Anfängliche Unmöglichkeit
= Erbringung einer Leistung steht tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegen
geradezu unmöglich § 878: rechtlich unmöglich oder faktisch absurd, es kommt kein vertrag zustande, nach anderer Auffassung sind alle Leistungen umfasst die von niemanden erbracht werden können (objektive Unmöglichkeit)
Gesetz- und sittenwidrig § 879: Vertrag ist von Beginn an nichtig, zu klären ist, ob es relative oder absolute Nichtigkeit ist
relative Nichtigkeit: eine der beiden Parteien soll geschützt werden, nur geschützter Teil kann sich uaf Nichtigkeit berufen = geltend zu machende Nichtigkeit
absolute Nichtigkeit = dient sie dem Schutz Dritter, können aus dem Rechtsgeschäft keinesfalls Ansprüche entstehen, Rückforderung §877/1431
Teilnichtigkeite = ist nur eine Vereinbarung betroffen so ist dieser Teil jedenfalls unwirsam, für die restliche Vereinbarung ist der Zweck der Nichtigkeitssanktion zu beachten
schlicht anfänglich unmöglich: § 920 iVm § 1435 oder § 932 iVm § 1435
Vertrag kommt zustande, ist geschuldete Leistung zur Gänze unmöglich (keine Übergabe möglich), hat Gläubiger Rücktrittsrecht nach § 920 per analogiam
Ist Sache mit anfänglich unbehebbarem Mangel behaftet (anfängliche Teilunmöglichkeit) und deshalb nicht von Gläubiger angemommen, hat er ebenfalls das Recht der Vertragsauflösung
Hat Gläubiger Leistung angenommen —> Gewährleistungsbehelfe, ebenfalls Vertragsauflösung § 923
(nach anderer Meinung ist Vertrag von Anfang an nichtig gem § 878)
Geradezu Unmögliches
§ 878: faktisch absurd (= vernünftiger Vertragspartner muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Erfüllung der Verpflichtung für ausgeschlossen ansehen) oder rechtlich unmöglich (= Leistungen die nicht per se Verboren sind, aber von Rechtsordnung nicht gekannt)
hA: gem § 923 muss auch Gewähr für eine nicht merh vorhandene Sache geleistet werden —> Vertrag muss gültig sein, weil sonst keine Gwlst.
§ 878 Satz 1 ist nur auf absurde Vertragsinhalte einzuschränken.
Für rechtliches Unmögliches: Wandlung nach Gwlst. oder irrtumsrechtliche Vertragsanpassung gem § 872
Wurde geradezu unmögliches bedungen ist Vertrag aber absolut nichtig und bedarf keine Anfechtung —> Geschäftspartner der Unmöglichkeit kannte/kennen musste hat dem anderen das Vertrauensinteresse zu ersetzen, cic Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten
Schlichte Unmöglichkeite
subjektive Unmöglichkeit, Leistung ist nicht per se unmöglich, kann aber nicht von demjenigen erbracht werden, der sie versprochen hat.
Voraussetzung: Versprechensempfänger ist Unfähigkeit des Schuldners unbekannt, sonst Ungültigkeit
Schuldner muss versuchen geschuldeten Erfolg herbeizuführen, strittig, was Gläubiger sonst zusteht:
Schuldner haftet auf Erfüllungsinteresse gem § 878, ergibt sich aus Leistungsversprechen des Schuldners
—> ist mit schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht zu erklären, Kausalität fehlt
andere Meinung: Gläubiger hat Recht auf Wandlung gem § 932, mit dem bei Verschuden des Schuldners ein Anspruch auf cic einhergeht, Schaden besteht aber nur im Vertrauensinteresse, bei gültigem Vertrag kann unter Umständen auch durch Irrtumsanpassung die Leistungserbringung möglich gemacht werden, hA: bejaht Wandlung trotz fehlender Übergabe
Mittellösung: Untersuchung im Einzelfall, ob Schuldner nach dem Sinn des gesamten Vertrags die Möglichkeit garantiert oder nur eine einfache Leistungszusage gegeben hat
bei Garantie: Erfüllungsinteresse (ohen Rücksicht auf Verschulden)
bei einfacher Leistungszusage: Wandlung aufgrund von § 923 und verschuldeten Schaden von Schuldner fordern —> Überprüfung, ob Irrtumsanpassug möglich, bei widersprüchlichen Werkvertrag hM
Teilunmöglichkeit
Für Unmöglichen Teil kommen die entsprechenden Rechtsfolgen zur Anwendung
Für restliches Leistungsversprechen bestimt § 878 Satz 2, dass auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen ist —> Hätten Vertragspartner auch den Rest des Vertrages allein geschlossen, ist er jetzt gültig, sonst ungültig.
