Woran muss ich denken, wenn ein Mitarbeiter mit einem Kunden einen (Kauf-)Vertrag im Ladengeschäft schließt?
P: Mitarbeiter und nicht Verkäufer hat die für den Vertragsschluss erforderliche WE abgegeben. Wirksame Stellvertretung gem. § 164 BGB?
Die vom Mitarbeiter (M) abgegebene WE könnte aber gem. § 164 I 1 BGB für und gegen den Verkäufer (V) wirken, wenn M mit Vertretungsmacht im Namen des V gehandelt hat. Indem M im Laden des V ist, ist er zumindest nach der Vermutungsregel des § 56 HGB vertretungsbefugt. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob M ausdrücklich im Namen des V handelte, da es sich um ein sog. unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft handelt und sich der Wille des M, im Namen des Ladeninhabers V zu handeln, aus den Umständen des Rechtsgeschäft ergibt (§ 164 I 2 Var. 2 BGB)
M hat den V mithin wirksam vertreten, sodass ein wirksamer KV zustande gekommen ist.
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB - Prüfungsaufbau
A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
I. KV, § 433 BGB
-> Erfordert zwei inhaltlich übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme), welche auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtet sind.
Feststellung, dass Vertretener selbst keine WE abgegeben hat.
Vorliegend haben sich K und A auf den Verkauf des Motorrads geeinigt. Eine WE des V liegt nicht vor.
Start Prüfung §§ 164 ff. BGB
Möglicherweise könnte A den V aber gem. §§ 164 ff. BGB wirksam vertreten haben, sodass dessen Willenserklärung unmittelbar für und gegen den V wirken würde.
Zulässigkeit der Stellvertretung
-> Nur auf WE anwendbar und nicht im Zuge höchstpersönlicher RG.
Eigene Willenserklärung des Vertreters (Repräsentationsprinzip)
Im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)
Im Rahmen seiner Vertretungsmacht
Besteht Vertretungsmacht?
Hat der Handelnde die Grenzen der Vertretung eingehalten?
§§ 164 ff. BGB - Zulässigkeit der Stv. - Wie prüfe ich die Zulässigkeit in der Klausur?
Zulässigkeit
Die Stellvertretung müsste zulässig sein. Zulässig ist die Stellvertretung nur bei WE, also rechtsgeschäftlichen und geschäftsähnlichen Handlungen. Es sei denn, es handelt sich um ein höchstpersönliches RG (Eheschließung, § 1311 BGB), Testamentserrichtung (§ 2064 BGB), etc.).
§§ 164 ff. BGB - Eigene wirksame WE - Wie prüfe ich, ob der Vertreter eine eigene wirksame WE abgegeben hat?
Eigene wirksame Willenserklärung
Der Vertreter müsste eine eigene wirksame Willenserklärung abgegeben haben (sog. Repräsentationsprinzip). Hiervon ist auszugehen, wenn das äußere Auftreten aus der Perspektive eines objektiven Dritten (obj. Empfängerhorizont) auf eine eigene Entscheidungsfreiheit des Erklärenden schließen lässt (er also gerade keine vorformulierte und fremde WE eines anderen übermittelt; also kein Bote ist.)
§§ 164 ff. BGB - Eigene wirksame WE - kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger wirksam eine eigene WE im Rahmen der Stellvertretung abgeben?
Der Umstand der Minderjährigkeit schließt eine eigene wirksame WE im Rahmen der Stellvertretung nicht aus. Diese Wertung ergibt sich aus § 165 BGB. Sofern der Minderjährige eine eigene WE offenkundig für einen anderen und im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgibt, betreffen ihn die Rechtsfolgen der Erklärung nicht. Mithin handelt es sich um ein neutrales RG, welches entsprechend der teleologischen Reduktion des § 107 BGB, keine Einwilligung des gesetzl. Vt. bedarf.
§§ 164 ff. BGB - In fremden Namen - Klausureinstieg.
Im fremden Namen
Der Vertreter müsste die WE in Namen des Vertretenen abgegeben haben (sog. Offenkundigkeitsprinzip).
Unternehmensbezogene Geschäfte -> Vertretung kann sich aus den Umständen ergeben, § 164 I 2 Alt. 2 BGB
§§ 164 ff. BGB - In fremden Namen - warum ist es wichtig, dass die Person, welche mit dem Vertreter verhandelt, in Kenntnis darüber ist, dass eine Vertretung vorloiegt und wer vertreten wird?
