Was ist ein Staat?
Keine Definition im Grundgesetz
Definition geht auf Staatsrechtler Georg Jellinek zurück:
Der Staat ist
- eine politische Gemeinschaft von Menschen (Staatsvolk),
- die in einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet)
- unter einer obersten Gewalt (Staatsgewalt) organisiert sind
→ 3-Elemente Lehre
→ Die Voraussetzungen eines Staates sind:
Staatsgebiet
Staatsvolk
Staatsgewalt
Staatsgebiet Definition
Einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet ist und damit einen räumlichen Herrschaftsbereich gegenüber anderen Staaten abgrenzt
Staatsvolk Definition
Die Personen, die auf Dauer und im Sinne einer
engen Interessengemeinschaft im Staatsgebiet wohnen und
durch die rechtlich geregelte Staatsangehörigkeit mit dem Staat
verbunden sind
Umfasst alle Staatsangehörigen.
a) Staatsangehörige sind alle „Deutschen" i.S.d. Art. 116 GG.
→ Ausländer werden nicht erfasst !
Staatsangehöriger wird man durch Geburt oder durch Einbürgerung.
b) Abstammungsprinzip § 4 I StAG
c) Territorialprinzip & 4 III StAG
Staatsgewalt Definition
souveräne/originäre/unabgeleitete Herrschaftsmacht über das Gebiet und die dort befindlichen Menschen
=> Gebiets- und Personalhoheit
Ausübung der hoheitlichen Macht durch die Staatsorgane innerhalb des Staatsgebietes.
Die Staatsgewalt muss hierbei in Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (rechtsprechende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt) aufgeteilt werden.
Legislative = bsp Deutscher Bundestag, Deutscher Bundesrat
Judikative = Richter
Exekutive = Polizei
Die Strukturprinzipien der Verfassung
Art.20 | GG → Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
1) Republik
2) Demokratie
3) Sozialstaat
4) Bundesstaat
5) Rechtsstaat
Republik Definition
Gegenteil von einer Monarchie.
Das Staatsoberhaupt ist abwählbar und wird nur auf eine begrenzte Zeit gewählt (Periodisch wiederkehrende Wahl des Staatsoberhauptes)
Monarchie: Staatswesen, in dem das Staatsoberhaupt nach Familien u. erblichen Regelungen bestimmt und auf Lebenszeit bestellt wird.
Demokratie Definition
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art.20 II 1 GG).
=> Volkssouveränität
Auch hier ist das Gegenteil die Monarchie, bei welcher das Staatsoberhaupt die Staatsgewalt darstellt.
Unmittelbare Demokratie
→ Das gesamte Volk trifft hierbei alle
Entscheidungen. (Direkte Demokratie)
Bürger üben die Staatsgewalt weitgehend selbst aus => keine Aufspaltung der Staatsgewalt
→ Kann allerdings in größeren Staaten nur schwerlich praktiziert werden.
Mittelbare Demokratie
→ Das Volk übt die Staatsgewalt in Wahlen aus. Bei diesen Wahlen werden Abgeordnete gewählt, welche das Volk repräsentieren.
Es muss sich jede Staatsentscheidung auf das Volk zurückverfolgen lassen. (Unmittelbare Legitimationskette)
Sozialstaat Definition
Der Staat muss sich sozial verhalten. Er muss die sozial schwächeren schützen und betreuen. Es muss z.B. für jeden ein gewisses Existenzminimum gewährleistet werden.
Bundesstaat Definition
Wird aus mehreren Gliedstaaten (16 Bundesländer) gebildet. Die einzelnen Bundesländer können sich auch eine eigene Verfassung geben.
Abzugrenzen vom Einheitsstaat (z.B. Frankreich) und dem Staatenbund (z.B. Benelux).
Rechtsstaat Definition
Art. 1, 19 IV, 20 1| 2, II, 23 1 1, 28
11 GG. In einem Rechtsstaat sind nicht nur die Beziehungen der Bürger untereinander gesetz lich geregelt, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat u.
Bürgern sowie der rein Inner staatliche Berelch => Elemente des Rechtsstaatsprinzips:
a) Gewaltentellung, Art, 20 || 2 GG (=> siehe Def.),
b) Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns, Arl.
20 III GG (=> siehe Def.),
c) Grundsatz der Rechtssicherhelt u, "klarhelt, Insbes, der Vertrauensschutz u. das Bestimmt• heltsgebot (=> siehe Def.),
d)Effektiver u. fairer Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, e) Gewährleistung elementarer Frei-heits-
U. Gleichheitsgrundrechte (=> siehe Def.), f) Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz (=> stehe Def.)
→ Es besteht eine Gewaltenteilung (Legislative, Judikative, Exekutive)
→ Die Gerichte sind unabhängig.
→ Es gibt eine bestimmte Rechtssicherheit und Staatshaftung.
→ Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird gewahrt.
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG)
Die Strukturprinzipien sind nach Art. 79 III GG unabänderlich. Folge des Art. 79 III GG ist es, dass sämtliche Verfassungsänderungen mit Art. 1 und Art. 20 GG vereinbar sein müssen.
Art.79 III GG - Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
→ Art.20 GG darf somit nicht abgeändert werden !
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips im Grundgesetz
1) Grundrechte
2) Gewaltenteilung
3) Gesetzesvorbehalt
4) Effektiver Rechtsschutz
5) Staatshaftung
6) Rechtssicherheit und Bestimmtheit
7) Die Verhältnismäßigkeit
Grundrechte
Art. 1-19 GG
Schutz des Bürgers
Abwehrmöglichkeiten gegen den Staat
Gewaltenteilung
Art. 20 II 2 GG
Die Staatsgewalt wird auf mehrere Staatsorgane aufgeteilt, um eine gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten
Es gibt die Legislative (Gesetzgebende Gewalt), Judikative (Rechtssprechende Gewalt) und die Exekutive Gewalt (Vollziehende Gewalt)
Art. 20 Il 2 GG. Die Staatsgewalt wird durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legis-lative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive)
sprechung (Judikative) ausgeübt => Ziel der Verteilung der staatlichen Macht auf verschiedene, sich gegenseitig begrenzende u. kontrollierende Staatsorgane: a) Machtbegrenzung u. Vorbeugung des Machtmissbrauchs, b) Freiheitssicherung des Bürgers,
c) Effiziente u. sachgerechte Aufgabenerfüllung; Beachte: a) Keine strikte Gewaltentellung in der BRD, sondern es besteht
eine Gewaltenverschränkung im Sinne
einer
gegenseitigen
Kontrolle u. Einflußnahme der
Teilgewalten (Stichwort: „Checks and balances" nach John Locke).
Das bedeutet, dass sich die Zuständigkeiten der Staats-organe nicht immer auf die ihnen entspr. materielle Staatsfunktion be-schränken, sondern zudem in andere hineinreichen.
Diese
Überschneidungen von Organ u.
Funktion werden vom BVerfG insoweit für verfassungsgemäß gehalten, als eine Gewalt nicht in den Kernbereich der anderen eingreift (= Kernbereichslehre, siehe Def.); b) Unterscheide horizontale von vertikaler
Gewaltenteilung (=> siehe Def.).
Gesetzesvorbehalt
Ableitung aus Art. 20 III GG
Die Exekutive darf nur auf Grund eines Gesetzes in die Rechte eines Bürgers eingreifen
Wenn sie dies nicht tut, dann handelt sie rechtswidrig (z.B. Staatsanwaltschaft verstößt gegen das Legalitätsprinzip aus § 152 || StPO)
Abzugrenzen vom Gesetzesvorrang, welcher besagt, dass eine Maßnahme dann rechtswidrig ist, wenn gegen bestehendes Recht verstoßen wird. (z.B. Die Polizei setzt Folter ein, um eine Person zu befragen)
Effektiver Rechtsschutz
Art. 19 IV GG
Jedem Bürger, der durch die öffentliche Gewalt verletzt wurde, steht der Rechtsweg offen (z.B. dann, wenn eine Person in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 | GG verletzt wird)
Es werden aber nur Maßnahmen erfasst, welche von der Exekutive getätigt werden. (z.B. ein Kinderschänder wird von der Polizei gefoltert, damit dieser Informationen über den Aufenthaltsort eines Jungen Preis gibt)
Staatshaftung
Ausprägung in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 | GG
Finanzielle Haftung des Staates bei Schädigungen des Bürgers durch bspw. Beamten
Der Beamte muss aber in Ausübung seiner Tätigkeiten und Pflichten handeln
Rechtssicherheit und Bestimmtheit
Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatausführung auch unter Strafe stand → Keiner soll unvorhersehbare staatliche Reaktionen befürchten müssen
Eine Norm muss so ausgelegt werden, dass dies auch nachvollziehbar für den Bürger ist
Schafft Vertrauen beim Bürger
Problem: Rückwirkende Anderung der Rechtslage ! (Echte/Unechte Rückwirkung)
Die Verhältnismäßigkeit
Besonders Klausurrelevant !
