1a - Erläutern Sie, in welchen Schritten ein Recht durchgesetzt wird und wie sich dies im Verwaltungsrecht vom Privatrecht unterscheidet. [##]
Privatrecht
Gerichtliches Verfahren samt Urteil
Zwangsvollstreckung durch Zwangsmittel des Gerichtsvollziehers
Verwaltungsrecht (Behörde ist Herrin des Verfahrens)
Verwaltungsverfahren samt Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung durch Zwangsmittel
1d - Erläutern Sie die Merkmale eines Verwaltungsaktes. [###]
§ 35 S. 1 VwVfG
Hoheitliche Maßnahme: Einseitige Anordnung mit verbindlicher Wirkung (z. B. Baugenehmigung). Kein Vertrag.
Behörde: Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Behördenleiter (z. B. Bürgermeister), nicht Untereinheiten (z. B. Ordnungsamt). Kein Verfassungsorgan.
Regelung: Verbindliche Anordnung, die Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder feststellt (z. B. Gebote, Verbote, Genehmigungen). Kein bloßer Hinweis auf bestehendes Recht oder Realakt.
Einzelfall: Konkret für bestimmten Sachverhalt und individuelle Person. Ausnahme: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) für Gruppe oder öffentliche Nutzung. Keine Rechtsnorm (generell-abstrakt).
Öffentliches Recht: Maßnahme basiert auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Kein Privatrecht.
Außenwirkung: Beeinflusst direkt die Rechte oder Pflichten einer Person außerhalb der Behörde. Keine verwaltungsinternen Weisungen.
1e - Erläutern Sie überblicksartig die Voraussetzungen, damit ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist. [##]
Rechtsgrundlage:
Vorbehalt des Gesetzes: Eingriff in Bürgerrechte nur mit gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage
Vorrang des Gesetzes: keine Rechtsverstöße (lex specialis)
Formelle Rechtmäßigkeit:
sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der Behörde
Einhaltung von Verfahren und Form.
Materielle Rechtmäßigkeit:
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, richtige Rechtsfolge, Ermessensspielraum beachtet.
2i - Erläutern Sie Wesentliche Aspekte des nicht-förmlichen Verwaltungsverfahrens [##]
Gesetzlicher Regelfall. Zuständige Behörde entscheidet nach ermessen ob Verfahren beginnt und selbst über den Ablauf.
Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG.) Vor Erlass eines belastenden VA muss der Betroffene erfahren, welche Tatsachen und rechtliche Erwägungen zugrunde liegen und Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
Ausgeschlossene Personen (§§ 20 VwVfG): Behördenmitarbeiter dürfen bei Interessenkonflikt o. Besorgnis um Befangenheit nicht mitwirken
Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG): Beratungs- und Auskunftspflicht von Amtswegen zugunsten des Beteiligten
Formfreiheit: VerwAkt. können schriftlich, elektronisch (erfordern jeweils Unterschrift und Begründung), mündlich oder konkludent ergehen
Heilung bestimmter Verfahren möglich, wenn unbeachtliche Fehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben
2j - Erläutern Sie das Ermessen und die Ermessensfehler. [##]
Ermessensarten: Behörde hat Entscheidungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen oder unklaren Rechtsfolgen.
Ermessensnichtgebrauch: Behörde übt Ermessen nicht aus.
Ermessensüber-/unterschreitung: Entscheidung außerhalb des Ermessensspielraums.
Ermessensfehlgebrauch: Ermessensüberhang/ -defizit, Verletzung Gleichheitsgrundsatzes o. Unverhältnismäßigkeit
Rückausnahme: Ermessensreduzierung auf Null → Nur eine rechtmäßige Entscheidung möglich. (zB. Obdachloser stellt vor Kältewelle Antrag auf Notunterkunft)
3i - Erläutern Sie überblicksartig, wie ein Verwaltungsakt aufgehoben werden kann. [##]
Ohne Verfahren: Zeitablauf/Erledigung (Befristung, auflösende Bedingung, Wegfall des Regelungsobjekts)
Durch die Behörde: Rücknahme (rechtswidrig, § 48 VwVfG), Widerruf (rechtmäßig, § 49 VwVfG), Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG), Vorverfahren (§ 68 VwGO)
Durch ein Gericht: Aufhebung durch Klage (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)
3j - Erläutern Sie die wesentlichen Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht. [###]
Rücknahme (§ 48 VwVfG) eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:
Belastend: Rücknahme jederzeit möglich.
Begünstigend: Schutzwürdiges Vertrauen prüfen; Rücknahme nur bei Ausschlussgründen, sonst Vermutungswirkung und Abwägung mit öffentlichem Interesse (z. B. Subventionen, fehlerhafte Sozialleistungen).
Jahresfrist für Behörde ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit (Ausnahme: Ausschlussgründe).
Widerruf (§ 49 VwVfG) eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
Belastend: Widerruf grundsätzlich zulässig, außer wenn ein neuer identischer Verwaltungsakt erlassen werden müsste.
Begünstigend: Widerruf nur bei gesetzlichem Widerrufsgrund (§ 49 Abs. 2 VwVfG) möglich, z. B. Widerrufsvorbehalt, Zweckbindung oder neue Tatsachen.
Jahresfrist für Widerruf begünstigender Verwaltungsakte mit Geld-/Sachleistungen (§ 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG).
Beide stehen im Ermessen der Behörde (keine Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf).
3k - Erläutern Sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens [###]
Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG
Auf Handlung, Duldung oder Unterlassen gerichtet
Wirksamkeit des VA
ordnungsgemäße Bekanntgabe (äußere Wirksamkeit)
Eintritt der Rechtswirkung (innere Wirksamkeit)
nicht aufgehoben, nicht nichtig (§ 44 VwVfG)
Vollstreckbarkeit
Unanfechtbar oder
Sofort vollziehbar (Keine aufschiebende Wirkung)
kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO) oder kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
Setzt öffentliches, zeitlich dringliches Vollzugsinteresse voraus
3l - Erläutern Sie die Zwangsmittel und ihre Androhung. [###]
Androhung: Meist mit Hauptverwaltungsakt verbunden; Verwaltungsakt, der bestandskräftig werden kann; im Ermessen der Behörde; nicht nötig im Sofortvollzug (§ 13 VwVG, § 70 NPOG).
Ersatzvornahme: Nur für vertretbare Handlungen; Ausführung durch Dritte (Bund) oder Behörde selbst (Niedersachsen); Kosten trägt der Pflichtige (§ 10 VwVG, § 66 NPOG).
Zwangsgeld: Für nicht-vertretbare Handlungen, Unterlassen und Duldungen; Höhe im Ermessen der Behörde (Bund: bis 25.000 €, Niedersachsen: 10-100.000 €); Festsetzung per Verwaltungsakt (§ 11 VwVG, § 67 NPOG).
Unmittelbarer Zwang: Körperliche Gewalt, Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Fesseln, Wasserwerfer, Diensthunde); subsidiär zu anderen Zwangsmitteln; keine Erzwingung von Erklärungen möglich (§ 12 VwVG, §§ 69, 75 ff. NPOG).
Vollstreckung: Zwangsmittel müssen grundsätzlich schriftlich angedroht werden; angemessene Frist erforderlich; Höhe/Zweck je nach Zwangsmittel geregelt (§ 13 VwVG, § 70 NPOG).
Zuletzt geändertvor 15 Tagen