Die Erfoderlichkeit der Stellvertretung ergibt sich einerseits aus dem wirtschaftlichen Interesse des Verhandelnden, nur mit einer aureichend solventen Person einen Vertrag abschließen zu wollen.
Außerdem steht es dem Verhandelnden gemäß dem Grundsatz der Abschlussfreiheit zu, selbst zu entscheiden, mit wem er einen Vertrag abschließt. Um diese Entscheidung treffen zu können, muss er den Vertragspartner auch kennen.
§§ 164 ff. BGB - In fremden Namen - Der Vater V schickt seinen 16-jährigen Sohn S in den Supermarkt um ihn ein Sixpack Bier zu holen. Vor Ort erkundigt sich S beim Verkäufer K darüber, welche Sorte am besten ist und entscheidet sich nach außgieber Unterhaltung über die Biersorten für ein Sixpack Tannenzäple. An der Kasse zahlt S das Bier und bringt es nach Hause.
Ist ein KV zwischen dem Supermarkt und dem V zustandegekommen?
A. Supermarkt -> K auf KP-Zahlung gem. § 433 II BGB
I. KV
Vss.: zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, welche in Bezug aufeinander abgegeben wurde, nämlich Angebot und Annahme.
Angebot des SM in Auslage der Ware (-) -> invitatio ad offerendum
Angebot des S; P: hat selbst keine Erklärung abgegeben; Erklärung des S könnte bei wirksamer Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB für und gegen V wirken.
Eigene WE (+) -> offensichtlich Entscheidungsfreiheit
In fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
S hat es weder offenbart noch hat sich eine Vertretung aus den Umständen ergeben.
Sonderproblem: Geschäft für den, den es angeht
Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist es bei sofortiger Erfüllung der Leistungspflicht für den anderen Vertragspartner unerheblich, mit wem er den Vertrag schließt, sodass es einer Offenkundigkeit über die Stellvertretung nicht bedarf.
Im Rahmen der Vertretungsmacht (+)
Annahme des SM; selbst keine Erklärung aber durch Kassiererin -> beachte § 54 HGB.
§§ 164 ff. BGB - In fremden Namen - Ehegatte A kauft bei Bäcker B eine große Tüte Brötchen für 20€ und lässt es sich Anschreiben. B trifft Ehegattin C und verlangt von ihr Zahlung der Brötchen. C wendet ein, sie habe die Brötchen nicht gekauft und müsse sie demnach auch nicht bezahlen.
Wie ist die Rechtslage?
A. B -> C gem. § 433 II BGB
WE der C (-); WE des A könnte aber für und gegen C wirken, wenn § 164 (+)
Eigene WE des A (+)
In fremden Namen
Weder offenkundig noch aus den Umständen ersichtlich.
Sonderproble: Verpflichtungsermächtigung gem. § 1357 I BGB -> Bei einem Geschäft zu angemessenen Deckung des Lebensbedarfs kann der eine Ehepartner den anderen auch ohne in dessen Namen zu handeln verpflichten um Gläubigerschutz zu gewährleisten.
Vt.-Macht (+)
WE des B (+)
A.e. (+).
§§ 164 ff. BGB - In fremden Namen - Hotelgast A checkt unter dem Namen B in ein Hotel ein, zahlt sofort und bezieht das Zimmer.
Problem: Handeln unter fremden Namen
Wer ist Vertragspartner bei Handeln unter fremden Namen?
Namenstäuschung
Beispiel: Gast checkt unter falschem Namen in Standard-Hotelzimmer ein und zahlt bar. Dem Hotel ist der Name des Gastes gleichgültig. → Geschäft des Handelnden, wenn die Nutzung des falschen Namens keine Fehlvorstellung über die Identität auslöst (h.M.).
Identitätstäuschung
Beispiel: Gast checkt unter dem Namen eines Stammgastes in Senior-Suite ein und wird vom Personal für diesen gehalten. → Geschäft des Namensträgers, wenn Verwendung beim Adressaten zur falschen Vorstellung über die Identität führt (h.M.). Regelm. liegt Stellvertretung ohne Vertretungsmacht vor (s.u.).
