U = eingehende Untersuchung
Leistungsinhalt:
zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
einschließlich der zahnärztlichen Beratung
in der Regel die erste Leistung im Behandlungsfall, Ausnahme: Schmerzfall
Ablauf: Befunderhebung; Diagnose, Therapievorschlag
abrechenbar:
für eine eingehende Untersuchung
1x im Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von vier Monaten
die festgestellten Zahnbefunde sind mit folgenden Mindestangaben in der Karteikarte zu dokumentieren
kariöse Zähne = c
fehlende Zähne = f
zerstörte Zähne = z
Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund
nicht abrechenbar:
zusammen mit der BEMA-Nr. Ä1
neben der BEMA-Nr. 01k
im selben Kalenderhalbjahr wie FU1 oder FU2 nicht möglich
im folgenden Kalenderhalbjahr frühestens nach Ablauf von 4 Monaten nach FU1 und FU2
zusammen mit einer KFO-Behandlung
Ohn = Ohnmacht
Leistungsinhalt
Hilfeleistung bei einer Ohnmacht oder Kollaps
Betreuung des Patienten durch den Zahnarzt
Überwachung der Vitalfunktion
evtl. Blutdruckmessung
1 x je Sitzung
nur, wenn durch den Notfall ein zusätzlicher zeitlicher Mehraufwand für den Zahnarzt entsteht
neben BEMA-Nr. 03 - Zu
neben BEMA-Nr. 01
neben BEMA-Nr. Ä1
Zu = Zuschlag
BEMA-Nr. 03 - Zu ist ein Zuschlag und keine zahnärztliche Leistung
wird eine dringende zahnärztliche Leistung außerhalb der Sprechzeiten ausgeführt, so erhält der Zahnarzt einen Zuschlag
zusätzlich zu allen Leistungen, die in den eigenen Praxisräumen erbracht werden
1 x je Sitzung, ggf. mehrfach am Tag
zusätzlich zu den Behandlungen außerhalb der eigenen Sprechstunde
im offiziellen Notdienst
zusätzlich zu BEMA-Nr. Ä1 (persönlich, wie auch telefonisch)
mit Dokumentation der Uhrzeit tagsüber (8:01 - 19:59 Uhr)
ohne Dokumentation der Uhrzeit zwischen 20:00 - 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen
Uhrzeit unter Bemerkung laut Abrechnungsbestimmungen eintragen
Patient war außerhalb der Sprechstunden bestellt
Patient war vor Ablauf der Sprechstunde anwesend, wurde aber erst nach Ablauf der Sprechstunde behandelt
PSI-Code
Ermittlung des PSI-Code mit einer Parodontalsonde
Code-Einteilung:
0 = Parodontium gesund, kein Zst
1 = leichte Blutung, kein Zst
2 = leichte Blutung, Zst/Plaque/überstehende Kronen- und Füllungsränder vorhanden
3 = Sondierungstiefe 3,5 - 5,5 mm
4 = Sondierungstiefe von 6 mm und mehr
1 x nach 7 Leerquartalen
vor einer systematischen PAR-Behandlung
bei Code 3 und 4 ist eine PAR-Behandlung nach BEMA abrechnungsfähig
bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
neben BEMA-Nr. 01 oder BEMA-Nr. Ä1
für die Erhebung anderer Indizes
ViPr = Vitalitätsprüfung
Überprüfung der Vitalität mittels elektrischer oder thermischer Methoden
1 x je Sitzung unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne
mehrfach je Sitzung
üZ = überempfindliche Zahnflächen
Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
Behandlung von überempfindlichen präparierten Stümpfen
Behandlung nach Einschleifmaßnahmen nach BEMA-Nr. 89/ BEMA-Nr. 108/ BEMA-Nr. 106 - sK
anstelle von Fluoridierungs- oder Prophylaxemaßnahmen
pV = provisorischer Verschluss/ unvollendeter Füllung
1 x je Kavität
als alleinige Leistung
unvollendete Füllung sind nach BEMA-Nr. 11 -pV im Folgequartal abzurechnen
im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden, z.B. der Patient ist auf der Durchreise, Behandlung im Notdienst, Behandlung als Vertragszahnarzt, Patient erscheint nicht mehr zur Weiterbehandlung
neben BEMA-Nr. 25 - Cp - BEMA-Nr. 35 - Wf
wenn der Zahn durch den gleichen Behandler zu einem späteren Zeitpunkt definitiv versorgt wird
bMF = besondere Maßnahmen beim Präperieren oder Füllen
besondere Leistungen im Zusammenhang mit der Füllungstherapie
Anlegen von Kofferdam (Spanngummi)
Separieren von Zähnen mithilfe von Interdentalkeilen (Auseinanderdrängen)
Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
besondere Leistungen im Zusammenhang mit der Präperation von Zähnen
Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der subgingivalen Stufenpräperation
Verdrängen von störendem Zahnfleisch zur Darstellung von unter sich gehenden Stellen
Anlegen von Kofferdam im Zusammenhang mit der Fissurenversiegelung
1 x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
1 x je Sitzung an deselben Stelle
Anlegen einer Matrize oder eines Zelluloidstreifens
Verkeilen einer Matrize