Eine staatliche Maßnahme ist nur dann zulässig, wenn sie im Bezug auf Zweck und Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Demokratische Legitimationskette
Demokratieprinzip
Art. 20 II S.1 GG → Alle Gewalt geht vom Volke aus !
→ Zudem muss sich alle Staatsgewalt auch auf das Volk zurückführen lassen.
Staatszielbestimmungen
Die Strukturprinzipien der Verfassung und die Staatszielbestimmungen bilden das Fundament der BRD !
Allerdings haben die Staatszielbestimmungen eine niedrigere Priorität als die Strukturprinzipien.
Dennoch müssen sich alle Staatsorgane an die Staatszielbe stimmungen halten ! Ein Verstoß wirkt verfassungswidrig !
Beispiele für Staatszielbestimmungen im GG:
Art.3 || S.2 GG - Der Staat fördert die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile ein.
Art.20a GG - Tierschutz, Naturschutz
Art.23 | GG - Verwirklichung der EU
→ In den Landesverfassungen kommen die Staatszielbestimmungen mehr zum Tragen als im Grundgesetz.
Das Verhältnis zwischen Bund und Ländern
Bereiche in denen die Länder die Kompetenzen haben
Schulrecht
Beamtenbesoldung
Ladenschlussrecht
allgemeines Parteirecht
Rundfunkrecht
Bauordnungsrecht
Gaststättenrecht
Spielhallen und Messenrecht
Ausstellungsrecht
Versammlungsrecht
Kommunalrecht
Strafvollzugsrecht (Geldeinsparung ?)
Bundestreue
Bundesstaatprinzip
Grundsatz des Föderalismus (kooperativer Föderalismus)
Bund und Länder sind dazu verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und nicht gegeneinander zu arbeiten.
(z.B. Darf der Bund nicht einfach ohne Grund in die Kompetenzen der Länder eingreifen → z.B. Ladenschlussrecht)
Wenn ein Verstoß gegen die Bundestreue vorliegt, dann kommt als verfassungsrechtliches Verfahren, der BUND-LÄNDER-STREIT gem. Art. 93 | Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr.7, 68 ff. BverfGG in Betracht.
Föderalismus
Mehrere Einzelstaaten, die jedoch übergreifend an den Gesamtstaat gebunden sind.
Bundeszwang
- Art. 37 GG
→ wird nur sehr selten angewandt !
Wenn ein Land seinen Verpflichtungen gegenüber nicht nachkommt, dann kann der Bund das Land dazu anhalten, diese zu erfüllen.
→ Zustimmung des Bundesrats ist hierfür erforderlich!
Maßnahmen die beim Bundeszwang ergriffen werden können:
Einsatz von Polizei
Einsatz von Bundeswehr (!)
Sperrung von Finanzmitteln
Sperrung von bestimmten Gütern
Erteilung von Weisungen
→ Noch NIE vorgekommen, das Maßnahmen ergriffen wurden!
Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetzes
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
→ Rechtsstaatsprinzip Art.20 III GG
→ Wird v.a. bei der „Verfassungsbeschwerde" benötigt (Grundrechteklausur)
Eine staatliche Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen, hinsichtlich des verfolgten Zwecks sein.
Wenn sie dies nicht ist, ist sie unverhältnismäßig und mithin nicht rechtmäßig!
Legitimer Zweck
Legitim ist der Zweck, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. wenn für den Zweck ein Staatlicher Schutzauftrag besteht
Geeignet
Das Mittel ist geeignet, wenn es den angestrebten Zweck erreicht oder zumindest fördert
Erforderlichkeit
Das Mittel ist erforderlich, wenn es kein milderes, zumindest gleich geeignetes Mittel gibt
Angemessheit (Verhältnismäßigkeit)
Die Belastung des Bürgers (durch den Eingriff in das Grundrecht) darf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen (sog. Zweck-Mittel-Relation).
a) Gegenüberstellen von Gesetzeszweck und beeinträchtigtem Grundrecht
b) Rang der beeinträchtigten Rechtspositionen(Zweck und Grundrecht)
c) Gewicht der Einschränkung beider Rechtspositionen
d) Abwägung der so gewichteten Rechtspositionen
Rechtssicherheit
→ Rechtsstaatprinzip Art. 20 III GG
→ Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie für jeden Bürger verständlich sind. Außerdem muss sich der einzelne Bürger auch darauf verlassen können, dass die Gesetze dauerhaft gelten (Vertrauensschutz).
Echte Rückwirkung
Ein bestehendes Gesetz greift nachträglich in eine bereits abgeschlossene Handlung der
Vergangenheit ein.
→ Grds. unzulässig!
→ Ausnahmen: Bagatellfälle, Fälle in denen für Allgemeinwohl gehandelt wird
Unechte Rückwirkung
Das Gesetz wirkt auf gegenwärtig bestehende Handlungen/Sachverhalte ein.
→ Grds. zulässig!
→ Ausnahmen: Abwägung, ob das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Regelung höher anzusehen ist, als der staatlich verfolgte Zweck
Bei Strafgesetzen ist eine Rückwirkung gem. Art. 103 || GG immer unzulässig!
Die einzelnen staatlichen Organe
1) Parteien - Art. 21 GG
2) Bundestag - Art. 38 - Art. 49 GG
3) Bundesrat - Art. 50 - Art. 53 GG
4) Bundespräsident - Art. 54 - Art. 61 GG
5) Bundesregierung - Art. 62 - Art. 69 GG
Alles zu Parteien
Zentralnorm = Art. 21 GG
Erforderliche VorausSetzungen sind:
(1) Vereinigung von Bürgern
(2) Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit
(3) Mitwirkung und Mitwirkungswillen auf Landes- oder Bundesebene
(à daher nicht sog. Rathausparteien!)
(4) Ernsthaftigkeit der Zielsetzung
Definition in § 2 1 S. 1 PartG:
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauerd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Offentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Parteiengründung ist grds. frei → Art. 21 | S.2 GG
Parteien müssen einen demokratischen Hintergrund haben → Art. 21 | S.3 GG
Parteienverbot → Art. 21 || GG
→ Wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigt wird
→ Partei ist verfassungswidrig!
→ Das Verbot gegen die Partei wird ausgesprochen!
Die wesentlichen Aufgaben der Parteien
Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen in Bund und Ländern
Vereinigung von Menschengruppen
Vorstellung von politischen Programmen
Förderung von Nachwuchskräften
Das Parteienprivileg
Parteien, welche noch nicht verboten wurden, dürfen nicht benachteiligt werden.
→ Chancengleichheit!
→ Alle Parteien müssen gleich behandelt werden!
→ Die Parteien dürfen nicht diskriminiert werden!
→ Demokratieprinzip!
Welche zwei Arten der Parteienfinazierung gibt es?
Unmittelbare Parteienfinazierung
Mittelbare Parteienfinazierung
Unmittelbare Parteienfinanzierung
Partei wird durch den Staat direkt unterstützt.
→ Durch Geld
→ Nur Teilfinanzierung zulässig!
→ Vollständige Finanzierung durch den Staat unzulässig!
→ Partei würde verstaatlicht werden!
→ Deßhalb maximal 50% Finanzierung!
Mittelbare Parteienfinanzierung
Partei wird indirekt durch den Staat unterstützt.
→ Steuerliche Begünstigungen
→ z.B. bei Spenden oder Mitgliedsbeiträgen!
Alles zum Bundestag
Wird vom Volk gewählt
Hat 630 Abgeordnete aus verschiedenen Parteien
Der Bundestag diskutiert und entscheidet über den Bundeshaushalt, Bundeswehreinsätze, die Gesetzgebung und kontrolliert die Regierungsarbeit
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler
Die Wahlgrundsätze, Art. 38 I S. 1 GG
1) Allgemeinhier
2) Unmittelbarkeit
3)Freiheit
4) Gleichheit
5) Geheimheit
Allgemeinheit der Wahl
→ Allgemein ist eine Wahl, wenn alle deutschen Staatsbürger aktiv (= wählen) oder passiv (= sich wählen lassen) teilnehmen dürfen => Ausschlüsse aus poli-tischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen sind unzulässig!
Beachte: Gewisse Mindestvor. sind aber zulässig, z. B. das Alter (Art. 38 || GG: Mindestalter von
18 Jahren bzgl. des aktiven Wahlrechts auf
Bundesebene)
oder die deutsche Staatsange-hörigkeit.
