Anfechtung Voraussetzungen:
Irrtum (§ 119 BGB), falsche Übermittlung (§ 120 BGB), Täuschung/Drohung (§ 123 BGB).
Erklärung erforderlich (§ 143 BGB).
Fristen: unverzüglich bei Irrtum (§ 121 BGB), ein Jahr bei Täuschung/Drohung (§ 124 BGB).
Anfechtung Rechtsfolgen:
Vertrag wird rückwirkend für nichtig erklärt (§ 142 BGB).
Anfechtung Ansprüche:
Möglicher Schadensersatz nach § 122 BGB und Herausgabeansprüche nach § 812 BGB.
Rücktritt Voraussetzungen:
Rücktrittsrecht (vertraglich oder gesetzlich, z. B. §§ 437, 323 BGB).
Erklärung erforderlich (§ 349 BGB).
In Ausnahmefällen Fristsetzung (§ 350 BGB).
Rücktritt Rechtsfolgen:
Rückabwicklung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB).
Leistungen müssen zurückgewährt oder ersetzt werden.
Rücktritt Ansprüche:
Schadensersatz bleibt möglich (§ 325 BGB).
Widerruf Voraussetzungen:
Widerrufsrecht für Verbraucher, insbesondere bei Haustürgeschäften (§ 312b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB).
Erklärung erforderlich, formfrei möglich (§ 355 BGB).
Frist: i. d. R. 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB), bei fehlerhafter Belehrung verlängert.
Widerruf Rechtsfolgen:
Vertrag wird rückabgewickelt, empfangene Leistungen sind zurückzugewähren.
Widerruf Ansprüche:
Wertersatz bei Nutzung (§ 357 Abs. 7 BGB).
Kündigung Voraussetzungen:
Unterscheidung zwischen ordentlicher (mit Frist) und außerordentlicher Kündigung (fristlos aus wichtigem Grund, z. B. § 626 BGB).
Erklärung erforderlich (§ 314 BGB).
Spezifische Formvorschriften bei bestimmten Verträgen (z. B. Schriftform bei Mietverträgen).
Kündigung Rechtsfolgen:
Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft.
Erfüllung Voraussetzungen:
Erfüllung durch richtige Leistung, an den richtigen Gläubiger, auf die richtige Weise.
Regelungen in §§ 362–366 BGB.
Erfüllung Rechtsfolgen:
Schuldverhältnis erlischt durch Leistungserfüllung.
Aufrechnung Voraussetzungen:
Gegenseitige Forderungen, gleichartig und fällig (§ 387 BGB).
Erklärung erforderlich (§ 388 BGB).
Aufrechnung Wirkungen:
Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB).
Abtretung Voraussetzungen:
Vereinbarung zwischen altem und neuem Gläubiger (§§ 398–400 BGB).
Schutz des Schuldners durch Verweigerungsrechte (§ 407 BGB).
Abtretung Wirkungen:
Neuer Gläubiger tritt in die Rechte des alten ein.
Zuletzt geändertvor 19 Tagen