Buffl

Rechtsgeschäft

KH
von Katharina H.

Anfängliche Unmöglichkeit

= Erbringung einer Leistung steht tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegen

  • geradezu unmöglich § 878: rechtlich unmöglich oder faktisch absurd, es kommt kein vertrag zustande, nach anderer Auffassung sind alle Leistungen umfasst die von niemanden erbracht werden können (objektive Unmöglichkeit)

  • Gesetz- und sittenwidrig § 879: Vertrag ist von Beginn an nichtig, zu klären ist, ob es relative oder absolute Nichtigkeit ist

    • relative Nichtigkeit: eine der beiden Parteien soll geschützt werden, nur geschützter Teil kann sich uaf Nichtigkeit berufen = geltend zu machende Nichtigkeit

    • absolute Nichtigkeit = dient sie dem Schutz Dritter, können aus dem Rechtsgeschäft keinesfalls Ansprüche entstehen, Rückforderung §877/1431

    • Teilnichtigkeite = ist nur eine Vereinbarung betroffen so ist dieser Teil jedenfalls unwirsam, für die restliche Vereinbarung ist der Zweck der Nichtigkeitssanktion zu beachten

  • schlicht anfänglich unmöglich: § 920 iVm § 1435 oder § 932 iVm § 1435

    • Vertrag kommt zustande, ist geschuldete Leistung zur Gänze unmöglich (keine Übergabe möglich), hat Gläubiger Rücktrittsrecht nach § 920 per analogiam

    • Ist Sache mit anfänglich unbehebbarem Mangel behaftet (anfängliche Teilunmöglichkeit) und deshalb nicht von Gläubiger angemommen, hat er ebenfalls das Recht der Vertragsauflösung

    • Hat Gläubiger Leistung angenommen —> Gewährleistungsbehelfe, ebenfalls Vertragsauflösung § 923

    • (nach anderer Meinung ist Vertrag von Anfang an nichtig gem § 878)


Irrtum Allgemein

= Fehlvorstellung von Wirklichkeit

  • Erklärungsirrtum = Erklärende meint etwas anderes zu erklären, als er wirklich erklärt, irrt über Erklärung selbst

  • Geschäftsirrum = irrt über die Natur des Geschäfts, über Inhalt, eine für Geschäft bedeutsame Eigenschaft oder Identität der Person des Geschäftspartners

  • Motivirrtum = Irrtum im Beweggrund

wesentlicher - unwesentlicher Irrtum —> wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte, unwesentlich, wenn er sich auf einen Nebenpunkt bezieht


Gestaltungsrecht: Irrende kann entscheiden, ob er den Willensmangel geltend machen will, macht er keinen Gebracuh davon bleibt Vertrag aufrecht

hM verlangt gerichtliche Geltendmachung des Irrtums, Irrende muss durch Klage oder Einrede geltend machen und Rechtsgestaltung verlangen, laut KW aber fraglich


Beweislast trifft denjenigen der sich darauf beruft


Recht verjährt in 3 Jahren ab Vertragsabschluss § 1487


Auf das Recht zur Geltendmachung kann (außer bei Arglist) vorweg verzichtet werden, gilt nicht für Verbraucher (§ 6 Abs 1 Z 14 KSchG) oder Versicherungsunternehmer (§ 5 Abs 4 VErsVG).

Gerichtliche Geltenmachung entfällt, wenn Parteien Aufhebung oder Umgestaltung des unter Irrtum zustande gekommenen Vertrags vereinbaren.

Gegner kann die Rechtsfolgen des Irrtums dadurch abwenden, indem er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, wenn er also das Geschäft so gelten lässt, wie es der Irrende abzuschließen vermeinte.


Arten von Irrtümern

  1. Erklärungsirrtum = liegt vor, wenn der Erkärende etwas meint, etwas anderes zu erklären, als er wirklich erklärt oder wenn ihm die Erklärung gar nicht bewusst ist

    • jemand weiß nicht, dass er eine Erklärung abgibt

    • Fehler im Erklärumgsakt (Versprechen, Verschreiben, fehlerhafte Bedienung eines Computers)

    • Übermittlungsfehler (Telegramm wird durch die Post verstümmelt und so dem Erklärungsempfänger zugestellt)