Unmittelbarkeit der Wahl
→ Die Abgeordneten werden durch die Stimmabgabe der Wahlberechtigten bestimmt. Es ist daher nicht zulässig, dass ein zwischengeschaltetes Gremium
(Wahlmänner) existiert, welches die Abgeordneten wählen würde (= mittelbare Wahl) →
Merke:
Zwischen Wahlentscheidung u.
Wahlergebnis dürien keine weitere Personen (wie z. B. die Wahlmänner bei der Wahl des Präsidenten der USA) oder Entscheidungen treten. Zulässig ist aber die Wahl über eine Liste, wobei die Reihenfolge der Kandidaten nach der Wahl nicht mehr abgeändert werden darf!
Freiheit der Wahl
→ Der Grundsatz der freien Wahl verlangt, dass keinerlei Zwang zur Wahlausübung u. keine unzulässige Wahlbeeinflussung stattfindet => Im Wahllokal ist Wahlwerbung unzulässig!
P: Staatliche Einflussnahme auf die Wahl, z.B. durch Wahlwerbung.
Gleichheit der Wahl
Gleichheit der Wahl verlangt, dass bei der Wahlvorbereitung u. Durchführung, z. B. Aufstellung der Kandidaten, Auswertung der Stimmen, alle gleich behandelt werden
> Bezogen auf die Wahler bedeutet dies, dass alle in gleicher Weise wählen dürfen,
d. h. keine Differenzierung des Stimmschwergewichtes nach z,
B. Vermôgen (vgl. Zensuswahl-recht, das für Wahlen zum Preußischen Landtag bis 1918 galt), Rasse oder Religion.
Beachte:
Es ist zwischen Zählwert u.
Erfolgswert zu unterscheiden
Zählwertgleichheit
jede Ungleichbehandlung ist verboten.
Erfolgswertgleichheit
Ungleichbehandlung kann durch einen zwingenden sachlichen Grund gerechtfertigt werden.
P 5%-Hürde
Geheimheit der Wahl
→ Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass die Wahl so durchgeführt wird, dass andere Personen nicht in Erfahrung bringen können, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat =>Stimme muss unbeeinflusst u. Unbeobachtet abgegeben werden können.
der Wähler muss sichergehen können, dass er wegen seiner Wahl nicht mit Nachteilen oder Repressionen rechnen muss.
Aber: Der Wähler kann jedoch vor oder nach der Wahlhandlung außerhalb des Wahllokals nicht gehindert werden, seine Stimmabgabe zu offenbaren;
Nach Entscheidung des BVerfG verletzt die Briefwahl nicht das Wahlgeheimnis bzw. die Wahlfreiheit.
Welche Wahlsysteme gibt es?
Mehrheitswahl
Verhältniswahl
Das Wahlgebiet wird in mehrere Wahlkreise aufgeteilt und jeder Wahlkreis wählt dann einen Abgeordneten.
Das komplette Wahlgebiet bildet nur einen Wahlkreis.
Hier wird dann eine Partei von einer Liste mit Abgeordneten gewählt.
→ Abgabe der Zweitstimmen bei unseren Wahlen!
→ So werden die Sitze des Bundestages vergeben.
Welches Wahlsystem gilt in der BRD?
Es ist nicht im GG festgeschrieben, welches Wahlsystem gelten soll.
Gem. Art. 38 III GG entscheidet der Bundesgesetzgeber darüber, welches System angewandt wird.
Im Moment ist dies die personalisierte Verhältniswahl!:
Die Verhältniswahl ist somit die Hauptkomponente dieser Wahlen.
Zu beachten ist die 5 % Sperrklausel, wonach nur die Parteien in den deutschen Bundestag gelangen, die Minimum 5% der Stimmen bekommen haben ( siehe FDP, AFD).
Überhangsmandate
Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktkandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen
Überhangmandate können in Wahlsystemen auftreten, die auf einer durch Direktwahl in Wahlkreisen personalisierten Verhältniswahl beruhen.
Stimme: Wahl eines Abgeordneten (Direktmandat → relative Stimmmehrheit)
Stimme: Wahl der jeweiligen Partei (5%-Sperrklausel beachten!)
Die Aufgaben des Bundestages
Die Gesetzgebung
→ Der Bundestag ist das wichtigste Organ der Legislative (der gesetzgebenden Gewalt) → Der Bundestag beschließt alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen
→ Somit können neue Gesetze in den Bundestag eingebracht werden
→ Wenn ein alter Bundestag ein Gesetz noch nicht beschlossen hat und in der Zwischenzeit ein neuer Bundestag gewählt wurde, dann darf der neue Bundestag nicht den Beschluss des alten Gesetzes fortführen! Jeder Bundestag soll FREI in seiner Entscheidungsfreiheit sein!
Kontrolle der Regierungsarbeit (Bundesregierung)
→ Z.b. durch Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG
Entscheidungen über Bundeswehreinsätze
Entscheidungen über Bundeshaushalt
→ Der Bundestag hat das Budgerecht in der BRD! , Art. 110 GG → Es müssen alle Einnahmen/Ausgaben der BRD offen gelegt werden
→ Dadurch soll man für die Zukunft weiter planen können, wo man denn sparen soll und wo man weiter investieren soll
Wahl des Bundeskanzlers
→ Art. 63 GG
Wahl des Bundespräsidenten
→ Art. 54 GG
→ Der Bundespräsident wird zur Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom
Landtag gewählt (Bundesversammlung)
Wahl der Bundesverfassungsgerichts-Richter
→ Art. 94 | GG
→ Werden zu einer Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt
Die Auflösung des Bundestages
- Grds. wird der Bundestag auf 4 Jahre gewählt, Art. 39 1 1 GG
- Der Bundestag kann sich aber auch schon vorher auflösen!
Die Abgeordneten des Bundestages
Sind weisungsunabhängig
Haben Entscheidungsfreiheit (freies Mandat)
Sind keinem Fraktionszwang unterworfen, müssen also nicht zwangweise für ihre eigene Partei abstimmen!
Haben das Recht sich im Bundestag zu beteiligen und dort bei der Findung einer Entscheidung/Lösung mitzuwirken!
Sie unterliegen der Indemnität bzw. der Immunität
Die Abgeordneten dürfen eigene Fraktionen bilden
—> §10 I GO BT
Indemnität, Art. 46 I GG
Die Abgeordneten dürfen nicht auf Grund von Äußerungen oder Abstimmungen im Bundestag verfolgt oder bestraft werden!
→ Außer bei Beleidigungen!
Immunität, Art. 46 II GG
Die Abgeordneten dürfen nur dann wegen einer Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Bundestag zustimmt!
Fraktionen Definition
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens 5% der Mitglieder des Bundestags, derselben Partei, die auf Grund gleichgerichteter Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb steht!
Alles zum Bundesrat
Art. 50 - 53 GG
Besteht aus den Mitgliedern der Länderregierungen, Art. 51 | S. 1 GG → wird nicht vom Volk gewählt!: Demokratische Legitimations kette ist trotzdem gewahrt, da der Bundesrat eng mit dem Bundestag zusammen arbeitet!
Insgesamt 69 Mitglieder
Die Mitglieder des Bundesrates wechseln ständig, je nachdem ob die Mitglieder bestellt oder abberufen werden
Der Bundesrat ist eine Zusammenkunft von Mitgliedern der Länder, die z.B. sehr wichtig für das Gesetzgebungsverfahren sind → Trotzdem Bundesorgan!
Wie viele Vertreter hat denn jetzt jedes Land ?
Art. 51 || GG
JEDES Land hat mindestens 3 Stimmen!
Unterschiede Bundestag und Bundesrat:
Amtszeit // Wahl //Weisungsabhängigkeit // Demokratische Legitimation
Aufgaben des Bundesrats
- Gesetzgebung Art. 76 1, 77 GG
→ Einbringung von Gesetzen in den Bundestag
- Art. 50 GG
→ Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EU mit
- Art. 94 | GG
→ Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts
Alles zum Bundespräsidenten
Art. 54 GG - Art. 61 GG
Staatsoberhaupt der BRD
Amtierender Bundespräsident ist Frank-Walter Steinmeier
Wird gem. Art. 54 | S.1 GG von der Bundesversammlung gewählt
Wird gem. Art. 54 || GG auf 5 Jahre gewählt und es ist maximal eine Wiederwahl möglich
Was ist die Bundesversammlung?
Besteht zur Hälfte aus den Mitgliedern des Bundestages und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, welche von den unterschiedlichen Landtagen gewählt werden.