im Rahmen der Ätztechnik
Durchtrennen oder Beseitigen von Zahnfleischfasern BEMA-Nr. 49
alleiniges Verdrängen von Zahnfleisch zum Zweck der Abformung
F1 = einflächige Füllung
F2 = zweiflächige Füllung
F3 = dreiflächige Füllung
F4 = mehr als dreiflächige Füllung oder Eckenaufbau unter Einbeziehung der Schneidekante
plastische Füllung
Präparieren einer Kavität
Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung
Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung oder Polieren
Ätztechnik und Lichtaushärtung
je nach Kavitätengröße und je Kavität
plastisches Füllmaterial im SZB und einfarbige Kompositfüllung im FZB
neben BEMA-Nr. 13c - F3 und BEMA-Nr. 13d - F4 darf die BEMA-Nr. 16 - St abgerechnet werden
plastische Aufbaufüllung nur nach BEMA-Nr. 13a - F1 oder BEMA Nr. 13b - F2
Politur in Folgesitzung
BEMA-Nr. 13c - F3 und BEMA-Nr. 13d - F4 für eine Aufbaufüllung
BEMA-Nr. 13a - F1 und BEMA-Nr. 13b - F2 in Verbindung mit BEMA-Nr. 16 - St
Austauschfüllungen auf Wunsch des Patienten, z.B. Komposit für Amalgam
Besonderheiten:
Verwendung von anerkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien
Kassenleistung im FZB sind einfarbige, adhäsiv befestigte Füllungen
zwei Jahre Gewährleistung bei Füllungen gemäß § 136b Abs. 2 SGB V
Wiederholungsfüllungen (auch Teilwiederholungen) sind kostenfrei Ausnahmen:
Milchzahnfüllungen
Zahnhalsfüllungen
mehr als dreiflächige Füllungen
Eckenaufbauten im FZB
besondere Umstände beim Knirschen
Austausch von intakten Amalgam-Füllungen auf Wunsch des Patienten ist eine Privatleistung
Beim Austausch von insuffizienten Amalgam-Füllungen gegen Komposit, sind die notwendigen Füllungen und die Begleitmaßnahmen über die eGK abzurechnen und die Differenz nach GOZ dem Patienten in Rechnung zu stellen.
F1 = plastische Aufbaufüllung, einflächig
F2 = plastische Aufbaufüllung, zwei oder mehrflächig
ein- bis mehrflächige Füllung aus plastischem Füllungsmaterial
als Vorbereitung eines kariösen Zahnes zur Aufnahme einer Krone
1 x je Zahn
Angabe aller Füllungsflächen unter Bemerkung
im Zusammenhang mit einer parapulpären Stiftverankerung sind die tatsächlichen Materialkosten der Stift unter der Ordnungszahl Nr. 601 einzutragen
BEMA-Nr. 16
13e = einflächige Kompositfüllung
13f = zweiflächige Kompostitfüllung
13g = dreiflächige Kompositfüllung
13h = mehr als dreiflächige Kompositfüllung
Kompositfüllung im SZB
Kompositfüllungen im SZB mit Adhäsivtechnik
Füllen mit Kompositmaterial und Anwendung der Ätztechnik im SZB einschließlich Unterfüllung
neben BEMA-Nr. 13g und BEMA-Nr. 13h darf die Nr. 16 - St abgerechnet werden
Flächenangaben in Ziffern oder Abkürzungen unter Bemerkung
BEMA-Nr. 13g und BEMA-Nr. 13h für eine Aufbaufüllung
BEMA-Nr. 13e und BEMA-Nr. 13f in Verbindung mit BEMA-Nr. 16 - St
Kompositfüllung im FZB
Austauschfüllungen auf Wunsch des Patienten, z.B. Komposite für Amalgame
einschl. Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung
eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig
beim Austausch von insuffizienten Amalgam-Füllungen gegen Komposit sind die notwenidigen Füllungen und die Begleitmaßnahmen als Sachleistung über die eGK abzurechnen und die Differenz nach GOZ dem Patienten in Rechnung stellen
Konfektionierte Kinderkrone
konfektionierte Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde (Kinder- und Jugendzahnheilkunde)
nur bei Milchzähnen
im SZB in der Regel aus Metall
im FZB aus Kunststoff
einschließlich Material- und Laborkosten
St - parapulpäre Stiftverankerung
parapulpäre Stiftverankerung in der Füllungstherapie
ein parapulpärer Stift wird neben der Pulpa eingesetzt, dies bedeutet, der Zahn ist vital
besserer Halt bei großflächigen Füllungen
nur in Verbindung mit BEMA-Nr. 13c - F3, BEMA-Nr. 13d - F4, BEMA-Nr. 13g, BEMA-Nr. 13h
1 x je Zahn, unabhängig von der Anzahl der gesetzten Stifte
bei einer Aufbaufüllung nach BEMA-Nr. 13a - F1 oder BEMA-Nr. 13b - F2 sind die Materialkosten unter der ORdnungszahl Nr. 601 in Cent-Betrag unter Bemerkung einzutragen
bei einer ein- oder zweiflächigen Füllung nach BEMA-Nr. 13a - F1, BEMA-Nr. 13b - F2, BEMA-Nr. 13e oder BEMA-Nr. 13f sind die Materialkosten unter der Ordnungszahl Nr. 601 in Cent-Betrag unter Bemerkung einzutragen
zusammen mit Ordnungszahl Nr. 601 für den gleichen Stift
gesonderte Materialkosten
EKr = Entfernen einer Krone o.Ä.
