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Welche Arten von Staatshaftungsrechten gibt es bei Eigentumsbeeinträchtigungen?
Spezialgesetzlich geregelte Entschädigungsansprüche, Art. 74 II 3 VwVfG, § 8a IV, V FStrG, § 42 BImSchG
Enteigungsentschädigungsanspruch
Enteignungsgleicher Eingriff
Enteignender Eingriff
Enteignungentschädigungsanspruch
= Entscheidend ist eine Abgrenzung von Enteignung Art.14 III und IuS Art.14 I 2
-> Finalität, d.h. kommt es konkret auf die Entziehung von Eigentum an?
Rechtsweg: Zivilgerichte, Art.14 III 4 GG
-> Beachte: nicht anwendbar bei legislativem Unrecht
Eigentum iSv. Art.14 I 1 GG
Unmittelbarer rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das Eigentum
Enteignungsgleiche Wirkung/Sonderopfer (wird indiziert durch Rechtswidrigkeit)
Vorrang des Primärrechtsschutzes (kein dulde u. liquidiere!)
RF: Entschädigung für den Substanzverlust am Eigentum
Anspruchsgegner: Rechtsträger d. handelnden Behörde
Rechtsweg: Zivilgerichte § 40 II 1 Alt.1 VwGO (h.M.)
Enteignungsgleicher Eingriff und Gewerbebetrieb -> was ist ersatzfähig?
grundsätzlich ist nur die Eigentumssubstanz ersatzfähig
bei Gewerbetrieben gehört dazu jedoch auch die Ertragsfähigkeit (entgangener Gewinn)
Arg: Bei Gewerbebetrieben ist angemessener Ausgleich ansonsten idR. nicht möglich, da der Schaden idR nicht in der Beeinträchtigung von körperlichen Gegenständen liegt, sondern in einem Ertragsverlust in Folge von Produktionsausfall
-> Beachte: Nicht anwendbar bei legisaltivem Unrecht
Eingriff in das Eigentum als unmittelbare aber ungewollte Nebenfolge eines rechtmäßigen hoheitlichen Handelns
Sonderopfer: Dem Anspruchssteller muss Beeinträchtigung auferlegt worden sein, die andere Eigentümer nicht trifft; besonders intensiver Eingriff; insbesondere auch Duldungspflichten
Kein Vorrang d. Primärrechtsschutzes (weil rechtmäßiges Handeln)
Zuletzt geändertvor 3 Monaten