Buffl

Schadenersatz

KH
von Katharina H.

Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit bezieht sich nicht auf Erfolg, sondern auf Verhalten —> Handlung ist rechtswidrig, wenn der Handelnde anders hätte handeln sollen, kann sich aus konkreter Verpflichtung oder aus allgemeinen Verhaltensnormen ergeben

  • Haftungsvoraussetzung bei Verschuldenshaftung (nicht bei Gefährdenshaftung) —> Verstoß gegen Rechtsordnung

  • Verletzung einer vertraglichen (vor- oder nachvertraglichen) Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflicht

  • Verstoß gegen die guten Sitten § 1295 Abs 2

  • Verkehrssicherungspflichten: wer zutritt auf grundstück gewährt/duldet muss Verkehrsteilnehmer vor Gefahren schützen

  • Absolut geschützte Rechte: jedermann hat sich ggü ihnen sorgfältig zu verhalten, um sie nicht zu gefährden

  • Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (Leben, gesundheit, körperliche Integrität, Eigentum), Eingriff indiziert Rechtswidrigkeit, trotzdem Interessensabwägung

  • Schutzgesetz = generelle Norm die durch abstrakte Gefährdungsverbote zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht § 1311

  • Schutzgesetzverletzung Verstoß rechtswidrig, weil diese Normen das verhindern wollen, Rechtswidrigkeitszusammenhang dadurch gegeben

  • Rechtswidrigkeitenzusammenhang: Schädiger haftet nur für jene Schäden, die übertretene Verhaltensnorm ihrem Schutzzweck nach verhindern wollt

  • Interessenabwägung: Abwiegen von Gefährlichkeit des Verhaltens, Wert der Güter, Ausmaß des drohenden Schadens und auf der anderen Seite die Interessen des Handelnden an der beabsichtigten Tätigkeit

  • Kein Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes: Notwehr (§ 19), Notstand (§ 1306a), Selbsthilfe (§ 19, 344) oder Einwilligung des Verletzten


Rechtswidrigkeitenzusammenhang

Rechtswidriges Verhalten nur ersatzpflichtig, wenn verursachter Schaden von Schutzzweck der Norm erfasst ist, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergibt —> wenn Norm einen solchen Schaden verhindern will

zu beachten bei Delikten, Vertragsverletzungen und Gefährdenshaftung und anderen Haftungsnormen die kein rechtswidriges Verhalten voraussetzen

Prüfung:

  • sachlicher Schutzzweck: sollte Norm eingetretenen Schaden verhindern oder hat sie ein anderes Ziel

    • Rechtmäßiges Alternativverhalten = Schaden wäre in der selben Weise eingetreten hätte sich der Schädiger rechtmäßig verhalten —> Rechtszusammenhang fehlt

    • Begrenzung Ersatzfähigkeit Folgeschäden

  • persönlicher Schutzzweck: wessen Schaden soll übertreten Norm verhindern? = unmittelbar Geschädigter

    • mittelbare Geschädigte nur im Einzelfall ersatzberechtigt zB Tötung § 1327

    • Unmittelbar Geschädigter bei Vertrag nur der Vertragspartner (Ausnahme: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter), bei Delikt derjenige dessen absolut geschütztes Rechtsgut verletzt oder gefährdet wurde (dingliche Berechtigte + publizianisch Berechtigte, geschützte Rechtsbesitzer)

    • Reiner Vermögensschaden bei einem Dritten ist nicht zu ersetzen

    • wird absolut geschütztes Rechtsgut einer weiteren Person verletzt, ist sie unmittelbar geschädigt

    • Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: ggü gewissen Dritten gegenüber bestehen vertragliche Nebenpflichten, für deren Verletzung der Schuldner unmittelbar dem Geschädigten haftet, dabei hat er für das Verschulden von Gehilfen nach § 1313a einzustehen

      —> Schutz von Personen, die durch die Vertragserfüllung besonders gefährdet sind, etwa weil ihnen die Hauptleistung erbracht wird, ohne dass sie Anspruchsberechtigt sind

      —> Schutz von Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsschluss objektiv vorhersehbar ist und die der Interessenssphäre eines Vertragsteiles zuzurechnen sind

      Schutz umfasst die absolut geschützten Rechtsgüter und bloße Vermögensschäden

      Ausnahme: Subsidiarität des des Schutzwirkungsvertrags = keine Berufung darauf, wenn Geschädigte selbst einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch hat, deshalb auch keine Schutzwirkung bei Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Erfülungsgehilfen zugunsten des Vertragspartners des Geschäftsherrn, da er sich nur Geschäftsherrn als vertraglich Haftenden ausgesucht hat!


Rechtfertigungsgründe

= Ausschluss der Rechtswidrigkeit

  • Notwehr § 19 = notwendige Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren —> Notwehrexzess und Putativnotwehr (Handelnde nimmt irrtümlich an sich in Notwehrsituation zu befinden) aber rechtswidrig

  • Sachwehr und Rechtfertigender Notstand § 1306a = wer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift, richtet sich nicht gegen Angreifer, sondern gegen Dritte, setzt nicht mal Angriff voraus

    • zB Angriff von Tieren (Sachwehr)

    • zB Beschädigung Sache des A, um Abwehr von Angriff des B (Notstand)

    Um Rechtswidrigkeit hier auszuschließen muss Interesse des Gefährdeten das des Geschädigten deutlich überwiegen und schädliche Handlung muss letzter Ausweg sein!