Entfernen einer Krone, bzw. Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes, bzw. Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
Entfernen einer Krone oder eines Brückengliedes
Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes
Abtrennen eines Brückengliedes oder eines Steges
1 x je Trennstelle, bzw. Entfernen
Entfernen eines fest einzementierten Provisoriums
auch vor der Reparatur einer Krone oder eines Brückengliedes berechnungsfähig
in Ausnahmefällen auch vor der Extraktion oder Osteotomie von Zähnen
Entfernen von Inlays
Cp = Indirekte Überkappung
indirekte überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, einschl. des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität
Caries profunda: Dentinkaries in Pulpanähe, d.h. die dünne Dentinschicht wird mit einem Überkappungsmedikament (Calciumhydroxid) abgedeckt
abrechenbar, wenn allein durch die Anwendung dieser Leistung die Devitalisierung der Pulpa vermieden werden kann
abrechnbar:
1 x je Kavität, ggf. auch mehrfach an einem Zahn
als alleinige Leistung oder im direkten Zusammenhang mit einer definierten Füllung
für die Versorgung einer Kavität beim vorzeitigen Abbruch der Behandlung, z.B. aus Zeitgründen oder bei Schmerzen
zusätzlich BEMA-Nr. 11 -pV
P = direkte Überkappung
Überkappung der punktförmig eröffneten Pulpa mit einem Überkappungsmedikament (Calciumhydroxid)
direkte Überkappung bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa
in Ausnahmefällen in der Folgesitzung an eine indirekte Überkappung
neben BEMA-Nr. 11 - pV
Auszug aus den Richtlinien B.III.9
Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischen Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden.
Die Wurzelbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn:
damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
Aufbereitung und Wurzelfüllung bis bzw. bis nahe der Wurzelspitze
Mediakmentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt
Wurzelfüllung soll das Kanalvolumen vollständig ausfüllen
Pulp = Pulpotomie
eine Pulpotomie (Vitalamputation) ist nur bei Kindern und Jugendlichen durchzuführen und abzurechnen
Methode zur Vitalerhaltung der Wurzelpulpa
unter einer Lokalanästhesie wird die Kronenpulpa bis zu den Wurzeleingängen abgetragen
der verbleibende Pulparest wird mit einem Calziumhydroxid abgedeckt, anschließend erfolgt die Deckfüllung
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum einschl. Abtragen des Pulpadaches, Amputation der koronalen Pulpa, Spülung und Blutstillung, Aufbringen eines Überkappungspräperates
1 x je Zahn, bei Kindern und Jugendlichen
im Zusammenhang mit Milchzähnen nur, wenn in derselben Sitzung eine BEMA-Nr. 13a - g oder Nr. 14 (Kinderkrone) erfolgt
BEMA-Nr. 28 - VitE in Ausnahmefällen in Folgesitzung abrechenbar
an einem symptomlosen bleibenden Zahn mit abgeschlossenem Wurzelwachstum
bei bei devitaler Pulpa
mehrmals je Zahn
zusammen mit BEMA-Nr. 11 - pV; 25 -cp; 28 - VitE; 29 - Dev; 31 - Trep; 32 - WK; 34 - Med; 35 - WF
VitE = Vitalexstirpation
Entfernung der gesamten lebenden Pulpa
anschließend erfolgt die Wurzelkanalaufbereitung und die Wurzelkanalfüllung
1 x je tatsächlich vorhandenen Wurzelkanal
an bleibenden Zähnen und Milchzähnen möglich
nur in Ausnahmefällen in Folgesitzung nach der BEMA-Nr. 27 - Pulp
in Ausnahmefällen zusätzlich BEMA-Nr. 34 - Med
bei devitaler Pulpa
zusammen mit BEMA-Nr. 11 - pV; 31 - Trep1; 29 - Dev;
Dev - Devitalisierung
