Buffl

2014/33/Eu

PR
von Patrick R.

KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN

Was müssen die Unterlagen mindestens Enthalten?

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I ermöglichen.

Die technischen Unterlagen enthalten mindestens Folgendes:

a) eine Beschreibung des Aufzugs;

b) Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;

c) Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Aufzugs erforderlich sind;

d) eine Aufstellung der berücksichtigten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen;

e) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung der anderen angewandten einschlägigen technischen Spezifikationen; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

f) eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;

g) die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, die der Montagebetrieb selbst durchgeführt hat oder die für ihn durchgeführt wurden;

h) Prüfberichte;

i) ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2.

Was muss nach TRBS 1201 Teil 4 bei einer wiederkehrenden Prüfung geprüft werden?

(2) Die Hauptprüfung umfasst insbesondere folgende Prüfungen:

1.

Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Aufzugsanlage;

2.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Notrufeinrichtung; Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle.

3.

Prüfung des Notfallplanes und der Notbefreiungsanleitung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV;

4.

Prüfung der Maßnahmen und erforderlichen Hilfsmittel zur Personenbefreiung auf Eignung und Funktionsfähigkeit; Dies gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV nur dann, wenn in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann.

5.

Prüfung der Haltegenauigkeit in allen Etagen;

6.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Beleuchtungen (inkl. Notbeleuchtung) im Fahrkorb, der Beleuchtung der Zugänge, im Schacht und im Triebwerksraum;

7.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen gegen Quetschen, Scheren und Einziehen von Händen;

8.

Prüfung der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Bedienelemente im Fahrkorb, wie z. B. Notbremsschalter, „Tür-Auf“-Taster;

9.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Fahrkorbtüren, der Schachttüren und der Türverschlüsse sowie deren elektrischen Sicherheitseinrichtungen, ggf. unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel;

10.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Inspektionssteuerung;

11.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen sowie die Funktionsfähigkeit der Gewichtsausgleicheinrichtung;

12.

Prüfung der Funktionsfähigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers, ggf. unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, soweit die Funktionsfähigkeit nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Fangvorrichtung erwiesen ist;

13.

Sichtprüfung der Führungen von Gegengewicht und Fahrkorb;

14.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Puffer;

15.

Sichtprüfung der Seilführung und Seilendbefestigungen;

16.

Sichtprüfung der Seilrollen und Umlenkrollen;

17.

Prüfung der Treibscheibe und der Treibfähigkeit

a)

Sichtprüfung der Treibscheibe,

b)

Prüfung der Treibfähigkeit unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems oder einer Belastung und Prüfung der Aufhebung der Treibfähigkeit;

18.

Sichtprüfung, ob die erforderlichen Einrichtungen zum Schutz vor drehenden Teilen, Quetschen und Scheren funktionsfähig und (soweit möglich) in Schutzstellung montiert sind;

19.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bremsen, insbesondere redundante Funktionen (z. B. Zweikreisbremse) und des dynamischen Bremsverhaltens mit geeigneten Prüfverfahren;

20.

Sichtprüfung des hydraulischen Systems auf Dichtigkeit; Dabei sind zu prüfen:

a)

die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils in der Aufwärtsfahrt spätestens bei 1,4-fachem statischem Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

b)

das Abschalten eines vorhandenen Druckbegrenzungsschalters vor dem Ansprechen des Druckbegrenzungsventils,

c)

die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe spätestens bei 2,3-fachem statischem Druck bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

d)

die Anschläge durch Gegenfahren mit dem Fahrkorb,

e)

die Funktionsfähigkeit der Nachregulierung unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems oder einer Belastung,

f)

die Funktionsfähigkeit des Leitungsbruchventils bzw. der Rohrbruchsicherung,

g)

die Dichtheit des gesamten Hydrauliksystems mit dem zweifachen Nenndruck.

21.

