Wissenszurechnung - Problemaufriss
Zahlreiche Normen stellen auf die Kenntnis ab (§§ 442, 444, 687 II, 819 I, 932 II). Fraglich ist, wann die Gesellschaft Kenntnis hat.
Im Ausgangspunkt kommt es darauf an, ob der Wissensträger an dem konkreten RG beteiligt ist oder nicht.
Wissenszurechnung - Wissensträger ist selbst an dem konkreten RG beteiligt, dann besteht Kenntnis in folgenden Fällen:
Organschaftlicher Vertreter
Str., ob Wissenszurechnung nach § 166 I BGB oder § 31 BGB (Beachte: bei einer Zurechnung nach § 31 BGB dehnt sich die Wissenszurechnung auch auf sonstige leitende Angestellte aus, welchen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensgemäße Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind“ (st. Rspr., etwa BGH NJW-RR 1986, 281, 282) -> Filialleiter/Chefarzt).
Rechtsgechäftlicher Vertreter (Prokurist/Handelsvertreter) -> Zurechnung n. § 166 I BGB.
Wissensvertreter (Verhandlungsgehilfe, etc.) -> Zurechnung analog n. § 166 I BGB.
Was ist ein Wissensvertreter?
= wer nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben.
Wissenszurechnung - Wissensträger ist an dem konkreten RG nicht beteiligt - wann ist dem Wissensträger die Kenntnis zuzurechnen?
Fraglich ist, ob dem Wissensträger (können viele versch. Personen sein) das Wissen zuzurechnen ist.
Frühere Rspr.: Wissen der organschaftlichen Vertreter = Wissen der Gesellschaft (Theorie der absoluten Wissenszurechnung als Ausprägung einer formal verstandenen Organtheorie), daher auch Zurechnung des Wissens unbeteiligter Organwalter.
Neuere Rspr.: Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen lässt sich „nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung” entscheiden (seit BGHZ 109, 327, 331 und vor allem BGHZ 132, 30).
Arg.:
Gleichstellungsargument: Maßgebend für wertende Beurteilung sind nach BGH Erwägungen des Verkehrsschutzes: Geschäftspartner einer arbeitsteiligen Organisation sollen nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen, als wenn sie mit einer einzigen natürlichen Person zu tun hätten.
Daraus entwächst Wissensorganisationspflicht: Arbeitsteilige Organisation darf daher das Risiko einer Wissensaufspaltung nicht einfach auf den Rechtsverkehr abwälzen. Vielmehr muss die gesellschaftsinterne Kommunikation ordnungsgemäß organisiert werden.
Wissenszurechnung - in welche Pflichten ist die Wissensorganisationspflicht zu unterteilen?
Die Wissensorganisationspflicht unterteilt sich in eine Pflicht zur Organisation der:
Informationsweiterleitung (Vorkehrungen, dass „typischerweise aktenmäßig festzuhaltendes“ Wissen abgespeichert wird und anderen Mitarbeitern bei Bedarf
zugänglich ist)
und der
Informationsabfrage (Vorkehrungen, dass erkennbar anderswo in der Organisation vorhandenes Wissen auch abgefragt wird)
Wissenszurechnung - Welche RF folgt aus der Anwendung der neueren Rspr. des BGH?
Wenn wegen eines Verstoßes gegen die Wissensorganisationspflicht das Wissen eines unbeteiligten (u.U. schon ausgeschiedenen) Wissensträgers der Gesellschaft nicht an denjenigen gelangt, der das konkrete Rechtsgeschäft für die Gesellschaft abschließt, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als habe der Handelnde Kenntnis.
Aber:
Wenn die Wissensorganisation als solche ordnungsgemäß angelegt ist, soll der Umstand, dass ein einzelner Mitarbeiter die organisatorischen Vorgaben fahrlässig nicht beachtet (z.B. Daten nicht einpflegt), nicht zur Wissenszurechnung führen (so BGH NJW 1996, 1205).
Wissenszurechnung - Inwiefern ist die Rspr. mit der Einführung der Wissensorganisationspflicht zu kritisieren?
Rspr. geht zu weit
fahrlässig unzureichende Wissensorganisation wird herangezogen, um Wissen und Vorsatz zu konstruieren
Die Haftung der OHG - inwiefern ist das Verhalten der geschäftsführenden Gesellschafter (bzw. sonst. Repräsentanten) der Gesellschaft zuzurechnen - im Rahmen einer vertraglichen Erfüllungspflicht?
Das Verhalten der geschäftsführenden Gesellschafter ist der Gesellschaft nach h.M. über § 31 BGB analog zuzurechnen.
Problem: Teilweise wird vertreten, dass die Zurechnung aber § 278 BGB erfolgen soll (relevanz des Streits nur im Rahmen der §§ 278 S. 2, 276 III BGB).