Es geht um den Willen beider Parteien, im ZWeifel bleibt Vertrag aufrecht
Irrtum Allgemein
= Fehlvorstellung von Wirklichkeit
Erklärungsirrtum = Erklärende meint etwas anderes zu erklären, als er wirklich erklärt, irrt über Erklärung selbst
Geschäftsirrum = irrt über die Natur des Geschäfts, über Inhalt, eine für Geschäft bedeutsame Eigenschaft oder Identität der Person des Geschäftspartners
Motivirrtum = Irrtum im Beweggrund
wesentlicher - unwesentlicher Irrtum —> wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte, unwesentlich, wenn er sich auf einen Nebenpunkt bezieht
Gestaltungsrecht: Irrende kann entscheiden, ob er den Willensmangel geltend machen will, macht er keinen Gebracuh davon bleibt Vertrag aufrecht
hM verlangt gerichtliche Geltendmachung des Irrtums, Irrende muss durch Klage oder Einrede geltend machen und Rechtsgestaltung verlangen, laut KW aber fraglich
Beweislast trifft denjenigen der sich darauf beruft
Recht verjährt in 3 Jahren ab Vertragsabschluss § 1487
Auf das Recht zur Geltendmachung kann (außer bei Arglist) vorweg verzichtet werden, gilt nicht für Verbraucher (§ 6 Abs 1 Z 14 KSchG) oder Versicherungsunternehmer (§ 5 Abs 4 VErsVG).
Gerichtliche Geltenmachung entfällt, wenn Parteien Aufhebung oder Umgestaltung des unter Irrtum zustande gekommenen Vertrags vereinbaren.
Gegner kann die Rechtsfolgen des Irrtums dadurch abwenden, indem er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, wenn er also das Geschäft so gelten lässt, wie es der Irrende abzuschließen vermeinte.
Arten von Irrtümern
Erklärungsirrtum = liegt vor, wenn der Erkärende etwas meint, etwas anderes zu erklären, als er wirklich erklärt oder wenn ihm die Erklärung gar nicht bewusst ist
jemand weiß nicht, dass er eine Erklärung abgibt
Fehler im Erklärumgsakt (Versprechen, Verschreiben, fehlerhafte Bedienung eines Computers)
Übermittlungsfehler (Telegramm wird durch die Post verstümmelt und so dem Erklärungsempfänger zugestellt)
Irrtum über die Bedeutung der Erklärung (jemand mietet in Wien eine Wohnung im 1. Stock und weiß nicht dass sie über dem Mezzanin gelegen ist)
unterschreibt jemand eine Urkunde ohne sie gelesen zu haben, wird sie zum Erklärungsinhalt, hatt der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt und glaubt in ihr stehe das eben Besprochene —> Erklärungsirrtum! Hat er keine genaue Vorstellung vom Inhalt, berechtigt es nicht zur Anfechtung, außer es sind Bestimmungen/Klauseln, die in Schriftstückennvon der Art unüblich sind
Geschäftsirrtum = Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung; er irrt aber über
die Natur des Geschäftes (zB Leihe statt Miete)
seinen Inhalt (Gegenstand) (zB Kauf eines Plagiats statt Original)
über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners (zB Tischler stellt jemanden ein der sagt er habe schon mal Holz verarbeitet, war aber in Papiererzeugung tätig)
—> bezieht sich immer auf Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäfts sind
Irrtum über Zukünftiges ist kein Geschäftsirrtum.
Bei einer Gattungsschuld ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Irrtum über die Eigenschaften der später zu leistenden Sache nicht denkbar, sofern nicht die gesamte Gattung mit dem gleichen Mangel behaftet ist, gilt auch bei Werkvertrag.
Erklärungsirrtum + Geschäftsirrtum = Geschäftsirrtum im weiteren Sinne
Motivirrtum = Irrtum im Beweggrund, bezieht sich auf Punkte, die außerhalb des Geschäftsinhaltes liegen (zB Jemand kauft Parfum für jemanden, der den Duft nicht mag, Kauf eines Hochzeitsgeschenks und dann iwrd Hochzeit abgesagt, Kauf einer Couch, die doch nicht die Maße hat um in die Wohnung zu passen)
§ 871 Abs 2: gilt der Irrtum als Teil eines Geschäftsumstandes, über den der andere hätte aufklären müssen, immer als Geschäftsirrtum.
