3a - ErlÀutern Sie den persönlichen/personellen Schutzbereich der Grundrechte.
NatĂŒrliche Personen (Schutz ab Geburt bis Tod):
Jedermann-Grundrechte: FĂŒr alle Menschen.
Deutschengrundrechte: Nur fĂŒr Deutsche (Art. 116 GG).
Juristische Personen:
Schutz nach Art. 19 Abs. 3 GG, wenn Grundrecht âdem Wesen nachâ anwendbar ist.
Voraussetzung: Sitz oder wesentliche TĂ€tigkeit in Deutschland.
EU-BĂŒrger:
Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV).
Gleichwertiger Schutz durch Jedermann-Grundrechte oder analoge Anwendung von Deutschengrundrechten.
3b - ErlÀutern Sie den Eingriff in ein Grundrecht.
Definition: Eingriff = Grundrechtlich geschĂŒtztes Verhalten wird unmöglich gemacht oder erschwert.
Tun (Abwehrrecht): Staatliches Handeln, z. B. Gesetz (Demonstrationsverbot)
Unterlassen (Schutzpflicht): Staat bleibt untÀtig, z. B. unzureichender Umweltschutz.
Faktische BeeintrĂ€chtigung: Mittelbare Folgen, z. B. VideoĂŒberwachung.
Zurechnung: Eingriff muss dem Staat (Legislative, Exekutive, Judikative) zugerechnet werden.
Verzicht: Kein Eingriff bei freiwilligem, informierten Verzicht;
Ausgeschlossen: MenschenwĂŒrde (Art. 1 Abs. 1 GG).
3c - ErlĂ€utern Sie die Rechtfertigung von Grundrechtseingriff, einschlieĂlich ihrer Grenzen.
Grundsatz: Eingriffe nur bei VerfassungskonformitÀt.
Schranken: Gesetzesvorbehalt (z. B. Polizeigesetz), verfassungsunmittelbare Schranke (z. B. Art. 13 GG), verfassungsimmanente Schranke (z. B. Schutzpflichten).
Anforderungen:
Formell: ZustÀndigkeit, Verfahren, Zitiergebot.
Materiell: Wahrung des Wesensgehalts (Art. 19 Abs. 2 GG), RĂŒckwirkungsverbot, VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit.
VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit: Legitimer Zweck (z. B. keine Todesstrafe), Eignung (Mittel fördert Ziel), Erforderlichkeit (kein milderes Mittel), Angemessenheit (Belastung vs. Zweck abwĂ€gen).
Grenzen: MenschenwĂŒrde (Art. 1 GG), Verbot von Einzelfallgesetzen (Art. 19 GG).G).
3d - ErlÀutern Sie die allgemeine Handlungsfreiheit.
Schutzbereich:
Art. 2 Abs. 1 GG schĂŒtzt jedes Tun/Unterlassen (Grundlage der Privatautonomie)
Auffanggrundrecht bei Fehlen spezieller Rechte (z. B. Meinungsfreiheit)
Persönlicher Schutzbereich: SchĂŒtzt âJedenâ (Menschenrecht, inkl. Nicht-Deutsche und juristische Personen, Art. 19 Abs. 3 GG).
EinschrÀnkungen:
Durch verfassungsmĂ€Ăige Ordnung (z. B. Tempolimit)
Rechte anderer & Sittengesetze
VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung
3e - ErlÀutern Sie den allgemeinen Gleichheitsatz (Gleichheitsrecht).
Grundsatz: Gleiches gleich, Ungleiches ungleich behandeln
SubsidiaritÀt: Gilt nur, wenn kein spezielleres Gleichheitsrecht anwendbar ist.
PrĂŒfung:
Vergleichsgruppen: Bildung anhand des Regelungsgegenstands
Relevanz: Nur innerhalb desselben KompetenztrÀgers
Rechtfertigung: Legitimer Zweck (WillkĂŒrkontrolle) oder intensive PrĂŒfung bei schwerwiegenden Folgen
3f - ErlÀutern Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
SozialsphÀre: Gesellschaftliches Handeln (z. B. Schutz der persönlichen Ehre).
PrivatsphĂ€re: RĂŒckzugsbereich (z. B. Wohnraums).
IntimsphĂ€re: Kernbereich (z. B. TagebĂŒcher).
Einfacher Gesetzesvorbehalt, aber IntimsphĂ€re/MenschenwĂŒrde absolut geschĂŒtzt, PrivatsphĂ€re mit strengen Anforderungen.
3g - ErlÀutern Sie das Recht, der Freiheit der Person.
Menschenrecht, nicht fĂŒr juristische Personen
Schutzbereich: Positive Fortbewegungsfreiheit (Ort verlassen dĂŒrfen)
Eingriffsrechtfertigung: Einfacher Gesetzesvorbehalt; Konkretisierung durch Art. 104 GG
3h - ErlÀutern Sie die Meinungs- und die Kunstfreiheit
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):
Schutzbereich: ĂuĂern von Werturteilen. Ausgenommen: bewusste Unwahrheiten oder SchmĂ€hkritik.
