Das Arbeitsrecht ist ein Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts, das durch spezifische Regelungen an die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses angepasst wurde. Seine Quellen sind nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern durch eine Vielzahl von Normen (BGB, spezielle Gesetze, EU-Richtlinien). Es dient dem Schutz der Arbeitnehmer:innen und regelt die Arbeitsbeziehungen unter Berücksichtigung der sozialen Abhängigkeiten.
Eine Arbeitnehmer:in ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbstständige, fremdbestimmte Arbeit gegen Entgelt leistet. Wesentliche Merkmale sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und eine klare Trennung zu freien Dienstleistungsverträgen.
Die Hierarchie der Rechtsquellen reicht vom EU-Recht über die Verfassung, Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen bis hin zu individuellen Arbeitsverträgen. Das Günstigkeitsprinzip stellt sicher, dass zugunsten der Arbeitnehmer:innen von niedrigeren Normen abgewichen werden kann.
Ein Arbeitsvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wobei Formfreiheit gilt, aber eine schriftliche Fixierung nach dem Nachweisgesetz vorgeschrieben ist. Wesentliche Inhalte umfassen Parteien, Arbeitsleistung, Vergütung und zusätzliche Regelungen wie Probezeit, Urlaub und Kündigungsfristen.
Befristungen sind durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Eine Sachgrundbefristung (z. B. Vertretung) oder sachgrundlose Befristung (max. zwei Jahre) ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Schriftform ist erforderlich.
Arbeitsverträge unterliegen den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB, wobei im Arbeitsrecht spezifische Besonderheiten gelten. Die Prüfung umfasst Klauseln, die unangemessene Benachteiligungen enthalten könnten.
Arbeitgeber:innen: Vergütungspflicht, Fürsorgepflicht, Zeugniserteilung.
Arbeitnehmer:innen: Arbeitspflicht, Wahrung von Loyalität und Vertraulichkeit. Beide Pflichten stehen in einem Synallagma, d. h., sie sind wechselseitig voneinander abhängig.
Bei Pflichtverletzungen drohen Abmahnungen, Schadensersatz oder Kündigung. Für Arbeitnehmer:innen gelten besondere Haftungsregelungen, z. B. eine Haftungsbeschränkung im innerbetrieblichen Schadensausgleich.
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