Buffl

Relationstechnik

SN
von Samuel N.

Rechtliche Würdigung

Entscheidungsvorschlag

Auslegung des Klageantrags

Richter muss auf eindeutigen Antrag hinwirken -> § 139 I 2 ZPO

Auslegung nach § 133 BGB, wenn Unklarheit

Beendigung des Prozesses / Rechtshängigkeit der Klage

Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO

Prozessstation

Darlegungsstationen

Schlüssigkeit des Klägervorbringens

Ausgangspkt:

Substantiierungspflicht betrifft nur Darlegungspflichtigen

Während es bei Gegner des Darlegungspflichtigen darum geht, ob und inwieweit er in ausreichenden Maß bestritten

Vor Bewertung des Vortrags in hatsächloicher Hinsicht -> Auseinandersetzung mit Darlegungslast

Darlegungslast

Grundsatz: Günstigkeitspnrinzip, außer etwas Abweichendes gesettzlich geregelt (§ 280 I 2)

K macht Anspruch aus 280I 1 geltend. Er trägt Tasachen vor, acnh denen B kein Vershculden an Unmöglichkeit der Leistung trifft bzw bestreitet er entsprechenden B-Vortrag nicht (vgl. 138 III). Für das fehlende Verschulden trägt B nach 280 I 2 die DuBLast

Das bedeutet, dass in K-Station ein Anspruch aus 280 I 1 (+), wenn K keine ausführungen zum Verschulden d B macht.

Ergibt sich aus K-Vortrag das fehlende Verschulden, ist der Anspruch in KStation (-)

Außer (Zumutbarkeit):

a) sekundäre Darlegungslast -> keine Änderung der Beweislast!

-> Ist Darlegungspflichtigen ein genauer Vortrag (von sich aus) nicht möglich, der Gegener kann aber ohne Weiteres nähre Einzeöheiten vortragen (Insiderwissen), kann Gegner unter Gesichtpkt von Treu und Glauben zum qualifizierten Bestriten verpflichtet sein

-> 138 Rn. 32 ff A/D

-> zB neg Tatsachen

b) Gesetzliche Vermutungen, 280 I 2

Bewertung des Klägervortrags in tatsächlicher HInsicht

Substantiierungspflicht betrifft nur Darlegungspflichtigen

Während es bei Gegner des Darlegungspflichtigen darum geht, ob und inwieweit er in ausreichenden Maß bestritten

Ggf Ausfürhungen, welcher Tatsache zugrunde gelegt werden kann

-> Klägervortrag unklar und daher auslegungsbedürftig

-> Unklar. ob Kläger den Beklagtenvortrag konkludent bestreitet oder ausdrücklich zugestanden hat

-> Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervortrag unbeachtlich ist, zB bei fehlender Substantiierung

“Das TBM könnte zu bejahen sein, wenn…(Beklagtenvortrag). Fraglich ist zunächst, ob der Kläger dies überhaupt vorgetragen hat. Zu dem entsprechenden Beklagtenvortrag hat er weder ausdrücklich nach konkludent eine Erklärung abgegeben. Jedoch könnte er diesen fiktiv iSd § 138 III zugestanden haben

(es folgt Abgrenzung zum konkludenten Bestreiten)

Folglich hat Kläger den Beklagtenvortrag fiktiv zugestanden. Zu prüfen ist, ob danach das TBM gegeben ist.

DAs TBM könnte zu bejahen sein, wenn…(relevanter Klägervortrag). Fraglich ist jedoch, ob dieser Vortrag überhaupt beachtlich ist.

a) Möglicherweise ist der (klare, ausgelegte Klägervortrag) wegen mangelender Substaniierung unbeachtlich. Hat die darlegungspflichtige Partei zu AGL oder Einredenrom nichts vorgetrragen, ist AGL o Einredenorm nicht gegeben. Dann ist Klägervortrag unsubstantiiert und unbeachtlich

Trägt Partei nur Teilstücke eines TBm vor, ist das zur Bejahung des TBM unzureichend (= mangelende Substantiierung des Parteivortrags)

Hinreichend substantiiert und dait schlüssig ist Klägervcortrag, wenn dieser Tatsachen vorträgt, die iVm Rechtssatz geeingt sind, das geltend gemachte REcht zuz bejahen.

Wie genau der Vortrag der darlegungspflichtigen PArtei sein ujss, hängt v Verteidigung d Gegners ab

-> Bestreiten d Gegners

-> Vortrag wird unklar (es kann nicht mehr entscheiden werden, ob TBM vorliegen)

-> Darlegungspflichtige muss nähere Einzelheiten vortragen (Darlegungslast: 138 Rn. 21 A/D)

-> Maßgeblich, ob Püarteivortrag ein TBM ausfüllt o ob insowiet Unklarheiten bestehen

Bsp:

Kläger will KP von Beklagten. K legt KV dar.