    Wert der Güter und Wert der Güter ist relevant + Geht Gefährdung aus Sphäre des Geschädigten aus (insb bei Sachwehr)

    —> Verschulden kann fehlen, sofern drohender Nachteil nicht unverhältnismäßig schwer wiegt und von einem maßgerechten Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist (entschuldigender Notstand)

    —> bei rechtfertigender Sachwehr haftet Schädiger gar nicht

    —> Billigkeitshaftung § 1306a bei Notstand

    —> Eventuelle Bereicherungsansprüche gem § 1041 desjenigen dessen Rechtsgüter in Anspruch genommen wurden

  • Selbsthilfe = erlaubt, wenn staatliche Abhilfe zu spät käme, Abwehr hat mit angemessener Gewalt zu erfolgen, muss sich auf Nötigstes beschränken und Angreifer möglichst gering verletzen

  • Einwilligung des Geschädigten: nur, wenn Geschädigter über Rechtsgut frei disponieren kann —> Vermögensrechte und bei körperlicher Integrität nur dann, wenn Verletzung nicht schwer ist oder im Interesse des Verletzten liegt

  • Geschäftsführung im Notfall: kann Eingriff in die Rechte des Geschäftsherrn rechtfertigen, wenn sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden, erheblichen Schadens erfolgt und die Zustimmung des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig eingeholt werden kann

  • Strafloser Schwangerschaftsabbruch


Haftung für ein Tier

§ 1320

  • Hat ein Tier Schaden zugefügt, so haftet wer es angetrieben, gereizt oder unzureichend verwahrt hat zB bei Verstoß gegen Leinenzwang oder Beisskorbzwang

  • Halter = wer über Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres entscheidet, muss nicht Eigentümer sein

  • Halter trifft Haftung mit Beweislastumkehr hinsichtlich Rechtswidrigkeit —> muss beweisen, dass er für objektiv erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat

  • Bei Alm- und Weidetieren nach anerkannten Standards der Tierhaltung

  • Berücksichtigung von bekannter Gefährlichkeit, zumutbaren Möglichkeiten der Gefahrenverhinderung und erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden

  • Verwahrung Tier durch dritte Person, Halter haftet nur gem § 1315 für diesen Gehilfen

  • Wer durch Vieh geschädigt wird kann dieses auf eigenem Grund zur Sicherung des Ersatzanspruchs pfänden, wenn ihm ein SE-Anspruch nach § 1321 f zusteht.

  • § 1320 Satz 1: verschuldensabhängige Haftung bei Reizen, Antreiben oder mangelnder Verwahrung —> Halter oder Dritter, Freibeweis duch § 1297 = gewöhnliche verschuldensabhängige Haftung

  • § 1320 Satz 2: verschuldensunabhängige Haftung des Halters, Halter muss beweisen, dass er für objektiv erforderliche Verwahrung ind Beaufischtigung gesorgt hat

  • Auch für den ersten Biss des Tieres wird gehafet (kein “Freibiss”), bisheriges Wohlverhalten des Tieres sagt nichts über die erforderliche Sorgfalt im Einzelfall aus

  • Hat von mehreren Haltern keiner für die erforderliche Verwahrung gesorgt, haften sie solidarisch


Anspruch PHG

A — B auf SE iHv … gem § 1 PHG

  • Produkt iSd § 4 PHG (körperliche bewegliche Sache oder Energie, Software, keine Dienstleistung)

  • Hersteller = Person die Endprodukt, Grundstoff oder Teilprodukt erzuegt hat, Quasihersteller = tritt als Hersteller auf, Importeur, Subsidiäre Haftung des Händlers

  • Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG: Produkt bietet nicht die Sicherheit, die man unter Berücksichtigung aller Umstände davon erwarten kann, Fehler muss bei Inverkehrbringen bereits vorliegen

    • Konstruktionsfehler

    • Produktionsfehler

    • Instruktionsfehler

  • Ersatzfähiger Schaden: Personenschaden, Sachschaden bei von Produkt vershiedener Sache, Sache wird privat genutzt, nichht überwiegend in Unternehmen verwendet

  • Kausalität: wäre Produktfehler nicht vorgelegen, wäre die Sache nicht eingetreten

  • Kein Haftungsausschluss

  • § 14 PHG: auf Ersatzansprüce sind Bestimmungen des ABGB anzuwenden

  • Schadenersatz alle rechtliche relevanten Schäden und adäquate Folgeschäden (zB Krankenhausrechnungen)

    • Personenschäden: §§ 1325 ff

    • § 2 Z 2 PHG bei Sachschäden Sebstbeteiligung des Geschädigten

  • Ansprüche erlöschen gem § 13 PHG 10 Jahre nach dem zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat

  • Legalzession § 332 ASVG, § 67 VersVG: Kosten medizinsiche Behandlung wurden von Versicherungsträger übernommen

  • 3 Jahre Verjährungsfrist § 1489 beginnt sobald der geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger hat,´Schädiger trifft gewisse Erkundigungsobliegenheit

  • Absolute Verjährungsfrist 30 Jahre ab Eintritt des schädigenden Ereignis

  • Konkurrenzansprüche: deliktische und vertragliche SE Ansprüche


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Katharina H.

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