Buffl

Pfandrecht

KH
von Katharina H.

Höchstbetragshypothek

  • § 14 Abs 1 GBG: Pfandrecht kann nur für ziffernmäßig bestimmte Geldsumme im Grundbuch eingetragen werden

  • abgeschwächtes Spezialitätsprinzip, § 14 Abs 2 GBG (Aufzählung nicht taxativ) gestattet Eintragung eines Pfandrechts bis zu einem ziffernmäßig angeführten Höchstbetrag

  • Forderung die aus dem gesicherten Grundverhältnis (Kredit, übernommene Geschäftsführung, Gewährleistung, Schadenersatz) entstehen, sind bis zum Höchstbetrag pfandrechtlich abgedeckt

  • Grundbuchstand zeigt nicht ob und wie weit Hypothek derzeit ausgenützt ist

  • Kredithypothek = Kreditgeber räumt Kredit in bestimmter Höhe ein, dafür muss Kreditnehmer an seiner Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek bestellen, Liegenschaft haftet nur für tatsächlich begründete Forderung

  • hM: Durch Akzessorietät des Pfandrechts kann es nicht für sich alleine stehen, deswegen nimmt hA an, dass eine Hypothekarforderung an Dritte nur wirksam durch bücherliche Übertragung gem §§ 445, 451 abgetreten werden kann

  • Höchstbetragshypothek ist nach hA zum Grundverhältnis, nicht aber den einzelnen Forderungen akzessorisch

  • Aufgrund abgeschwächter Spezialität und mangelnder Akzessorietät zu einzelnen Forderungen, kann eine Forderung die aus einem durch Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis entspringt auch außerbücherlich übertragen werden (anders als Festbetragshypothek) —> Forderung fällt aus Sicherungsverband raus = Erwerb einer Forderung die mit Höchstbetragshypothek besichert ist, führt zum Wegfall der Besicherung

  • Andere Meinung: mit rechtgeschäftlicher Übertragung einer Forderung die durch eine Höchstbetragshypothek besichert ist geht der auf die Forderung entfallende Teil der Hypothek auf den Neugläubiger über, mit Erlöschen der Forderung wächst er wieder der Höchstbetragshypothek zu


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Katharina H.

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