Devitalisierung der Pulpa durch das Einlegen eines Medikaments, einschließlich des Verschlusses der Kavität
Devitalisierung = Abtötung durch ein Paraformaldehyd-haltiges Präparat
1 x je Zahn, Wiederholung nicht abrechenbar
bei Restvitalität in Folgesitzung Anästhesie möglich
in der Folgesitzung BEMA-Nr. 32 - WK und/oder BEMA-Nr. 34 - Med abrechnungsfähig
mehrfach je Zahn
in Verbindung mit BEMA-Nr. 11 - pV; 31 - Trep1; 28 - VitE
Trep1 = Trepanation eines pulpatoten Zahnes
Trepanation heißt Eröffnung eines Körperhöhle
nur bei devitalen Zähnen abzurechnen
evtl. in gleicher Sitzung WK und Med
bei Wurzelkanalrevision
bei vitalen Zähenen
in Verbindung mit BEMA-Nr. 11 pV, 27 - Pulp; 28 - VitE; 29 - Dev
WK = Wurzelkanalaufbereitung
Aufbereiten, Säubern und Erweitern der Wurzelkanäle mit Handinstrumenten oder maschinell
in gleicher Sitzung mit BEMA-Nr. 28 - VitE und BEMA-Nr. 31 - Trep1
in Folgesitzung nach BEMA-Nr. 29 - Dev
nochmalige Wurzelkanalaufbereitung im gleichen Krankheitsfall, d.h. mehrfach je Kanal in Folgesitzung
im Anschluss an die BEMA-Nr. 27 - Pulp
zusammen mit BEMA-Nr. 11 - pV
Med = medikamentöse Einlage
nach der Wurzelkanalaufbereitung oder Vitalexstirpation kann eine medikamentöse Einlage in den Wurzelkanal erforderlich sein
bei einem Erhaltungsversuch sind die medikamentösen Einlagen nach der privaten Patientenvereinbarung abzurechnen
1 x je Zahn und Sitzung
nur in Verbindung mit den BEMA-Nr. 28 VitE; BEMA-Nr. 32 - WK und BEMA-Nr. 29 - Dev
die Leistung ist auf drei Behandlungssitzungen pro Zahn beschränkt
je Wurzelkanal
neben BEMA-Nr. 27 - Pulp
zusätzl. BEMA-Nr. 11 - pV
WF = Wurzelkanalaufbereitung
1 x je tatsächlicher vorhandenen Wurzelkanal
nur im Anschluss an die BEMA-Nr. 32 - WK und BEMA-Nr. 34 - Med
in Folgesitzung an BEMA-Nr. 27 - Pulp
Nbl1 = Stillung einer übermäßigen Blutung
anrechenbar:
für die Stillung einer übermäßigen Nachblutung im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen
als selbstständige Leistung in Folgesitzungen
in der gleichen Sitzung mit den chirurgischen Leistungen nur, wenn ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand für den Zahnarzt entsteht
1 x je Blutungsstelle, ggf. mehrfach an verschiedenen Stellen in einer Sitzung
zusammen mit BEMA-Nr. 37 - Nbl2; BEMA-Nr. 38 - N; BEMA-Nr. 46 - XN an derselben Stelle
für die normale anfallende Blutstillun, bzw. Wundversorgung nach der chirurgischen Leistung
Nbl2 = Stillung einer übermäßigen Blutung durch z.B. Knochenbolzung
Knochenbolzung ist eine chirurgische Maßnahme zum Unterbinden einer Blutung aus Knochengefäßen. Mit einem stumpfen meißelförmigen Instrument werden die das Blutgefäß umgebenden Knochenbälkchen zum blutenden Gefäß hin kondensiert; so entsteht ein mechanischer Verschluss des Gefäßes
Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes
Stillung einer übermäßigen Blutung durch Knochenbolzung
in der gleichen Sitzung mit chirurgischen Leistungen möglich
zusammen mit BEMA-Nr. 36 - Nbl1; BEMA-Nr. 38 - N; BEMA-Nr. 46 - XN an derselben Stelle
N = Nachbehandlung
Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen sind nur als selbstständige Leistungen abrechenbar
als zahnärztliche Leistungen sind möglich:
Nahtentfernung
Wundspülung; z.B. mit einer Kochsalzlösung
Legen einer Tamponade/Drainage
Wechseln einer Tamponade/Drainage
Entfernen einer Tamponade/Drainage
nur in einer Folgesitzung nach dem chirurgischen Eingriff ansetzbar
für eine Wundkontrolle
