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Stellvertretung, §§ 164 ff BGB

RH
von Robin H.

§§ 164 ff. BGB - Mit Vertretungsmacht - woran muss ich denken, wenn der Geschäftsherr das Auftreten eines vermeintlichen Stellvertreters nicht kennt, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können?

  1. Mit Vertretungsmacht

    Es liegen weder Anzeichen für eine gesetzliche noch rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht vor.

    Die gesetzlichen Rechtsscheintatbstände (§§ 170-172 BGB) greifen ebenfalls nicht.

    Möglicherweise muss sich der B aber gegenüber dem A nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht so behandeln lassen, als habe er dem V eine Vollmacht für den Vertragsschluss erteilt.


    • Anscheinsvollmacht: Derjenige, der es sorgfaltswidrig nicht verhindert, dass ein anderer in seinem Namen Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt, muss diese Willenserklärungen gegen sich gelten lassen.

      (1) Anerkennung

    • Anerkennung str.:

      • m.M.: nicht anerkannt

        • Arg.: Gesetzgeber hat in §§ 177-179 BGB Regelungen für Vertreter ohne Vertretungsmacht geschaffen, die Dritten schützen. Eine weitergehende Regelung kann demnach nicht gewollt gewesen sein

      • h.M.: anerkannt

        • Arg.:

          • Telos: Vertrauensschutz im Rechtsverkehr; Mangel für Erklärungsempfänger nicht erkennbar. 

          • Systematik: Auch bei ‚potentiellem Erklärungsbewusstsein‘ reicht fahrlässiges Verhalten (nach h.M.) für Fiktion einer WE aus; §§ 170 – 172 BGB zeigen, dass fahrlässiges Verhalten zum (Fort-)Bestand einer Vollmacht führen können.

      (2) Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand: Anschein der Stellvertretung

      • Geschäftsherr kannte Auftreten des vermeintlichen Stellvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.

      • Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit erforderlich (str..)

      • Zurechnung, aufgrund von Fahrlässigkeit; a.A.: aufgrund Beherrschbarkeit der eigenen Risikosphäre.

      (3) Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners

      • Geschäftspartner hatte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Fehlen der Vertretungsmacht (Gutgläubigkeit).

      (4) Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts

      • Geschäftspartner hätte Rechtsgeschäft bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht abgeschlossen.


§§ 164 ff. BGB - Weingutbesitzer W verkauft seine Weine nur an ausgewählte Kunden. K möchte sehr gerne Wein von W beziehen, hat es bis dato aber noch nicht geschafft eine Geschäftsbeziehung zu ihm aufzubauen.

K schrieb die Bestellung auf auf einem Firmenbogen des Hotels H und unterschrieb mit der Unterschrift des H. Die Bestellung belief sich auf einen Karton Grauburgunder und die Lieferung sollte an die Adresse des K gehen.

W empfing den Auftrag und bestätigte diesen mit Schreiben an H.

Dadurch erfuhr H von dem Auftrag und teilte dem W mit, die Weine doch bitte alsbald zu senden, da sein Vorrat solangsam gegen null geht.

Kann W von H Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Sonderproblem: Handeln unter fremden Namen und das an-sich-ziehen des Geschäfts eines Handelnden ohne Vt.-Macht.

A. W -> H gem. § 433 II BGB

I. Kaufvertrag

  1. Angebot des H

    K und nicht H hatte den Antrag auf Weinlieferung an W gestellt. Nach dem Willen des K sollte die Vertragserklärung für und gegen ihn selbst wirken, dennoch hatte K unter dem Namen des H gehandelt.

    Daher stellt sich die Frage, ob die Erklärung des K nur dessen Eigengeschäft betrifft oder aber H durch Genehmigung nach § 177 I BGB das Geschäft an sich ziehen kann.

    a) Eine unmittelbare Anwendung des § 177 I BGB setzt voraus, dass der Erklärende im fremden Namen handelt.

    Hier hat K entgegen dem Offenkundigkeitsprinzip nicht im Namen des H sodern unter dem Namen des H gehandelt.

    b) Eine entsprechende Anwendung des § 177 I BGB ist daher nur möglich, wenn Handeln unter fremden Namen dem Handeln in fremden Namen gleichzusetzen ist.

    Das richtet sich danach, ob es dem Erklärungsempfänger nach den Umständen und der Art des Geschäfts auf die Person des wahren Namensträgers ankommt oder nicht.

    (1) Kommt es dem Erklärungsempfänger gerade nicht auf die Person des wahren Namensträgers an, sondern auf die Person des tatsächlich Handelnden, so hat der der Name für den Erklärungsempfänger keine Bedeutung (A gibt falschen oder Phantasienamen bei Bargeschäft an - Hotelbuchung bei sofortiger Zahlung).

    In diesem Fall kommt ein Eigengeschäft des Handelnden zustande. Die Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) finden keine Anwendung.

    (2) Kommt es dem Erklärungsempfänger aber gerade darauf an, mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren (zB verbindet Empfänger mit dem Namen bestimmte Vorstellungen wie Bonität oder Zuverlässigkeit), liegt eine sog. Identitätstäuschung vor. In diesen Fällen kann die Erklärung nur so aufgefasst werden, dass der wahre Namensträger verpflichtet werden soll.

    Hier kann der Namensträger das Geschäft gem. § 177 I BGB analog, durch Erklärung der Genehmigung gem. § 182 I BGB analog an den Vertreter oder den Empfänger, an sich ziehen.

  • Genehmigung gem. § 182 I BGB (+) -> Bindung des wahren Namensträgers an die Erklärung

  • Genehmigung gem. § 182 I BGB (-) -> Handelnder haftet entsprechend § 179 BGB


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Robin H.

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