Gewerbe i.S.d. § 1 HGB
Offen (äußerlich erkennbar), erlaubt, auf gewisse Dauer angelegt, auf Gewinnerzielung gerichtet, selbstständig
Istkaufmann, Prüfungsschema, § 1 I, IIHGB
1. Gewerbe i.S.d. § 1 HGB: Offen (äußerlich erkennbar), erlaubt, auf gewisse Dauer angelegt, auf Gewinnerzielung gerichtet, selbstständig
2. Handelsgewerbe i.S.d. § 11 II: Nach Art oder Umfang des Unternehmens in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (Vermutung)
3. Nur Betreiber des Handelsgewerbes ist Kaufmann; § 1 I HGB
Kannkaufmann, Prüfungsschema, §§ 2, 3 HGB
I. Gewerbliches Kleinunternehmen (§ 2 HGB) oder bei lands- und forstwirtschaftlichem unternehmen Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 3 HGB)
II. Eintragung der Firma in das Handelsregister
III. Wirksame Ausübung des Wahlrechts = (freiwillige Unterwerfung)
IV. Rechtsfolge: Kannkaufmann ist kein Verbraucher
Anwendungsbereich des Fiktivkaufmanns/ Kaufmann kraft Eintragung, § 5 HGB
(1) Ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 1 II HGB sinkt nach zu einem Kleingewerbe herab und ist nicht mehr Eintragungspflichtig (jedoch nur mit deklaratorischer Wirkung eingetragen)
(2) Eintragung ohne wirksame Anmeldung erfolgt
Fiktivkaufmann/ Kaufmann kraft Eintragung, Prüfungsschema, § 5 HGB
I. Eintragung einer Firma in das Handelsregister
II. Betreiben eines Gewerbes
III. Zusammenhang zwischen geltend gemachtem Anspruch und Rechtsgeschäft
IV. Rechtsfolge: § 5 ist keine Rechtsscheinnorm, sondern wirkt auch zu Ungunsten des Dritten bzw. wenn dieser die wahre Rechtslage kennt
Scheinkaufmann Definition
Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten gegenüber einem gutgläubigen Dritten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein.
Scheinkaufmann, Prüfungsschema
I. Setzung des Rechtsscheins der Kaufmannseigenschaft
II. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
III. Schutzwürdiges Vertrauen des Dritten auf die Kaufmannseigenschaft
IV. Kausalität des Rechtsscheins für geschäftliche Disposition des Dritten
V. Rechtsfolge: Der Scheinkaufmann ist kein Kaufmann, muss sich aber gegenüber einem darauf vertrauende gutgläubigen Dritten grds. wie ein Kaufmann behandeln lassen.
Umfang der Prokura im Außenverhältnis, §§ 49, 50 HGB
Der Prokurist darf alle Geschäfte vornehmen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäfts mit sich bringt.
Ausnahmen vom Umfang der Prokura
- Inhabergeschäfte (die dem Kaufmann kraft Gesetzes selbst vorbehalten sind)
- Grundlagengeschäfte: Einstellung und Veräußerung des Betriebes, Änderung der Firma, Geschäftsanschrift
- Veräußerung und Belastung von Grundstücken, s. § 49 II HGB
Rechtsscheinvollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB
- nach h.M. und h.L. eine Rechtsscheinvollmacht und keine tatsächlich erteilte Vollmacht
(1) Ladeninhaber muss eingetragener Kaufmann sein
(2) Laden (= jedes zum Abschluss von Geschäften bestimmten Lokal)
(3) Angestellter (= jeder, der mit Wissen und Willen des Inhabers im Laden tätig wird und in den verkauf eingeschaltet ist.)
(4) Angestellter muss zu Verkaufszwecken eingestellt sein
Schema, Haftung bei Unternehmens- und Firmenfortführung, § 25 f. HGB
- § 25 HGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern ein gesetzlicher Schuldbeitritt: Im Falle eines Anspruchs gegen den Alt-Inhaber kann dieser unter folgenden Voraussetzungen auch gegen den neuen Inhaber geltend gemacht werden
I. Erwerb und Lebenden
II. Handelsgeschäft (= Kaufmännischer Gewerbebetrieb)
III. Geschäftsfortführung
IV. Firmenfortführung
V. Im Betrieb des Handelsgeschäfts begründete Verbindlichkeiten
VI. Kein Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB
VII. Rechtsfolge: Der Erwerber haftet für alle im Betrieb eines Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten.
Negative Publizität, § 15 I HGB -> Vertrauen auf Schweigen des Registers -> Vertrauen auf Vollständigkeit des Registers -> Rechtsscheinhaftu
I. Einzutragende Tatsache
II. Nicht eingetragen und bekannt gemacht ist
III. dem Dritten die Tatsache nicht bekannt ist
IV. (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) Möglichkeit für den Dritten, sein Handeln auf die Eintragung einzurichten
V. Rechtsfolge: Gutgläubiger Dritte darf darauf vertrauen, dass die Rechtslage so fortbesteht - Wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger des Trägers des Gewerbebetriebs - Wirkt auch gegenüber Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen
Eingetragene und bekanntgegebene Tatsachen, § 15 II HGB
I. Einzutragende Tatsache (s.o.)
II. Ist eingetragen und bekannt gemacht
III. ohne dass die Ausnahme nach § 15 II 2 HGB eingreift
IV. und kein Rechtsschein außerhalb des Handelsregisters gesetzt ist.
V. Rechtsfolgen
§ 15 III, Positive Publizität
I. Eine einzutragende Tatsache
II. muss unrichtig bekannt gemacht sein
III. dem Dritten darf diese Unrichtigkeit nicht bekannt sein (Gutgläubigkeit)
IV. der Dritte muss die Möglichkeit gehabt haben, sein Handeln nach der Bekanntmachung einzurichten.
V. Rechtsfolge: § 15 IIII gilt nur zu Gunsten des Dritten, nicht zu seinen Ungunsten.
Prüfungsschema, Kaufmännische Rügeobliegenheit, § 366 HGB
I. Kaufvertrag, § 433 BGB
II. Beiderseitiger Handelsverkauf
III. Ablieferung der Ware an den Verkäufer
IV. Sachmangel § 434
V. Ordnungsgemäße Mangelrüge (Wissenserklärung)
VI. Kein arglistiges Verschweigen im Zeitpunkt der Ablieferung
VII. Rechtsfolgen: Im Falle einer rechtzeitigen Rüge bleiben alle Gewährleitungsrechte erhalten
Definition Ablieferung
Ablieferung liegt vor, wenn die Ware derartig in den Machtbereich des Käufers gelangt ist, sodass dieser sie untersuchen kann.
Zuletzt geändertvor 4 Monaten