2a - ErlÀutern Sie, wie eine Rechtsnorm aufgebaut ist.
Tatbestand: Voraussetzungen, die erfĂŒllt sein mĂŒssen (z. B. Vertragsschluss). Merkmale:
Kumulativ (âundâ/âsowieâ) oder alternativ (âoderâ).
Positiv (muss vorliegen) oder negativ (muss fehlen).
Rechtsfolge: Folge, die eintritt, wenn Tatbestand erfĂŒllt ist (z. B. Zahlungspflicht). Kann:
Alternativ (mehrere Pflichten) oder kumulativ (eine Pflicht)
Hilfsnormen: Definitionen, Verweise (z. B. âi.V.m.â), Gegenrechte (zB. Zahlung bei mangelhafter Ware verweigern)
Zitierweise: â§ 433 Abs. 2 S. 1 BGBâ oder â§ 433 II 1â
2b - Nennen Sie die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen und ordnen Sie diese den Staatsgewalten zu.
Bund (BRD):
Legislative: Bundestag, Bundesrat
Exekutive: Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister), BundesprÀsident, Bundesversammlung
Judikative: Bundesverfassungsgericht
Land (Niedersachsen):
Legislative: NiedersÀchsischer Landtag
Exekutive: Landesregierung (MinisterprÀsident, Minister)
Judikative: NiedersÀchsischer Staatsgerichtshof
2c - ErlÀutern Sie die WahlrechtsgrundsÀtze (zum Bundestag und zum niedersÀchsischen Landtag).
WahlrechtsgrundsÀtze:
Allgemein: Alle StaatsbĂŒrger dĂŒrfen wĂ€hlen, Ausnahmen nur verfassungsrechtlich zulĂ€ssig.
Unmittelbar: Keine Zwischenschritte, Stimme flieĂt direkt ins Ergebnis ein.
Frei: Kein Zwang oder unzulÀssiger Druck auf WÀhler.
Gleich: Jede Stimme hat gleichen ZĂ€hl- und Erfolgswert (Ausnahme: 5%-HĂŒrde).
Geheim: Wahlentscheidung darf nicht nachvollziehbar sein.
2d - ErlÀutern Sie die wesentlichen Funktionen/Aufgaben des Bundestages bzw. niedersÀchsischen Landtages.
ReprÀsentation: Vertretung des Willens des Staatsvolkes (Beschlussfassungen).
Kontrollfunktion: Ăberwachung der Regierung (z. B. durch Zitierrecht, UntersuchungsausschĂŒsse).
Gesetzgebung: Erlass von formellen Gesetzen (Parlamentsvorbehalt).
Budgetrecht: Kontrolle und Beschluss der Haushaltsgesetze.
2e - ErlĂ€utern Sie das freie Mandat im Bundes â oder Landtag.
Definition: Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, nicht nur ihrer WĂ€hler oder Parteien. (Art. 38 Abs. 1 GG)
Keine Weisungsbindung: dem eigenen Gewissen verpflichtet
IndemnitĂ€t: Keine strafrechtliche Verfolgung fĂŒr Abstimmungen oder ĂuĂerungen im Bundestag.
ImmunitÀt: Strafverfolgung nur mit Zustimmung des Bundestages.
Beispiel: Ein Abgeordneter kann gegen die Parteilinie stimmen, ohne rechtliche Konsequenzen.
2f - ErlÀutern Sie die GesetzgebungszustÀndigkeiten nach dem Grundgesetz und dem EUV und AEUV.
Grundgesetz (GG):
LÀnderkompetenz: Gesetzgebungskompetenz grundsÀtzlich bei den LÀndern (Art. 70 GG).
AusschlieĂliche Kompetenz des Bundes: Nur der Bund darf Gesetze erlassen (Art. 73 GG).
Konkurrierende Gesetzgebung: LÀnder zustÀndig, wenn Bund nicht tÀtig wird (Art. 72 Abs. 1 GG). EinschrÀnkung durch Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG). Abweichungsbefugnis der LÀnder (Art. 72 Abs. 3 GG).
Ungeschriebene Kompetenzen: Aus Natur der Sache oder Sachzusammenhang.
EUV/AEUV:
AusschlieĂliche ZustĂ€ndigkeit der EU: Nur EU darf tĂ€tig werden (Art. 3 AEUV).
Geteilte ZustÀndigkeit: Mitgliedsstaaten handeln, solange EU nicht tÀtig ist (Art. 4 AEUV).
UnterstĂŒtzende ZustĂ€ndigkeit: EU ergĂ€nzt nationale MaĂnahmen (Art. 6 AEUV).
Grundsatz der begrenzten EinzelermĂ€chtigung: EU nur in ĂŒbertragenen Bereichen aktiv (Art. 4 Abs. 1 EUV).
2g - ErlÀutern Sie die wesentlichen Schritte des Gesetzgebungverfahrens des Bundes.
Einleitungsverfahren:
Gesetzesinitiative durch Bundesregierung, -rat oder -tag
Vorlage erfolgt zuerst an den Bundesrat zur Stellungnahme.
Hauptverfahren:
Beratung und Beschluss im Bundestag (Art. 77 Abs. 1 GG).
Weiterleitung an den Bundesrat:
Zustimmungsgesetz: Zustimmung des Bundesrates
Einspruchsgesetz: Einspruch durch Bundesrat möglich, Bundestag kann Einspruch zurĂŒckweisen.
Abschlussverfahren:
Gegenzeichnung durch Bundeskanzler / zustÀndigen Minister.
Ausfertigung und VerkĂŒndung durch BundesprĂ€sident im Bundesgesetzblatt (Art. 82 GG).
2h - ErlÀutern Sie die prÀgenden Prinzipien der Bundesregierung.
Kollegialprinzip:
Entscheidungen der Bundesregierung werden im Mehrheitsverfahren getroffen.
Gleichberechtigung aller Mitglieder bei Abstimmungen.
Richtlinienkompetenz:
Bundeskanzler legt die allgemeinen politischen Richtlinien fest (Art. 65 Satz 1 GG).
Minister sind an diese Richtlinien gebunden.
Ressortprinzip:
Bundesminister fĂŒhren ihre Ministerien in eigener Verantwortung (Art. 65 Satz 2 GG).
EigenstÀndige Entscheidungs- und Organisationshoheit innerhalb der Richtlinien.
2i - ErlÀutern Sie die Gerichtszweige und nennen Sie ihre Bundesgerichte.
Ordentliche Gerichtsbarkeit: BGH (Zivil- und Strafrecht)
Verwaltungsgerichtsbarkeit: BVerwG (öffentliches Recht)
Finanzgerichtsbarkeit: BFH (Steuerrecht)
Arbeitsgerichtsbarkeit: BAG (Arbeitsrecht)
Sozialgerichtsbarkeit: BSG (Sozialrecht)
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