mit einem chirurgischen Eingriff an derselben Stelle
zusammen mit BEMA-Nr. 36 - Nbl1; BEMA-Nr. 37 - Nbl2; BEMA-Nr. 46 - XN an derselben Stelle
für die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung nach BEMA-Nr. 12 - bmF
I = Infiltrationsanästhesie
für die Infiltrationsanästhesie i.d.R. im OK
1 x für zwei nebeneinanderstehende Zähne
Ausnahme: Zähne 11/21 und 41/31, da wird die BEMA-Nr. 40 - I je Zahn berechnet
bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholungsanästhesie abrechenbar
ggf. als zusätzliche Anästhesie zur Leitungsanästhesie als Ausschaltung von Anostomosen (Nervenverästelungen im FZB des UK´s)
zusätzlich zur Leitungsanästhesie bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Eingriffen, wenn ur so eine ausreichende Anästhesietiefe erreicht wird
im Zusammenhang mit PAR/ZE-Behandlungen ist die Kennziffer “5” (ZE) und “4” (PAR) unter Bemerkung einzutragen
je Einstichstelle
Materialkosten für das Anästhetikum
I = Intraligamentäre Anästhesie
Sonderform der Infiltrationsanästhesie
Anästhetikum wird direkt in den Parodontalspalt des Zahnes gespritzt
1 x je Zahn, auch im Ausnahmefall, wenn zwei nebeneinanderstehende Zähne anästhesiert werden
L1 = Leitungsanästhesie, intraoral
L2 = Leitungsanästhesie, extraoral
Regelanästhesie für den UK, dort wird im Bereich des Foramen mandibulae der Nervus alveolaris inferior anästhesiert
in Ausnahmefällen kann auch im OK eine Leitungsanästhesie gelegt werden, dort wird im Bereich des Foramen palatinum oder im Bereich des Foramen infraorbitale anästhesiert
eine Sonderform ist die extraorale Leitungsanästhesie, sie wird z.B. bei Kieferklemmen oder bei großen entzündlichen Prozessen erforderlich
1 x je Kieferhälfte
im OK nur bei entzündlichen Prozessen oder bei größeren chirurgischen Operationen (nicht bei BEMA-Nr. 43 - 46, 49 und 50)
bei langandauernden Eingriffen ist eine WIederholungsanästhesie möglich
zusätzlich ist die Infiltrationsanästhesie bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Eingriffen abrechenbar, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe erreicht wird
zusätzlich ist die Infilttrationsanästhesie als ergänzende Anästhesie zur Ausschaltung von Anastomosen (Nervenverästelungen im FZB des UK´s) abrechenbar
im Zusammenhang mit PAR/ZE-Behandlung ist die Kennziffer “5” (ZE) und Kennziffer “4” (PAR) unter Bemerkung einzutragen
X1 = Entfernung eines einwurzeligen Zahnes
für alle einwurzeligen Zähne
nach der anatomischen Wurzelanzahl
für die Entfernung eines Wurzelrestes eines einwurzeligen Zahnes
für die Extraktion eines einwurzeligen Zahnes, wenn er anatomisch gesehen ein mehrwurzeliger Zahn ist
zusätzlich die primäre Wundversorgung
X2 = Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
für die Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
für die Extraktion eines mehrwurzeligen Zahnes, wenn er anatomisch gesehen einwurzelig ist
X3 = Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes
tief frakturiert: bis ins Drittel der Wurzeln abgebrochen
unabhängig von der Anzahl der Wurzeln oder Topografie
für einen tief zerstörten Zahn oder zerstörten Zahn
für die Entfernung durch Aufklappung
XN = chirurgische Wundrevision
chirurgische Wundrevisionen sind nur als selbstständige Leistungen nach einem chirurgischen EIngriff abrechenbar
Glätten des Knochens in kleinem Umfang
Entfernung eines Sequesters (Knochensplitter)
Auskratzen, bzw. Anfrischen einer Wunde
Legen einer neuen Naht
