Stiftverankerung einer Fuellung (zusaetzl. zu den Nrn. 13c, d), je Zahn, einschl. Materialkosten
Bema
GOZ
16 St
Eine parapuläre Stiftverankerung ist in der GOZ nicht vorhanden. Sie stellt eine selbstständige Maßnahme dar und kann gemäß §6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden
je Zahn nur einmal abrechnungsfähig
Nur in Verbindung mi BEMA-Nrn. 13c-d abrechenbar
Die position beinhaltet bereits die Materialkosten
Nicht abzurechnen neben den BEMA-Nrn. 13a-b, e-h
Neben Aufbaufüllungen (BEMA-Nrn. 13a - b) ist die BEMA-Nr. 16 nicht abrechenbar
BEMA: Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Steges
GOZ:Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches
BEMA
Vergleich BEMA <-> GOZ
23 (Ekr)
2290
Für das Trennenvon Brücken, Stegen und Kronenblöcken abrechenbar, je Trennstelle
Für das Entfernenvon Teil- und Vollkronen, Brückenanker und abgebrochenen Wurzelstiften abrechnungsfähig
In Ausnahmefällen auch vor einer Extraktion abrechnungsfähig, wenn erst nach der Entfernung die Extraktion offensichtlich wird
Ausnahmsweise bei definitiv eingegliederten, provisorischen Kronen/ Brücken abrechnebar
Auch mehrfach je Zahn abrechnungsfähig, wenn z.B. Krone und Stiftaufbau getrennt entfernt werden müssen.
GOZ:
auch “Ähnliches” berechenbar
auch für das Entfernen prov. Kronen berechenbar, wenn diese mit definitivem Befestigungsmaterialeingegliedert wurden
auch für Inlay/Veneer berechenbar
das Entfernen von Wurzelstiften wird nach GOZ-Nr. 2300 berechnet
BEMA:
nicht für die Entfernung von Inlays, Veneers, Suprakonstruktion = GOZ-Nr. 2290
die BEMA-Nr. 23 umfasst auch die Entfernung eines Wurzelstiftes
BEMA = GOZ
nicht für die Entfernung von Füllungen
Für das Entfernen von Teil- und Vollkronen, Brückenanker, Inlays und Veneers berechenbar
Für das Trennen von Brücken, Abtrennen eines Brückengliedes, Steges, von Kronenblöcken oder sonstigem (z.B. Suprakonstruktionen) berechnbar, je Trennstelle
In Ausnahmefällen auch vor der Extraktion berechenbar, wenn erst nach der Entfernung die Extraktion offensichtlich wird
Bei definitiv eingegliederten, provisorischen Kronen/ Brücken berechnungsfähig
Auch mehrfach je Krone (Krone, Kronenblock) berechenbar
!!Das Glätten der Trennstelle kann seperat berechnet werden!!
BEMA: Vorbereitende Maßnahmen Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
GOZ: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung.
GOZ: Abformung beider Kiefer
Zuletzt geändertvor 3 Tagen