§§ 164 ff. BGB - Mit Vertretungsmacht - welche Formen der Vertretungsmacht gibt es?
Eine Willenserklärung wird dem Vertretenen nur dann zugerechnet, wenn der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelte, § 164 I 1 BGB.
Zu unterscheiden ist zwischen der gesetzlichen und rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
gesetzliche Vt.-macht:
§ 56 HGB - Mitarbeiter in Ladengeschäft
§ 1357 BGB - Eheleute
§§ 1625, 1629 BGB - Eltern/Kind
rechtsgeschäftliche (vertraglich erteilte) Vt.-macht:
Vollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige WE gegenüb. Vertreter (Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1 BGB) oder gegenüb. Geschäftspartner (Außenvollmacht, § 167 I Alt. 2 BGB) erteilt.
Der Bevollmächtigte kann wiederum Untervollmachten erteilen, die über den Umfang seiner Vollmacht nicht hinausgehen können.
§§ 164 ff. BGB - Mit Vertretungsmacht - Wann ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wirksam erteilt?
3) Mit Vertretungsmacht
Vertretungsmacht des Vertreters
Denkbar ist das Vorliegen einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (sog. Vollmacht, § 166 II 1 BGB). Diese ist grundsätzlich Formfrei (§ 167 II BGB) und durch Abagbe einer einseitigen empfangsbedürftigen WE zu erklären., § 167 I Alt. 1 / Alt. 2
-> Unterscheidung zwischen Außen- und Innenvollmacht
Außenvollmacht -> Erklärung gegenüber dem Dritten
Innenvollmacht -> Erklärung gegenüber dem Vertreter
-> Sub.
Achtung 🚨 -> Teilweise Formerfordernis:
§§ 49, 12 HGB -> Prokura
§§ 54 I, 12 HGB -> Handlungsvollmacht
§ 492 IV BGB
Sonderproblem: Rechtsscheinvollmacht ->
Handeln innerhalb eines rechtlichen Könnens
Handeln innerhalb der seines rechtlichen Dürfens
§§ 164 ff. BGB - Mit Vertretungsmacht - was ist mit Abstraktheit der Vollmacht gemeint?
Eine Vollmacht ist abstrakt zu betrachten, d.h. sie ist besteht im Außenverhältnis unabhängig von der Wirksamkeit ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Letzteres betrifft nur das Innenverhältnis, also das rechtliche Dürfen und gerade nicht das Können.
§§ 164 ff. BGB - Mit Vertretungsmacht - woran muss ich denken, wenn der Geschäftsherr das Auftreten eines vermeintlichen Stellvertreters trotz Verhinderungsmöglichkeit kennt und duldet?
Mit Vertretungsmacht
Es liegen weder Anzeichen für eine gesetzliche noch rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht vor.
Die gesetzlichen Rechtsscheintatbstände (§§ 170-172 BGB) greifen ebenfalls nicht.
Möglicherweise muss sich der B aber gegenüber dem A nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht so behandeln lassen, als habe er dem V eine Vollmacht für den Vertragsschluss erteilt.
Duldungsvollmacht:
(1) Keine gesetzliche oder rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht
(2) Kenntnis des Geschäftsherrn darüber, dass jemand in seinem Namen handelt
(3) Duldung des Auftretens des Stellvertreters durch den Gechäftsherrn
(4) Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners
Geschäftspartner müsste im guten Glauben hinsichtlich des Bestehens der Vertretungsmacht sein.
(5) Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts
Geschäftspartner hätte Rechtsgeschäft bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht abgeschlossen.
RF.: Haftung des Hintermanns wie bei wirksamer Stellvertretung
§§ 164 ff. BGB - Mit Vertretungsmacht - woran muss ich denken, wenn der Geschäftsherr das Auftreten eines vermeintlichen Stellvertreters nicht kennt, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können?
Anscheinsvollmacht: Derjenige, der es sorgfaltswidrig nicht verhindert, dass ein anderer in seinem Namen Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt, muss diese Willenserklärungen gegen sich gelten lassen.
(1) Anerkennung
Anerkennung str.:
m.M.: nicht anerkannt
Arg.: Gesetzgeber hat in §§ 177-179 BGB Regelungen für Vertreter ohne Vertretungsmacht geschaffen, die Dritten schützen. Eine weitergehende Regelung kann demnach nicht gewollt gewesen sein
h.M.: anerkannt
Arg.:
Telos: Vertrauensschutz im Rechtsverkehr; Mangel für Erklärungsempfänger nicht erkennbar.