Legen einer zusätzlichen Naht
1 x je Kieferhälfte oder FZB
eine Anästhesie ist zusätzlich möglich
zusammen mit BEMA-Nr. 36 - Nbl1; BEMA-Nr. 37 - Nbl2; BEMA-Nr. 38 - N an gleicher Stelle
neben BEMA-Nr. 58 - KnR und BEMA-Nr. 62 - Alv
neben einem chirurgischen Eingriff an derselben Stelle
Ost1 = Osteotomie eines Zahnes
für die Entfernung eines Zahnes oder Wurzelrestes durch Aufklappen des Zahnfleisches und Osteotomie
setzt die Aufklappung des Zahnfleisches voraus
Entfernung eines Zahnes ohne Zahnfleischaufklappung
Hem - Hemisektion
Hemisektion bedeutet, dass ein mehrwurzeliger Zahn durch einen chirurgischen Eingriff halbiert wird
der erkrankte, nicht erhaltungswürdige Teil wird entfernt
diese Leistung ist nur in begründeten Ausnahmefällen abrechenbar:
zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe
zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung
die alleinige Halbierung eines mehrwurzeligen Zahnes (Prämolarisierung) ist keine Kassenleistung, z.B. bei einer tiefen Furkation
1 x je Hemisektion und Teilextraktion eines Zahnes
Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes
Ost2 = Osteotomie eines verlagerten Zahnes
Entfernung eines verlagerten Zahnes
Entfernung eines retinierten Zahnes
Entfernung eines Zahnkeims (Germektomie)
Entfernung eines impaktierten Wurzelrests
für operative Entfernung eines teilweise retinierten oder impaktierten Zahnes
Exz1 = Exzision von Schleimhaut
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe
Exzision von Mundschleimhaut, z.B. Papillektomie in der Präperationssitzung
Exzision von Granulationsgewebe (neu gebildetes Gewebe, hohe Produktion in der Wundheilungsphase)
Kauterisation mithilfe des Elektotoms, z.B. Durchtrenne von Zahnfleischfasern, Entfernung einer Zahnfleischkapuze bei einem erschwerten Zahndurchbruch (Dentitio difficilis)
für eine geschlossene Kürettage an einzelnen Zähnen, ohne PAR-Antrag
herausschneiden bzw. Entfernung von Gewebe
in einer Präperationssitzung auch neben BEMA-Nr. 12 - bmF
neben einer anderen chirurgischen Leistung im selben Gebiet in derselben Sitzung
im Rahmen einer systematischen PAR
für die Zahnfleischverdrängung zur Darstellung der Präperationsgrenze
für eine Probeexzision GOÄ-Nr. 2401
Exz2 = Exzision vom Schleimhautwucherung
für das Entfernen einer Schleinhautwucherung z.B.:
Schleimhautwucherung größeren Umfangs, d.h. über das Gebiet mehrere Zähne
lappiges Fibrom (gutartige Bindegewebswucherung)
Epulis (Geschwulst auf dem Zahnfleisch)
1 x je Exzision einer Schleimhautwucherung
mehrfach je Kiefer, wenn getrennte OP-Gebiete
zusammen mit anderen chirurgischen Leistung im selben Operationsgebiet
Entfernung eines Schlotterkamms BEMA-Nr. 57 - SMS
neben BEMA-Nr. Ä 161 - Inz1
Pla1 = plastischer Verschluss als selbstständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion
bei der Extraktion eines oberen Seitenzahnes kann es zur Eröffnung der Kieferhöhle kommen
diese Verbindung zwischen Kieferhöhle und Mundhöhle wird Mund-Antrum-Vernindung (MAV) genannt
es erfolgt eine plastische Deckung der eröffneten Kieferhöhle
plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle als selbstständige Leistung in Folgesitzungen
plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit einer Extraktion
1 x je Verschluss
evtl. zusammen mit GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)
zusammen mit BEMA-Nr. 47a - Ost1; BEMA-Nr. 48 - Ost2; BEMA-Nr. 54a-c - WR1-3; BEMA-Nr. 55 - RI o.ä.
