Buffl

Wirtschaft 04

CK
von Caro K.

Was versteht man unter dem Begriff der “Nichtigkeit”?

• nichtige Geschäfte -> von Anfang an unwirksam

• liegt vor wenn:

• Rechtsgeschäft beschränkt geschäftsfähigee Personen ohne/mit unwirksamer Zustimmung d. erziehungsberechtigter Person

• bei Bewusstlosigkeit/Trunkenheit

• Scheingeschäfte

• Abgabe Erklärung mit Einverständnis zweiter Partei, die aber erkennt, dass Willenserklärung für Geschäft nur zum Schein abgegeben

• Bsp.: statt Schenkung Kauf vereinbart, um Steuern zu sparen; Abschluss Scheinarbeitsvertrag mit Familienangehörigen um Betriebsausgaben zu erhöhen oder Sozialversicherungspflicht vorzutäuschen; Vortäuschung Ausbildungsverhältnis mit eigenen Kindern um Steuern zu sparen

• Scherzgeschäfte

• wenn jmd. Erklärung abgibt und davon ausgeht, dass d. Empfänger Scherzhaftigkeit erkennt

• Bsp.: Kleinunternehmer bietet anderer Person 1 Mio Jahresgehalt an

• Verstoß gegen gesetzliches Verbot

• wenn Rechtsgeschäft gg. geltende Rechte verstößt

• Bsp.: Kinderarbeit als Vollzeitbeschäftigung, Vertrag mit Schwangeren übner Akkordarbeit, Kaufverträge in illegalem Drogenhandel/über Hehlerware

• Sittenwidrige Geschäfte

• Rechtsgeschäft mit Verstoß gegen gute Sitten -> wenn Tatbestand des Wuchers oder Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verletzt

• Bsp.: Kreditvergabe zu 45% Zinsen/Jahr, Befristung Arbeitsvertrag wg. bestehender Schwangerschaft, Künbdigung Arbeitsvertrag an Tag d. Hochzeit

• Formmangel

• Ermangelung d. durch Gesetz vorgeschriebenen Form führt zu Nichtigkeit

• Bsp.: Kauf Grundstück ohne Einhaltung gesetzl. vorgeschriebener notariellen Form, Kündigung Arbeitsvertrag ohne Einhaltung vorgeschriebene Norm

Umfang der Prokura

  • Wie ist der Begriff der “Prokura” definiert?

  • Was darf ein Prokurist?

  • Was darf ein Prokurist mit bes. Zustimmung?

  • Was darf ein Prokurist nicht?

  • Prokura = handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (§§48-53 HGB)

    • ermächtigt nach §49 Abs. 1 HGB “zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen GEschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt”

    • Vollmacht nur innerhalb Firma reduzierbar, nach außen gesetzlich geschützte Vollmacht

      -> Dritte (z.B. Lieferanten) können sich auf Wirksamkeit ihrer Geschäfte verlassen

    • für Übertretung intern festgelegten Vollmachten kann nur intern Sanktion(z.B. Abmahnung, Eintrag in Personalakte) erteilt werden

  • Prokurist darf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen REchtsgeschäfte tätigen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt, bspw.:

    • Personal ein-/ausstellen

    • anderen Angestellten Handlungvollmacht erteilen (nur HV, nicht Prokura!)

    • Darlehen aufnehmen und einräumen

    • befremdliche Verbindlichkeiten übernehmen

    • in neue Branchen gehen, ggf. alten Geschäftszweig ändern

    • Zweigniederlassungen errichten/schließen

    • Verlegung des Geschäftssitzes

    • Rechte der Handelsgesellschaft gegenüber den Gesellschaftern wahrnehmen

    • Unternehmen und Beteiligungen erwerben

    • Mitgliedschaftsrechte aus Beteiligungen ausüben (z.B. Stimmrecht, Auskunftsrecht)

    • einseitige Rechtsgeschäfte vornehmen (Kündigungen, Anfechtungen, Optionsrechte ausüben) -> Ausweisen durch Handelsregisterauszug möglich

    • Gerichtsverfahren führen und Prozessvollmacht erteilen

  • Prokurist benötigt besondere Zustimmung für Veräußerung und Belastung von Immobilien

  • Prokurist darf nicht:

    • Bilanz- und Steuererklärungen unterschreiben

    • Handelsregistereintragungen anmelden

    • Insolvenz anmelden

    • Geschäft verkaufen

    • Selbst Prokura an andere verteilen

    • Gesellschafter aufnehmen

Was versteht man unter einem “Einzelunternehmen” und welche Vorschriften gibt es?

  • Einzelunternehmen = Unternehmen, das von einem einzelnen Unternehmer persönlich verantwortlich geleitet wird

  • Vorschriften:

    1. Gründungsvorschriften, Rechtspersönlichkeit

      • Gründer muss natürliche Person sein

      • Gründung erfolgt formlos durch Aufnahme Geschäfte des Unternehmers

      • Gewerbeanmeldung nur deklatorischen Charakter

      • Ab bestimmter Größe des Unternehmen Eintragung in Handelsregister gem. §1 HGB notwendig

        • betrifft nur Frage d. Kaufmannseigenschaft, nicht Vorraussetzung für Entstehung Einzelunternehmen

    2. Firma der Unternehmung

      • sofern Unternehmer freiwillig oder pflichtgemäß /gem. §1 HGB) in Handelsregister eingetragen -> unterliegt Regelung der Firmennamen

        • typische Rechtsformzusätze: eingetragener Handelskaufmann —> “e.K.”, “eKfm.” “eKffr.”

    3. Eigenkapitalausstattung

      • Eigenkapital von Unternehmer allein

      • kein Mindestgründungskapital

      • Gründungskapital können Geld- oder Sachwerte sein

    4. Haftungsumfang

      • Unternehmer haftet mit gesamtem Vermögen

        • Betriebs- und Privatvermögen

    5. Kreiditwürdigkeit

      • Kreditwürdigkeit sehr hoch aufgrund persönlicher Haftung

      • richtet sich allerdings nach jeweiligen Vermögensverhältnissen des Unternehmers

    6. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

      • Unternehmer hat alleinige Geschäftsführung

      • in Entscheidungen frei und ungebunden

      • nur Geschäftsführer vertritt Unternehmung nach außen

    7. Gewinn- und Verlustverteilung

      • Unternehmer trägt alleine Gewinn und Verlust

    8. Besteuerung

      • Unternehmer unterliegt mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer

      • entweder “Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbstständiger Arbeit/Land- und Forstbetrieb”

Was versteht man unter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts?

