkeit um die Aufhebung eines (möglicherweise auch nur fomellen) Verwaltungsaktes handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

  2. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt bereits deswegen nicht vor, weil jedenfalls der klagende X kein Verfassungsorgan ist. Damit fehlt es an der für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit erforderlichen doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.

  3. Auch eine abdrängende Zuweisung besteht nicht; damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

II. Statthafte Klageart ist mir Blick auf die Rechtsschutzgaratnie des ARt. 19 IV 1 GG die Anfechtung-/Verpflichtungsklage etc., § xx, da der X ….

Für allgemeine Leistungsklage: Eine Verpflichtungsklage gem. § 42 I Fall 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da sowohl das Unterlassen als auch der Widerruf der Äußerungen keinen Regelungscharakter i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG haben. Es handelt sich vielmehr um schlichtes Verwaltungshandeln.

Für das Begehren des X könnte deshalb die allgemeine Leistungsklage einschlägig sein. Die allgemeine Leistungskalge ist in der VwGO zwar nicht explizit geregelt, wird aber in mehreren Vorschriften erwähnt (z.B. § 43 II, 111 S. 1 VwGO) und deshalb gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Sie ist statthaft, wenn der Kläger eine hinreichend bestimmte Leistung, d.h. ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt, das weder in der Aufhebung noch in dem Erlass eines Verwaltungsakts besteht.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. (bei A-Kl.+V-Kl.): Die gem. § 42 II VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben, wenn X geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

    Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dann nach dem mitgeteilten Sachverhalt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Klägers besteht, wobei i.R.d. Klagebefugnis im Allgemeinen zugunsten des jeweiligen Klägers von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme auszugehen ist.

    A-Kl.: Ist der Kläger Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts (und ist er auch grundrechtsfähig), besteht regelmäßig die Möglichkeit einer Verletzung der durch Art. 2 I GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit, die insbes. auch vor der Auferlegung rechtswidriger Belastungen schützt.

    jur. Pers.: Im Ergebnis ohne Bedeutung ist dabei, dass es sich bei X um eine jur. Person handelt. Denn gem. Art. 19 III GG sind auch (inländische) juristische Personen grundrechtsfähig, soweit das fragliche Grundrecht seinem Wesen nach auch auf die jur. Person anwendbar ist. Das ist bzgl. der allg. Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG zu bejahen; denn auch jur. Personen ist Schutz vor der Auferlegung rechtswidriger Belastungen zu gewähren.

    Mithin besteht zumindest die Mglk., dass X als (Adressat eines ihn belastenden VA) zumindest in seinem Grundrecht auf allg. Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG (i.V.m. Art. 19 III GG) verletzt ist.

    V-Kl.: Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung folgt nicht allein daraus, dass er Adressat der Ablehnung ist, denn die Ablehnung allein stellt nach h.M. keine Belastung des Adressaten, sondern lediglich die Verweigerung eines “Mehr” an Rechten dar.

    Stattdessen gilt auch hier die Möglichkeitstheorie, d.h. der Kläger muss inder Vornahmesituation geltend machen, einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zu haben. Hierfür genügt es, dass die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Kläger ein subjektives Recht beinhaltet, mithin Anspruchsqualität hat.

  2. Das gem. § 68 I 1 VwGO erforderliche Vorverfahren hat X ordnungsgemäß durchgeführt.

  3. Die Klagefrist des § 74 I 1 VwGO - 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids - hat X beachtet.

  4. Die Bestimmung des richtigen Klagegegners richtet sich bei der Anfechtungsklage nach § 78 I VwGO.

    Berlin: Da in Berlin keine landesrechtliche Regelung i.S.d. § 78 I Nr. 2 VwGO besteht, ist die Anfechtungsklage gem. § 78 I Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts zu richten, deren Behörde gehandelt hat. Da das Schreiben von Y stammt, ist die Klage gegen das Land Berlin zu richten.

IV. §§ 61, 62 VwGO

  1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Klägerin

    GmbH: Die klagende X-GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts, § 13 I GmbHG. Ihre Beteiligungsfähigkeit ergibt sich daher aus § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO. Die Prozessfähigkeit der X-GmBH richtet sich nach § 62 III VwGO: Für sie handelt ihr gesetzlicher Vertreter; das ist gem. § 35 GmbHG ihr Geschäftsführer.

  2. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Beklagten

    Berlin: Das beklagte Land Berlin als Gebietskörperschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Seine Beteiligtenfähigkeit ergibt sich daher aus § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO. Seine Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 III VwGO: Für das Land Berlin handelt dessen gesetzlicher Vertreter, das ist in Angelegenheiten des Bezirks das Bezirksamt, Art. 74 II VvB.

B. Begründetheit

A-Kl.: Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

V-Kl.: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung des Antrags des X auf Y rechtswidrig, X dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn X einen Anspruch auf Y hat.

Begründetheit: Allgemeine Leistungsklage

Unterlassungsanspruch:

Ein Anspruch des X gegen “das Tun” könnte sich aus dem öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch ergeben.

Die dogmatische Herleitung des Anspruchs ist umstritten: Teilweise wird auf die mit dem zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ähnliche Grundstruktur abgestellt und deshalb eine analoge Anwendung des § 1004 BGB bejaht. Überwiegend wird jedoch auf die Abwehrfunktion der Grundrechte (sog. status negativus) abgehoben, die den Staat dazu verpflichte, rechtswidrige Eingriffe in subjektive Rechte der Bürger zu unterlassen. Beide Begründungen schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander Bestand haben. Jedenfalls ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Staat rechtwidrige Eingriffe in die Grundrechte der Bürger zu verhindern hat.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass diese einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen darstellt und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht.

Folgenbeseitigungsanspruch:

Soweit der Klageantrag auf Widerruf der getätigten Äußerung gerichtet ist, könnte als Anspruchsgrundlage der Folgenbeseitigungsanspruch eingreifen.

Dieser ergibt sich nicht aus § 113 I 2 VwGO. Der dort geregelte sog. Annexantrag regelt lediglich die Verbindung eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Vollziehung im Anschluss an die erfolgreiche Anfechtung eines Verwaltungsakts. Die materiell-rechtliche Grundlage hierfür schafft die Vorschrift nicht, sondern setzt sie vielmehr voraus.

Da keinerlei andere gesetzliche Grundlage für den Folgenbeseitigungsanspruch existiert, erfolgt die dogmatische Herleitung des Anspruchs unterschiedlich. Wie beim öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch wird zum Teil eine Analogie u.a. zu § 1004 BGB favorisiert. Die Rechtsprechung leitet den Anspruch hingegen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) her. Aufgrund der Verpflichtung zur Beachtung von Gesetz und Recht sei der Staat verpflcihtet, die aus der Missachtung dieser Grundsätze entstehenden rechtswidrigen Folgen zu beseitigen. Der überwiegende Teil der Literatur begründet den Folgenbeseitigungsanspruch mit der Abwehrfunktion der Grundrecht: Der Folgenbeseitigungsanspruch sei eine spezielle Ausprägung dieses Abwehranspruchs mit dem Inhalt, die rechtswidrigen Folgen eines Eingriffs in ein Grundrecht zu beseitigen. Eine Entscheidung dieser umstrittenen Herleitung ist gleichwohl nicht erforderlich, da die Existenz des Anspruchs indes gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.

Nach allgemeiner Auffassung setzt der Anspruch auf Folgenbeseitigung voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger, noch andauernder Zustand geschaffen wurde.

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Beseitigung der zurechenbaren Folgen des Verwaltungshandelns gerichtet, also auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (Wiederherstellung des status quo ante).

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Ann-kathrin L.

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