Pla0 = plastischer Verschluss in Verbindung mit Osteotomie
plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit Osteotomie/anderen operativen Eingriffen
neben BEMA-Nr. 54 - WR; BEMA-Nr. 56 - Zy; BEMA-Nr. 63 - FL u.Ä. möglich
in Verbindung mit einer Extraktion
Trep2 = Trepanation des Kieferknochens
sog. Schrödersche-Lüftung
ist erforderlich, wenn Entzündungsprozesse im Knochen an der Wurzelspitze ablaufen
mit einer chirurgischen Knochenfräse wird der Knochen trepaniert
1 x je Trepanation
zusätzliche Endodontiebehandlung möglich
zusammen mit BEMA-Nr. 58 - KNR in gleicher KH oder FZB
neben BEMA-Nr. 54a - c - WR1-3; BEMA-Nr. 47a - Ost1; BEMA-Nr. 48 - Ost2
für das Freilegen eines Zahnes aus KFO-Zwecken
Ost3 = Sequestrotomie bei Osteomyelitis der Kiefer
bei einer Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) liegt eine Entzündung im Knochen vor, die sich immer flächenhafter ausbreitet
größere Knochenteile können absterben und so entstehen Sequester, die operativ entfernt werden müssen
1 x je Eingriff
für die operative Entfernung eines (tiefliegenden) Sequesters
für die operative Freilegung eines retinierten oder impaktierten Zahnes, der nicht durch orthodontische Maßnahmen in die Zahnreihe eingeordnet werden muss
für die chirurgische Freilegung eines retinierten oder verlagerten Zahnes zu KFO-Zwecken
BEMA-Nr. 63 - FL
Entfernung kleiner oberflächlicher Sequester BEMA-Nr. 46 - XN
zusammen mit BEMA-Nr. 58 - KnR in der gleichen KH oder dem gleichen FZB
für die Entfernung eines impaktierten Wurzelrestes BEMA-Nr. 48 - Ost2
für die Fremdkörperentfernung GOÄ-Nr. 2009, GOÄ-Nr. 2010
WR1 = an einem Frontzahn
WR2 = an einem Seitenzahn
WR3 = am selben Seitenzahn durch denselben Zugang
BEMA-Nr. 54a - WR1 Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn
BEMA-Nr. 54b - WR2 Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn einschließlich der ersten reserzierten Wurzelspitze
BEMA-Nr. 54c - WR3 Wurzelspitzenresektion für jede weitere Wurzelspitze an demselben Seitenzahn durch denselben Zugang (Knochenfenster)
je BEMA-Nr. 54b - WR2 für die Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn je WUrzelspitze durch getrennte Zugänge (Knochenfenster)
BEMA-Nr. 32 - WK und BEMA-Nr. 35 - WF für die retrograde Wurzelfüllung
RI = Reimplantation eines Zahnes
Reimplantation eines Zahnes, ggf. einschließlich einfacher Fixation an den benachbarten Zähnen
für die Reimplantation eines Zahnes nach iatrogener oder traumatischer Luxation
Endodontiebehandlung außerhalb des Mundes möglich
zusammen mit BEMA-Nr. 54a - c = WR1 - 3
für Implantate oder Zahntransplantate
für eine transdentale Fixation
Zy1 = Zystektomie
Zy2 = Zystostomie
Zy3 = Zystektomie in Verbindung mit Ost oder WR
Zy4 = Zystostomie in Verbindung mit Ost oder WR
Zystektomie:
ist die vollständige Entfernung des Zahnbalgs, über der entstandenen Höhle wird der Mukoperiostlappen vernäht
Zystostomie:
es erfolgt eine Fensterung der Zyste, das heißt, das Zystenkavum wird zum Nebenraum der Mund-, Nasen- oder Kieferhöhle, der Zytsenbalg wird nicht entfernt und durch Offenhalten (mit Tamponade, Nahttechnik, Opdurator) wird das Zystenepithel in Schleimhautepithel umgewandelt
Zystenformen:
radikuläre Zyste: ausgehend von pulpatoten Zähnen, bzw. der Wurzel
follikuläre Zyste: ausgehend vom Zahnsäckchen
BEMA-Nr. 56a Zystektomie als selbstständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion
BEMA-Nr. 56b Zystostomie als selbstständige Leistung oder in Verbindung mt einer Extraktion
BEMA-Nr. 56c Zystektomie in Verbindung mit Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
BEMA-Nr. 56d Zystostomie in Verbindung mit Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
für das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten
BEMA-Nr. 56a - Zy1 und BEMA-Nr. 56b - Zy2 neben einer Ost oder WR
SMS = Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms
Beseitigen störender
Schleimhautbänder (Frenektomie)
Lippenbändchen, Zungenbändchen, Wangenbändchen
Muskelansätze
oder eines Schlotterkamms
entsteht infolge von ungünstigen Belastung, z.B. durch nicht exakt anliegende Vollprothesen entstandener Überschuss des weichgewebigen Kieferkamms, der eine schlotternde Form annimmt
Zustand kann nur operativ korrigiert werden