Die Aufgaben des Bundespräsidenten
Schlägt Kanzler zur Wahl vor (Art. 63 GG) und ernennt den Gewählten
Bundesminister werden ebenfalls von ihm ernannt und entlassen (Art. 64 | GG)
Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren (Art. 60 | GG)
Vertritt den Bund völkerrechtlich (Art. 59 | S.1 GG)
- Schließt Verträge mit anderen Staaten ab!
- Empfängt ausländische Botschafter!
Zuständig für die Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 | S. 1 GG)
- Unterzeichnet die zustande gekommenen Gesetze und verkündet diese!
- Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten!
Begnadigungsrecht (Art. 60 || GG)
- Befugnis die Folgen eines Straf- oder Disziplinarurteils zu beseitigen/ zu mildern!
Legt die Staatssymbole fest
- Art. 22 GG → Nationalhymne, Flagge, Hauptstadt etc.
Verleiht Orden (z.B. an Bundeswehroffiziere)
Alles zur Bundesregierung
Art. 62 - Art. 69 GG
Art. 62 GG → Bundesregierung = Kabinett = Bundeskanzler + Bundesminister
Art. 63 | GG → Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt
Art. 64 | GG → Die Minister werden vom Bundeskanzler vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten ernannt.
→ Es können beliebig viele Minister existieren!
Bundeskanzler ist der Vorsitzende der Bundesregierung
Welche Prinzipien gibt es, mit welchen die Bundesregierung untereinander zusammenarbeiten kann?
1) Richtlinienprinzip, Art. 65 S. 1 GG
2) Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
3) Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG
4) Geschäftsführungsprinzip, Art. 65 S. 4 GG
Richtlinienprinzip, Art. 65 S. 1 GG
Kanzler legt die Grundzüge der Politik fest
Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
→ Jeder Minister leitet seinen eigenen „Bereich"!
Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG
Bei Meinungsverschiedenheiten wirkt die Bundesregierung zusammen, um als Kolleg, über die Streitsache zu entscheiden!
Bisherige Bundeskanzler
Konrad Adenauer
Ludwig Erhard
Kurt Georg Giesinger
Willy Brandt
Helmut Schmidt
Helmut Kohl
Gerhard Schröder
Angela Merkel
Olaf Scholz
Amtszeit der Minister
Können jederzeit entlassen werden vom Bundeskanzler, Art. 64 | GG
Amtszeit endet spätestens bei Zusammentritt eines neuen Bundestages, Art. 69 || GG
Amtszeit des Kanzlers
Endet auf jeden Fall nach Art. 69 || GG mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages!
Kollektives Misstrauensvotum → Art. 67 | S.1 GG!
→ Bundestag kann dem Kanzler ein Misstrauen aussprechen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages einen Nachfolger wählen und den Bundespräsidenten ersuchen, um den Bundeskanzler zu entlassen!
→ BUNDESTAG KANN DIE KOMPLETTE REGIERUNG STÜRZEN!
Bundestag kann auch nach Art. 68 GG durch Bundeskanzler/Bundespräsident aufgelöst werden!
Legislative
Erlässt Gesetze (v.a. Parlamente (Volksvertretungen) Bundestag, Landtag)
Exekutive
Führt die Gesetze aus (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzamt)
Judikative
Kontrolliert die Gesetze (z.B. Richter, Gerichte))
Legislative (Gesetzgebung) ist dafür zuständig neue Gesetze zu beraten und verabzuschieden. Außerdem ist sie auch dafür zuständig die Exekutive und die Judikative zu kontrollieren.
Art. 70 GG - Art. 82 GG
Wer hat konkret die Gesetzgebungskompetenz ? Bund oder Länder ? (Art. 70 - 75 GG)
Wurde das Gesetzgebungsverfahren eingehalten ? (Art. 76-82 GG)
Die Gesetzgebungskompetenz
Diese kann entweder beim Bund oder bei den Ländern liegen!
Art. 70 GG: Grds. haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht den Bund dazu berechtigt. (Bestärkung von Art. 30 GG)
Der Bund hat also nur dann die Befugnis zur Gesetzgebung, wenn dieser vom Grundgesetz dazu ermächtigt wurde!
Was gibt es für Befugnisse zur Gesetzgebung für den Bund?
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG)
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG)
Ungeschriebene Bundeskompetenzen
Ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73, 105 I GG
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie in einem Bundesgesetz hierzu ermächtigt werden. (Art. 71 GG).
In Art. 73 GG finden wir einen Zuständigkeits-Katalog!
Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74, 105 II, 106 GG
Die Länder haben soweit die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht von seiner Zuständigkeit Gebrauch macht. (Art. 72 | GG)
Auch hier finden wir in Art. 74 GG einen Kompetenzen-Katalog!
Art. 72 || GG sagt aus, dass der Bund in den aufgeführten Fällen nachweisen muss, dass sein Eingreifen überhaupt erforderlich ist.
Art. 72 III GG regelt, dass in bestimmten Bereichen eine Abweichungskompetenz der Länder gegeben ist. Das bedeutet, dass die Länder auch nach dem verkünden des Bundesgesetzes noch eigene Regelungen aufstellen können. Der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt hier ferner nicht mehr. Zudem gilt das spätere Gesetz dem früheren vor ("Lex posterior derogat legi priori").
Welche Bereiche fallen in die Kompetenz der Länder?
Heimrecht
Strafvollzug
Polizeirecht
Ungeschrieben Gesetzgebungskompetenz
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
Annexkompetenz
Bundeskompetenz Kraft Sachzusammenhangs
Liegt dann vor, wenn der Bund in einen Bereich eingreift in welchen er auch dazu berechtigt ist, HIERBEI allerdings auch in einen Bereich eingreifen muss, in dem er eigentlich keine Kompetenzen hat.
Bundeskompetenz Kraft Natur der Sache
Liegt dann vor, wenn die Angelegenheit rein sachlogisch nur vom Bund geregelt werden kann.
-> Wird nur ganz selten angewandt!
Beispiel:
Festlegung der Hauptstadt der BRD oder deutschen Staatsflagge!
Annexkompetenz
!! Kann mit Kompetenz Kraft Sachzusammenhang gleichgestellt werden
Der Bund bleibt hier zwar in seinem Zuständigkeitsbereich, regelt aber hierbei bestimmte Fragestellungen, welche in die Bereiche der Länder hineinragen.
-> Mittlerweile wird die Annexkompetenz immer mehr als Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs angesehen, da sie kaum voneinander unterschieden werden können.
Zustimmungsgesetz
Bei einem Zustimmungsgesetz wird die Zustimmung des Bundesrats für das Gesetz gefordert. Sollte der Bundesrat nicht zustimmen, kommt das Gesetz nicht zustande.
Neue Gesetze, welche der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, werden hierbei explizit benannt. Hier einige Beispiele für Themenbereiche, bei denen ein Zustimmungsgesetz vorliegt, aus dem Grundgesetz:
Beispiele = Art. 16a III GG, Art. 23 I S.2 GG, Art. 23 VII GG, Art. 29 VII GG
Einspruchsgesetze
Bei einem Einspruchsgesetz hängt das Zustandekommen eines neuen Gesetzes nicht von einer Zustimmung des Bundesrats ab, viel mehr kann der Bundesrat nur Einspruch über das Gesetz einlegen. Der Bundestag kann den Einspruch dann aber seinerseits allerdings zurückweisen.
Sind der Normalfall, sie sind nicht explizit geregelt und liegen somit immer dann vor, wenn das betreffende Gesetz nichts anderes sagt
Gesetzgebungsverfahren bei Zustimmungsgesetzen
Gesetzgebungsverfahren bei Einspruchsgesetzen
Wie kommt ein Gesetz zustande?
Schritt: Einleitung einer Gesetzesinitiative
Schritt: Bundestagsbeschluss und Weiterleitung an den Bundesrat
Schritt: Der Vermittlungsausschuss
Ausfertigung und Verkündung
Was ist eine Gesetzesinitiative
Das einbringen eines Gesetzesentwurfs in den Bundestag!
Wer kann einen solchen Gesetzesentwurf anfertigten, Art. 76 I GG
Bundesregierung (in den meisten Fällen)
Bundesrat
Bundestag
Wie läuft die Gesetzesinitiative ab?
a) Beginn Bundesregierung:
Bundesregierung entwirft einen Gesetzesentwurf und stellt diesen dem Bundesrat zu, Art. 76 II S. 1 GG
Bundesrat kann Stellungnahme abgeben und leitet dann den Entwurf wieder zurück zur Bundesregierung!