-> Bestreitet B nur Höhe des KP. Klägervortrag bzgl 433 II ist schlüssig, weil TBM “KV” ausgefüllt

-> Bestreitet B Abschluss d KV, muss K angeben, wie Angebot u Annahme erfolgt sind

b) Vortrag des Darlegungspflichtigen unbeachtlich

-> einfaches Bestreiten, obwohl ausnahmsweise qualifiziertes BEstreiten erforderlich (138 Rn. 29 f A/D)

-> Widersrpüchliches Vorbringen (138 Rn. 17 f A/D)

-> Verstoß gegen Wahrheitspflicht, § 138 I (Angabe ins Blaue hinein

-> § 296 ZPO

ZW: Falls Parteivortrag unbeachtlich: Entscheidungsreif oder § 139 ZPO

Rechtliche + tatsächliche BIndung des Gerichts

Soweit Bindung d GErichts besteht, darf Sach-u. Rechtslkage nicht überprüft werden

Vielmehr ist bei TBM nur Umfang der Bindungswirkung aufzuzeigen

§ 68 ZPO, 306, 307, 302, 304

Soweit Bindung d GErichts besteht, darf Sach-u. Rechtslkage nicht überprüft werden

Vielmehr ist bei TBM nur Umfang der Bindungswirkung aufzuzeigen


Gleichwertiges (=äquipollentes Parteivorbringen)

Beklagtenstation

Es kann sich ergeben, dass sich B ggü schlüssig dargelegten AGL erfolgreich verteidigt, nach seinem Vortrag jedoch KAntrag unter einen anderen rechtlichen GEsichtspunkt gerechtfertigt ist

Bsp:

K trägt vor, er habe Rad f 100€ an B verkauft u übregeben; B habe später RAd auch f 100€ weiterveräußert an X, K verlangt deshalb v B die Zahlung v 100€.

B behauptet, er sei zur Zeit d Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen (Volltrunkenheit)

Das KVorbringen ist schlüssig aus § 433 II

Wenn B zur Zeit d Vertragsschlusses volltrunken ar, ist KV nach 105 BGB unwirksam. Seine Verteidung ggü schlüssig vorgetragenen Anspruch aus § 433 II ist erfolgreich.

Allerdings ergibt sich, dass dem K - die Trunkenheit d B unterstellt - ein Anspruch aus 812, 818 II, 816 I BGB auf Zahlöung von 100€ zusteht


Bsp:

KVortrag schlüssig aus 823 I

B meint , es fehle die RWK. Hierzu behauptet er Tatsachen, die einen Notstand nach § 904 S. 1 u zudem eine neue AGL aus 904 S. 2 ergeben. IM Übrigen bestreitet er Verschuldenstatsachen

p: str, ob Sachdarstelluznbg d B ein gleiuchwertiges Parteivorbringen ist, dh ob Klöage auch (nur) auf Grundlag des Beklagtenvortrags (nicht Klägervortrags) stattgegeben werden kann

p (-), wenn B nur rechtlich unerhebliche Sachverhaltsvariante vorträgt

p (-), wenn sich K den BVortrag hilfsweise zu eigen macht

-> es kommt nicht auf Lehre vom gleichwertigen (äquipollenten) Parteivorbringen an

-> dann gelten Grundsätze zu Haupt- u Hilfsvorbringen (A/G 138 Rn. 17)

Bsp:

Ich schlage vor, Klage stattzugeben

A. Klägerstation

I. Hauptvorbringen

II. Hilfsvorbingen

Fraglich ist zunächst, ob K sich den diesbzgl BVortrag hilfsweise zu eigen gemacht hat

B. BStation

I. BVortrag bzgl Hauptvorbringen d K

II. BVortrag bzgl Hilfsvorbringen d K

III. Gesamtergebnis:

BVortag ist zwar ggü 433 II, nicht aber ggü 812 BGB erheblich und damit nicht gesamterheblich

P (+), also relevant, wenn sich K den BVortrag nicht hilfsweise zu eigen macht

-> dann kommt es auf Lehre vom gleichwertigen (äquipollenten) Parteivorbringen an

-> Grund: Nach Lehre ist BVorbingen bei derartigen Fallsituationen zwar ggü schlüssig dargelegten AGL erheblich, jedoch insgesamt unerheblich. Denn nach Lehre ist Alternativverurteilung ohne BAufnahme möglich, obwohl sich B ggü schlüssig dargelegten AGL erfolgreich verteidigt. Jdoch nach BVortrag der Klageantrag unter einen anderen rechtlichen GEsichtspunkt gerechtfertigt ist

pro: 300

contra (hM): P/S 138 Rn. 6; Dispositionsmaxime u 253 II Nr. 2: allein Aufgabe d K, Art u Umfang d Angriffs zu bestimmen

Bsp:

I. Schlüssigkeit

II. Erheblichkeit

1.Wenn B volltrunken war -> erheblich ggü 433 II

2.Gleichwohl könnte Vorbingen d B unerheblich sein, wenn sich ergibt a) KAntrag aus einer andren AGL gerechtfertigt ist u Verurteilung d B alternativ auf seinen Vortrag gesetützt wird, dh der Lehre v gleichwertigen Parteivoringen gefolgt wernde kann

Beachte:

IN Klausur im Bearbeitervermerk untestellt, dass ein Hinweis nach 139 ZPO ersfolgt ist. Wenn in Bearterivermerk zudem “Hinweis ist ohne ERfolg geblieben”, dann Auseinandersetzung mit Lehr v gleichwertigen Parteivorbingen


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Samuel N.

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