Achtung: § 31 BGB setzt voraus, dass der Organwalter „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ gehandelt hat (nicht nur bei Gelegenheit).
Eine Zurechnung des Verhaltens von Repräsentanten denen „bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Gesellschaft zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen“ sind, erfolgt ebenfalls nach analog § 31 BGB.
Für Erfüllungsgehilfen gilt § 278 BGB.
Die Haftung der OHG - inwiefern ist das Verhalten der geschäftsführenden Gesellschafter (bzw. sonst. Repräsentanten) der Gesellschaft zuzurechnen - im Rahmen deliktischer Schadensersatzpflichten?
Verhaltenszurechnung analog § 31 BGB bei geschäftsführenden Gesellschaftern (hier unstr. nicht § 278 BGB) und sonstigen Repräsentanten im o.g. Sinn.
Haftung für Fehlverhalten von Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB:
Exculpation nach § 831 I 2 BGB möglich
Auswahl-/Überwachungsverschulden der Organe/Repräsentanten wird der OHG analog § 31 BGB zugerechnet
Die Haftung der OHG - inwiefern ist das Verhalten der geschäftsführenden Gesellschafter (bzw. sonst. Repräsentanten) der Gesellschaft zuzurechnen - im Rahmen sachenrechtlicher Herausgabepflichten?
OHG kann selbst Besitzerin sein (arg. § 105 II HGB)
Von geschäftsführenden Gesellschaftern (Organwaltern) in amtlicher Eigenschaft ausgeübte Sachherrschaft wird der OHG als eigene zugerechnet („Organbesitz“)
Ausfluss der herrschenden Organtheorie.
Organwalter selbst haben keinen Besitz, solange sie die Sachherrschaft in amtlicher Eigenschaft ausüben (stattdessen allein OHG als unmittelbare Besitzerin)
Die Haftung der OHG - welche Norm muss in der AGL stets mitzitiert werden?
Anspruch gegen die OHG (z.B. § 433 II BGB) iVm § 126 S. 1
HGB.
-> § 126 S. 1 HGB ist mitzuzitieren => persönliche Haftung der Gesellschafter.
Die Haftung der OHG - welche Eigenschaften weist die Haftung aus § 126 S. 1 HGB aus?
Die Gesellschafter haften:
Persönlich und unbeschränkt, für die gesamte Leistung (Gesellschafter haften im selben Umang wie die Gesellschaft auch <-> Unterschied zum Kommanditisten)
Unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (Außenhaftung)
Erstrangig (primär), d.h. nicht subsidiär wie grds. die Bürgschaft, § 771 BGB (Praxis: Gl. wird erstmals OHG in Haftung nehmen und wenn dies nicht funktioniert, werden die Gesellschafter persöhnlich hierfür in Anspruch genommen).
Akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft
D.h. Bestand und Umfang der Haftung sind von der Verbindlichkeit der Gesellschaft abhängig (Bsp.: OHG ficht KV wirksam an -> Haftung entfällt; umgekehrt auch möglich, Bsp.: OHG erhält Mahnungen mit Mahngebühren und zahlt nicht -> Gesellschafter haben Mahngebühren mitzutragen)
Zwischen Gesellschaftern und OHG besteht keine Gesamtschuld (Wortlaut des § 126 S. 1 HGB insoweit missverständlich, Hinweis auf Gesamtschuld bezieht sich allein auf Verhältnis zwischen den Gesellschaftern).
Unterschied zw. Akzessorietät und Gesamtschuld: bei Gesamtschuld Einzelwirkung denkbar (vgl. insbes. § 425 BGB, z.B. bei Verzug § 425 II BGB im Gegensatz zu § 767 I 2 BGB)
Regress des zahlenden Gesellschafters gg. die OHG nach § 105 III HGB iVm § 716 I 1. Alt. BGB, nicht § 426 BGB!
Die Haftung der OHG - warum ist § 126 S. 2 HGB eine Selbstverständlichkeit?
Eine hiervon abweichende Vereinbarung wäre ein Vertrag zulasten Dritter, was rechtswidrig wäre.
Die Haftung der OHG - was ist das Gegenstück zu § 126 S. 1 HGB im BGB?
§ 721 BGB -> persönliche haftung der Gesellschafter bei GbR.
Die Haftung der OHG - nach welcher Vorschrift kann der zahlende Gesellschafter Regress von der Gesellschaft verlangen und welches Problem besteht diesbezüglich?
Nach §§ 105 III HGB i.V.m. § 716 I BGB kann der zahlende Gesellschafter Ersatz der Zahlung verlangen.