Bundesregierung hat nun eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme und leitet dann den Entwurf zum Bundestag!
b) Beginn Bundesrat:
Der Gesetzesentwurf des Bundesrates wird gem. Art. 76 III S.1 GG zunächst der Bundesregierung zugeleitet, welche eine Stellungnahme abgeben kann. Danach wird der Entwurf erst dem Bundestag zugestellt.
C) Beginn Bundestag:
Nach Art. 76 | GG kann ein Gesetzesentwurf auch aus der "Mitte des Bundestages" gestellt werden.
Dem § 76 GeschO BT können wir entnehmen, dass der Entwurf entweder von mindestens 5% der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion unterzeichnet werden muss.
Dieser bleibt dann auch direkt im Bundestag und muss nicht zur Bundesregierung
oder zum Bundesrat.
Bundestagsbeschluss und Weiterleitung an den Bundesrat
Der Gesetzentwurf ist nun im Bundestag angelangt und dieses wird hier nun nach
Art. 77 | S.1 GG vom Bundestag beschlossen.
Dieses Verfahren beinhaltet 3 Lesungen!
Erste Lesung: Allgemeine Aussprache + Verweisung an einen Ausschuss
Zweite Lesung: Einzelne Bestimmungen werden beraten und beschlossen
Dritte Lesung: Schlussabstimmung
Es ist nicht zwingend notwendig, dass alle drei Lesungen abgehalten werden! Ein Gesetz welches nur mit einer Lesung zustande kommen würde, wäre nicht verfassungswidrig!
Für einen Gesetzesbeschluss reicht grds. einfache Mehrheit!
In Sonderfällen, wie bei der Änderung des GG, wird nach Art. 79 || GG qualifizierte Mehrheit verlangt!
Nach Art. 77 1 S.2 GG wird das Bundesgesetz dann anschließend, wenn eine Merheit dafür gestimmt hat, dem Präsidenten des Bundesrates zugestellt. (Gesetze welche keine einfache Mehrheit erhalten haben, werden verworfen).
Man muss nun unterscheiden zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen.
Bei Zustimmungsgesetzen muss auch der Bundesrat darüber abstimmen, ob das Gesetz erlassen wird oder nicht. Wenn der Bundesrat dagegenstimmt, dann scheitert das Gesetz endgültig.
Bei Einspruchsgesetzen, darf der Bundesrat grds. nicht abstimmen. Diese Gesetze können also auch ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Der Bundesrat kann aber nach der Einschaltung eines Vermittlungsausschusses (VA) einen Einspruch mit der Mehrheit der Länderstimmen erheben. Allerdings kann der Bundestag diesen Einspruch mit einer Mehrheit der Stimmen nach Art. 77 IV S. 1 GG wieder zurückweisen.
Ein Einspruch kann aber erst dann eingelegt werden, wenn das Vermittlungsverfahren durch den VA abgeschlossen worden ist.
Der Vermittlungsausschuss
Unterscheidung Einspruchs- und Zustimmungsgesetze:
Das Einspruchsgesetz ist die Regel und nur wenn das GG eine Zustimmung ausdrücklich fordert, handelt es sich um ein Zu-stimmungsgesetz. (z.B. Art. 84 | S.6, Art. 85 | S.2, Art. 104 IV GG.).
Zustimmungsgesetze -> Entweder bejaht, verneint oder Einschaltung von VA (Auch Bundesregierung oder Bundestag können VA einberufen, Art. 77 || S.4 GG). Einschaltung des VA (Art. 77 || 1 GG), wenn dieser Entwurf bestätigt, dann Weiterleitung an Bundesrat und dieser kann dann Einspruch einlegen (Einfache Mehrheit) oder das Gesetz beschließen. Bei einem Einspruch muss der Bundestag das Gesetz nochmal überprüfen und ggf. ändern! Danach wieder Weiterleitung an Bundesrat!
Wenn VA Änderung des Entwurfes vorschlägt, dann muss der Bundestag sofort neu über diesen beschließen und diesen Beschluss dann wieder an den Bundesrat weiterleiten. Dieser kann dann erneut Einspruch einlegen oder das Gesetz beschließen!
Damit das Zustimmungsgesetz zustande kommt, muss der Bundesrat zustimmen, Art. 78 GG!
Einspruchsgesetze -> Einschaltung des VA (Art. 77 || 1 GG)! , wenn dieser Entwurf bestätigt, dann Weiterleitung an Bundesrat und dieser kann dann Einspruch einlegen (Einfache Mehrheit) oder das Gesetz beschließen.. Der Einspruch kann durch Bundestag zurückgewiesen werden (Einfache Mehrheit, Art.
77 IV S.1 GG). Bei Zurückweisung wird das Gesetz beschlossen! Ansonsten muss der Bundestag erneut über den Entwurf beschließen und diesen ggf. ändern!
Wenn VA Änderung des Entwurfes vorschlägt, dann muss der Bundestag sofort neu über diesen beschließen und diesen Beschluss dann wieder an den Bundesrat weiterleiten. Dieser kann dann erneut Einspruch einlegen. Wenn kein Einspruch vorliegt, wird das Gesetz beschlossen!
-> Das Gesetz kommt zu Stande, wenn der Bundesrat keinen Einspruch erhebt, seinen Einspruch zurücknimmt oder der Bundestag den Einspruch zurückweist, Art. 78 GG!
Art. 82 | GG = Die nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung' ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet,
Gegenzeichnung, Art. 58 GG
Der Bundeskanzler oder ein zuständiger Bundesminister müssen das beschlossene Gesetz unterschreiben. Durch die Gegenzeichnung wird angezeigt, dass man die politische Verantwortung für das Gesetz übernimmt.
Ausfertigung
Unterschrift des Bundespräsidenten unter das Gesetz.
Problem: Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten ?
Verkündung
Das Gesetz wir durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wann tritt ein Gesetz in Kraft?
Ein Gesetz tritt nach Art. 82 || S. 1 GG in Kraft, wann der Gesetzgeber es bestimmt hat. Dies muss Teil des Gesetzesinhalts sein!
Wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, dann tritt das Gesetz nach Art. 82 || S.2 GG 14 Tage nach dem verkünden im Bundesgesetzblatte in Kraft.
Problem: Kann ein Gesetz rückwirkend in Kraft treten ? ( Echte/Unechte Rückwirkung)
Sonderregelungen:
Art. 81 GG Gesetzgebungsnotstand (noch NIE vorgekommen seit Bestehen der BRD)! -> Bundeskanzler regiert als Minderheitenkanzler (Bundestag hat ihm das Vertrauen entzogen) und kann dann auch ohne den Bundestag ein Gesetz durchbringen. Bundespräsindet muss Gesetzgebungsnotstand erklären!
Art. 115a ff. GG Verteidigungsfall -> Das Gesetzgebungsverfahren wird abgekürzt und der Bund hat erwiterte Gesetzgebungskompetenzen!
Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten
Darf der Bundespräsident bei der Ausfertigung nach Art. 82 | GG das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit hin prüfen ?
Formelle Prüfungskompetenz
Überprüfung ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Sprich wurden Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren gewahrt.
-> Grds. anerkannt nach Art. 82 | GG!
Materielle Prüfungskompetenz
Überprüfung ob das Gesetz inhaltlich mit der Verfassung, v.a. mit den Grundrechten und den Verfassungsprinzipien, vereinbar ist.
-> Umstritten! Art, 20 III GG —> Repräsentationsfunktion des Bundespräsidenten.
Meinungsstreit!
1) Amtseid des Bundespräsidenten -> Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Amtseid des Bundespräsidenten nach Art. 56 GG den Bundespräsidenten zu einer solchen Prüfungskompetenz verpflichtet, da der Bundespräsident schwören muss, dass er das Grundgesetz wahren wird.
-> Dagegen wird gesagt, dass Art. 56 GG nichts über den Umfang seiner Pflichten aussagt! Zu ungenau!
2) Normenkontrollrecht -> Manche verweisen auch auf das Normenkontrollrecht des Bundesverfassungsgerichts!
Dieses mache eine Prüfungskompetenz überflüssig. Es würde ausreichen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Normen prüft!
-> Die Gegenmeinung geht allerdings davon aus, dass nichts dagegen sprechen würde, dass der Bundespräsident schon bereits vor dem BVerfG die Normen überprüft, um nicht unnötig mehr Arbeit zu verursachen.
3) Bindung an Gesetz und Recht -> Beide vorher genannten Seiten gehen weiterhin auch von einer Bindung des Bundespräsidenten an Gesetz und Recht nach Art. 20 III GG. Der Bundespräsident darf nur solche Gesetze ausfertigen, welche verfassungsgemäß sind.
-> Hiergegen spricht allerdings, dass angenommen wird, dass der Bundespräsident nur eine formelle Prüfungskompetenz, allerdings keine materielle besitzt.
