1) Welche Gesetze und Verordnungen regeln das Ausbildungswesen in der Zahnarztpraxis?
das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
die Verordnung über die Berufsausbildung zum/r Zahnmedizinischen Fachangestellten
das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
das Schulpflichtgesetz des entsprechenden Bundesland
Mutterschutzgesetz, im Falle einer Schwangerschaft/Mutterschaft der Auszubildende
2) Was beinhaltet die Verordnung über die Berufsausbildung zum/r Zahnmedizinischen Fachangestellten?
Berufsprofilgebende und intergrative Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen laut Ausbildungsrahmenplan.
Weitere Inhalte z.B. Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsplan, Abschlussprüfung, Prüfungsbereiche, mündliche Ergänzungsprüfung….
3) Was versteht man unter “dualen System” bei der Berufsausbildung?
Die praktische Ausbildung erfolgt im Ausbildungsbetrieb,
die theoretische Ausbildung in der Berufsschule
4) Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine sogenannte “Externenprüfung” gemäß § 45 BBiG ablegen zu können?
Für die Zulassung zur “Externenprüfung” muss mit einem Tätigkeitsnachweis belegt werden, dass mind. 4,5 Jahre in diesem entsprechenden Ausbildungsberuf gearbeit wurde oder bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem “einschlägigen” Beruf.
5) Wann hat ein/e Arbeitgeber/in laut Berufsbildungsgesetz die fachliche Eignung Auszubildende auszubilden?
§ 30 Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
6) Welche Kriterien sollte eine Checkliste für ein Vorstellungsgespräch enthalten?
Inhalte einer Checkliste können z.B. sein:
Wie lange sind Sie von zu Hause bis zur Praxis unterwegs gewesen?
Warum möchten Sie gerne eine Ausbildung als ZFA beginnen?
Haben Sie an einem Betriebspraktikum teilgenommen?
Wann wird die Schulsausbildung beendet sein und welcher Abschluss wird voraussichtlich erreicht?
Welches sind Ihre Freizeitbeschäftigungen und Hobbys?
Sind Unverträglichkeiten oder Allergien bekannt? (Schmuck, Kosmetik, Putzmittel)
Abklärung ob Immunisierung vorhanden ist!!!
7) Welche Aufgabe übernimmt die Zahnärztekammer bei der ZFA-Ausbildung?
Erteilung der Berechtigung zur Ausbildung einer Auszubildenden (muss jedes mal neu beantragt werden)
Durchführung der Prüfung
Überwachung der Berufsausbildung (u.a. auch die Schlichtungsstellen)
Führen des Ausbildungsverzeichnis
8) Welche Voraussetzungen benötigt jugendliche Auszubildende um eine ZFA-Ausbildung zu machen?
mind. Fachoberschulreife ggf. bundeslandabhängig, bei der eigenen Zahnärztekammer nachfragen
Arbeitstauglichkeitsuntersuchung gem. § 32 JArbSchG
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Immunisierung (Hepatitis, B-Schutzimpdung, Impfung gegen Masern)
9) Was für eine Art ist der Ausbildungsvertrag?
Der Ausbildungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis
10) Welche Unterlagen müssen vor Beginn der Ausbildung bei Ihrer Zahnärztekammer eingereicht werden?
3 unterschriebene Verträge (Auszubildende, Ausbilder/in, ZÄK, ggf. 4. Vertrag für die Erziehungsberechtigten bei Jugendlichen, bei eigener Kammer erfragen!)
bei Jugendlichen: Erstuntersuchung nach JArbSchG (Arbeitstauglichkeitsuntersuchung) Nachweis über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (ü18)
Kopie des Schulabschlusszeugnisses
Nachweis fachliche Eignung der Ausbildenden
Anmeldebestätigung für die Berufsschule
Individueller Ausbildungsplan
11) Muss der Arbeitgeber seinen Auszubildenden die Möglichkeit geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-/ Arbeitszeit zu führen?
In welchem Gesetz und Paragraphen wird das geregelt?
