Wichtig:
Klage auf Zahlung plus Zinsen ab Zustellung
Datum der Klagezustellung
Rechtliche Würdigung
Entscheidungsvorschlag
Auslegung des Klageantrags
Richter muss auf eindeutigen Antrag hinwirken -> § 139 I 2 ZPO
Auslegung nach § 133 BGB, wenn Unklarheit
Beendigung des Prozesses / Rechtshängigkeit der Klage
Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO
Prozessstation
Darlegungsstationen
Schlüssigkeit des Klägervorbringens
Ausgangspkt:
Substantiierungspflicht betrifft nur Darlegungspflichtigen
Während es bei Gegner des Darlegungspflichtigen darum geht, ob und inwieweit er in ausreichenden Maß bestritten
Vor Bewertung des Vortrags in hatsächloicher Hinsicht -> Auseinandersetzung mit Darlegungslast
Darlegungslast
Grundsatz: Günstigkeitspnrinzip, außer etwas Abweichendes gesettzlich geregelt (§ 280 I 2)
K macht Anspruch aus 280I 1 geltend. Er trägt Tasachen vor, acnh denen B kein Vershculden an Unmöglichkeit der Leistung trifft bzw bestreitet er entsprechenden B-Vortrag nicht (vgl. 138 III). Für das fehlende Verschulden trägt B nach 280 I 2 die DuBLast
Das bedeutet, dass in K-Station ein Anspruch aus 280 I 1 (+), wenn K keine ausführungen zum Verschulden d B macht.
Ergibt sich aus K-Vortrag das fehlende Verschulden, ist der Anspruch in KStation (-)
Außer (Zumutbarkeit):
a) sekundäre Darlegungslast -> keine Änderung der Beweislast!
-> Ist Darlegungspflichtigen ein genauer Vortrag (von sich aus) nicht möglich, der Gegener kann aber ohne Weiteres nähre Einzeöheiten vortragen (Insiderwissen), kann Gegner unter Gesichtpkt von Treu und Glauben zum qualifizierten Bestriten verpflichtet sein
-> 138 Rn. 32 ff A/D
-> zB neg Tatsachen
b) Gesetzliche Vermutungen, 280 I 2
Bewertung des Klägervortrags in tatsächlicher HInsicht
Ggf Ausfürhungen, welcher Tatsache zugrunde gelegt werden kann
-> Klägervortrag unklar und daher auslegungsbedürftig
-> Unklar. ob Kläger den Beklagtenvortrag konkludent bestreitet oder ausdrücklich zugestanden hat
-> Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervortrag unbeachtlich ist, zB bei fehlender Substantiierung
“Das TBM könnte zu bejahen sein, wenn…(Beklagtenvortrag). Fraglich ist zunächst, ob der Kläger dies überhaupt vorgetragen hat. Zu dem entsprechenden Beklagtenvortrag hat er weder ausdrücklich nach konkludent eine Erklärung abgegeben. Jedoch könnte er diesen fiktiv iSd § 138 III zugestanden haben
(es folgt Abgrenzung zum konkludenten Bestreiten)
Folglich hat Kläger den Beklagtenvortrag fiktiv zugestanden. Zu prüfen ist, ob danach das TBM gegeben ist.
DAs TBM könnte zu bejahen sein, wenn…(relevanter Klägervortrag). Fraglich ist jedoch, ob dieser Vortrag überhaupt beachtlich ist.
a) Möglicherweise ist der (klare, ausgelegte Klägervortrag) wegen mangelender Substaniierung unbeachtlich. Hat die darlegungspflichtige Partei zu AGL oder Einredenrom nichts vorgetrragen, ist AGL o Einredenorm nicht gegeben. Dann ist Klägervortrag unsubstantiiert und unbeachtlich
Trägt Partei nur Teilstücke eines TBm vor, ist das zur Bejahung des TBM unzureichend (= mangelende Substantiierung des Parteivortrags)
Hinreichend substantiiert und dait schlüssig ist Klägervcortrag, wenn dieser Tatsachen vorträgt, die iVm Rechtssatz geeingt sind, das geltend gemachte REcht zuz bejahen.
Wie genau der Vortrag der darlegungspflichtigen PArtei sein ujss, hängt v Verteidigung d Gegners ab
-> Bestreiten d Gegners
-> Vortrag wird unklar (es kann nicht mehr entscheiden werden, ob TBM vorliegen)
-> Darlegungspflichtige muss nähere Einzelheiten vortragen (Darlegungslast: 138 Rn. 21 A/D)
-> Maßgeblich, ob Püarteivortrag ein TBM ausfüllt o ob insowiet Unklarheiten bestehen
Bsp:
Kläger will KP von Beklagten. K legt KV dar.