Somit kommt man auch hier nicht wirklich zu einem Ergebnis.
Sachlogisch betrachtet, könnte man dem Bundespräsidenten als oberstem Bundesorgan nicht zumuten, ein verfassungswidriges Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Dies würde auch gegen das Rechtsstaatprinzip verstoßen.
Historisch gesehen sind bis jetzt auch alle Bundespräsidenten von einem solchen materiellen Prüfungsrecht ausgegangen.
-> Somit besteht auch ein materielles Prüfungsrecht!
Vollziehende, Ausführende Gewalt: Die Exekutive führt das aus, was die Legislative beschließt
Beispiele für Organe der Exekutive
Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzamt, Bundesregierung, die Behörden des Bundes der Länder und der Gemeinden (Baubehörde, Ordnungsbehörde, Sozialbehörde, Ausländerbehörde etc...)
In welche zwei Teile kann man die Exekutive aufteilen?
Die Regierung (Gubernative)
Die Verwaltung (Administrative)
Verwaltungskompetenz, Art. 83 ff. GG
Art. 83 GG = Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Die Länder führen grds. die Bundesgesetze durch landesrechtliche Behörden aus.
Daneben gibt es aber auch noch die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG und auch die bundeseigene Verwaltung nach Art. 86 GG. Wir haben also drei verschiedene Bereiche, wie Bundesgesetze ausgeführt werden.
Rechtsprechende Gewalt; Gerichte und Richter welche Gesetze anwenden, um Urteile zu sprechen, Art. 92 GG
Beispiele = Bundesverfassungsgericht, Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof, Arbeitsgerichte,
Finanzgerichte, Sozialgerichte, Verwaltungsgerichte
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei mit dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sein eigenes Gesetzbuch.
Art. 93 GG beschäftigt sich mit den einzelnen Verfahrensarten, in denen das BVerfG zuständig ist
Die Bundesverfassungsgerichtsrichter werden nach Art. 94 | S.2 GG zur einen Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt. Sie dürfen nicht einem obersten Bundes- oder Landesorgan angehören.
Nach § 1 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht ein oberstes Bundesorgan bzw. ein Verfassungsorgan.
Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts befindet sich in Karlsruhe, Art. 1 lI BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern, § 2 BVerfGG.
Oberste Bundesgerichte
Bundesgerichtshof (Karlsruhe und Leipzig)
Bundesverwaltungsgericht (Leipzig)
Bundesfinanzhof (München)
Bundesarbeitsgericht (Erfurt)
Bundessozialgericht (Kassel)
Art. 95 I GG // Art. 96 GG
Landgerichte
Amtsgerichte, Landgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte, Verwaltungsgerichte
bei diesen Starten in der Regel auch Gerichtliche Verfahren
Welche Verfahrensarten gibt es vor dem BVerfG?
Schema Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 | Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG
Schema Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BverfGG
Schema Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
Schema Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
Formelles Gesetz
Ein Gesetz welches vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde.
-> Verordnungen können hier also nicht überprüft werden, da sie nicht von der Legislative sondern von der Exekutive beschlossen werden!
Nachkonstitutionelles Gesetz
Gesetz welches nach dem Inkraft-Treten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 verkündet worden ist.
Grundgesetzänderung
Voraussetzungen:
Das Grundgesetz muss ausdrücklich geändert werden, Art. 79 | S. 1 GG
Qualifizierte Mehrheit im Bundestag + Bundesrat, Art. 79 || GG
Schranken, welche nicht angetastet werden dürfen, Art. 79 III GG
> Menschenwürde, Art. 1 | GG. Verfassungsprinzipien, Art 20 GG
> Art. 1 und 20 GG sind nach Art. 79 III GG unveränderlich! (Ewigkeitsgarantie!!!)
Parteiverbot
Zuständigkeit -> Bundesverfassungsgericht, Art. 21 II S.2 GG (Parteienprivileg)
Beeinträchtigt oder beseitigt die Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung in der BRD ?, Art. 21 II S.2 GG
-> Abschaffung von Strukturprinzipien der Verfassung (z.B. Unabhängigkeit der Gerichte, Chancengelichheit der Parteien, Achtung vor Menschenrechten, Volkssouveränität etc...)
Die Verfolgung dieser Ziele muss in aktiv-kämpferischer Weise durch die Partei erfolgen!
Obersatz bei allen
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg wenn er zulässig (A) und begründet (B) ist.
Zulässigkeit bei allen
Zuständigkeit
Antragssteller/Antragsgegner
Antragsgegenstand
Antragsbefugnis
Form/Frist
Begründetheit bei allen
Es gibt keinen geregelten Aufbau zur Begründetheit!
Schaut im Sachverhalt nach, gegen was evtk. grundgesetzlich verstoßen worden sein könnte! Z.B. gegen das Demokratieprinzip, gegen das Rechtsstaatprinzip oder gegen die Wahlgrundsätze.
Wenn auf Grund eines Gesetzes gegen die grundgesetzlichen Rechte und Pflichten des Antragsstellers verstoßen wurde, dann prüfen wir die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes!
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungskompetenz
Gesetzgebungsverfahren
Form
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Verstößt das Gesetz z.B. gegen das Demokratieprinzip oder gegen das Rechtsstaatprinzip ?
Verfahrensart finden
Schema Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Schema Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
Schema Wahlprüfungsbeschwerde, Art. 41 II GG, §§ 13 Nr. 3, 48 ff BVerfGG
Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG
„Grundrecht der Abgeordneten"
Zentrale Rechtspositionen:
Anwesenheitsrecht
Rederecht
Abstimmungsrecht
Fragerecht
Ausschussmitgliedschaft
Tagesordnungsanträge
Eingriffe in das freie Mandat können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden
=> Abwägung erforderlich.
Art. 20 GG
Neues Wahlrecht seit 2023
Gesetzgebungsverfahren Übersicht
Demokratieprinzip
Abstammungsprinzip
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt => Staatsangehörigkeit richtet sich nach derjenigen der Eltern/eines Eltern-teils, d. h. Kind erwirbt durch Geburt die Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger des betreffenden Landes ist; dieses Prinzip gilt in der BRD
Territorialprinzip
Nach diesem Prinzip erwirbt jemand die
Staatsangehörigkeit
des Staates, in dessen Staatsgebiet er geboren wird => Beachte:
Ohne Rücksicht der Staatsangehörigkeit der Eltern!
Gebietshoheit
Herrschaft über das Staatsgebiet
Personalhoheit
Herrschaft über das Staatsvolk bzw. rechtliche Unterworfenheit des Staatsvolkes unter die Staatsgewalt
Verfassungsnormen, die dem Staat die fortgewährte Erfüllung bestimmter Aufgaben oder die Verfolgung bestimmter Ziele vorschreibt => Beachte: Staatszielbestimmungen sind für die staatliche Organe verbindlich, allerdings bezieht sich die Bindungswirkung nur auf die Zielvorgaben.
Bsp: Sozialstaat Art. 20 I, 28 I GG; Umwelt/-Tierschutz Art. 20a GG
Volkssouveränität
Art. 20 II 1 GG
Das Volk => siehe Def.) bildet die Grundlage der Staatsgewalt, die Ausübung der Staatsgewalt geht vom Volk aus u. muss wiederum dem Volk gegenüber verantwortet werden. Die Ausübung jeglicher staatlicher Macht bedarf daher der Legitimation durch das Volk u. muss in einer ununterbrochenen demokratischen Legitima-tionskette auf das Volk zurückführbar sein. Beachte: Es gibt unmittelbare u. mittelbare demokratische Legitimationen. Bsp.: Das Volk kann nicht direkt den Bundeskanzler wählen, sondern nur das Parlament (Parlament = vom Volk unmittelbar legitimiert). Dieses wählt dann den Bundeskanzler (Bundeskanzler = vom Volk mittelbar legitimiert).
Volk
Das deutsche Staatsvolk => Die Gesamtheit der Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit be-sitzen; Beachte: Art. 116 GG.
Representative (mittelbare) Demokratie
Das Volk wählt ein Parlament als Repräsentationsorgan, das seinerseits für das Volk handelt (Art. 20 || 2 GG) => Die Ausübung der Staatsgewalt wird von Repräsentanten (Abgeordnet-en), die vom Volk durch (freie) Wahlen dazu legitimiert sind,
wahrgenommen; Beachte: Es gibt zwel Formen der repräsentativen Demokratie: a) Parlamentarische Demokratie, b) Präsidial-demokratie.
Parlamentarische Demokratie
Die Regierung, der Regierungs-chef, wird nicht direkt vom Volk, sondern vom Parlament gewählt / bestimmt u. ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig (Art.