Schema Irrtum
Beispiel: A — B auf Rückstellung/Rückgabe/Rückzahlung von Sache aus § 877 nach Anfechtung/Anpassung des Vertrags wg Irrtums gem § 871 (Zug um Zug gegen Rückstellung von X)
Anwendbarkeit des § 877: in Anfechtungsfällen meist unproblematisch, keine Anwendung bei Dissens bzw fehlendem Vertragsschluss, Anspruch auf § 1431 stützen
Vorauseetzungen von § 877: Vorteil erlangt, durch Leistung aus Vertrag, Vertragsaufhebung ex tunc wegen Irrtum § 871
Anwendbarkit von § 871: Grundsatz “Auslegung vor Anfechtung”, Anfechtung nicht zu prüfen, wenn natürlicher oder normativer Konsens iSd Vorstellung der betreffenden Partei
Voraussetungen des Anfechtungsrechts
Beachtlicher Irrtum bei Abgabe der Vertragserklärung
Kausalität des Irrtums für den Vertragsabschluss
Vorliegen einer der Alternativvoraussetzungen des § 871 Abs 1
Wirkung des Anfechtungsrechts
Schema Irrtum Sophia
§ 871 (iVm § 877)
Irrtum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bei entgeltlichen Geschäften gelten nur Erklärungs- und Geschäftsirrtümer, nicht aber bloße Motivirrtümer als beachtlich.
Geschäftsirrtum: wenn sich der Irrende über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand irrt, der Inhalt des Vertrags geworden ist
Motivirrtum: wenn der Irrende über einen Umstand irrt, der außerhalb des Vertragsinhaltes liegt; Irrtum über Zukünftiges
Voraussetzungen:
1) Irrtum = Fehlvorstellung von der Wirklichkeit
2) Geschäftsirrtum ieS: Irrtum über Vertragstyp, Identität des VP, verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache
oder
Erklärungsirrtum: Erklären ohne Erklärungsbewusstsein, fehlerhafte Erklärung, Irrtum über Erklärungsbedeutung
3) entgeltliches Geschäft
4) Kausalität: Irrtum muss kausal für Vertragsabschluss gewesen sein, siehe Wesentlichkeit
5) Alternativvorraussetzung des § 871:
Irrtum von Vertragspartner veranlasst, auch wenn kein Verschulden gegeben (adäquate Verursachung durch Tun oder Unterlassen der nötigen verlehrsüblichen Aufklärung —> objektiv sorgfaltswidriges Verhalten), liegt auch vor wenn von einer für diese tätige Person veranlasst
Irrtum hätte offenbar auffallen müssen (zumindst leicht fahrlässig nicht entdeckt)
Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt (res integra Lehre, keine der Parteien hat Aufwendungen gemacht —> kein Vertrauensschaden)
6) Irrtum muss wesentlich für Vertragsabschluss gewesen sein
Unwesentlicher Irrtum —> Vertragsanpassung § 872 (es gibt kein Wahlrecht zwischen Aufhebung und Anpassung, der Irrende kann aber seinen wesentlichen Irrtum als unwesentlich behandeln lassen und Anpassung begehren, wenn auf Seiten des VP Unwesentlichkeit vorlag zB wenn KV trotzdem geschlossen hätte nur mit einem anderen Preis)
Verjährung Irrtumsanfechtung: 3 Jahre ab Vertragsschluss § 1487
ein Motivirrtum ist beachtliche bei: unentgeltlichen Geschäften, letztwilligen Verfügungen, Motiv wurde einvernehmlich Inhalt des Vertrags, Motiv wurde zu Bedingung gemacht, Irrtum wurde arglistig herbeigeführt
Rechtsfolgen
Anfechtung führt zur Aufhebung des Vertrags ex tunc (wirkt auf Zeitpunkt Geschäftsabschluss zurück)
Parteien haben die erhaltenen Leistungen wieder zurückzustellen gem § 877 —> es war nie ein gültiger Titel vorhanden und somit hat Erwerber nie Eigentum begründet - keine Rei vindicatio! = dingliche Wirkung der Irrtumsanfechtung
Ausnahme: Dauerschuldverhältnis, ex nunc Wirkung
Zuletzt geändertvor 10 Tagen