JA. BBiG §14 Berufsausbildung
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach §13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen.
Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
12) Wie und wo sind die unten angegebenen Punkte bezüglich der Ausbildung geregelt?
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Pausenregelung
Schichtzeiten
Beschäftigungsverbote
Regelungen der Berufsschule
Ruhezeiten
Regelungen für Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
Freistellungen
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit > JArbSchG
tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht 18 Jahren alten Personen 8 1/2 Stunden,
die wöchentliche Arbeitszeit gem. §8 JarbSchG 40 Std.
Pausenregelung > JArbSchG
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
Schichtzeiten > JArbSchG
Arbeitszeit plus Pausenzeit, z.B. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr sind insgesamt eine Arbeitszeit von 8 Stunden plus Mittagspause -> 10 Std Schichtzeit
Beschäftigungsverbot > JArbSchG
§22 Gefährliche Arbeiten
Berufsschule: JArbSchG §9
Arbeitgeber muss Jugendlichen für die Berusschule freistellen, Jugendliche darf nicht beschäftigt werden:
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt sind.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten, einmal in der Woche
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Std. an mind. fünf Tagen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Std. wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen:
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr
in Bäckerein und Konditoreien ab 5 Uhr ff.
Regelungen für Beschftigung an Sonn- und Feiertagen
§16 Samstagsruhe; §17 Sonntagsruhe; §18 Feiertagsruhe
Freistellungen > JArbSchG §10
der/die Auszubildende muss freigestellt werden:
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbidlungsmaßnahme, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhlab Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen
Freistellung auch für Berufschulunterricht:
Regelung Berufsschule §15 BBiG Freistellung, Anrechnung
13) Wann ist die Ausbildung beendet?
Das Ausbildungsverhältnis ist mit Verkündung des Prüfungsergebnisses beendet (nicht der Zeugnisvergabe). Hierbei spielt es keine Rolle ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde!
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Praxis ist zur Weiterbeschäftigung verpflichtet!
Besteht der/die Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht, muss die Praxis ihn/sie nicht weiterbeschäftigen. Das Auszubildendenverhältnis ist formal beendet. Der Auszubildende kann die Prüfung jedoch ein weiteres mal wiederholen. Insgesamt ist es möglich die Abschlussprüfung dreimal durchzuführen.
14) Die Arbeitstauglichkeitsuntersuchung gemäß JArbSchG umfasst welche Inhalte und welcher Personenkreis wird untersucht?
Inhalt
Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und er/sie die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung dem Arbeitgeber vorlegt (sog. Erstuntersuchung bei Jugendlichen)
Personenkreis:
Jugendlich
15) Wie alt darf die Erstuntersuchung gemäß §32 JArbSchG sein, wer zahlt diese Untersuchung und welcher Arzt darf diese Untersuchung durchführen?
Alter -> 14 Monate
Kostenübernahme -> Land oder Krankenkasse
Durchführung -> Allgemeinarzt
16) Was besagt die Nachuntersuchung gem. §33 JArbSchG?
Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss sich der/die Jugendliche/r ärztlich nachuntersuchen lassen und dem Arbeitgeber diese Bescheinigung (erste Nachuntersuchung) vorlegen.
WICHTIG:
-für die Anmeldung zur Abschlussprüfung
-wird keine Bescheinigung nach §33 JArbSchG vorgelegt, wird der Eintrag im Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnis gelöscht!
-Kosten trägt das entsprechende Bundesland
17) Welche Untersuchungen, außer der Erstuntersuchung nach §32, kennen Sie im Zusammenhang mit der Ausbildung von Jugendliche?
Arbeitsmedizinische Untersuchung für alle Arbeitnehmer, auch Jugendliche
Erste Nachuntersuchung gem. §33
JArbSchG: 9 - 13 Monate nach Ausbildungsbeginn, höchstens 3 Monate alt, Kosten trägt Land oder Krankenkasse, Untersuchung macht Allgemeinarzt; für Zwischenprüfung erforderlich, andernfalls wird der Eintrag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gelöscht!