63 1, 64, 67, 68, 69 || GG) => Die
BRD
ist eine parlamentarische
Demokratie (Art. 20 || 2 GG).
Präsidialdemokratie
Die Regierung, der Staatspräsi-dent, wird vom Volk direkt gewählt u. ist deshalb weitgehend dem Einfluss des Parlaments entzogen => Meist sind die Ämter des Staatspräsidenten u. des Regierungschefs in einer Person vereint; Bspe. für Prä-sidialdemokratie: USA, Frank-reich.
Pluralistische Demokratie
Art. 20 | GG => Es wirken vielfältige weltanschauliche,
poli-
tische, soziale u. kulturelle Interessen nebeneinander;
Ge-
genteil: Einheitsdemokratie (wie in den ehemaligen Ostblock-staaten).
Mehrheitsprinzip
"Herrschaft der Volksmehrhelt"
=> Alle Handlungen des Staates müssen mit der Mehrheit des Volkswillens übereinstimmen => Beachte: a) Nur demokratisch zustande gekommene Mehrheiten legitimieren staatliche Machtausübung!; b) Das GG kennt verschiedene Mehrheits-begriffe: 1)
Abstimmungsmehrheit, 2) Anwesenheitsmehrheit, 3) Mitgliedermehrheit (=> siehe jeweils Def.). Des Weiteren erfolgt eine Unterscheidung nach der erforderlichen Mehrheit, dem sog.
Quorum (=> siehe Def.)
Abstimmungsmehrheit
Einfache Mehrheit. Der zur Entscheidung gestellte Antrag bedarf der Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Personen => Die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen muss die Zahl der abgegebenen
Nein-Stimmen
überwiegen. Beachte: Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt (h.
M.); Bsp.: Abstimmungsmehrheit bei Beschlüssen des Bundes-tags, es sei denn, das GG bestimmt etwas anderes (Art. 42 lI GG).
Anwesenheitsmehrheit
Erforderlich ist die Mehrheit der Anwesenden => Sie ist im GG nicht genannt, sondern nur in der GO BT vorgesehen, z. B. in § 80 II GO BT oder in § 126 GO BT.
Beachte: Enthaltungen u. ungültige Stimmen zählen als Ableh-nung!
Mitgliedermehrheit
Kanzlermehrheit = absolute
Mehrheit. Erforderlich ist die Mehrheit der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums (vgl. Art. 121 GG). Beachte: Zu den 598 Sitzen im Bundestag müssen u.a. die Überhangmandate (=> siehe Def.) hinzugezählt werden! Enthaltungen, ungültige Stimmen u. Stimmen der abwesenden Mitglieder werden mitgezählt u. wirken sich als Ablehnung aus!
Bsp.: Absolute Mehrheit ist bel der Kanzlerwahl
(Art. 63 GG)
oder bei der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers (Art. 68 GG) erforderlich.
Quorum
Das Quorum stellt auf die erforderliche Zahl der Stimmen ab, die bei der Abstimmung erreicht
werden muss = Unterscheide:
a) einfache Mehrheit, b) qualifizierte Mehrheit (=> siehe jeweils Def.).
Einfache Mehrheit
Rechnerische Mehrheit, d. h. 50 % plus mindestens 1 Stimme => Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Qualifizierte Mehrheit
2/3 der Mitglieder des Bundestags u. ggf. 2/3 der Stimmen des Bundesrats
=> Bsp.: Verfassungsänderungen bedürfen
nach Art. 79 ll einer qualifizierten Mitgliedermehrheit von Bundesrat u. Bundestag.
Wahlsystem
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Wahlsystem zu organisieren: a) Als Mehrheitswahl oder b) als Verhältniswahl (=> siehe jeweils Def.)•
Das gesamte Wahlgebiet ist in Wahlkreise eingeteilt, aus denen i. d. R. je ein Abgeordneter zu entsenden ist = Direkt gewählt ist derjenige, der im Wahlkreis mehr Stimmen als seine Konkurrenten erhält (= relative Mehrheitswahl) oder der über 50 % der abgegebenen Stimmen errelcht(= absolute Mehrheits wahl).
Merke: Mehrheltswahl = Persönlichkeitswahl
Hier stellen sich die Kandidaten im gesamten Wahlgebiet zur Wahl. Die Kandidaten sind auf Parteilisten vereint => Verhältniswahl ist nur bei der Wahl von Vertretungskörperschaften (Par-lamenten) anwendbar. Die Abge-ordnetensitze werden auf die einzelnen Parteien entsprechend dem Verhältnis der im Wahlgebiet auf ihre Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Merke: Verhältniswahl = Parteien-/Listenwahl;
In der BRD gilt das sog. personalisierte Verhältniswahlrecht
Personalisierte Verhältniswahl
§ 112 BWahlG. Bei der Bundestagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen, wobei er mit der Erststimme einen Kandidaten aus dem Wahlkreis wählt (= realtive Mehrheitswahl) u. mit der Zweitstimme für eine Partei
stimmt (= reine Verhältniswahl) => Vorteil dieser Wahl: Wähler haben es in der Hand, Kandidaten direkt in den Bundestag zu wählen, ferner können auch kleine Parteien im Parlament vertreten sein, auch wenn sie keine Wahlkreise gewonnen haben;
Kritik:
Stimmensplitting
Wählers, d. h. durch Überhang-mandate (=> siehe Def. Seite 15) können mehr Abgeordnete einer Partei
kommen, als der betreffenden Partei über die Liste zustehen.
Zählwert Stimmen
Wert der einzelnen Stimme bei der Auszählung
=> Zählwertgleichheit bedeutet, dass alle
Stimmen gleich viel zählen,
Erfolgswert
Beschreibt den Wert einer abgegebenen gültigen Stimme Im Vergleich zu den anderen abgegebenen gültigen Stimmen =>
Beachte: a) Erfolgswertgleichheit verlangt, dass alle Stimmen den gleichen Einfluss bei der Zusammensetzung des Parlaments
ausüben; b) Es ist aber zwischen der Mehrheitswahl (=> siehe
Def.) u. der Verhältniswahl (=> siehe Def.) zu unterscheiden.
Hier kann der Erfolgswert nam-lich unterschiedlich sein: Bei der Mehrheitswahl erlangen die für den unterlegenen Kandidaten
abgegebenen Stimmen keine
Bedeutung. Bei der Verhältniswahl fehlt den Stimmen, die für Parteien abgegeben werden, die unter 5 % liegen, der Erfolgswert.
Diese Stimmen bleiben also im Erfolg unberücksichtigt. Die Fünfprozentklausel verstößt aber nicht gegen den Grundsatz der gleichen Wahl, weil sie eine Zersplitterung des Parlaments verhindert u. sie damit zur Sicherung der Handlungs- u. Ent-scheidungsfähigkeit des
Parlaments beiträgt.
Fünfprozentklausel
S6/ll 1 BWahlG → Parteien, die weniger als 5 % der Stimmen erhalten, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Siehe auch Def. Erfolgswert. Beachte:
Erzielt aber eine Partei mindestens drei Direktmandate (= Kandidaten in drei Wahlkreisen können auf sich die höchste Stimmenzahl vereinigen), so kann die Fünfprozentklausel umgangen werden = sog. Grund-
mandatsklausel, siehe Def.).
Dann ziehen neben den drei erfolgreichen Bewerbern auch die Kandidaten der Landeslisten
dieser Partei ein (Anzahl der Kandidaten hängt vom Ergebnis der Zweitstimme ab, bei deren Berechnung nun die Fünfprozentklausel nicht giltl)
Grundmandatsklausel
§ 6 lIl 1 BWahlG => Parteien zlehen auch dann in den Bundestag ein u. nehmen entspr. ihrem Stimmanteil an der Sitzverteilung teil, wenn sie zwar weniger als 5 % der Stimmen, dafür aber mindestens 3 Direktmandate erzielt haben. Ist die Grundmandats-klausel verfassungsrechtlich zu-lässig? a) H. L.: Sie ist verfas-sungswidrig, Argument: Ungleiche
Zweitstimmenbehand-
lung, weil den auf Schwerpunkt-parteien entfallenen Zweitstimmen im Gegensatz zu den Zweitstimmen anderer Splitterparteien ein Erfolgswert zukommt. Es kann nicht sein, dass Schwer-punktparteien eher in den Bundestag kommen als Splitterparteien; b) BVerfG/Teil der Litera-tur: Sie ist verfassungskon-form, Argument: Abschwächung der Fünfprozentklausel ist gerechtfertigt, da in der Erringung von drei Direktmandaten ein
besonderes Maß an Zustimmung zu der hinter den Kandidaten stehenden Partei liegt
Abstimmungen (Art. 20 || 2 GG)
Gem. Art. 20 II 2 GG finden nicht nur Wahlen, sondern auch Abstimmungen statt = Es existieren drei Modelle: a Volksbe-fragung, b) Volksbegehren, c) Volksentscheld (=> siehe jeweils Def.).
