Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
RGL: §§ 812 ff. BGB analog
Öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung <-> §§ 812 ff. BGB
Ohne Rechtsgrund innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehung:
Wirksamkeit eines öffentl-rechtl. Vertrags
Wirksamkeit eines VA
Einwand d. Entreicherung
Staat kann sich hierauf nicht berufen (Art.20 III GG)
Bürger: Vorsatz o. grobe Fahrlässigkeit
Abwägung zw. Vertrauensschutz und Prinzip d. Gesetzmäßigkeit d. Verwaltung
Zuletzt geändertvor 13 Tagen