Problem: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Gesellschafter ist zwar n. § 126 HGB zur Zahlung einer Vbl. der Gesellschaft verpflichtet. Die Freiwilligkeit ist aber im Verhältnis zur OHG dennoch gegeben, da im Innenverhältnis allein diese zur Zahlung verpflichtet ist.
Die Haftung der OHG - was für ein Verhältnis besteht zwischen den Gesellschaftern und inwiefern können diese Regress untereinander verlangen, wenn einer der Gesellschafter eine Zahlung für die OHG geleistet hat?
Die Gesellschafter stehen im Verhältnis von Gesamtschuldnern zueinander (§§ 421 ff. BGB).
Nach § 426 I BGB kann der zahlende Gesellschafter einen Ausgleich für seine Zahlung zu gleichen Anteilen von den jeweils anderen Gesamtschuldnern verlangen.
Die Haftung der OHG - der Gesellschafter ist zur Zahlung der Vbl. der OHG nach § 126 S. 1 HGB - warum fällt dies trotzdem unter § 716 I BGB?
Im Verhältnis zur OHG ist die Zahlung des Gesellschafters an einen Gl. eine freiwilliges Vermögensopfer und demnach eine Aufwendung i.S.v. § 716 I BGB
Die Haftung der OHG - was meint Haftung? (Meinungstr.)
Fraglich ist, was Haftung meint.
Haftungstheorie (m.M.): Gesellschaft haftet stets nur in Geld (ist Sachleistung geschuldet, tritt Geldleistung anstelle der Sachleistung -> G schuldet B die Lieferung eines Leguans i.W.v. 8000€; hier hätte B einen Anspruch auf Zahlung des Wertes i.H.v. 8.000€ aus §§ 433 I 1 i.V.m. § 126 HGB)
Erfüllungstheorie (h.M.): Gesellschafter haftet den Gläubigern grundsätzlich genau wie die Gesellschaft -> Gesellschafter- und Gesellschaftsschuld sind identisch. (also z.B. auch auf Lieferung der geschuldeten Waren, Vornahme der geschuldeten Dienst- oder Werkleistungen)
Wortlaut enthält keine Einschränkung
Haftung in natura entspricht Gläubigerschutz besser (wollte ja gerade die Sache und keinen Geldbetrag)
Gegenteiliges würde den Grundsätzen einer akzessorischen Haftung zuwiderlaufen.
Bei Geldschulden kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis -> Streit kann offen gelassen werden.
Die Haftung der OHG - kann sich der Gesellschafter auch auf Einreden bzw. Einwendungen berufen, die nicht in seiner Person begründet sind?
Grundsatz: In seiner Person begründete Einwendungen/Einreden kann der Gesellschafter unbegrenzt erheben (in § 128 I HGB nicht geregelt, sondern als selbstverständlich vorausgesetzt)
Bsp.:
Gesellschafter A und Gl. treffen eine Stundungsvereinbarung.
Gesellschafter A hat eine persönliche Gegenforderung gegen Gl. und rechnet damit auf.
Besonderheit: Einwendungen und Einreden der Gesellschaft kann der Gesellschafter im selben Umfang wie diese erheben (§ 128 I HGB; Ausprägung der Akzessorietät der Haftung)
Die Haftung der OHG - der OHG steht eine Einrede/Eiwand zu, kann
Die Haftung der OHG - was ist die ratio legis des § 128 II BGB?
Gestaltungsrecht, welches zur Vermeidung komplizierter Rückabwicklungen dient, wenn der Gesellschafter in Anspruch genommen wird, der Gesellschaft jedoch ein Gestaltungsrecht zusteht, durch welches sie zur Leistungsverweigerung berechtigt ist.
Die Haftung der OHG - Gegen die OHG ist ein rechtskräftiges Urteil ergangen, welches die OHG zur Zahlung verpflichtet. Kann der Gesellschafter dennoch Einwendungen bzw. Einreden gegen die Forderungen vorbringen?
Einwendungen/Einreden der Gesellschaft können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen ist. Etwas anderes gilt nur für Einwendungen/Einreden, welche die Gesellschaft noch nach § 767 II ZPO geltend machen kann (BGH NZG 2006, 459)-> Auslfuss der Akzessorität
Die Haftung der OHG - Problem zu § 128 I HGB: Klagt der Gesellschaftsgläubiger nur gegen einen Gesellschafter und nicht auch gegen die OHG, kann während des Prozesses die Verjährung des Anspruchs gegen die OHG eintreten, da die Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB nur gegenüber dem verklagten Gesellschafter eintritt. Kann sich dieser in einem solchen Fall nach § 128 I HGB auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen?
Verklagter Gesellschafter kann sich trotz § 128 I HGB nicht auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen (teleologische Reduktion); stattdessen gilt insoweit § 425 BGB analog (h.M., BGHZ 104, 76, 80; in Lit. str.).