Volksbefragung
Referendum. Der Staat stellt dem Volk eine präzise formulierte Frage zu einem Sachver-halt, d. h. das Volk wird nach seiner Meinung zu einem Thema
befragt = Das Ergebnis der
Volksbefragung ist für die Staatsorgane nicht bindend. Die Entscheidung treffen letztlich die vom Volk gewählten Abgeord-neten. Merke: Volksbefragungen dienen häufig der Vorbereitung einer staatlichen Maßnahme.
Volksbegehren
Volksbegehren ist der aus dem Volk kommende Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung => Vor. ist die Unterstützung durch eine hinreichend große Zahl von Wahlberechtig-ten.
Volksentscheid
Volksabstimmung. Es ist die rechtlich verbindliche Entscheidung des Volkes (der stimmberechtigten Bürger) über eine
Sachfrage = Beachte: a) Der
Volksentscheid ist für die staatlichen Organe bindend: b) Beschranken sich Abstimmungen
aut den Komplex des Art, 29 GG oder kommen sie darüber hinaus auch auf Bundesebone in Be tracht? Problematisch Ist, dass Art, 20 || 2 GG zwar von Abelim-jedoch keinerlel weltore schritten nenni, wie eine solche Bofragung des Volkes durchzuführen wäre. Die h. M. hãit auf. grund dieser Zurückhaltung plebiszitäre Akte nach geltendem Verfassungsrecht für unzulässig, Sie ist der Ansicht, dass mit dem Begriff „Abstimmungen" nur dor Fall der Neugliederung des Bun-desgeblets (Art, 29 || GG) gemeint sol, nicht jedoch eine Abstimmung über Sachfragen, Möglich wäre aber eine entspr. Ver-lassungsänderung;
Gegenmel-
nung: Berufung auf das Demo-kratieprinzip u, den Begriff der „Abstimmungen" in Art, 20 || GG, Argument gegen diese Auffas-sung; Das Abstimmungsverfah-ren bleibt unklar, es sind also weitere Regelungen notwendig,
Parlamentsgesetze.
Regelung, die von einem verfassungsrechtlich vorgesehenen demokratisch legitimierten Gesetzgebungsor-gan in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde.
Materielles Gesetz
Jede vom Staat erlassene verbindliche abstrakt-generelle Re-gelung, die gegenüber Bürgern Außenwirkung entfaltet => Abstrakt ist eine Regelung, wenn sie unbestimmt viele Sachverhalte regelt. Generell ist eine Re-gelung, wenn sie an eine unbestimmte Zahl von unmittelbaren Adressaten gerichtet ist; Beach-te: Formelle Gesetze sind in aller Regel zugleich Gesetze im materiellen Sinn (= formell-materiel-les Gesetz, siehe Def.).
Nur-materielles Gesetz
Gesetz, das nicht von einem Par-lament, sondern von der Exekutive erlassen wurde => Gesetze im nur-materiellen Sinn bedürfen keines förmlichen Gesetzge-
bungsverfahrens.
Bspe.:
Rechtsverordnung => siehe
Def.), z. B. die Straßenverkehrsordnung (StVO), b) Satzung (=> siehe Def.), z. B. ein Bebauungs-plan.
Formell-materielles Gesetz
Das formell-materlelle Gesetz enthält Regelungen im Außen-verhältnis, also gegenüber den Bürger, die eine bestimmte Handlungs- oder Unterlassungs-pflicht mit sich bringen.
Einzelfallgesetz
Gesetz, das von vornherein nur auf einen bestimmten Einzelfall
Anwendung findet = Beachte:
a) Es kann sich auch dann um ein Einzelfallgesetz handeln,
wenn der Tatbestand abstrakt-generell formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen Einzelfall Anwendung finden kann; b) Es liegt kein Einzelfallgesetz vor, wenn
1) zwar das Gesetz tatsächlich nur in einem Fall zur Anwendung kommt, es aber rechtlich für viele Fälle formuliert war, 2) das Gesetz aus Anlass eines Einzelfalles getroffen wird, aber abstrakt-generell ist (= Maßnahmege setz, z. B. Gesetz zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit); c) Ein Einzelfallgesetz kann gegen Art. 19 / 1 GG u. gegen Art. 3 I GG verstoßen,
Rechtsverordnung
Rechtsnormen, die von der Exekutive (Regierung, Minister, Verwaltungsbehörde) erlassen wurden => Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung, da der Erlass von Rechtsnormen die Aufgabe der Legislative Ist. Aber
es bestehen keine verfassungs
rechtliche Bedenken, da die Exekutive nur aufgrund einer Ermächtigung der Legislative tätig werden darf (Art. 80 GG). Be-achte; a) Art. 80 | 2 GG, Inhalt, Zweck u. Ausmaß der Ermächtigung müssen in der Ermächti-gungsnorm bestimmt sein
dreifacher Delegationsfilter; b) Darüber hinaus muss die We-sentlichkeitstheorie (=> siehe Def.) des BVerfG beachtet wer-den; c) Vor. für den Erlass einer Rechtsverordnung: 1. Gesetzliche Ermächtigung (Art. 80 / 1 GG): a) Delegationsmöglichkeit des Gesetzgebers, beachte hier
u. a. die Wesentlichkeitstheorie,
b) Bestimmtheit der Verord-nungsermächtigung (Art. 80 | 2 GG), d. h. der parlamentarische Gesetzgeber muss das Ziel der Regelung (= Normzweck), die zu regelnden
Berelche und die
äußere Grenzen des Regelungs-bereichs festlegen, c) Adressaten der Verordnungsermächti-gung: Bundesregierung, -minis-ter, Landesregierungen (Keine einzelnen Landesministerl); 2. ZI tiergebot (Art. 80 | GG), 3. Bei Weiterübertragung der Ermächti-gung: Art. 80 1 4 GG (wiederum Rechtsverordnung),
Liegen die Art. 80 II, III GG vor, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Satzung
Rechtsnormen, die von einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaft (Bspe.: Gemeinde, Landkreis) aufgrund der ihr verliehenen Autonomie (z. B. Art. 28 II GG) zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen werden = Durch
die Satzung werden die Aufgaben des Autonomieträgers, seine Verwaltung u. die Rechtsbe
ziehungen zu den Mitgliedern
normiert; Merke: a) Rechtsverordnungen u. Satzungen unterscheiden sich i. d. R. nur nach ihrem Normgeber u. nach ihrer Funktion; b) Die Anforderungen des Art. 80 GG gelten nicht (str.)!
Der Unterschied zur Rechtsverordnung besteht darin, dass Satzungen von demokratisch gewählten Organen erlassen werden.
Wesentlichkeitstheorie
Für die Grundrechtsausübung wesentliche Fragen sind vom Parlament selbst zu regeln, weil nur dieses durch Wahlen unmittelbar demokratisch legitimiert ist → In grundlegenden normativen Bereichen muss also der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Regelungen selbst treffen. Er darf diese Aufgabe nicht Regierung u. Verwaltung (→> siehe Def.) überlassen, d. h. er darf wesentliche Regelungen nicht über Ermächtigungen an die Exekutive delegieren. Die Delegation an die Exekutive ist nur zulässig, wenn vorhersehbar
ist, in welchen Fällen u: mit
welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden u. welchen Inhalt die zu erlassende
haben kann. Dies ist ein wichtiger Punkt, da das Parlament nicht jedes Detail selbst regeln kann.
Beachte: In der Klausur ist im mer zu prüfen, ob die Rechtsverordnung mit Art. 80 1 2 GG vereinbar ist, d. h. a) Prüfung de Vereinbarkeit der Ermächtigungs-Arun s0e mit den Vorgaben des Art. 80 GG, b) Prüfung, ob sich die Rechtsverordnung an Vorgaben
die
der Ermächtigungs
grundlage halt.
Verwaltung
Tätigkeit des Staates bzw. eines sonstigen
Trägers öffentlicher
Gewalt außerhalb von formeller Rechtsetzung u. Rechtsprechung = Sie dient in erster Linie dem Vollzug der Gesetze u. der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben im Einzelfall, d. h. im Alltag. Ferner dient sie der Unterstützung der Minister bei der Wahrnehmung ihrer Regierungs-aufgaben, z. B. bei der Gesetzes-vorbereitung oder der Konzeption der Regierungsprojekte.
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