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Eigentum & Besitz

KH
von Katharina H.

Vereinigung

= körperliche Zusammenführung bisher eigenständiger Sachen , sind diese nicht mehr absonderbar werden sie unselbständige Bestandteile einer einheitlichen Sache


bei Verarbeitung + Vereinigung sind beide Vorgänge gesondert nach § 414 ff zu beurteilen!


  • Vermengung (Zusammengeben von gleicher Gattung)

  • Vermischung (Zusammenführen von Flüssigkeiten)

  • Verbindung (Herstellung einer körperlichen Einheit aus festen Stoffen)

Bisherigen Eigentümer erlangen Miteigentum an Sache entsprechend dem wirtschaftlichen Wert


Bei abgegrenzen Mengen gleicher Sachen entsteht Quantitätseigentum, jeder kann Herausgabe seines Anteils entsprechend der Teilmenge mit einer Quantitätsvindikation begehren


§ 371: Regelung für den Fall der Vermengung, bezieht sich nur auf Sachen, die sich innerhalb der Gattung nicht unterscheiden lassen (va Geld). Solche Sachen können nur dann Gegenstand einer Eigentumsklage sein, wenn

  • Kläger nachweisen kann, dass gerade das bestimmte Stück aus seinem Eigentum stammt &

  • Beklagte beim Erwerb schlechtgläubig war

—> der Besitzer wird zum Eigentümer, wenn fremde Sache mit seinen Sachen ununterscheidbar vermischt worden ist oder wenn er Sache gutgläubig erworben hat


Kontroverse zwischen § 414 ff und § 371 bei Vermengung:

§ 414 ff —> Miteigentum entsteht

§ 371 —> Alleineigentum entsteht


hM: § 414 bezieht sich auf Fälle bei denen vermengte Sachen noch vom sonstigen Vermögen des Erwerbers abgenzbar sind,

§ 371 ist anzuwenden, wenn sich die Sache des einen schon im Vermögen des anderen verloren hat


Richtige Auffassung: es kommt auf Feststellbarkeit der Anteile an (nicht auf Abgrenzung)!

Bestimmbarkeit: Miteigentum, kann mit Quantitätsvindikation geltend gemacht werden § 415

Fehlende Bestimmbarkeit: Alleineigentum § 371, Eigentumsklage scheitert, hier wird zumindest ein Bereicherungsanspruch analog zu § 416 ausgelöst


Grenzüberbau

= nur ein Teil des Bauwerks ragt auf ein fremdes Grundstück


§ 418 Satz 3: Hat der Eigentümer des Grundes von der Bauführung gewusst und sie nicht gleich dem redlichen Bauführer untersagt, erhält redlicher Bauführer Eigentum an verbauter fremder Fläche und dem darauf befindlichen Bauwerk gegen gemeinem Wert für den Grund


Hat der Eigentümer nicht davon gewusstt, gibt es mehrere Meinungen/Varianten:

  • Teil der Lehre und zum Teil Rsp.: Es entsteht real geteiltes Eigentum an der verbauten Fläche und dem darauf befindlichen Bauwerk

  • hM §§ 415, 416 analog: bei geringfügiger Überbauung erwirbt der Bauführer Alleineigentum am Bauwerk und an der überbauten Fläche des Nachbargrundstücks (soll nach Rsp. nur bei Redlichkeit des Errichters gelten), ist der Teil nicht geringfügig entsteht Miteigentum an Bauwerk und verbauter Fläche: Wert A:(Wert B + Wert Bauwerk)

Anspruchsgrundlage Wertersatz: A — B auf Wertersatz gem § 416 analog


Kellereigentum § 300:

an sich §§ 417-419 anwendbar, bei Grenzüberbau wieder Problem: real geteiltes Eigentum oder §§ 415, 416 analog?

Problem bei beiden Varianten: Miteinbeziehung der Grundfläche ergibt keinen Sinn.

Teil der Lehre: Bauen eines Kellers iSd § 300 Kellereigentums ist stets §§ 415, 416 anzuwenden, es ist nur der Keller im Allein/Miteigentum, die Grundfläche bleibt unberücksichtigt!


Bei Geringfügigkeit erhält Bauführer wieder Alleineigentum und hat dem Eigentümer des Grundes den gemeinen Wert zu ersetzen gem § 416.

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Katharina H.

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