-> Bestreitet B nur Höhe des KP. Klägervortrag bzgl 433 II ist schlüssig, weil TBM “KV” ausgefüllt
-> Bestreitet B Abschluss d KV, muss K angeben, wie Angebot u Annahme erfolgt sind
b) Vortrag des Darlegungspflichtigen unbeachtlich
-> einfaches Bestreiten, obwohl ausnahmsweise qualifiziertes BEstreiten erforderlich (138 Rn. 29 f A/D)
-> Widersrpüchliches Vorbringen (138 Rn. 17 f A/D)
-> Verstoß gegen Wahrheitspflicht, § 138 I (Angabe ins Blaue hinein
-> § 296 ZPO
ZW: Falls Parteivortrag unbeachtlich: Entscheidungsreif oder § 139 ZPO
Rechtliche + tatsächliche BIndung des Gerichts
Soweit Bindung d GErichts besteht, darf Sach-u. Rechtslkage nicht überprüft werden
Vielmehr ist bei TBM nur Umfang der Bindungswirkung aufzuzeigen
§ 68 ZPO, 306, 307, 302, 304
Einreden d Beklagten (Bewertung des Klägervortrags in rechtlicher Hinsicht)
I. Schlüssigkeit
-> Anspruch aus 433 II
-> Daher ist Vorbingen des Klägers in Hinblick auf anspruchsbegründene Vss schlüssig aus 433 II
II. Erheblickeit
Erffüllung durch Zahlung: 362 I -> erheblich (+)
III. Replik
-> 362 I auch nach Klägervortrag +/-
Fallbearbeitung
Bearbeitervermerk
wenn Kalender abgedruckt, dann Frist/Verjährung
SV überfliegen
Warum geht es in der Sache?
“Materielle Reinigung d Kopfes”
z.B. Deliktsrecht
SV zweites Mal lesen
Ein Papier für Prozessuales
—> Anhänigkeit
—> Gmbh —> 50, 51 ZPO
—> 2 Beklagte: 59, 60 ZPO
—> Beklagte: unter Wohnorte
—> Sachanträge
Ein Papier für MAterielles
Ein Papier: streitig vs unstreitig
wenn Beweis in Akte
(Falle)
nur Beweisangebot
RA = an Norm prüfbar
Tatsache = Zeuge etc (Beweismittel)
B. Gutachten
I. Entscheidungsvorschlag
II. ggf. Auslegungsstation
Klebezettel als Erinnerung
ggf. Auslegungsstation
Welchen Antrag will Kläger stellen?
—> nur, wenn Klägerantrag unklar
—> p: eventualiter Klageantrag
grds unzulässig
außer: § 262 BGB
—> unbegrenze Teilklage
III. Prozessstation
—> Amtsprüfung (kein Strengbeweisverfahren erforderlich)
—> nicht: Amtsermittlung
1.Satz
Gutachtenstil
Zu prüfen ist Zulässigkeit der Klage.
Danach
Unproblematisches im Urteilsstil:
Norm, weil…
3 Z
sachliche
örtliche Zuständigkeit
AG —> Klageerweiterung —> LG
(Einbahnstraße)
nicht: LG —> AG
§ 506 ZPO
Streitgegenstand
261 III Nr. 2 (einmal zuständig, immer zuständig)
Ordnungsgem. Klageerhebung
nur ,wenn Anlass
—> unbezifferter Antrag
grds unbestimmt
außer: Schmerzensgeld (Bemessungsfaktoren)
—> FK-Antrag, § 256 I ZPO
4 P
Immer § 50, § 51
bei LG: 78 ZPO
Zulässigkeitsrügen
—> sind von Amts wegen zu prüfen
—> Daher nicht schreiben; “ vom Beklagten vorgetragene Rügen”
Haupt- und Hilfsantrag werden durch sog. innerprozessuale Bedingung verbunden
Klassische p
Zuständigkeit
§ 17 -> zB GmbH
§ 29 —> Erfüllungsort
§ 32 (sog. doppelt relevante Tatsache)
4xP
Ordnungsgem. Klageerhebung, §§ 253 ff ZPO
grds. bestimmter Klageantrag
außer: Schmerzensgeld (Vss. Bemessungsfaktoren -> Berechnungsgrundlage)
FK-Antrag, § 256 I ZPO
-> zB möglicher späterer Schadenseintritt nicht ausgeschlossen
-> in Zukunft gerichtete Zahlung/SEA
III. Klägerstation
Grundlage: Unstreitiges + streitiger Klägervortrag
Zu prüfen ist, ob Klägervortrag schlüssig
Def (Schlüssigkeit)
Prüfung aller in Betracht kommenden AGL
—> Entstanden, Erloschen, Durchsetzbar
—> Mehrere Beklagte
grds: B1, B2…
außer: Verkehrunfall (akzessorische Haftung)
wichtig: Nebenforderungen
Umfang der Prüfung
-UNstreitiges in Klägerstation
—>”Beklagter sagte, er habe gezahlt” = 362 I BGB
—> "Wenn Zahlung bestritten, dann in Beklagtenstation
-In Hinblick auf Beklagtenvortrag
-Hat Gericht auf alles hingewiesen. Falls (+) und kein Beweisangebot: substantiiert (-)
-Reine Rechtsfragen nur in Klägerstation
-Streitige Tatsache und darausergbende neue Rechtsansicht: Beklagtenstation
ERgebnis:
Anspruch schlüssig
Def Schlüssigkeit
Die Schlüssigkeit liegt vor, wenn der unstreitige Sachverhalt und der Sachvortrag des Klägers – seine Wahrheit unterstellt – den Klageanspruch rechtfertigen.