Sonst müsste immer auch die OHG verklagt werden, selbst wenn diese offensichtlich vermögenslos ist (mit Prozesskostenrisiko für den Kl.).
Verklagter Gesellschafter bedarf keines Schutzes durch Verjährung mehr.
Kritik:
Möglichkeit des Regresses gegen die Gesellschaft, dadurch droht Aushöhlung der Verjährung (Staub/Habersack § 128 Rn. 8)
-> dem BGH ist nach Habersack aaO. daher nur für den Fall zu folgen, dass die OHG tatsächlich vermögenslos ist.
Die Haftung der OHG - Welcher Unterschied zwischen der Bürgen- und der Gesellschafter Haftung?
Bürge haftet subsidiär; OHG Gesellschafter haftet gerade nicht subsidiär, sondern gleichrangig zur Gesellschaft.
Deshalb stellt § 770 auf die Aufrechnungsmöglichkeit des Gl. und nicht die des Schuldners ab. Das ist konsistent, da die Haftung des G nach § 126 HGB (anders als diejenige des Bürgen) nicht subsidiär ist.
Die Haftung der OHG - In welchen zwei Schritten ist ein Anspruch gegen den Gesellschafter zu prüfen?
Bestehen einer Gesellschaftsvbl.
Haftung des Gesellschafters
Die Haftung der OHG - warum ist stets zuerst das Bestehen einer Vbl. der Gesellschaft zu prüfen?
Grund: Der Gesellschafter haftet akzessorisch für die Vbl. der Gesellschaft -> Wortlaut § 126 HGB:
Die Haftung der OHG - Anspruch auf Regress eines Gesellschafters gegen die OHG
A. G gegn OHG auf Zahlung aus § 105 III HGB iVm § 716 I Alt. 1 BGB
Zahung = Aufwendung?
In Gesellschaftsangelegenheit
Erforderlichkeit der Aufwendung
Einschränkung der Haftung aus § 426 Gesellschafter vs Gesellschafter? -> Nachbearbeitung
Einschränkung § 426 -> Privatvermögen sollte geschont werden. Der Anspruch aus §§ 105 III BGB iVm § 716 I HGB sollte eher gegen die OHG gestellt werden (§ 242) -> Nacharbeiten
Die Haftung der OHG - was ist eine Schein-OHG?
Eine Schein-OHG ist eine Gesellschaft, welche nur nach Außen den Anschein einer OHG erwecken soll.
Der Gesellschaftsvertrag besteht idR nicht (mehr) oder wurde nur zum Schein (§ 117 BGB) abgeschlossen.
Die Haftung der OHG - Ist eine fehlerhafte OHG auch eine Schein-OHG?
Nein -> Gesellschaftsvertrag ist gewollt, aber fehlerhaft. OHG betreibt nicht nur den Zweck, einen Schein aufrecht zu erhalten.
Die Haftung der OHG - Unter welchen Vss. muss sich ein Scheingesellschafter
Gesellschafter müsste einen Rechtsschein gesetzt haben
Setzung des Rechtsschein muss dem OHG-Gesellschafter zurechenbar sein Zurechenbarkeit
Schutzwürdigkeit des auf den Rechtsschein vertrauenden Dritten
Kausalität des Rechtsscheins für das geschäftliche Verhalten des Dritten
-> RF: Haftung wie ein OHG-Gesellschafter gem. §§ 126, 128 HGB analog.
Die Haftung der OHG - Auf Briefkopf steht OHG; es handelt sich jedoch um eine GmbH. Scheingesellschafter hält dem Vertragspartner vor, dass es ja richtig im HR steht -> Schutzwürdigkeit des Dritten trotzdem aufrecht erhalten bzw. wurde der Rechtsschein bereits im Vorhinein zerstört?
Konkret gesetzter Rechtsschein hat ggü. der abstrakten Möglichkeit der Überprüfung des Registers vorrang.
Die Haftung der (rechtsfähigen) GbR - wie haften die Gesellschafter?
Grundsätzlich alles gleich wie bei der OHG.
Die Haftung der (rechtsfähigen) GbR - kann die Haftung der GbR auf das Gesellschaftsvermögen durch einen Zusatz GbR “mbH” reduziert werden?
Ein solcher Zusatz bewirkt isoliert betrachtet keine Haftungbeschränkung. Durch eine individualvertragliche Absprache kann hingegen eine Haftungsbegrenzung erfolgen (BGHZ 142, 316)
Arg:
Würde im Widerspruch zum Typenzwang des Gesellschaftsrecht stehen (man würde eine neue Form von Gesellschaft mit neuen Eigenschaften errichten, welche das Gesetz so nicht vorsieht.)
Unangemessene Benachteiligung der Gl.
Zuletzt geändertvor 10 Tagen