    • Irrtum über die Bedeutung der Erklärung (jemand mietet in Wien eine Wohnung im 1. Stock und weiß nicht dass sie über dem Mezzanin gelegen ist)

unterschreibt jemand eine Urkunde ohne sie gelesen zu haben, wird sie zum Erklärungsinhalt, hatt der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt und glaubt in ihr stehe das eben Besprochene —> Erklärungsirrtum! Hat er keine genaue Vorstellung vom Inhalt, berechtigt es nicht zur Anfechtung, außer es sind Bestimmungen/Klauseln, die in Schriftstückennvon der Art unüblich sind

  1. Geschäftsirrtum = Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung; er irrt aber über

    • die Natur des Geschäftes (zB Leihe statt Miete)

    • seinen Inhalt (Gegenstand) (zB Kauf eines Plagiats statt Original)

    • über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners (zB Tischler stellt jemanden ein der sagt er habe schon mal Holz verarbeitet, war aber in Papiererzeugung tätig)

    —> bezieht sich immer auf Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäfts sind

    Irrtum über Zukünftiges ist kein Geschäftsirrtum.

    Bei einer Gattungsschuld ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Irrtum über die Eigenschaften der später zu leistenden Sache nicht denkbar, sofern nicht die gesamte Gattung mit dem gleichen Mangel behaftet ist, gilt auch bei Werkvertrag.

Erklärungsirrtum + Geschäftsirrtum = Geschäftsirrtum im weiteren Sinne

  1. Motivirrtum = Irrtum im Beweggrund, bezieht sich auf Punkte, die außerhalb des Geschäftsinhaltes liegen (zB Jemand kauft Parfum für jemanden, der den Duft nicht mag, Kauf eines Hochzeitsgeschenks und dann iwrd Hochzeit abgesagt, Kauf einer Couch, die doch nicht die Maße hat um in die Wohnung zu passen)

§ 871 Abs 2: gilt der Irrtum als Teil eines Geschäftsumstandes, über den der andere hätte aufklären müssen, immer als Geschäftsirrtum.


Schema Irrtum Sophia

§ 871 (iVm § 877)

Irrtum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

bei entgeltlichen Geschäften gelten nur Erklärungs- und Geschäftsirrtümer, nicht aber bloße Motivirrtümer als beachtlich.

Geschäftsirrtum: wenn sich der Irrende über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand irrt, der Inhalt des Vertrags geworden ist

Motivirrtum: wenn der Irrende über einen Umstand irrt, der außerhalb des Vertragsinhaltes liegt; Irrtum über Zukünftiges


Voraussetzungen:

1) Irrtum = Fehlvorstellung von der Wirklichkeit

2) Geschäftsirrtum ieS: Irrtum über Vertragstyp, Identität des VP, verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache

oder

Erklärungsirrtum: Erklären ohne Erklärungsbewusstsein, fehlerhafte Erklärung, Irrtum über Erklärungsbedeutung

3) entgeltliches Geschäft

4) Kausalität: Irrtum muss kausal für Vertragsabschluss gewesen sein, siehe Wesentlichkeit

5) Alternativvorraussetzung des § 871:

  • Irrtum von Vertragspartner veranlasst, auch wenn kein Verschulden gegeben (adäquate Verursachung durch Tun oder Unterlassen der nötigen verlehrsüblichen Aufklärung —> objektiv sorgfaltswidriges Verhalten), liegt auch vor wenn von einer für diese tätige Person veranlasst

  • Irrtum hätte offenbar auffallen müssen (zumindst leicht fahrlässig nicht entdeckt)

  • Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt (res integra Lehre, keine der Parteien hat Aufwendungen gemacht —> kein Vertrauensschaden)

6) Irrtum muss wesentlich für Vertragsabschluss gewesen sein

Unwesentlicher Irrtum —> Vertragsanpassung § 872 (es gibt kein Wahlrecht zwischen Aufhebung und Anpassung, der Irrende kann aber seinen wesentlichen Irrtum als unwesentlich behandeln lassen und Anpassung begehren, wenn auf Seiten des VP Unwesentlichkeit vorlag zB wenn KV trotzdem geschlossen hätte nur mit einem anderen Preis)


Verjährung Irrtumsanfechtung: 3 Jahre ab Vertragsschluss § 1487

ein Motivirrtum ist beachtliche bei: unentgeltlichen Geschäften, letztwilligen Verfügungen, Motiv wurde einvernehmlich Inhalt des Vertrags, Motiv wurde zu Bedingung gemacht, Irrtum wurde arglistig herbeigeführt


Author

Katharina H.

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