EinschrÀnkungen: Nur durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz, persönliche Ehre (Wechselwirkungstheorie). Keine Vorzensur, Nachzensur möglich (z. B. Beleidigung).
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG):
Schutzbereich: Umfasst Werk- und Wirkbereich
Kunstbegriffe: Formal (klassische Werktypen), materiell (schöpferisch), offen (Interpretationsspielraum).
EinschrÀnkungen: Nur verfassungsimmanente Schranken
3i - ErlĂ€utern Sie die Versammlung â und die Vereinigungsfreiheit.
Schutzbereich: Abgestimmte, friedliche Zusammenkunft von min. 2 Deutschen zu gemeinsamer WillensĂ€uĂerung/-bildung
EinschrĂ€nkungen: Drinnen nur durch verfassungsimmanente Schranken; DrauĂen reicht einfacher Gesetzesvorbehalt
3j - ErlÀutern Sie die Berufsfreiheit.
Schutzbereich: Deutschengrundrecht (BĂŒrgerrecht), schĂŒtzt Berufswahl und -ausĂŒbung (Beruf = Dauerhafte, legale TĂ€tigkeit zur Lebensgrundlage)
EinschrĂ€nkungs-Rechtfertigung: VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeits-prĂŒfung durch Drei-Stufen-Theorie:
BerufsausĂŒbung: Gemeinwohl (zB. Hygienevorschriften)
Subjektive Berufswahlregelungen: Schutz wichtiger GemeinschaftsgĂŒter (verpflichtendes Medizinstudium)
Objektive Berufswahlregelungen: Abwehr schwerer Gefahren fĂŒr ĂŒberragend wichtige GemeinschaftsgĂŒter (SicherheitsprĂŒfungen fĂŒr Atomkraftwerk Betreiber)
3k - ErlÀutern Sie die Eigentumsgarantie.
Schutzbereich: Rechte zur privaten Nutzung/VerfĂŒgung. Ausgenommen: Gesamtes Vermögen oder Gewinnchancen
Inhalts- und Schrankenbestimmung: VerhĂ€ltnismĂ€Ăig- & Sozialpflichtigkeit der Regelungen ĂŒber Rechte & Pflichten
Enteignung: Individueller Entzug nur verfassungskonform wenn zur öffentlichen Nutzung + EntschÀdigung
3l - ErlÀutern und ordnen Sie die Rechtsquellen. Welches Rechtsprinzip ist hierbei zu beachten?
Rechtsquellen:
Geschriebenes Recht: Allgemein verbindliche Gesetze
Formelle Gesetze: Parlamentarisch in einem gesetzlichen Verfahren erlassen (z. B. Bundeshaushaltsgesetz).
Materielle Gesetze: Allgemeinverbindlich mit AuĂenwirkung
Ungeschriebenes Recht: Gewohnheitsrecht (als verbindlich angesehen) und allgemeine RechtsgrundsÀtze.
Normenpyramide (Lex-superior-Grundsatz):
EU-Recht: PrimÀrrecht (VertrÀge, Charta) > SekundÀrrecht (Verordnungen, Richtlinien).
Bund: Grundgesetz > einfache Gesetze > Verordnungen/Satzungen.
Land: Landesverfassung > einfache Landesgesetze > Verordnungen/Satzungen.
3m - ErlĂ€utern Sie die Unterscheidung und Zuordnung des öffentlichen Rechts und des Privat Rechts einschlieĂlich der Abgrenzungtheorien. Welches Rechtsprinzip ist hierbei zu beachten?
Ăffentliches Recht: Regelt das VerhĂ€ltnis zwischen Staat, BĂŒrger, staatlichen Institutionen (z. B. Staats-, Verwaltungs-, Strafrecht).
Privatrecht: Regelt das VerhĂ€ltnis zwischen gleichgeordneten Personen (z. B. BĂŒrgerliches Recht, Handelsrecht).
Abgrenzungstheorien (Lex-specialis-Grundsatz):
Subordinationstheorie: Ăffentliches Recht liegt vor, wenn ein Ăber-/UnterordnungsverhĂ€ltnis (Staat â BĂŒrger) besteht.
Modifizierte Subjektstheorie: Ăffentliches Recht ist gegeben, wenn der Staat durch die Rechtsnorm als solcher berechtigt oder verpflichtet wird.
Zwei-Stufen-Theorie: Erste Stufe (âobâ der Staat handelt) ist immer öffentlich-rechtlich; zweite Stufe (âwieâ der Staat handelt) kann privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich sein.
Zweck- und Zusammenhangstheorie: Falls unklar, wird der Zweck der Handlung oder ihr Zusammenhang betrachtet.
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