Definition: Zusatzstoff
nach §2 des LFGB sind Lebensmittelzusatzstoffe alle Stoffe (mit oder ohne Nährwert), die
in der Regel nicht als Lebensmittel verzehrt werden
in der Regel nicht charakteristische Zutat eines Lebensmittel sind
absichtlich Lebensmitteln beim Herstellen oder Behandeln (Zubereitung, Verpackung, Lagerung, Abfüllen usw.) aus technologischen oder anderen Gründen zugesetzt werden
selbst oder durch ihre Abbau- und Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Teil des Lebensmittel werden (können)
LFGB
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika
umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen
Als Zusatzstoffe gelten nicht
Verabreitungshilfsstoffe (z.B. Gelantine, Labenzyme, Amylasen, Transglutaminasen)
Pflanzenschutzmittel
Stoffe, die zu Ernährungszwecken zugesetzt werden (z.B. Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren)
Aromen
-> müssen nicht deklaiert werden!
Einsatz von Zusatzstoffen
Verbesserung der Verarbeitungseigenschaften (z.B. Streich-, Fließ- oder Backfähigkeit)
Veränderung der chemischen Eigenschaften (z.B. Oxidationverhalten)
Stabilisierung der Konsitenz oder Haltbarkeit (z.B. Streich-, Rieselfähigkeit)
Veränderung der sensorischen Eigenschaften (z.B. Farbe oder Konsistenz)
Gesetzliche Regulierung - Europa
europaweit einheitliches Zulassungverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, sowie Enzyme und Aromen (VO (EG) Nr. 1331/2008 und VO (EU) Nr. 1129/2011 zur Änderung des Anhangs II)
Anträge auf Zulassung neuer Zusatzstoffe oder eines weiteren Verwendungszwecks sind an EU-Kommission und EFSA zu richten
zur Zeit erneute Prüfung von über 300 zugelassenen Zusatzstoffen in der EU (-> Azofarbstoffe E128 und E154 dürfen nicht mehr zugesetzt werden -> krebserregend und erbgutschädigend)
EFSA
European Food Safety Authority
Gesetzliche Regulierung - Deutschland
Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung (ZZuIV)
Zusatzstoff-Verkehrs-Verordnung (ZVerkV)
-> solange das EU-Recht nicht überlagert wird
Zulassung von Zusatzstoffen
Verbotsprinzip: Einsatz ist grundsätzlich verboten, dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn durch Rechtsverordnung ausdrücklich zugelassen -> müssen auf der Positivliste stehen
drei Nachweise im Rahmen des EU-Zulassungsverfahren
gesundheitliche Unbedenklichkeit -> Studien müssen durchgeführt werden (v.a. für vulnerable Gruppen)
technologische Notwendigkeit
Schutz vor Täuschung
Prüfanforderungen und Risikobewertung
chemische Daten
Stoffeigenschaften, -identität
Stabilität des Stoffes im Lebensmittel
Abbauprodukte
toxikokinetische Daten
Absorption, Verteilung, Metabolismus, Elimination
toxikodynamische Daten
akute, subchronische und chronische Toxizität
Genotoxizität, Kanzerogenität
Reproduktions- und Entwicklungstoxizität
Beobachtungen am Menschen
biochemische, klinische, epidemiologische Daten
Exposition (Verzehrsgewohnheiten, ADI-Wert)
Festlegung von Höchstmengen in Lebensmitteln
Grundlagen sind:
Gefährdungspotential:
ADI-Wert (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)
Erwartete Exposition
Anteil des Nahrungsmittels am durchschnittlichen Verzehr
Schätzung des PCDI (per capita daily intake, mg/kg KG) unter der Annahme, dass alle Lebensmittel, für die der Stoff zugelassen ist, diesen in der Höchstkonzentration enthalten und täglich verzehrt werden (sollte theoretisch ADI nicht überschreiten)
Chronische Toxizitätprüfung -> NOAEL -> Quotient 1:10 -> Quotient 1:10 -> ADI-Wert in mg/kg KG -> Festlegung von Höchstgehalten in Lebensmitteln
Festlegung von Höchstmengen in Lebensmitteln - Sonderfall: Wenn kein NOAEL abgleitet werden kann
trotzdem Zulassung möglich, z.B. wenn die Gefahr vom verdorbenen Lebensmittel höher ist als die vom Konservierungsstoff (z.B. Kavier)
Gibt es Zusatzstoffe ohne Höchstmengenvorgabe?
unbedenklich = keine Höchstmenge
Beispiele:
einige Lebensmittelfarbstoffe, u.a. Riboflavin (E102), Chlorophylle (E140), Calciumcarbonat (E170, Weißpigment)
Milchsäure (E270)
Citronensäure(E330)
Pektine (E440)
Stickstoff (E941): oft Bestandteil der Schutzgasatmosphäre von verpackten, frischen Lebensmitteln
-> “quantum satis” (so viel wie nötig, so wenig wie möglich)
-> zum Teil abhängig vom Lebensmittel bzw. Verwendungszweck
Zuletzt geändertvor 11 Stunden