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts = GbR

  • Regelung durch Abschnitt “Gesellschaft” (§705ff BGB) des BGB

  • Grundform aller sog. Personengesellschaften (KG, OHG, stille Gesellschaft)

  • “Gesellschaft” im Sinne BGB:

    • mehrere Parteien (Gesellschafter) verpflichten sich gegenseitig vertraglich die Erreichung gemeinsamen Ziels zu fördern

    • beschließen zwei oder merh Parteien, Unternehmen zu gründen, entsteht unmittelbar (formlos und automatisch) GbR

    • Wird GbR in Handelsregister eingetragen um Kaufmannseigenschaft zu erlangen -> Entstehung OHG (nicht mehr GbR)

    • Bsp.: Gewerbeunternehmen, freiberuflicher Bereich (Sozietäten bei Arzt, Archtitekt, Rechtsanwalt)

  • Vorschriften:

    1. Gründungsvorschriften

      • zur Gründung min. 2 Personen

      • Vertrag regelt Ziel und Pflichten, kann formlose Vereinbarung sein (auch mündlich oder konkludent)

      • GbR benötigt keinen Handelsregistereintrag (könnte bei Eintragung nicht mehr als GbR agieren, nur noch als OHG)

    2. Rechtspersönlichkeit

      • mit Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht keine eigenständige rechtliche Person

      • Verbund gemeinsam auftretender, persönlich haftender Unternehmer

        • sind letztlich auch Inhaber von Rechten und Pflichten

        • Eigentümer des Unternehmensvermögen

        • GbR nach neuer Rechtssprechung “beschränkte Rechtspersönlichkeit” -> weil unter nach außen verwendetem Geschäftsnamen klagen/verklagt werden kann

    3. Firma der Unternehmung

      • GbR führt keine Firma

    4. Eigenkapitalausstattung

      • Gründungskapital nicht vorgeschrieben

      • Einlage ist begrifflich nicht möglich

    5. Haftungsumfang

      • Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit gesamten persönlichen Vermögen und gemeinsamem Betriebsvermögen (Gesellschaftsvermögen)

      • persönliche Haftung für Vertragsschulden und sonstige Schulden besteht über Ende des konkreten Betriebs fort, da sie personenbezogen ist

      Kreditwürdigkeit

      • sehr gut, da Gläubiger nicht nur auf Unternehmensvermögen sondern auch auf Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen kann

    6. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

      • alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet -> gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter

        • Ausnahme: Wenn in Gesellschaftsvertrag vereinbart dass ein Gesellschafter alleine Entscheidungen fällen darf (Einzelgeschäftsführung)

      • wenn nichts anderes vereinbart: Gesamtvertretungsmacht:

        • Gesellschafter können nur durch gemeinschaftliches Auftreten Gesellschaft wirksam vertreten

        • Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass jeder oder bestimmte G. Vollmacht besitzt um Gesellschaft nach außen vertreten oder Rechtsgeschäfte zu schließen

    7. Gewinn- und Verlustverteilung

      • Gewinn und Verlust werden nach Köpfen verteilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart

    8. Besteuerung

      • erfolgt bei jedem einzelnen Gesellschafter mit seinem Gewinnanteil

Was versteht man unter einer “Offenen Handelsgesellschaft”?

  • = in Handelsregister eingetragene GbR (gewerbliche GbR)

  • Ab bestimnmter Betriebsgröße erreicht gewerbliche GbR Kaufmannseigenschaft -> Zuweisung Kaufmannseigenschaft erst bei Eintragung in Handelsregister

  • Kernvorschriften (§105 Abs. 3 HGB, §105ff HGB: modifizierende und zusätzliche Vorschriften):

    • unbeschränkte Haftung (Gesellschafter haften mit gesamten Betriebs- und Privatvermögen

    • Gesellschaftszweck: gemeinschaftlicher Betrieb eines Handelsgewerbes, stellt ursprüngliche Form des gemeinsamen Wirkens und Arbeitens von Kaufleuten dar

    • Gesellschafter engagieren sich mit vollen Einsatz (arbeits-, kapital-, haftungsmäßig)

    1. Gründungsvorschriften

      • zur Gründung min. 2 Personen

      • Vertrag regelt Ziel und Pflichten, kann formlose Vereinbarung sein (auch mündlich); sollte aus Beweisgründen schriftlich vorliegen

      • Handelsregistereintrag notwendig

      • kein vorgeschriebenes Mindestkapital

    2. (Rechtspersönlichkeit

      • mit Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht keine eigenständige rechtliche Person

      • Verbund gemeinsam auftretender, persönlich haftender Unternehmer

        • sind letztlich auch Inhaber von Rechten und Pflichten

        • Eigentümer des Unternehmensvermögen

        • GbR nach neuer Rechtssprechung “beschränkte Rechtspersönlichkeit” -> weil unter nach außen verwendetem Geschäftsnamen klagen/verklagt werden kann )

    3. Firma der Unternehmung

      • Firmenname muss Zusatz enthalten, der Rechtsform der oHG deutlich macht —> “oHG” gebräuchlich

    4. Eigenkapitalausstattung

      • Gründungskapital nicht vorgeschrieben

      • Jeder Gesellschafter verpflichtet zu in Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Kapitaleinlage:

        • Bar (Geldwert)

        • Sachwert (Maschinen, Gebäude, Einrichtungen, KfZ)

        • Rechtswerte (Patente, Titel)

      • persönliches Eigentum an eingebrachtem Kapital erlischt -> wird zu gemeinschaftlichem Eigentum, über das gemeinschaftlich verfügt wird (“Gesamthandsvermögen”)

    5. Haftungsumfang

      • Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit gesamten persönlichen Vermögen und gemeinsamem Betriebsvermögen (Gesellschaftsvermögen)

      • persönliche Haftung für Vertragsschulden und sonstige Schulden besteht über Ende des konkreten Betriebs fort, da sie personenbezogen ist

        —> genau wie GbR, keine Sonderregelungen für HGB

      • Haftung ist:

        • unbeschränkt: Jeder Gesellschafter haftet mit Betriebs- und Privatvermögen

        • direkt und primär: Jeder Gläubiger kann sich unmittelbar an einzelnen Gesellschafter wenden

        • solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet für alle Schulden der Gesellschaft

      • Bei Eintritt haftet jeder Gesellschafter auch für Schulden, die bereits bei Eintritt vorhanden

