Eigentum
zentrales Sachenrecht = dingliches Vollrecht an einer Sache, alle anderen sind nur beschränkte dingliche Rechte
Derivativer Eigentumserwerb
Titel: Verfügungsgeschäft
Modus: Übertragungsform, Besitzeinräumung oder Eintragung ins Grundbuch
dingliche Berechtigung des Vormannes: Veräußerer ist Eigentümer oder wurde von Eigentümer ermächtigt
Gutgläubiger Eigentumserwerb
§ 367
Redlichkeit bei Abschluss des Titelgeschäfts bis zur Übergabe der Sache: redlich ist gem § 368 Abs 1 nur wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte
bewegliche Sache
objektiv gültiges Titelgeschäft
entgeltlich
eine der Voraussetzungen des § 367:
1) öffentliche Versteigerung: behördliche Ermächtigung und ordnungsgemäße Bekanntmachung
2) Erwerb vom Vertrauensmann: Person, welcher der Eigentümer die Gewahrsame an der Sache übertragen hat (Verwahrer, Entlehner, Prekarist, Pächter, Faustpfandgläubiger)
3) Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
Bei 1) und 3) ist gutgläubiger Eigentumserwerb auch an gestohlenen oder verlorenen Sachen möglich
Ersitzung
= Erwerb eines Rechts durch qualifizierten Besitz währen der gesetzlich bestimmten Zeit
§ 1478
2 Arten: uneigentlich & eigentlich
Actio Publiciana
= Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum § 372
—> jede petitorische Klage kann auch als actio publiciana angestrengt werden
knüpft nicht an die Tatsache des ruhigen Besitzstandes, sondern an das Recht zum Besitz an!
—> richtet sic auf die Herausgabe der Sache oder die Abwehr von Störungen, nicht aber auf die Feststellung des Egt.
Voraussetzungen:
Echter Besitz
Redlicher Besitz
Rechtmäßiger Besitz
Aktivlegitimation: dessen Eigentum rechtlich vermutet wird = jener der im rechtmäßigen, redlichen, echten Besitz der Sache ist oder diesen verloren hat
Kläger muss Echtheit und Rechtmäßigkeit beweisen, Redlichkeit wird gem § 328 vermutet
—> hat schwächere Wirkung als die Eigentumsklage
—> dringt nur gegen Personen durch, die keinen oder nur einen schwächeren Titel haben als er
—> Klage auch erfolgreich, wenn Kläger nicht vermuteter Egt ist, aber er einen stärkeren Titel, als Beklagte hat
—> bei gleicher Stärke des Titels gebührt dem jetzigen Besitzer Vorrang
—> siehe § 373!!
§ 372 gewährt Klage dem qualifizierten Sachbesitzer, kommt auf relativ bessere Berechtigung zum Besitz an, Lehre und Rsp gewähren sie auch dem Rechtsbesitzer (Faustpfandgläubiger, Mieter, Leasingnehmer, Pächter) vorausgesetzt er hatte die Sache tatsächlich inne
Analoge Anwendung: Eigentumsvorbehaltskäufer, Wohnungseigentumserwerber vor grundbbücherlicher Eintragung
= schützt relativ besseres Recht zum Besitz
Besitzstörungsklage
§ 339
= gerichtet auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustands und auf die Untersagung künftiger Eingriffe (bei Wiederholungsgefahr)
Besitzstörungsverfahren § 454 ff ZPO
Kläger muss bisherigen Besitz und Verletzung durch den Beklagten beweisen
gegen unmittelbare und unmittelbare Störer
Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und Verletzung
Titel & Redlichkeit werden nicht geprüft
Echtheit wird vermutet
Vorausssetzungen:
Besitz des Klägers vor Verletzung
Besitzverletzung (Störung oder Entziehung) durch Beklagten
Eigenmacht
Besitz und Besitzverletzung hat der Käger zu beweisen
Besitzstörung durch Bauführung
§§ 340 ff
Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes an einer Liegenschaft hat schon bei bloßer Gefährdung seines Besitzes durch Bauführung ein Klagerecht (Bauverbotsklage)
—> auf Verbot des Bauens gerichtet
Besitzer hat kein Abwehrrecht, wenn Bauführung behördlich genehmigt, wenn er als gefährdeter Nachbar nicht zur Bauverhandlung erschienen ist oder bei dieser gegen den Bau keine Einwendungen erhoben hat
Verarbeitung (Spezifikation)
= Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung, Zweckbesteimmung verändert sich
bei nicht wertsteigender Verarbeitung entsteht kein Miteigentum! Fällt ins Alleineigentum des Stoffeigentümers und Rückführung der Sache in vorherigen Stand, weil kein wirtschaftlicher Nutzen
Wertsetigerung durch Arbeit: Sacheigentümer und Hersteller erlangen Miteigentum an neuer Sache entsprehend dem wirtschaftlichen Wert ihrer Beiträge
Anwendung § 415: Jener teil den an der Umgestaltung kein Verschulden trifft, hat ggü dem Schuldtragenden die Wahl ob gegen Ersatz des ihm zuwachsenden Wertes den ganzen Gegenstand übernehmen oder ihn gegen Vergütung dem anderen überlassen will.
