Eigentum
zentrales Sachenrecht = dingliches Vollrecht an einer Sache, alle anderen sind nur beschränkte dingliche Rechte
Derivativer Eigentumserwerb
Titel: Verfügungsgeschäft
Modus: Übertragungsform, Besitzeinräumung oder Eintragung ins Grundbuch
dingliche Berechtigung des Vormannes: Veräußerer ist Eigentümer oder wurde von Eigentümer ermächtigt
Gutgläubiger Eigentumserwerb
§ 367
Redlichkeit bei Abschluss des Titelgeschäfts bis zur Übergabe der Sache: redlich ist gem § 368 Abs 1 nur wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte
bewegliche Sache
objektiv gültiges Titelgeschäft
entgeltlich
eine der Voraussetzungen des § 367:
1) öffentliche Versteigerung: behördliche Ermächtigung und ordnungsgemäße Bekanntmachung
2) Erwerb vom Vertrauensmann: Person, welcher der Eigentümer die Gewahrsame an der Sache übertragen hat (Verwahrer, Entlehner, Prekarist, Pächter, Faustpfandgläubiger)
3) Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
Bei 1) und 3) ist gutgläubiger Eigentumserwerb auch an gestohlenen oder verlorenen Sachen möglich
Ersitzung
= Erwerb eines Rechts durch qualifizierten Besitz währen der gesetzlich bestimmten Zeit
§ 1478
2 Arten: uneigentlich & eigentlich
Actio Publiciana
= Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentm § 372
—> jede petitorische Klage kann auch als actio publiciana angestrengt werden
knüpft nicht an die Tatsache des ruhigen Besitzstandes, sondern an das Recht zum Besitz an!
—> richtet sic auf die Herausgabe der Sache oder die Abwehr von Störungen, nicht aber auf die Feststellung des Egt.
Voraussetzungen:
Echter Besitz
Redlicher Besitz
Rechtmäßiger Besitz
Aktivlegitimation: dessen Eigentum rechtlich vermutet wird = jener der im rechtmäßigen, redlichen, echten Besitz der Sache ist oder diesen verloren hat
Kläger muss Echtheit und Rechtmäßigkeit beweisen, Redlichkeit wird gem § 328 vermutet
—> hat schwächere Wirkung als die Eigentumsklage
—> dringt nur gegen Personen durch, die keinen oder nur einen schwächeren Titel haben als er
—> Klage auch erfolgreich, wenn Kläger nicht vermuteter Egt ist, aber er einen stärkeren Titel, als Beklagte hat
—> bei gleicher Stärke des Titels gebührt dem jetzigen Besitzer Vorrang
—> siehe § 373!!
§ 372 gewährt Klage dem qualifizierten Sachbesitzer, kommt auf relativ bessere Berechtigung zum Besitz an, Lehre und Rsp gewähren sie auch dem Rechtsbesitzer (Faustpfandgläubiger, Mieter, Leasingnehmer, Pächter) vorausgesetzt er hatte die Sache tatsächlich inne
Analoge Anwendung: Eigentumsvorbehaltskäufer, Wohnungseigentumserwerber vor grundbbücherlicher Eintragung
= schützt relativ besseres Recht zum Besitz
Besitzstörungsklage
§ 339
= gerichtet auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustands und auf die Untersagung künftiger Eingriffe (bei Wiederholungsgefahr)
Besitzstörungsverfahren § 454 ff ZPO
Kläger muss bisherigen Besitz und Verletzung durch den Beklagten beweisen
gegen unmittelbare und unmittelbare Störer
Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und Verletzung
Titel & Redlichkeit werden nicht geprüft
Echtheit wird vermutet
Vorausssetzungen:
Besitz des Klägers vor Verletzung
Besitzverletzung (Störung oder Entziehung) durch Beklagten
Eigenmacht
Besitz und Besitzverletzung hat der Käger zu beweisen
Besitzstörung durch Bauführung
§§ 340 ff
Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes an einer Liegenschaft hat schon bei bloßer Gefährdung seines Besitzes durch Bauführung ein Klagerecht (Bauverbotsklage)
—> auf Verbot des Bauens gerichtet
Besitzer hat kein Abwehrrecht, wenn Bauführung behördlich genehmigt, wenn er als gefährdeter Nachbar nicht zur Bauverhandlung erschienen ist oder bei dieser gegen den Bau keine Einwendungen erhoben hat
Zuletzt geändertvor 5 Tagen