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Vss der Zwangsvollstreckung
1. ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag
2. Verfahrensvoraussetzungen
3. allgemeinen Zwangsvollstreckungsvss.
4. besondere Zwangsvollstreckungsvss.
5. keine Vollstreckungshindernisse
Schema allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
I. Organbezogene Verfahrensvss.
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
2. Rechtswegeröffnung
3. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
a. funktonelle
b. örtliche
II. parteibezogene Verfahrensvss.
1. Partei- und Prozessfähigkeit
2. Prozessführungsbefugnis/Vollstrekcungsbefugnis
III. Rechtsschutzbedürfnis
Was sind die allgemeinen Vollstreckunsvvs.?
1. Titel
2. Klausel
3. Zustellung
Schema Erteilung VO-Klausel
a. zuständiges Organ
b. Antragsbefugnis
c. Vollstreckungsfähiger Inhalt
d. vollstreckungsreife
Woraus ergeben sich die Wirksamkeitvss. Der Pfändung?
Die Voraussetzungen der wirksamen Pfändung ergeben sich aus § 808 Abs. 1 ZPO: Begründung von Alleingewahrsam des Gerichtsvollziehers, Mitgewahrsam genügt nicht oder Anbringung von Pfandsiegeln
Schema Zulässigkeit und Begründetheit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit der Klageart
2. ordnugnsgm. Klageerebung
3. Zuständigkeit
Sachlich nach allgem. Vrschrift = Streitwert der zu vollstrekchen ist
Örtlich nach § 802, 771 I ZPO dort wo Pfändungsmaßnahme stattfand
4. Vollstreckungsrechtliches Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger das behauptete, die Veräußerung hindernde Recht tatsächlich zusteht und sie auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet ist, die
Zwangsvollstreckung zu dulden
Welche AGL alle prüfen, wenn den Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache herausverlangt?
1. § 717 II ZPO
2. § 280 I iVm gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 1004 BGB 3. §§ 989, 990 BGB
4. 823 I
5. §§ 687 II, 678 BGB
6. § 816 I S. 1 BGB
7. § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB
Schema Zulässigkeit und Begründetheit der VO-Erinnerung
1. Statthaftigkeit
2. Form und Frist
3. Beschwer/Erinnerungsbefugnis
4. Zuständigkeit
5. RS-bedürfnis
Begründet ist die Erinnerung, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zu Recht beanstandet worden
ist.787 Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht der Zeitpunkt der gerügten
Maßnahme
Zuletzt geändertvor 12 Tagen