      • Bei Ausscheiden haftet Gesellschafter noch für 5 Jahre für die bei seinem Austritt vorhandenen Verbindlichkeiten

      Kreditwürdigkeit

      • sehr gut, da Gläubiger nicht nur auf Unternehmensvermögen sondern auch auf Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen kann

        • da oHG noch größer als GbR, noch höherere KW

    6. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

      • jeder Gesellschafter verpflichtet zu Führung der Geschäfte, persönliche Leistung der Dienste

      • laut HGB jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt in Innenverhältnis

        • -> solange keine andere Festlegung in Gesellschaftsvertrag oder außergewöhnliche Geschäfte

        • nach außen: Jeder Gesellschafter hat Einzelvertretungsvollmacht

    7. Gewinn- und Verlustverteilung

      • Wenn nicht anders in Gesellschaftsvertrag bestimmt, laut HGB:

        • Jeder Gesellschafter erhält erst 4% Verzinsung seines Kapitalanteils, restlicher Gewinn nach Köpfen verteilt

        • Verlust nur nach Köpfen verteilt

      • In Praxis allgemein vertraglich anders geregelt

    8. Besteuerung

      • erfolgt bei jedem einzelnen Gesellschafter mit seinem Gewinnanteil

Was zeichnet eine Kommanditgesellschaft aus?

  • Sonderform der OHG (§161 Abs.1 HGB)

  • “Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (Komplementäre)”

    • ein oder mehrere Komplementäre: keine Beschränkung der Haftung ( Haften mit Privat- und Gesellschaftsvermögen)

    • ein oder mehrere Kommanditisten: Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf Betrag seiner Gesellschaftseinlage

      -> Einlage nicht als Darlehen, in Fall von Insolvenz oder Rechtsstreit Einlage “verloren”

      -> Höhe der Einlage muss in Handelregister vermerkt sein, auch ausschlaggebend für Berechnung Gewinnanteile

      -> Haftung restlicher Gesellschafter wie bei OHG, es sei denn nur ein weiterer Gesellschafter, dann wie Einzelunternehmer

  • Vorschriften:

    1. Gründungsvorschriften

      • zur Gründung min. 2 Personen, davon min. 1 Komplementär (Vollhafter) und min. ein Kommanditist (Teilhafter)

      • Vertrag regelt Ziel und Pflichten, kann formlose Vereinbarung sein (auch mündlich)

      • Handelsregistereintrag notwendig

      • kein vorgeschriebenes Mindestkapital

    2. (Rechtspersönlichkeit

      • mit Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht keine eigenständige rechtliche Person

    3. Firma der Unternehmung

      • Firmenname muss Zusatz enthalten, der Rechtsform der Kommanditgesellschaft deutlich macht —> “KG” gebräuchlich

    4. Eigenkapitalausstattung

      • Gründungskapital nicht vorgeschrieben

      • Jeder Gesellschafter verpflichtet zu in Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Kapitaleinlage:

        • Bar (Geldwert)

        • Sachwert (Maschinen, Gebäude, Einrichtungen, KfZ)

        • Rechtswerte (Patente, Titel)

      • (persönliches Eigentum an eingebrachtem Kapital erlischt -> wird zu gemeinschaftlichem Eigentum, über das gemeinschaftlich verfügt wird (“Gesamthandsvermögen”))

    5. Haftungsumfang

      • Komplementäre: haften unbeschränkt mit gesamten persönlichen Vermögen und gemeinsamem Betriebsvermögen (Gesellschaftsvermögen)

        • bei mehrerern Teilhaftern: Haftung wie bei OHG -> unbeschränkt/direkt und primär/solidarisch

      • persönliche Haftung für Vertragsschulden und sonstige Schulden besteht über Ende des konkreten Betriebs fort, da sie personenbezogen ist

        —> genau wie GbR, keine Sonderregelungen für HGB

      • Bei Eintritt haftet jeder Gesellschafter auch für Schulden, die bereits bei Eintritt vorhanden

      • Bei Ausscheiden haftet Gesellschafter noch für 5 Jahre für die bei seinem Austritt vorhandenen Verbindlichkeiten

    6. Kreditwürdigkeit

      • sehr gut, da Gläubiger nicht nur auf Unternehmensvermögen sondern auch auf Privatvermögen der Komplementäre zugreifen kann

    7. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

      • Geschäftsführung und Vertretung: nur Komplementär (Geschäftsführungsbefugnis), Befugnis, im Außen zu vertreten

      • bei mehreren Komplementären: jeder Komplementär allein zur Geschäftsführung berechtigt in Innenverhältnis

        • -> solange keine andere Festlegung in Gesellschaftsvertrag oder außergewöhnliche Geschäfte

        • nach außen: Jeder Gesellschafter hat Einzelvertretungsvollmacht

      • Kommanditist:

        • nur Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften (z.B. Grundstücksverkauf)

        • Kontrollrecht der Geschäftsbücher 1x/Jahr bei Jahresabschluss

    8. Gewinn- und Verlustverteilung

      • Wenn nicht anders in Gesellschaftsvertrag bestimmt, laut HGB:

        • Jeder Gesellschafter erhält erst 4% Verzinsung seines Kapitalanteils, restlicher Gewinn “angemessen” verteilt-> Beachtung höheres Risiko und mehr Arbeitsleistung d. Komplementärs

        • Verlust angemessen aufzuteilen

Bedeutung “Gesellschaft mit beschränkter haftung”

  • Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person, nach Eintragung in Handelsregister)

  • Haftung der Gesellschafter auf Einlage beschränkt

  • Notwendiges Stammkapital: 25.000€ (bei Gründung muss Hälfte eingezahlt werden)

  • mindestens eine Person, Gesellschafter können sein: natürliche, juristische Personen, rechtsfähige Gesellschaften

    • Geschäftsanteil = von einem Gesellschafter übernommener Anteil an Stammkapital

    • Bemessungsgrundlage Gewinnverteilung und Stimmrecht

  • Gesellschaftsvertrag = Satzung (Inhalt: Firma, Sitz, Gesellschaftsgegenstand der GmbH, Höhe Stammkapital, Übernahme Stammeinlagen durch Gesellschafter), muss notariell beglaubigt sein

  • Organe:

    • Geschäftsführer

      • natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person (eine oder mehrere Personen)

      • Geschäftsführungsbefugnis

      • führen Geschäfte nach Weisungen Gesellschafterversammlung und in Rahmen von Gesetz und Satzung durch