Weitere Nachunteruchungen JArbSchG §34: Kann-Leistung nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres
Untersuchungen nach JArbSchG nur, wenn Auszubildende/r noch Jugendlicher ist
18) Wie heißt die Untersuchung für alle Mitarbeiter/innen, die vor Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden muss und wer übernimmt die Kosten?
darf bei Vorlage max. 12 Wochen alt sein und gilt für alle Mitarbeiter/innen
Wird von durch die BGW ermächtigten Ärzte durchgeführt und gilt als Beschäftigungsvoraussetzung für die Einstellung von Auszubildenden, Umschülern und anderen Mitarbeitern.
Kosten übernimmt Arbeitgeber!
19) Personalschlüssel:
Die Anzahl der Auszubildenden in der Praxis wird durch den Personalschlüssel geregelt.
Wie verteilt sich dieser auf die angestellten Fachkräfte?
Anzahl Fachkraft
Anzahl Azubi
eine Kraft
zwei Azubis
jede weiter Kraft
1 Azubi
20) Welche Unterweisungen müssen vor dem ersten Beschäftigungstag in einer Praxis erfolgen?
Schweigepflichtung nach §203 StGB
Hepatitis B-Schutzimpfung
Jugendarbeitschutz
Datenschutz
Röntgenverordnung
Biostoff- und Gefahrstoffverordnung,- Mutterschutz
Allgemeine Vorgehensweisen aus dem Praxis QM 8z.B. Verhalten bei Krankenmeldung, Rechte und Pflichten Azubi etc.)
21) Welche wichtigen Inhalte finden sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG) wieder?
§11 Vertragsniederschrift
§7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
§8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
§15 Freistellung, Anrechnung
§20 Probezeit
§21 Beendigung
§22 Kündigung
§30 Fachliche Eignung
§37 Abschlussprüfung
§45 Zulassung in besonderen Fällen
22) Wie lange beträgt die Probezeit bei einem Ausbildungsverhältnis?
Die Probezeit beträgt mind. einen und max. 4 Monate (§20 BBiG)
Kündigung von beiden Seiten ohne Kündigungsfrist möglich
Verlängerung der Probezeit in Ausnahmefällen, wenn mehr als 1/3 der Probezeit unterbrochen wurde, möglich.
23) Was unfasst der Ausbildungsrahmenplan bzw der Ausbildungsplan und welche jeweilige Funktion haben beide?
Ausbildungsrahmenplan:
beinhaltet die profilgebende und integrativen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildungszeit vermittelt werden sollen. Gilt als Richtlinie für die Praxis zu welchen Zeitpunkt der/die Auszubildende welche Inhalte können muss.
Ausbildungsplan:
muss vom Ausbilder vor Beginn der Ausbildung erstellt werden. Grundlage bildet der Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsplan berücksichtigt die individuellen Besonderheiten der Praxis.
24) Was ist der Rahmenlehrplan?
Der Rahmenlehrplan ist der Lehrplan für die Berufsschule, wird mit der Ausbildungsverordnung des Bundes abgestimmt. Kann je nach Bundesland und ZÄK unterschiedlich sein.
25) Was beinhalten die folgenden §§?
JArbSchG §§32
BBiG §45
BBiG §7
BBiG §8
JArbSchG §32: Erstuntersuchung
BBiG §45: Zulassung in besonderen Fällen
BBiG §7: Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
BBiG §8: Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
26) Welche Kriterien müssen in einer Abmahnung aufgeführt werden?
Sachverhalt mit rechtlicher Wertung
Aufforderrung das Verhalten abzustellen oder zu ändern
Frist, innerhalb derer die Korrektur zu erfolgen hat
Warnung; rechtliche Konsequenz der Nichtbefolgung (Kündigung)
27) Welche Möglichkeiten zur Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildung gibt es?
