Eheliche Pflichten aus der eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353
- Treue
- Achtung und Rücksichtnahme aufeinander
- Geschlechtsgemeinschaft
- Teilnahme an den Interessen des anderen
- Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder und für die Person des anderen Ehegatten
- häusliche Gemeinschaft
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357, Schemata
I. Wirksame Ehe, §§ 1303 – 1320, oder Lebenspartnerschaft, § 8 II LPartG
II. Kein Getrenntleben gem. § 1357 III BGB
III. Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (Bestimmung nach Art und Umfang)
IV. Keine Offenlegung, dass nur Eigengeschäft gewollt, § 1357 I 2, 2 Hs. BGB
V. Der andere Ehegatte darf die Geschäftsführungsbefugnis i.S.d. § 1357 I nicht wirksam beschränkt oder ausgeschlossen haben, § 1357 II
VI. Rechtsfolge
1. Ehegatten sind Gesamtschuldner
2. Gemeinschaftliche Berechtigung (Forderungsgemeinschaft, (P) Gesamtgläubigerschaft)
3. (P) Dingliche Wirkung
Lebensbedarf i.S.v. §§ 1360a I, 1610 II (Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie)
Anschaffung der unmittelbaren Bedarfsdeckung und sonstige Geschäfte, soweit sie sie zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse des Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind.
angemessen (Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie)
Solche Geschäfte, die i.d.R. von einem Ehegatten selbstständig, d. h. ohne Konsultation und Mitwirkung des anderen erledigt werden können.
Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB
A. Voraussetzungen
I. Wirksame Ehe gem. §§ 1303 ff. BGB
II. Kein Getrenntleben, § 1362
III. Bewegliche Sache
IV. Sache muss im Besetz eines oder beider Ehepartner sein
V. Sache darf nicht ausschließlich zum Gebrauch eines Ehepartners bestimmt sein
VI. Keine Widerlegung der Vermutung
B. Rechtsfolge
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Vermögen als Ganzes, § 1365
I. Wirksame Ehe gem. §§ 1303 ff.
II. Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB
III. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Vermögen im Ganzen
- (P) Betrachtungsweise des „Vermögen im Ganzen“ (s.u.)
- (P) Anwendung bei Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten?
IV. Kenntnis des Dritten vom Umfang des Rechtsgeschäfts
- (P) Erforderlichkeitstheorie
- (P) Zeitpunkt der Kenntnis des Dritten
B. Rechtfolge
I. Verpflichtungsgeschäft bedarf der Zustimmung
II. Verfügungsgeschäfte
Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 I
II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft
III. Beendigung des Güterstandes zu Lebzeiten
IV. Zugewinn
1. Definition, § 1373 BGB
2. Berechnung des Zugewinns
a) Anfangsvermögen, § 1374 BGB
b) Endvermögen, § 1375 BGB
c) Wertermittlung, § 1376 BGB
V. Ausgleichsforderung
Voraussetzungen Scheidung der Ehe, Schema
I. Scheitern der Ehe, §§ 1565 f. (Zerrüttungsprinzip)
II. Keine Härte gem. § 1568 BGB
III. Beachte: Vor einjährigem Getrenntleben, § 1565 II BGB unzumutbare Härte
Rechtsfolgen der Scheidung der Ehe
I. Eheauflösung mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung, § 1564 I 1 BGB
II. Elterliche Sorge, § 1671
III. Unterhalt
- Kindesunterhalt, §§ 1601 ff. BGB
- Ehegattenunterhalt, §§ 1569. BGB
IV. Versorgungsausgleich, § 1587 BGB (VersAusglG)
V. Auseinandersetzung
VI. Hausrat: §§ 200 ff. FamFG, §§ 1568a, b BGB
VII. Namensrecht, § 1355
Definition „Nichteheliche Lebensgemeinschaft“
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann, die keine Lebensgemeinschaft gleicher Art neben sich zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, mithin über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
Grundschema Testament
I. Tatbestand einer einseitigen, nichtempfangsbedürftigen WE
1. Objektiver Erklärungstatbestand (Rechtsbindungswille = Testamentserrichtungswille muss erkennbar sein)
2. Subjektiver Erklärungstatbestand (Handlungswille und Erklärungsbewusstsein)
3. Abgabe der WE
II. Keine Wirksamkeitshindernisse
1. Testierfähigkeit des Erblassers, § 2229
2. Persönliche Errichtung, §§ 2064, 2065
3. Formwirksamkeit
4. Allgemeine Nichtigkeitsgründe (§§ 118, 134, 138)
III. Ermittlung des Inhalts des Testamentes
IV. Kein Außerkrafttreten des Testamentes
I. Tatbestand einer einseitigen, nichtempfangsbedürftigen WE (Testament)
1. Objektiver Erklärungstatbestand: Testamentserrichtungswille
2. Subjektiver Tatbestand: Testierwille
3. Abgabe: nichtsempfangsbedürftige Willenserklärung
Definition Testierwille
Testierwille ist der ernstliche Wille des Erblassers rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach seinem Tod zur treffen.
III. Ermittlung des Inhalts der Verfügung von Todes wegen
- Ausgangspunkt: Erläuternde, subjektive Auslegung des Testaments
1. Auslegungsbedürftigkeit
2. Ermittlung des wahren Erblasserwillen (im Zeitpunkt der Errichtung)
a) Erläuternde Auslegung (tatsächlich erklärter Wille)
b) Ergänzende Auslegung (hypothetischer Wille)
3. Gesetzliche Auslegungshilfen
a) Unklarheiten über Person des Bedachten, §§ 2066 – 2076
b) Unklarheiten über Erbeinsetzung, §§ 2087 – 2099
c) Grundsatz der wohlwollenden Auslegung, § 2084
Trennungsprinzip, gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff.
Jeder Ehegatte setzt den anderen zum Vorerben ein und den Dritten zum Nacherben sowie für den Fall, dass der andere Ehegatte zuerst sterben sollte, zum Ersatzerben.
-> zwei getrennte Vermögensmassen: Das eigene und das geerbte des verstorbenen Ehepartners bei welchem man nur Vorerbe ist
-> Verfügungsbeschränkung der §§ 2112 ff. BGB
Einheitsprinzip, gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff.
Berliner Testament: Jeder Ehegatte setzt den anderen zu seinem alleinigen Vollerben ein und für den Fall, dass dieser vor ihm sterben sollte, den Dritten zum Ersatzerben.
- ein großes Vermögen, womit man alles machen kann -> keine Verfügungsbeschränkung
-> Vermutung des § 2269 f.: Im Zweifel ist vom Einheitsprinzip auszugehen
Haushaltsgegenstände, Voraus des Ehegatten, § 1932
Haushaltsgegenstände sind Sachen und Rechte, die dem Erblasser gehören und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben, ohne Rücksicht auf ihren Wert oder tatsächlichen Gebrauch.
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