      • Vertretungsmacht, “gesetzlicher Vertreter” der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (Vertretungsmacht gegenüber Dritten unbeschränkt und unbeschränkbar)

    • Gesellschafterversammlung

      • beschließendes Organ

      • für alle Angelegenheit der GmbH zuständig (auch für Berufung, Entlastung, Abbestellung GF)

    • (Aufsichtsrat, bei mehr als 500 Arbeitnehmern, Überwachung der GF)

  • Pflichten:

    • Buchführungspflicht

    • Pflicht zur Erstellung Jahresabschluss und Prüfung

    • Publizitätspflicht (Umfang je nach Größe Gesellschaft)

    • Gewinnverteilung: im Verhältnis der Geschäftsanteile

  • Haftung:

    • GmbH Haftet mit Gesellschaftsvermögen (Gläubiger können nur auf Vermögen der GmbH zugreifen)

    • Privatvermögen der Gesellschafter nicht von Haftung betroffen -> sofern Einlage des Gesellschafter eingezahlt und nicht vorzeitig entnommen; ansonsten haftet Gesellschafter in Höhe seiner Einlage

  • geringe Kreditwürdigkeit, da Haftungsbeschränkung

  • Besteuerung: Körperschaftssteuer

  • Unterform: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) = Mini Gmbh, kein Gründungskapital bzw. 1€

    • keine Sacheinlagen zulässig, muss sofort in voller Höhe in Bar

    • min. 25% d. Jahresüberschuss in Rücklage gespart

    • Wenn angesammelte Rücklage inkl. ursprünglichem Stammkapital Summe von 25.000€ übersteigt:

      • Kapitalerhöhungsbeschluss durch Gesellschafter möglich: Befreit von Rücklagenbildung

      • Änderung Firmierung zu “Gmbh”

Arbeitsvertrag - Kündigung

  • welche Arten von Kündigungen gibt es?

  • Welche Regeln gelten grundsätzlich?

  • Gibt es eine Form, in der Kündigungen zu halten sind?

  • Was kann der Betriebsrat bei Kündigungen bewirken?


  • Kategorien von Kündigungen:

    • ordentliche Kündigung (Normalfall)

      • Beendigung Arbeitsverhältnis nach Ablauf Frist, Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats, gilt für Kündigung durch AN und AG; bei Kündigung durch AG verlängert sich Frist wenn AN länger in Betrieb beschäftigt

      • Kündigung in Probezeit: Kündigungsfrist 2 Wochen zu Tag der Kündigung (nicht Ende oder Mitte Monat)

      • Abweichungen tarifvertraglich oder betriebsintern nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich

    • außerordentliche Kündigung

      • idR fristlos

      • nur möglich aus wichtigem Grund, dh wenn weiteres Arbeitsverhältnis für eine Partei bis Ende Kündigungsfrist unzumutbar

      • kann nur 2 Wochen nach Erkennen des “wichtigen Grundes” erfolgen, danach nicht mehr wirksam

      • kann Schadensersatzpficht des Verursacher nach sich ziehen: Bsp.: bei Diebstahl Kosten für Neubesetzung seiner Arbeitsstelle

      • Bsp. von Seiten des AN: Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Beleidigungen, Geheimnisbruch

      • Bsp. von Seiten des AG: grobe Missachtung Unfallverhütungsvorschriften, Unpünktliche Lohn- und Gehaltszahlungen, AG tätlich oder beleidigend

  • Arten von Kündigungen

  • Ablauf der Frist bei befristetem Vertrag

    • enden nach vereinbarter Frist ohne weitere Kündigung

  • Ordentliche Kündigung

  • Außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)

  • Aufhebungsvertrag

  • Anfechtung

  • Tod des Arbeitnehmer

  • Form der Kündigung: Muss schriftlich erfolgen, um vor unüberlegten Kündigungen zu schützen, sonst unwirksam

  • Betriebsrat: Muss vor Kündigung gehört (informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb Frist) sonst Kündigung unwirksam


Lohnsteuer

  • Von wem abgeführt?

  • Wie berechnet?

  • von Arbeitslohn zu zahlende Einkommenssteuer

  • durch Abzug von Arbeitslohn durch Arbeitgeber einbehalten

    • bis 2013: Berechnung mittels Lohnsteuerkarte (Lohnsteuermerkmale wie Anzahl Kinder, Steuerklasse, Freibeträge o.Ä.)

    • ersetzt durch ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale): Digitale Übertragung Lohnsteuermerkmale von Bundeszentralamt für Steuern (mittels Steuer ID und Geburtsdatum)

    • abzuführende Lohnsteuer wird summiert zu best. Fälligkeitstagen (idR monatlich) an Finanzamt + Lohnsteuer-Anmeldung : Erklärung der Summe d. einbehaltenen Lohnsteuer

    • Steuerberechnung: Aus Bruttoarbeitslohn berechnet, entspricht in Idealfall der Einkommenssteuer wenn ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

      • AN Nach Familienstand in Steuerklassen geteilt

      • Berechnung Lohnsteuer-Schätzung: Aus Steuerklasse und Monatslohn mittels Lohnsteuertabelle errechnet und auf die 12 Monate verteilt (bei gleichem monatlichen Verdienst ohne zus. Einkünfte sollte Lohnsteuer = (geschätzter) Einkommenssteuer sein

    • Lohnsteuer-Jahresausgleich: Zu viel erhobene Lohnsteuer nach Ablauf des Jahres an Arbeitnehmer erstattet

      • durch Einkommenssteuererklärung (unter Berücksichtigung Lohnsteuer-Vorauszahlungen)

      • in bestimmten Fällen wird AN zur Einkommenssteuererklärung verpflichtet (“zur ESt veranlagt”): wenn AN noch andere Einkünfte oder Freibetrag lt. Lohnsteuermerkmale

  • Steuerschuldner: Arbeitnehmer, Arbeitgeber nur verantwortlich für ordnungsgemäße Abführung der Steuer (AG und AN können bei Fehler belangt werden)

  • Rechtsgrundlage: Lohnsteuer nur Erhebungsform der Einkommenssteuer, daher nach Einkommenssteuergesetz

Inhalt Arbeitsvertrag

  • Pflichten Arbeitnehmer

  • Pflichten Arbeitgeber

  • unzulässige und zulässige Fragen

  • Offenbarungspflicht

  • Schriftform

  • Sonstige Regelungen


  • Pflichten Arbeitnehmer:

    • Arbeitsleistung nach Weisung Arbeitgeber zu verrichten

    • Erfüllung geforderter Leistung persönlich und ordnungsgemäß

    • Pflicht zur Treue -> Betriebsgeheimnis, Wettbewerbsverbot (AG keine Konkurrenz machen)

  • Pflichten Arbeitgeber:

    • Arbeitgeber schuldet ihm Arbeitsvergütung (Lohn/Gehalt), auch bei Krankheit (bis 8 Wochen Lohnfortzahlung) oder kurzzeitiger Verhinderung (bspw. Tod nahen Angehörigen)

    • Fürsorgepflicht: Shcutz und Förderung der Gesundheit des AN

    • Arbeitszeugnis bei beendigung Dienstverhältnis (einfaches Zeugnis = WAS wurde gearbeitet)

    • Wenn AN Beurteilung über Führung und Leistung verlangt dann “qualifiziertes Zeugnis” -> nur auf Wunsch AN

  • Arbeitnehmer darf unzulässige Fragen wahrheitswidrig beantworten, aber wahrheitswidrige Antwort auf zulässige Frage = arglistige Täuschung, Anfechtungsgrund des Arbeitsvertrags

    • unzulässige Fragen: Nach Eheschließung, Höhe bisheriger Vergütung wenn unerheblich für neues Arbeitsverhältnis, Gesundheitszustand (wenn Erkrankung nicht relevant für Arbeit), Vorstrafen (sofern ohne Bedeutung für Arbeit), Vermögen, Religions- oder Parteizugehörigkeit, Frühere Pfändungen, Schwangerschaft

    • Zulässige Fragen: Beruflicher Werdegang, Qualifikation, Zeugnisse, Prüfungnoten, Lebensalter, Familienstand, Kinder, Höhe bisheriger Vergütung wenn AN sich in seinen Forderungen darauf bezieht, Gesundheitszustand (wenn relevant für Arbeitsleistung), Vorstrafen (wenn relevant für Arbeit), Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, Laufende Pfändungen

    • Frage nach Schwerbehinderung kritisch, in Bewerbungsverfahren wahrscheinlich unangemessen, nach Einstellung (und Probezeit) sollte nach Schwerbehinderungseigenschaft gefragt werden, da keine Diskriminierungsgefahr und wichtig für 5 Tage mehr Urlaub und Kündigungsschutz

    • Offenbarungspflicht: AN verpflichtet, Tatsachen, die seiner Arbeitsleistung entgegenstehen könnten, offenzulegen -> anstehende Kuren, lange Krankenhausaufenthalte, Strafverfahren mit ggf. Haftstrafe

    • Kirchliche Betriebe (=”Tendenzbetriebe”): Ausnahmsweise Recht, nach Religionszugehörigkeit zu fragen und evtl. Einstellung ablehnen

    • Offenbarungspflicht Arbeitgeber: wahrheitsgemäße Angabe zu Anforderungen und Gefahren an Arbeitsplatz, falsche Erwartungen können zu Schadenersatzansprüchen führen falls Kündigung des bestehenden Arbeitsverhätnisses

  • Schriftform: normaler, unbefristeter Vertrag: kann formlos (mündlich, schriftlich oder konkludent) abgeschlossen werden

    • wenn Arbeitgeber dem Nachweisgesetz verpflichtet dann verpflichtet, Inhalt des Vertrages durch Niederschrift festzuhalten

  • Sonstige Regelungen:

    • Tarifrecht

    • Arbeitsschutzgesetze (Arbeitszeit, Lohnhöhe, Urlaub, Kündgung)

  • Besonderheiten: Schriftform vorgeschrieben; gilt auch bei Nichteinhaltung der Form; bei Zeitvertrag gilt dann sogar unbefristet

    • Ausbildungsverträge

    • zeitlich befristete Verträge


Allgemeiner Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag

  • Was versteht man unter dem allgemeinen Kündigungsschutz?

  • Welche Kündigungsgründe gibt es nach Kündigungsschutzgesetz?


  • kein Schutz vor Kündigung sondern vor willkürlicher Behandlung durch AG

  • nur gültig für ordentliche Kündigung durch den AG unter folgenden Vorraussetzungen:

    • in Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (Azubis zählen nicht)

    • Arbeitsverhältnis muss zu zeitpunkt der Kündigungn in demselben Betrieb mehr als 6 Monate bestehen

  • Kündigungsschutzgesetz legt fest dass Kündigung nur wirksam wenn bedingt durch:

    • Person des AN (= Personenbedingte Kündigung)

      • aufgrund dauerhafter Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage, Arbeitspflichten zu erledigen

      • langanhaltende oder sich häufig wiederholende Krankheit

      • Verlust Approbation bei Arzt

      • Verlust Führerschein LKW-Fahrer

      • Verlust Ausbildereignung bei betrieblichem Ausbilder

      • Wegfall Aufenthaltsgenehmigung bei ausländ. AN

      • Erlöschen der Arbeitserlaubnis

    • Verhalten des AN (=Verhaltensbedingte Kündigung)

      • steuerbare Pflichtverletzung des AN (bspw. Unpünktlichkeit

      • mangelhafte Arbeitsleistungen

      • verbotener Alkoholgenuss ährend Arbeit

      • Ausübung unzulässiger Nebentätigkeit

      • Arbeit während Urlaub in anderem Unternehmen

      • Annahme von Schmiergeld

    • dringende betriebliche Erfordernisse (=Betriebsbedingte Kündigung)

      • korrekte “Sozialauswahl” zu treffen: zu berücksichtigen bei Kündigung sind Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Lebensalter, Unterhaltspflichten

      • aber Bevorzugung sogenannter “Leistungsträger” in Firma unabhängig von Sozialstatus möglich

      • Wenn AN Kündigung sozial ungerechtfertigt sieht: Einspruch bei Betriebsrat (Frist: 1 Woche) -> bei begründetem Einspruch Verständigung mit AG; wenn keine Einigung: Arbeitsgericht (innerhalb 3 Wochen nach Zugang Kündigung, wenn schuldhaft versäumt dann keine Kündigung wirksam)


        • Wegfall Arbeitsplatz durch Brand, Überschwemmung, Auftragsmangel, Umsatzrückgang oÄ

        • Änderung Produktpalette

        • Starker/anhaltender Umsatzrückgang

        • Rationalisierungsmaßnahmen

        • Betriebsstilllegung

        • Schließung von Teilbetrieben

        • Abwendung der Insolvenz


Besonderer Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag

  • Welche Personengruppen haben Anrecht auf einen besonderen Kündigungschutz?