Bei keinem Verschulden hat jener das Wahlrecht, dessen Anteil mehr Wert ist
Vereinigung
= körperliche Zusammenführung bisher eigenständiger Sachen , sind diese nicht mehr absonderbar werden sie unselbständige Bestandteile einer einheitlichen Sache
bei Verarbeitung + Vereinigung sind beide Vorgänge gesondert nach § 414 ff zu beurteilen!
Vermengung (Zusammengeben von gleicher Gattung)
Vermischung (Zusammenführen von Flüssigkeiten)
Verbindung (Herstellung einer körperlichen Einheit aus festen Stoffen)
Bisherigen Eigentümer erlangen Miteigentum an Sache entsprechend dem wirtschaftlichen Wert
Bei abgegrenzen Mengen gleicher Sachen entsteht Quantitätseigentum, jeder kann Herausgabe seines Anteils entsprechend der Teilmenge mit einer Quantitätsvindikation begehren
§ 371: Regelung für den Fall der Vermengung, bezieht sich nur auf Sachen, die sich innerhalb der Gattung nicht unterscheiden lassen (va Geld). Solche Sachen können nur dann Gegenstand einer Eigentumsklage sein, wenn
Kläger nachweisen kann, dass gerade das bestimmte Stück aus seinem Eigentum stammt &
Beklagte beim Erwerb schlechtgläubig war
—> der Besitzer wird zum Eigentümer, wenn fremde Sache mit seinen Sachen ununterscheidbar vermischt worden ist oder wenn er Sache gutgläubig erworben hat
Kontroverse zwischen § 414 ff und § 371 bei Vermengung:
§ 414 ff —> Miteigentum entsteht
§ 371 —> Alleineigentum entsteht
hM: § 414 bezieht sich auf Fälle bei denen vermengte Sachen noch vom sonstigen Vermögen des Erwerbers abgenzbar sind,
§ 371 ist anzuwenden, wenn sich die Sache des einen schon im Vermögen des anderen verloren hat
Richtige Auffassung: es kommt auf Feststellbarkeit der Anteile an (nicht auf Abgrenzung)!
Bestimmbarkeit: Miteigentum, kann mit Quantitätsvindikation geltend gemacht werden § 415
Fehlende Bestimmbarkeit: Alleineigentum § 371, Eigentumsklage scheitert, hier wird zumindest ein Bereicherungsanspruch analog zu § 416 ausgelöst
Ausbesserung
Sache wird mit fremden Materialien ausgebessert —> kein Miteigentum
Identität der Sache bleibt erhalten, Alleineigentum bleibt erhalten, verwendete Material fällt Eigentümer als unselbständiger Bestandteil zu
Eigentümer muss den dadurch erlangten Wert vergüten § 1041, sofern nicht die Voraussetzung eines gutgläubigen Erwerbs des Materials von einem Dritten gegeben ist
—> findet nur Anwendung, wenn Rückführung ausscheidet
Grenzüberbau
= nur ein Teil des Bauwerks ragt auf ein fremdes Grundstück
§ 418 Satz 3: Hat der Eigentümer des Grundes von der Bauführung gewusst und sie nicht gleich dem redlichen Bauführer untersagt, erhält redlicher Bauführer Eigentum an verbauter fremder Fläche und dem darauf befindlichen Bauwerk gegen gemeinem Wert für den Grund
Hat der Eigentümer nicht davon gewusstt, gibt es mehrere Meinungen/Varianten:
Teil der Lehre und zum Teil Rsp.: Es entsteht real geteiltes Eigentum an der verbauten Fläche und dem darauf befindlichen Bauwerk
hM §§ 415, 416 analog: bei geringfügiger Überbauung erwirbt der Bauführer Alleineigentum am Bauwerk und an der überbauten Fläche des Nachbargrundstücks (soll nach Rsp. nur bei Redlichkeit des Errichters gelten), ist der Teil nicht geringfügig entsteht Miteigentum an Bauwerk und verbauter Fläche: Wert A:(Wert B + Wert Bauwerk)
Anspruchsgrundlage Wertersatz: A — B auf Wertersatz gem § 416 analog
Kellereigentum § 300:
an sich §§ 417-419 anwendbar, bei Grenzüberbau wieder Problem: real geteiltes Eigentum oder §§ 415, 416 analog?
Problem bei beiden Varianten: Miteinbeziehung der Grundfläche ergibt keinen Sinn.
Teil der Lehre: Bauen eines Kellers iSd § 300 Kellereigentums ist stets §§ 415, 416 anzuwenden, es ist nur der Keller im Allein/Miteigentum, die Grundfläche bleibt unberücksichtigt!
Bei Geringfügigkeit erhält Bauführer wieder Alleineigentum und hat dem Eigentümer des Grundes den gemeinen Wert zu ersetzen gem § 416.
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