Haupt- u Hilfsantrag
Haupt- u Hilfsantrag durch innerprozessuale Bedingung verbunden
Gutachten
1.Variante
(1) Prozessstation
-> Zulässigkeit d Huapt- u Hilfsantrags
(2) Klägerstation
2.Variante
(1) Prozesstation
-> Zulässigkeit Hauptantrag
-> Unschlüssigkeit d Hauptantrags -> Bedingungseintritt: Misserfolg d Hauptantrags
(3) Prozessstation zu Hilfsantrag
(3) Klägerstation zu Hilfsantrag
(4) Beklagtenstation zu Hilfsantrag
Sonstiges
offener Hilfsantrag = ergibt sich aus Klageantrag
verdeckter Hilfsantrag = ergibt sich aus Klagebegründung (Antrag einheitlich auf Zahlung)
Hilfsvorbingen
1 Streitgegenstand
Verschiedene Geschehensabläufe
Hilfstatsachen (Indizien)
-Kein Antrag oder Streitgegenstand
-Sondern Verhaltensbeschreibung
-Kein Beweis für Haupttatsache
-Abgrenzung zu Hiftsantrag: “ Hilfsweise” nicht zwingend Hilfsantrag
—> “Wegen des Erfolgs des Hauptantrags kommt es auf den Hilfsantrag nicht an”
IV. Beklagtenstation
Unstreitiges + streitiger Beklagtenvortrag
Mangels abweichenden Tatsachenvortrags d Beklagten hier keine weitere Prüfung erforderlich
Keine vollständige Prüfung -> nur bestrittene Tatsachen (TBM)
Sofern nur anderweitige RA d Beklagten, dann nur Klägerstation
-> unter RA der Parteien führen nicht dazu, dass TBM (Tatsachen) doppelt geprüft werden
Wenn Vss für Schmerzensgeld unstreitig, dann Festlegung der Höhe des SEA
(ANspruch dem Grunde nach (+), Höhe streitig)
Wenn Beklagter andere Bemessungsfaktoren (anderer SV), dann in Beklagtenstation
Gesamterheblichkeit
Sobald ein ANspruch in Beklagtenstation anderes als in Klägerstation, dann erheblich
Bsp I. KIägerstation: Vertrag(+), Delikt (+)
II. Beklagtenstation: Vertrag (+), Delikt (-)
Erheblichkeit
Die Erheblichkeit liegt vor, wenn der unstreitige Sachverhalt und der Sachvortrag des Beklagten – dessen Wahrheit unterstellt – den klägerischen Anspruch zu Fall bringt.
Gleichwertiges (=äquipollentes Parteivorbringen)
Beklagtenstation
Es kann sich ergeben, dass sich B ggü schlüssig dargelegten AGL erfolgreich verteidigt, nach seinem Vortrag jedoch KAntrag unter einen anderen rechtlichen GEsichtspunkt gerechtfertigt ist
K trägt vor, er habe Rad f 100€ an B verkauft u übregeben; B habe später RAd auch f 100€ weiterveräußert an X, K verlangt deshalb v B die Zahlung v 100€.
B behauptet, er sei zur Zeit d Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen (Volltrunkenheit)
Das KVorbringen ist schlüssig aus § 433 II
Wenn B zur Zeit d Vertragsschlusses volltrunken ar, ist KV nach 105 BGB unwirksam. Seine Verteidung ggü schlüssig vorgetragenen Anspruch aus § 433 II ist erfolgreich.
