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von Lara H.

Bundestagsbeschluss und Weiterleitung an den Bundesrat

Der Gesetzentwurf ist nun im Bundestag angelangt und dieses wird hier nun nach

Art. 77 | S.1 GG vom Bundestag beschlossen.

Dieses Verfahren beinhaltet 3 Lesungen!

Erste Lesung: Allgemeine Aussprache + Verweisung an einen Ausschuss

Zweite Lesung: Einzelne Bestimmungen werden beraten und beschlossen

Dritte Lesung: Schlussabstimmung

Es ist nicht zwingend notwendig, dass alle drei Lesungen abgehalten werden! Ein Gesetz welches nur mit einer Lesung zustande kommen würde, wäre nicht verfassungswidrig!

  •  Für einen Gesetzesbeschluss reicht grds. einfache Mehrheit!

  • In Sonderfällen, wie bei der Änderung des GG, wird nach Art. 79 || GG qualifizierte Mehrheit verlangt!

Nach Art. 77 1 S.2 GG wird das Bundesgesetz dann anschließend, wenn eine Merheit dafür gestimmt hat, dem Präsidenten des Bundesrates zugestellt. (Gesetze welche keine einfache Mehrheit erhalten haben, werden verworfen).

Man muss nun unterscheiden zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen.

Bei Zustimmungsgesetzen muss auch der Bundesrat darüber abstimmen, ob das Gesetz erlassen wird oder nicht. Wenn der Bundesrat dagegenstimmt, dann scheitert das Gesetz endgültig.

Bei Einspruchsgesetzen, darf der Bundesrat grds. nicht abstimmen. Diese Gesetze können also auch ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Der Bundesrat kann aber nach der Einschaltung eines Vermittlungsausschusses (VA) einen Einspruch mit der Mehrheit der Länderstimmen erheben. Allerdings kann der Bundestag diesen Einspruch mit einer Mehrheit der Stimmen nach Art. 77 IV S. 1 GG wieder zurückweisen.

Ein Einspruch kann aber erst dann eingelegt werden, wenn das Vermittlungsverfahren durch den VA abgeschlossen worden ist.

Der Vermittlungsausschuss

Unterscheidung Einspruchs- und Zustimmungsgesetze:

Das Einspruchsgesetz ist die Regel und nur wenn das GG eine Zustimmung ausdrücklich fordert, handelt es sich um ein Zu-stimmungsgesetz. (z.B. Art. 84 | S.6, Art. 85 | S.2, Art. 104 IV GG.).

Zustimmungsgesetze -> Entweder bejaht, verneint oder Einschaltung von VA (Auch Bundesregierung oder Bundestag können VA einberufen, Art. 77 || S.4 GG). Einschaltung des VA (Art. 77 || 1 GG), wenn dieser Entwurf bestätigt, dann Weiterleitung an Bundesrat und dieser kann dann Einspruch einlegen (Einfache Mehrheit) oder das Gesetz beschließen. Bei einem Einspruch muss der Bundestag das Gesetz nochmal überprüfen und ggf. ändern! Danach wieder Weiterleitung an Bundesrat!

Wenn VA Änderung des Entwurfes vorschlägt, dann muss der Bundestag sofort neu über diesen beschließen und diesen Beschluss dann wieder an den Bundesrat weiterleiten. Dieser kann dann erneut Einspruch einlegen oder das Gesetz beschließen!

Damit das Zustimmungsgesetz zustande kommt, muss der Bundesrat zustimmen, Art. 78 GG!

Einspruchsgesetze -> Einschaltung des VA (Art. 77 || 1 GG)! , wenn dieser Entwurf bestätigt, dann Weiterleitung an Bundesrat und dieser kann dann Einspruch einlegen (Einfache Mehrheit) oder das Gesetz beschließen.. Der Einspruch kann durch Bundestag zurückgewiesen werden (Einfache Mehrheit, Art.

77 IV S.1 GG). Bei Zurückweisung wird das Gesetz beschlossen! Ansonsten muss der Bundestag erneut über den Entwurf beschließen und diesen ggf. ändern!

Wenn VA Änderung des Entwurfes vorschlägt, dann muss der Bundestag sofort neu über diesen beschließen und diesen Beschluss dann wieder an den Bundesrat weiterleiten. Dieser kann dann erneut Einspruch einlegen. Wenn kein Einspruch vorliegt, wird das Gesetz beschlossen!

-> Das Gesetz kommt zu Stande, wenn der Bundesrat keinen Einspruch erhebt, seinen Einspruch zurücknimmt oder der Bundestag den Einspruch zurückweist, Art. 78 GG!

Materielle Prüfungskompetenz

Überprüfung ob das Gesetz inhaltlich mit der Verfassung, v.a. mit den Grundrechten und den Verfassungsprinzipien, vereinbar ist.

-> Umstritten! Art, 20 III GG —> Repräsentationsfunktion des Bundespräsidenten.

Meinungsstreit!

1) Amtseid des Bundespräsidenten -> Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Amtseid des Bundespräsidenten nach Art. 56 GG den Bundespräsidenten zu einer solchen Prüfungskompetenz verpflichtet, da der Bundespräsident schwören muss, dass er das Grundgesetz wahren wird.

-> Dagegen wird gesagt, dass Art. 56 GG nichts über den Umfang seiner Pflichten aussagt! Zu ungenau!

2) Normenkontrollrecht -> Manche verweisen auch auf das Normenkontrollrecht des Bundesverfassungsgerichts!

Dieses mache eine Prüfungskompetenz überflüssig. Es würde ausreichen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Normen prüft!

-> Die Gegenmeinung geht allerdings davon aus, dass nichts dagegen sprechen würde, dass der Bundespräsident schon bereits vor dem BVerfG die Normen überprüft, um nicht unnötig mehr Arbeit zu verursachen.

3) Bindung an Gesetz und Recht -> Beide vorher genannten Seiten gehen weiterhin auch von einer Bindung des Bundespräsidenten an Gesetz und Recht nach Art. 20 III GG. Der Bundespräsident darf nur solche Gesetze ausfertigen, welche verfassungsgemäß sind.

-> Hiergegen spricht allerdings, dass angenommen wird, dass der Bundespräsident nur eine formelle Prüfungskompetenz, allerdings keine materielle besitzt.

Somit kommt man auch hier nicht wirklich zu einem Ergebnis.

Sachlogisch betrachtet, könnte man dem Bundespräsidenten als oberstem Bundesorgan nicht zumuten, ein verfassungswidriges Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Dies würde auch gegen das Rechtsstaatprinzip verstoßen.

Historisch gesehen sind bis jetzt auch alle Bundespräsidenten von einem solchen materiellen Prüfungsrecht ausgegangen.

-> Somit besteht auch ein materielles Prüfungsrecht!

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Lara H.

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