Durchtrennen des Lippenbändchens beim zahnlosen Kiefer
operative Plastik des Zungenbändchens
1x je KH oder FZB
Ausnahme: neben BEMA-Nr. 59 - Pla2 nur, wenn es sich um getrennte Gebiete handelt
Korrektur eines echten Diastema mediale
neben einer PAR-Behandlung und BEMA-Nr. 59 - Pla2 im gleichen Gebiet
KNR = Knochenresektion
Knochenresektion am Alveolaransatz zur Formung des Prothesenlagers
nur am ausgeheilten Knochen, frühestens 6 - 8 Wochen nach der Zahnentfernung
1 x je KH oder FZB
unabhängig von der Anzahl der zuvor entfernten Zähne oder einer Osteotomie
im zeitlichen Zusammenhang mit der Entfernung von Zähnen
mit einer Osteotomie nach BEMA-Nr. 47a - Ost1; BEMA-Nr. 48 - Ost2; BEMA-Nr. 53 - Ost3 in derselben KH oder demselben FZB
am nicht ausgeheilten Kiefer
neben BEMA-Nr. 46 - XN
neben BEMA-Nr. 57 - SMS
Pla2 = Mundboden- oder Vestibulumplastik
Mundbodenplastik
operative Tieferlegung des Mundbodens zur Verbesserung des Prothesenlagers für den Halt einer totalen Unterkiefer-Prothese
Vestibulumplastik
die Schleimhaut wird über dem Kieferkamm vergrößert, d.h. störende Bänder und Muskelansätze werden verlagt, dies dient dazu, einen besseren Prothesenhalt zu ermöglichen
Mundboden- oder Vestibulumplastik
1x je Plastik
mit BEMA-Nr. 57 - SMS im gleichen Gebiet
Mit BEMA-Nr. 51a -Pla1; BEMA-Nr. 51b - Pla0
für eine Tuberplastik BEMA-Nr. 60 - Pla3
Pla3 = Tuberplastik
wird bei einem atrophierten Tuber maxillare vorgenommen
durch Ablösen der Muskulatur wird hinter dem Tuber ein Sulkus geschaffen, jetzt kann die Prothese den OK besser umgreifen und es entsteht eine höhere Stabilität der Vollprothese
oft in Verbindung mit einem Vestibulumplastik
zusammen mit BEMA-Nr. 51a-b - Pla1-Pla0; BEMA-Nr. 58 -KNR; BEMA-Nr. 59 - Pla2; BEMA-Nr. 62 - Alv an gleicher Stelle
Dia = Diastema mediale
Diastema ist eine Lücke zwischen zwei Zähnen
Diastema mediale ist die Zahnlücke zwischen den mittleren oberen Schneidezähnen
ein echtes Diastema mediale entsteht durch ein tief angesetztes und überentwickeltes Lippenbändchen
dieses Lippenbändchen zieht sich durch die Schneidezähnen bis zum Gaumen durch
durch eine plastische Operation des Lippenbändchens, die operative Durchtrennung des bindegewebsartigen Septum (Scheidewand) und anschließender KFO-Maßnahmen wird das Diastema behandelt
Korrektur des Lippenbändchens bei echtem Diastema mediale
1 x je Lippenbändchen
Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens
nur bei Durchtrennen des Septums, d.h. bei einem echten Diastema
für das alleinige Durchtrennen von Lippen- oder Zungenbändchen (Frenektomie) BEMA-Nr. 57 - SMS
Beseitigen störender Schleimhautbänder BEMA-Nr. 57 - SMS
bei einem zahnlosen Kiefer
Alv = Alveolotomie
Resektion der Alveolarfortsätze
nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Entfernung von Zähnen
1 x Alveolotomie in einem Gebiet von
mind. vier entfernten Zähnen in einem Kiefer
das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein
2 x Alveolotomie in einem Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer
in besonderer Sizung ab dem 1. Zahn
in gleicher Sitzung, wenn weniger als vier Zähne entfernt werden
im ausgeheilten Knochen
anstelle der BEMA-Nr. 46 - XN
zusammen mit BEMA-Nr. 38 - N; BEMA-Nr. 58 - KNR; BEMA-Nr. 46 - XN
FL = Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes
Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung
1 x je Zahn, zur kieferorthopädischen Einstellung
ggf. zusätzlich BEMA-Nr. 126a (Bracket)
Mu = Mundschleimhautbehandlung
lokales Auftragen von auf der Schleimhaut haftenden Medikamenten zur Behandlung von Aphthen, Rhagaden, Herpes
bei einer Dentitio difficilis (erschwerter Zahndurchbruch)
bei Eingliederung von KFO-Geräten ohne 3-Monats-Frist
Behandlung von Prothesendruckstellen nach Ersteingliederung oder nach Wiederherstellung erst drei Monate nach Eingliederung
neben BEMA-Nr. 38 - N an derselben Stelle
während einer PAR-Behandlung
sK = scharfe Zahnkanten/Prothesenränder
für das Beseitigen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern, überstehenden Füllungsrändern
Beseitigung von Prothesendruckstellen nach Ersteingliederung oder nach Wiederherstellung erst drei Monate nach Eingliederung
Politur alter Füllungen
Füllungspolitur
Einschleifmaßnahmen
neben BEMA-Nr. 89
Zuletzt geändertvor 2 Monaten