Allerdings ergibt sich, dass dem K - die Trunkenheit d B unterstellt - ein Anspruch aus 812, 818 II, 816 I BGB auf Zahlöung von 100€ zusteht
KVortrag schlüssig aus 823 I
B meint , es fehle die RWK. Hierzu behauptet er Tatsachen, die einen Notstand nach § 904 S. 1 u zudem eine neue AGL aus 904 S. 2 ergeben. IM Übrigen bestreitet er Verschuldenstatsachen
p: str, ob Sachdarstelluznbg d B ein gleiuchwertiges Parteivorbringen ist, dh ob Klöage auch (nur) auf Grundlag des Beklagtenvortrags (nicht Klägervortrags) stattgegeben werden kann
p (-), wenn B nur rechtlich unerhebliche Sachverhaltsvariante vorträgt
p (-), wenn sich K den BVortrag hilfsweise zu eigen macht
-> es kommt nicht auf Lehre vom gleichwertigen (äquipollenten) Parteivorbringen an
-> dann gelten Grundsätze zu Haupt- u Hilfsvorbringen (A/G 138 Rn. 17)
Ich schlage vor, Klage stattzugeben
A. Klägerstation
I. Hauptvorbringen
II. Hilfsvorbingen
Fraglich ist zunächst, ob K sich den diesbzgl BVortrag hilfsweise zu eigen gemacht hat
B. BStation
I. BVortrag bzgl Hauptvorbringen d K
II. BVortrag bzgl Hilfsvorbringen d K
III. Gesamtergebnis:
BVortag ist zwar ggü 433 II, nicht aber ggü 812 BGB erheblich und damit nicht gesamterheblich
P (+), also relevant, wenn sich K den BVortrag nicht hilfsweise zu eigen macht
-> dann kommt es auf Lehre vom gleichwertigen (äquipollenten) Parteivorbringen an
-> Grund: Nach Lehre ist BVorbingen bei derartigen Fallsituationen zwar ggü schlüssig dargelegten AGL erheblich, jedoch insgesamt unerheblich. Denn nach Lehre ist Alternativverurteilung ohne BAufnahme möglich, obwohl sich B ggü schlüssig dargelegten AGL erfolgreich verteidigt. Jdoch nach BVortrag der Klageantrag unter einen anderen rechtlichen GEsichtspunkt gerechtfertigt ist
pro: 300
contra (hM): P/S 138 Rn. 6; Dispositionsmaxime u 253 II Nr. 2: allein Aufgabe d K, Art u Umfang d Angriffs zu bestimmen
II. Erheblichkeit
1.Wenn B volltrunken war -> erheblich ggü 433 II
2.Gleichwohl könnte Vorbingen d B unerheblich sein, wenn sich ergibt a) KAntrag aus einer andren AGL gerechtfertigt ist u Verurteilung d B alternativ auf seinen Vortrag gesetützt wird, dh der Lehre v gleichwertigen Parteivoringen gefolgt wernde kann
Beachte:
IN Klausur im Bearbeitervermerk untestellt, dass ein Hinweis nach 139 ZPO ersfolgt ist. Wenn in Bearterivermerk zudem “Hinweis ist ohne ERfolg geblieben”, dann Auseinandersetzung mit Lehr v gleichwertigen Parteivorbingen
V. Beweisstation
Keine Hinweispflicht des Gerichts: Beweisangebot -> Beweislastentscheidung
Beweisbedürftigkeit —> Beweisaufnahme
Grds. Beweisbedürftigkeit von streitigen Tatsachen
Außer:
-> Offenkundig (Gerichtsbekannt, allgemein bekannt)
-> Tatsachen, deren Beweis durch Partei vereitelt wird
(371 III, 427, 441 III, 444, 446, 453 ZPO)
-> § 287 ZPO (insb. Wertgegenstände)
-> Anscheinsbeweis (Ausnahme in Klausur)
1.Beweisfrage
Ist bewiesen, dass Beklagter…—>Beweislast-orientiert
eng am SV arbeiten (keine Umformulierung)
2.Beweislast
Günstigkeitsprinzip
Fallen:
—> Vorschriften, 280 I 2 BGB
—> Ausnahmen wie § 158 I (ins Kommentar schauen)
3.Beweiswürdigung (nach Beweisaufnahme)
286 S. 1 ZPO
“hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, …, ohne sie völlig auszuschließen
a) Erfassen + Auslegen (Nicht bloßes Abschreibens d Inhalts d BMittel)
b) Ergiebigkeit
-> unergiebig = Keine Bestätigung der Beweisbehauptung
c) Überzeugungskraft
Klausur-Satz:
-> Zwar nicht familäre Verhältnisse zu Lasten d Glaubwürdigkeit des Zeugen, aber…
(Familiäres Verhältnis darf kein Kriterum für fehlende Überzeugskraft sein)
-> (-),
wenn nur Aussage zum Kerngeschehen; keine Aussage zum Randgeschehen
Ergebnis an sich egal
Für jedes BMittel -> Gewichtung (= umfassende Würdigung)
-> “Volle Kraft in die Scheiße”
Klausur-Tipp:
Gegenargumente bagatellisieren, nicht ignorieren
Zuletzt geändertvor 6 Tagen