Verkürzung durch Nachweis der Fachober- bzw. Fachhochschulreife (Abitur)
Verkürzung bei guten schulischen Noten (vorgezogene Abschlussprüfung)
Verkürzung durch ANrechnung einer bereits abgeschlossenen und begonnenden Ausbildung
Verlängerung durch Krankheit, Schwangerschaft, Teilzeitausbildung oder nicht ausreichenden schulischen Noten
28) Was passiert wenn der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht?
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholingsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Besteht der/die Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht, kann ihr/ihm gekündigt werden. Er/sie muss aus Sicht des Arbeitgebers max. 1 Jahr weiter beschäftigt werden. Sie kann zweimal wiederholen.
Der/die Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis beenden.
29) Ihre Auszubildende teilt Ihnen mit, dass sie Schwanger ist.
Was müssen Sie nun veranlassen?
Kündigungsverbot
Klärung Weiterbeschäftigung
Gefährdungbeurteilung und Entscheidung ob. ggf. Arbeitsplatzwechsel nötig und sinnvoll? Z.B. an Rezeption oder Verwaltung, Lehrgangszeitpunkt ist hier entscheidend
Mitteilung an das Landesamt für Arbeitsschutz oder entsprechende Behörde
Bei Weiterbeschäftigung Mutterschutzgesetz beachten.
30) Gibt es spezielle Arbeitszeiten und ggf. Beschäftigungsverbote für Schwangere Auszubildende?
Ja, gemäß Mutterschutz §4 - 8.
31) Was tun Sie, wenn Ihre Auszubildende im letzten Lehrjahr Schwanger wird?
Möglichkeit Verlängerung oder Verkürzung zur Erreichung das Ausbildungsziels in Betracht ziehen.
Teilzeitbeschäfrigungsverbot berücksichtigen!
32) Muss eine Auszubildende nach Schwangerschaft und Elternzeit weiter beschäftigt werden?
Ja; eine Auszubildende muss nach der Elternzeit weiter beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird regulär weitergeführt und es gelten demnach auch die entsprechenden Kündigungsbestimmungen des BBiG´s.
33) Was passiert wenn die Auszubildende während der Probezeit Schwanger wird?
Sollte die Auszubildend während der Probezeit schwanger werden, greift auch hier der gesetzlich geregelte Kündigungsschutz für Schwangere in Kraft
Hinweis: Sollte die Auszubildende ihre Schwangerschaft nach einer Kündigung bekannt geben, muss sie nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Schwanger war (durch ärztliches Attest)!
34) Welche wichtigen Punkte sind zu beachten, wenn der Auszubildende einen Probetag absolviert?
Schweigepflicht unterschreiben lassen.
Aufklärung: Körper- und Händehygiene und Arbeitsschutz
Immunisierung sollte schon bei Bewerbungsgespräch abgeklärt worden sein!
35) Wer zahlt die Wiederholungsprüfungen und in welchem Gesetz ist das geregelt?
Der/die Arbeitgeber/in
Wo steht das?
BBiG §37 Abs.4 ,,Die Abschlussprüfung ist für die Azubis gebührenfrei”
Achtung!! Wenn Azubis nach der ersten nicht bestandenen Wiederholungsprüfung nicht mehr in der Praxis weiters-beschäftigt und melden sich selbst zur zweiten Wiederholungsprufung an, muss der/die Arbeitgeber/in auch die hier anfallenden Gebühren tragen!
36a) Müssen Auszubildende nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung weiter beschäftigt werden?
b) Müssen Auszubildende nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung weiterhin in die Praxis kommen?
a) Ja auf Verlangen/ Wunsch des Azubis
b) Nein, Azubi kann innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob er die Ausbildung weiterführen möchte.
37) Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn der jugendliche Auszubildende die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nocht vorlegt?
Keine Weiterbeschäftigung, die Zahnärztkammer wird informiert und ein Beschäftigungsverbort ausgesprochen, ggf. wird der Eintrag im Verzeichnis der Berufsausbildungverhältnisse gelöscht.
38) Muss eine schwangere Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung weiter beschäftigt werden?
NEIN, das Ausbildungsverhältnis ist regulär mit der Bekanntgabe des Bestehens der Abschlussprüfung beendet.
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