Systematik: Auch bei ‚potentiellem Erklärungsbewusstsein‘ reicht fahrlässiges Verhalten (nach h.M.) für Fiktion einer WE aus; §§ 170 – 172 BGB zeigen, dass fahrlässiges Verhalten zum (Fort-)Bestand einer Vollmacht führen können.
(2) Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand: Anschein der Stellvertretung
Geschäftsherr kannte Auftreten des vermeintlichen Stellvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.
Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit erforderlich (str..)
Zurechnung, aufgrund von Fahrlässigkeit; a.A.: aufgrund Beherrschbarkeit der eigenen Risikosphäre.
(3) Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners
Geschäftspartner hatte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Fehlen der Vertretungsmacht (Gutgläubigkeit).
(4) Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts
§§ 164 ff. BGB - Weingutbesitzer W verkauft seine Weine nur an ausgewählte Kunden. K möchte sehr gerne Wein von W beziehen, hat es bis dato aber noch nicht geschafft eine Geschäftsbeziehung zu ihm aufzubauen.
K schrieb die Bestellung auf auf einem Firmenbogen des Hotels H und unterschrieb mit der Unterschrift des H. Die Bestellung belief sich auf einen Karton Grauburgunder und die Lieferung sollte an die Adresse des K gehen.
W empfing den Auftrag und bestätigte diesen mit Schreiben an H.
Dadurch erfuhr H von dem Auftrag und teilte dem W mit, die Weine doch bitte alsbald zu senden, da sein Vorrat solangsam gegen null geht.
Kann W von H Zahlung des Kaufpreises verlangen?
Sonderproblem: Handeln unter fremden Namen und das an-sich-ziehen des Geschäfts eines Handelnden ohne Vt.-Macht.
A. W -> H gem. § 433 II BGB
I. Kaufvertrag
Angebot des H
K und nicht H hatte den Antrag auf Weinlieferung an W gestellt. Nach dem Willen des K sollte die Vertragserklärung für und gegen ihn selbst wirken, dennoch hatte K unter dem Namen des H gehandelt.
Daher stellt sich die Frage, ob die Erklärung des K nur dessen Eigengeschäft betrifft oder aber H durch Genehmigung nach § 177 I BGB das Geschäft an sich ziehen kann.
a) Eine unmittelbare Anwendung des § 177 I BGB setzt voraus, dass der Erklärende im fremden Namen handelt.
Hier hat K entgegen dem Offenkundigkeitsprinzip nicht im Namen des H sodern unter dem Namen des H gehandelt.
b) Eine entsprechende Anwendung des § 177 I BGB ist daher nur möglich, wenn Handeln unter fremden Namen dem Handeln in fremden Namen gleichzusetzen ist.
Das richtet sich danach, ob es dem Erklärungsempfänger nach den Umständen und der Art des Geschäfts auf die Person des wahren Namensträgers ankommt oder nicht.
(1) Kommt es dem Erklärungsempfänger gerade nicht auf die Person des wahren Namensträgers an, sondern auf die Person des tatsächlich Handelnden, so hat der der Name für den Erklärungsempfänger keine Bedeutung (A gibt falschen oder Phantasienamen bei Bargeschäft an - Hotelbuchung bei sofortiger Zahlung).
In diesem Fall kommt ein Eigengeschäft des Handelnden zustande. Die Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) finden keine Anwendung.
(2) Kommt es dem Erklärungsempfänger aber gerade darauf an, mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren (zB verbindet Empfänger mit dem Namen bestimmte Vorstellungen wie Bonität oder Zuverlässigkeit), liegt eine sog. Identitätstäuschung vor. In diesen Fällen kann die Erklärung nur so aufgefasst werden, dass der wahre Namensträger verpflichtet werden soll.
Hier kann der Namensträger das Geschäft gem. § 177 I BGB analog, durch Erklärung der Genehmigung gem. § 182 I BGB analog an den Vertreter oder den Empfänger, an sich ziehen.
Genehmigung gem. § 182 I BGB (+) -> Bindung des wahren Namensträgers an die Erklärung
Genehmigung gem. § 182 I BGB (-) -> Handelnder haftet entsprechend § 179 BGB
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