  • Bestimmte Personengruppen haben aufgrund versch. Gesetze besonderen Kündigungsschutz:

    • Betriebs- und Personalräte: ordentlich unkündbar während Amtszeit und 1 Jahr nach Beendigung Amtszeit

    • Schwangere und junge Mütter gemäß Mutterschutzgesetz

      • Folgende Grundsätze zur Bewahrung vor Schäden und Gefahren beachten (für Arbeitsverhältnis und Heimarbeit):

        • ab Bekanntgabe Schwangerschaft: keine Arbeit mit Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, Hitze, Staub, Gase, kein Heben von Lasten > 10kg, keine Akkord- oder Fließbandarbeit

        • ab 6. Schwangerschaftsmonat: keine Arbeit, bei der viel stehen, strecken, bücken

        • ab 6 Wochen vor Geburt: relatives Beschäftigungsverbot (Arbeit nur nach Einverständnis der Frau)

        • 8 Wochen (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) nach Geburt: absolutes Beschäftigungsverbot

        • Gewährung Freizeit zur Druchführung von Untersuchungen in Rahmen Mutterschaftshilfe, Verdienstausfall für diese Zeiten darf nicht passieren

        • Einschränkung Arbeitszeit: Werdende und stillende Mütter idR nicht zw. 20-6 Uhr, nicht Sonn- und Feiertags, nicht mehr als 8.5h tgl. beschäftigt werden; Stillende Mütter: Stillzeit von 1h/Tag ohne Verdienstausfall zu gewähren

          • Ausnahme Hotel- und Gaststättengewerbe

        • Nach Ablauf Schutzfrist können Mutter oder Vater von AG Elternzeit verlangen -> Ankündigung 7 Wochen vor Ablauf Schutzfrist, bis Vollendung 3. Lebensjahres des Kindes, Elterngeld seit 2007: 65-67% wegfallender Nettolohn (nicht bei bes. hohem Einkommen ab 250.00 bzw 500.000€

        • Kündigungsschutz: Während Schwangerschaft, Schutzfrist, Erziehungsurlaub


    • Schwerbehinderte (dürfen nur mit Zustimmung d. Integrationsamtes gekündigt werden gem. Sozialgesetzbuch)


Tarifvertrag

  • Definition

  • Begriff der Tarifautonomie

  • Mindestbedingungen der Tarifverträge

  • Arten der Tarifverträge

  • Für wen gelten Tarifverträge?

  • Wie laufen Tarifverhandlungen ab?

  • Tarifvertrag = arbeitsrechtliche Vereinbarung über Löhne und Gehälter, dazugehörige Regelungen (Arbeitszeit, Urlaub etc)

  • Tarifautonomie: Freiheit von Arbeitgebern, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband ohne staatliche Mitwirkung Arbeitsverträge/Tarifverträge inkl. Arbeitsbedingungen, Lohn/Gehalt festlegen

  • Mindestbedingungen der tarifverträge:

    • bspw. Keine Unterschreitung Mindesturlaub (geregelt durch Bundesurlaubsgesetz)

    • Günstigkeitsprinzip: Betriebsvereinbarung oder einzelne Verträge für einzelne Personen können höhere Urlaubstage festlegen

    • Unabdingbarkeit: Tarifvertrag darf nicht unter Mindestregelungen d. Arbeitsschutzgesetze liegen

  • Arten der Tarifverträge:

    • Lohn- und Gehaltstarifvertrag: Einteilung von Lohngruppen, Lohnhöhen, Zulagen, Lohnfortzahlungen, Akkordeinteilung, evtl. Erfolgsbeteiligung; haben kurze Laufzeit (ca. 1 Jahr)

    • Manteltarifvertrag: alle übrigen Fragen (vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsregelungen, Arbeitszeit, Rationalisierungsschutz, Arbeitsschutz etc.)

    • idR längere Gültigkeit

  • abgeschlossene Tarifverträge gelten zunächst nur für AG und AN, die den vertragsschließenden Parteien angehören -> Nach neuem Tarifvertragsgesetz: Tarivertrag kann “allgemeinverbindlich” für alle AN und AG in Geltungsbereich (Branche, Unternehmen, Region etc) gelten, auch wenn AN oder AG nicht organisiert

  • Tarifverhandlungen und Arbeitskampf:

    • Weg zum Tarifvertrag:

    • Auslaufen befristeter Tarifvertrag oder Kündigung unbefristeter Tarifvertrag: Verhandlungen über neuen Tarifvertrag, Aufstellen Vertreter für Tarifkommission von jedem Sozialpartner

    • Schlichtung: Falls kein Kompromiss in Kommission, dann unparteiischer Schlichter zur Klärung Streitpunkt

    • Urabstimmung: Wenn Schlichtung kein Erfolg bring, dann Abstimmung betroffene Gewerkschaftsmitglieder über Streik (min 75% Zustimmung nötig)

    • Streik: größere Zahl AN legt Arbeit nieder zur Erreichung wirtschaftliche Ziele, nur erlaubt für nicht bereits tariflich festgelegte Ziele, be rechtlich erlaubten Streiks ruht Arbeitsverhältnis (keine Pflicht zur Lohnfortzahlung), Gewerkschaftsmitglieder erhalten idR finanzielle Unterstützung durch Gewerkschaft (Streikgeld)

      • organisierte Streiks: In BRD einzige Form Streik zu Unterstützung Tarifverhandlungen

      • Wilder Streik: Nicht von Gewerkschaft organisiert, brechen zT Friedenspflicht

      • Politische Streiks: Durchsetzung politischer Forderungen (zB Streik für Abrüstung)

    • Aussperrung: Gegengewicht zu Streik, Gewerkschaften streiken oft nur punktuell (in best. Bereichen d. Betriebs) zur Schonung Streikkassen; AG sperrt alle AN aus, um Gewerkschaft zum Einlenken zu bringen

    • Während Auseinandersetzung laufen Verhandlungen weiter, Streik wird beendet, wenn 25% d. Gewerkschaftsmitglieder einverstanden mit Vereinbarungen -> neuer Tarifvertrag, Arbeitsfriede wiederhergestellt

Arbeitsrecht


  • Was regelt das Betriebsverfassungsgesetz?