Prüfung der Fangvorrichtungen und Auslöseeinrichtungen:

a)

bei Sperrfangvorrichtungen ist die Funktionsfähigkeit zu prüfen;

b)

bei Bremsfangvorrichtungen in Aufzugsanlagen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis einschließlich 1 m/s ist eine Prüfung der Funktionsfähigkeit ausreichend, wenn

1)

die Einstellung den Freifallbedingungen entspricht,

TRBS 1201 Teil 4 – Seite 8 von 26

– Ausschuss für Betriebssicherheit – ABS-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de –

2)

die Einstellung so gesichert ist, dass deren Änderung nicht unentdeckt bleibt (z. B. durch Plombieren), und

3)

der Einbau der Bremsfangvorrichtung eine Sichtkontrolle im Rahmen der Prüfung der Funktionsfähigkeit erlaubt;

c)

bei Bremsfangvorrichtungen in Aufzugsanlagen mit einer Betriebsgeschwindigkeit >1 m/s ist die Funktionsfähigkeit unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems oder einer Belastung zu prüfen;

d)

die Funktionsfähigkeit sonstiger zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen gegen Absturz ist entsprechend der Vorschrift des Herstellers zu prüfen.

22. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung für den unkontrolliert aufwärtsfahrenden Fahrkorb;

23. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs;

24. Prüfung des Gegengewichtsausgleichs;

25. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Aufsetzvorrichtung durch Aufsetzen des Fahrkorbes in der zugehörigen Haltestelle;

26. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen und Schutzfunktionen zur Herstellung temporärer Schutzräume in Schachtkopf und Schachtgrube;

27. Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, mindestens im Umfang des Anhang 1 einschließlich der Funktionsfähigkeit des Schutzes gegen Fehlfunktionen durch Erdschluss der Sicherheitskette bzw. Sicherheitskreise;

28. Prüfung Sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionaler Sicherheit; Die an der Anlage vorhandene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen ist auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrelevanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfmittel müssen zur Prüfung am Betriebsort vorhanden sein. Es ist insbesondere zu prüfen, ob

a)

die Einstellung der sicherheitsrelevanten Parameter korrekt erfolgte,

b)

die installierte Software mit den Angaben in den technischen Unterlagen übereinstimmt.

29. Prüfung des ordnungsgemäßen Zusammenwirkens der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen mit der Aufzugsanlage; Dazu ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der ZÜS zum Zeitpunkt der Aufzugsprüfung gültige Prüfnachweise der aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und deren geforderter Wirkung im Hinblick auf die sichere Funktionsfähigkeit der Aufzugsanlage zur Verfügung stellt (z. B. aus brandschutztechnischen Anforderungen, Genehmigungen oder Brandschutzkonzepten).

30. Prüfung der Funktionsfähigkeit von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen dienen (§ 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV).

31. Ordnungsprüfung

Für die Ordnungsprüfung der Aufzugsanlage müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden. Dies sind zum Beispiel:

a) technische Unterlagen der Aufzugsanlage; dazu gehören u. a. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Betriebsanleitung,

b) Konformitätserklärung für den Aufzug,

c) Beschreibung des Aufzuges,

d) Prüfbescheinigungen von zugelassenen Überwachungsstellen,

e) Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfnachweise. Diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der Schnittstelle zum Aufzug sind, soweit zutreffend, die Prüfberichte zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen. Dies können zum Beispiel Prüfberichte über Brandfallsteuerungen sein.

f) Notfallplan (am Betriebsort nur wenn erforderlich) und Notbefreiungsanleitung. Dies gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV nur dann, wenn in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann.

g) Aufstellung über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, und Ermittlung der Prüffristen.

(3) Für Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV, in denen eine Person eingeschlossen werden kann und bei denen kein Zweiwege-Kommunikationssystem vorhanden ist, ist die in den technischen Unterlagen beschriebene Personenbefreiung von der ZÜS auf Eignung im konkreten Anwendungsfall zu prüfen.

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Patrick R.

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