Steht das Aufkommen an der Umsatzsteuer dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zu? Rechtsgrundlage
Antwort: Das Aufkommen an der Umsatzsteuer steht sowohl dem Bund als auch den Ländern zu.
Rechtsgrundlage: Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
Steht das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zu? Nennen Sie die Rechtsgrundlage.
Das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu. Rechtsgrundlage: Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG.
Was ist der Unterschied zwischen einer direkten und einer indirekten Steuer? Nennen Sie je ein Beispiel.
Direkte Steuer: Steuerträger und Steuerschuldner sind identisch, z. B. Einkommensteuer. Indirekte Steuer: Steuerträger und Steuerschuldner sind unterschiedlich, z. B. Umsatzsteuer.
Was bedeutet „Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug“?
Umsatzsteuer wird auf jeder Stufe erhoben, mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Unternehmer. Steuerlast nur auf den Mehrwert.
Handelt es sich bei der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) um eine Rechtsnorm? Nennen Sie die Rechtsgrundlage.
a, die UStDV ist eine Rechtsnorm. Rechtsgrundlage: § 26 UStG.
Handelt es sich beim Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) um eine Rechtsnorm?
Nein, der UStAE ist keine Rechtsnorm. Er ist eine Verwaltungsanweisung.
Beschreiben Sie das Prüfungsschema für sog. Ausgangsumsätze in der Umsatzsteuer.
Prüfung der Steuerbarkeit (§ 1 UStG), Ort der Leistung (§ 3a, § 3c UStG), Steuerbefreiung (§ 4 UStG), Steuersatz, Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG), Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale der „Umsatzbesteuerung im Inland“.
Leistungsaustausch im engeren Sinne (Leistung§3(1) UStG/sonstige Leistung§3(9) UStG gegen Entgelt), durch Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens (Haupt-, Neben-, Hilfsgeschäft), im Inland.
Erläutern Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung hinsichtlich ihrer Definition und der grundlegenden Ortsbestimmungsvorschriften!
§3 (6) Lieferung, (7) ohne Beförderung, (9!) sonstige Leistung,
§3a Ort der sonstigen Leistung (1) B2C, (2) B2B, (3) Ausnahmen
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