  • Regelt: Mitbestimmung in Betrieben der Privatwirtschaft ab 5 Belegschaftsmitgliedern (5-20 wahlberechtigte Mitglieder: 1 Person in Betriebsrat (=Betriebsobmann))

  • Betriebsrat:

    • Vertritt AN

    • Wahl für 4 Jahre

    • Wahlberechtigte: Arbeitnehmer Ü18

    • Anzahl Betriebsratsmitglieder abhängig von Anzahl wahlberechtigter AN

    • Min. vierteljährlicher Bericht zu leisten in Betriebsversammlung

    • für Betriebsratsmitglied kann jeder aufgestellt werden, der:

      • Ü18

      • Betriebszugehörigkeit min. 6 Monate

    • Aufgaben: Vertreten Interessen AN, Zusammenarbeit mit GL

      • allgemeine Aufgaben

      • Mitbestimmung in Arbeitsplatz-Angelegenheiten: Informationsrecht über Änderung Arbeitsplätze/Arbeitsverfahren, Betriebsrat hat Recht Vorschläge einzubringen und zu beraten

      • Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten:

        Mitwirkung in Fragen der Betriebsordnung, Arbeitszeit, Pausenregelung, Aufstellung Urlaubsplan, Ausgestaltung/Verwaltung Sozialeinrichtungen (KiTa, Kantine, Sportanlagen…)

      • Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten: Unterrichtungspflicht d. AG über Personalplanung, Personalbedarf, Maßnahmen zu Berufsbildung; B. hat Einspruchsrecht bei Kündigung, Einstellung, Eingruppierung

      • Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten:

        bei Betrieben mit >100 AN: Bildung Wirtschaftsausschuss, Wirtschaftsausschuss ist zu unterrichten über Betriebsänderungen(Stilllegung, Zusammenlegung mit anderem Betrieb, neue Arbeitsmethoden, Rationalisierung);

        kein volles Mitbestimmungsrecht Wirtschaftsausschuss in wirtschaftl. Bereich (nur soz. und pers.)



Krankenversicherung

  • Wer ist Träger?

  • Wer ist versicherungspflichtig?

  • Wie finanziert sich die Krankenkasse?

  • Was sind inkludierte Leistungen?


  • Träger: grundsätzlich hat Verischerter freie Wahl der Kasse, sofern Mitgleidschaft nicht abhängig von zugehörigkeit zu bestimmter Berufsgruppe

    • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)

    • Ersatzkassen (Ersatz für AOK)

    • Innungskrankenkassen

    • Betriebskrankenkassen

    • landwirtschaftliche Krankenkassen

    • Kanppschaft (ursp. für Bergleute, mittlerweile geöffnet)

  • Versicherungspflicht:

    • Pflichtversichert lt. Gesetz:

      • Arbeitnehmer mit Einkommen < Versicherungspflichtgrenze (75% Beitragsbemessungsgrenze, jährlich angepasst-> wenn höher dann entweder priv. KK oder freiwillig in gesetzl. KK)

      • Auszubildende

      • Empfänger Arbeitslosenunterstützung

      • best. Selbstständige: Landwirte, Steuerberater, Rechtsanwalt

      • Rentner

    • Familienversicherung: nicht berufstätige Partner und minderjährigen bzw. in Ausbildung Kinder des Versicherten automatisch mitversichert

  • Beiträge:

    • Finanzierung aus Zuweisungen aus Gesundheitsfonds

      • Finanziert aus Steuergeldern und durch Beiträge versicherter AN und AG

  • Leistungen:

    • Vorbeugungs- und Früherkennungsmaßnahmen: Krebsvorsorge, Kindervorsorgeuntersuchungen

    • Krankenhilfe: Krankenpflege (ärztl., zahnärztl, kieferorth. Behandlung, Versorgung mit Arznei- u. Verbandmitteln etc), Zuschuss Zahnersatz, Krankenhausbehandlung, Häusliche Krankenpflege, Krankengeld

    • Mutterschaftshilfe: Vorsorgeuntersuchungen, Arzneimittel, Mutterschaftsgeld, Pflege in Entbindungsstation, Krankenhaus

    • Familienhilfe: nicht selbst versicherten Familienangehörigen und Kinder bis 18/in Ausbildung bis 25 erhalten alle Leistungen außer krankengeld


Rentenversicherung

  • Wer ist Träger?

  • Wer ist versicherungspflichtig?

  • Wie finanziert sich die Krankenkasse?

  • Was sind inkludierte Leistungen?


  • Träger: Deutsche Rentenversicherung

  • Versicherungspflichtig:

    • Arbeiter und Angestellte (unabhängig von Einkommen)

    • Auszubildende

    • Haugewerbetreibende, bestimmte Selbstständige wie Landwirte

    • Mütter/Väter in Erziehungsurlaub

    • alle nicht pflichtversicherten können freiwillig einzahlen (freie Wahl Beitrgshöhe)

    • Höherversicherung: Jeder Versicherte kann freiwillig Beitrg erhöhen um spätere rente zu erhöhen

  • Beiträge:

    • 18,6% von von beitragspflichtigen Einnahmen (bis Beitragsbemessensgrenze), Knappschaft hat 24.7%

    • Hälfte zahlt AN, Hälfte AG

    • Selbstständige zahlen vollen Betrag

    • Ausnahme: Künstlersozialvers., geringfügig Beschäftigte

  • Leistungen:

    • infolge Krankheit gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit zu erhaltern, verbessern oder wiederherzustellen (medizinische, berufsfördernde Reha)

      • medizinische Leistungen zu Behandlung in Kur- oder Spezialeinrichtungen

      • berufliche Reha zu Berufsfindung, Arbeitserprobung, berufliche Anpassung, Fortbildung, Umschulung

      • während Maßnahme zu Sicherung Lebensunterhalt: Zahlung Übergangsgeld

    • Lebensunterhalt bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder in Alter sichern

      • inkl. Sicherstellung Lebensunterhalt Hinterbliebener eines Verstorbenen (Witwen-, Waisenrente)

    • Renten:

      • Berufsunfähigkeitsrente

        • wegen Krankheit weniger als Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines gesunden in best. Beruf erbringt

        • Allg. Wartezeit: 5 Jahre

        • Höhe: 2/3 d. Erwerbsunfähigkeitsrente

      • Erwerbsunfähigkeitsrente

        • Wegen Krankheit keine regelmäßige Ausübung Erwerbstätigkeit

        • Wartezeit: 5 Jahre

        • Höhe d. Rente = erreichte Altersrente

      • Altersrente:

        • Wartezeit: Beitragszeit, Ersatzzeiten (keine Beitragszahlungen wegen Flucht, Krieg oÄ), Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, nach 16. LJ Schul- und Hochschulausbildung; nur unter best. Bedingungen und nur zT angerechnet)

      • Hinterbliebenenrente: Ehepartner -> Witwenrente, minderjährige oder in Ausbildung befindende Kinder -> Waisenrente

  • Rentenhöhe:

    • Persönliche Bemessungsgrundlage: berechnung aus Durchschnittseinkommen aller Versicherungsjahre (in Bezug auf Durchschnittseinkommen aller Versicherten)

    • Allgemeine Bemessunggrundlage: Durchschnittseinkommen aller Versicherten —> Dynamisierung: Renten werden d. Einkommensentwicklung angepasst

    • Steigerungssatz: berücksichtigt untersch. Rentenhöhe bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente

    • Wartezeit


Arbeitslosenversicherung

  • Wer ist Träger?

  • Wer ist versicherungspflichtig?

  • Wie werden die Beiträge festgelegt?

  • Was sind inkludierte Leistungen?


  • Träger: Bundesagentur für Arbeit

  • Versicherungspflichtig: nur Versicherung per Gesetz, keine freiwillige Versicherung; pflichtversichert sind:

    • Arbeiter und Angestellter (Ausg. geringfügig beschäftigte)

    • Auszubildende

    • Heimarbeiter

  • Beiträge:

    • gesetzl. festgelegter Beitragssatz: akt. 2,4%

    • AG und AN zahlen zu Hälfte

  • Leistungen:

    • Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen:

      • Saison-Kurzarbeitergeld (ähnlich Kurzarbeitergeld, soll Entlassungen verhindern)

      • Insolvenzgeld

      • Finanzielle Unterstützung an Unternehmer zu Schaffung und Erhaltung Arbeitsplätze (bspw. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen)

      • Berufsfördernde Leistungen d. beruflichen Ausbildung (Umschulung aus nichtmedizinischen Gründen bspw.)

      • Berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation aus med. Gründen

      • Berufsberatung, Arbeitsvermittlung

    • Sicherstellung Lebensunterhalt bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld

      • Anspruch hat:

        • unverschuldete Arbeitslosigkeit

        • aktive Bemühung um Arbeitsstelle und zur Verfügung Arbeitsvermittlung

        • bereit ist, zumutbare Tätigkeit anzunehmen

        • Erfüllung der Anwartschaft: innerhalb der letzten 2 Jahre min 360 Tage beitragspflichtig beschäftigt

        • wer Arbeitslosengeld beantragt hat

    • Höhe Arbeitslosengeld:

      • Richtet sich nach Bemessungsentgelt (durchschnittliches tägliches Bruttoentgelt) abzüglich Beiträge zu Sozialversicherung, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag = Leistungsentgelt

      • Leistungssatz: Arbeitslose mit Kinder: 67%, sonst 60% d. Leistungsentgelt

      • Arbeitslosengeld=Nettoleistungsentgelt x Leistungssatz —> pro Tag, pro Monat x30

    • Arbeitslosenhilfe:

      • jetzt ALG 2 = Bürgergeld: Bemisst sich nach statistisch festgestelltem Mindestbedarf


Unfallversicherung

  • Wer ist Träger?

  • Wer ist versicherungspflichtig?

  • Wie finanziert sich die Krankenkasse?

  • Was sind inkludierte Leistungen?


  • Träger:

    • gesetzl. Unfallversicherungen: nach Berufsfeldern gegliederte Berufsgenossenschaften, Unfallkassen d. Länder u. Gemeinden

    • gesetzl. UV nicht zuständig für Unfälle in priv. Bereich -> versicherung bei priv. Versicherungsträgern notwendig

  • Versicherungspflichtig:

    • Versicherung kraft Gesetzes (versicherungspflichtig):

      • Arbeitnehmer

      • Auszubildende

      • Heimarbeiter

      • Personen, die in öffentl. Interesse tätig (zB Blutspender)

      • Kinder während Kindergarten, Schule, Studenten während Ausbildung

      • Arbeitslose bei Besuch Arbeitsamt

    • Versicherte kraft Satzung (durch Beschluss Vertreterversammlung)

      • Unfallvers.träger können in Satzungen Verischerungsschutz ausweiten auf: Unternehmer und Ehepartner, Besucher von Betrieben

    • Freiwillige Versicherung

  • Beiträge:

    • Nur Unternehmer zahlen Unfallvers.beitrag

    • Höhe d. Beträge aus Umlageverfahren ermittelt: Anmeldung Anzahl Mitarbeiter und Jahreslohnsumme -> Umlegung entstandener Kosten auf Unternehmen

      • Relevant: Gefahrenklasse d. Unternehmen

      • Unternehmen mit gut funktionierendem Unfallschutz erhalten Nachlass

  • Leistungen für:

    • Arbeitsunfall

      • Unfall, den Versicherter bei Ausübung Berufstätigkeit o. gesetzl. festgelegter handlungen erleidet

      • Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen

    • Wegeunfall

      • Unfall auf DIREKTEM Weg zur/von Arbeitsstätte

    • Berufskrankheit

      • nur rechtlich als solche anerkannte Krankheiten: medizinischer Nachweis nötig, dass Krankheit infolge Einwirkung bei Arbeitstätigkeit

      • Bsp.: Lärmschwerhörigkeit, chronische Hauterkrankungen (Allergien), Staublunge, Infektionskrankheiten, Sehnenscheiden- oder Meniskusschäden


  • Leistungen in Form von:

    • Heilbehandlung

      • ärztiche/zahnärztliche Behandlung

      • Arznei, Verband, Heilmittel

      • Behandlung in Krankenhaus, Kuraufenthalt

      • Hauspflege

      • Haushaltshilfe

    • Berufshilfe

      • Leistungen u. Maßnahmen, die Ausübung bisheriger oder anderer angemessenen Berufstätigkeit ermöglichen:

        • Hilfe zu Erhaltung/Erlangung Arbeitsplatz

        • Berufsfindung, Arbeitserprobung

        • Berufliche Anpassung, Aus- und Fortbildung, Umschulung

    • Geldleistungen:

      • Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit (ähnlich Krankengeld)

      • Übergangsgeld bei Maßnahme beruflicher Reha

      • Verletzenrente: Wenn Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mehr als 20% gemindert (MdE), MdE von min. 30% erforderlich für Anspruch

    • Hinterbliebenrente: Witwenrente, Waisenrente, Sterbegeld



Author

Caro K.

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