Buffl

Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners

RH
von Robin H.

§ 273 BGB - kein Ausschluss - Ist die Erheblichkeit eines Mangels für die Ausübarkeit des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB maßgeblich?

Gesetzliche Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Ein Ausschluss könnte sich aber daraus ergeben, dass es sich hier nur um einen unerheblichen Mangel handeln könnte und das Zurückweisungsrecht daher möglicherweise ausgeschlossen sein könnte (vgl. § 323 V 2 BGB). Hierüber besteht Uneinigkeit.

  • e.A.: Im Falle eines nur unerheblichen Mangels soll die Zurückweisung ausgeschlossen sein.

    • Arg.: Dies ergebe sich aus einer notwendigen Harmonisierung der Möglichkeit der Zurückweisung der Kaufsache mit der Möglichkeit des Käufers sich vom Vertrag zu lösen, der im Falle eines unerheblichen Mangels § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entge- gensteht (Wer wegen dem Mangel nicht vom KV zurücktreten kann, soll auch nicht seine Leistung zurückbehalten dürfen)

    • Kritik: Dagegen spricht jedoch, dass es bereits an einem Bedürfnis für diese Harmonisierung fehlt. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB eine Pflichtverletzung des Käufers dar. Dabei unterscheidet § 433 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht, wie etwa § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und § 281 Abs. 1 S. 3 BGB, danach, ob es sich um eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung handelt.

  • h.M.: Erheblichkeit des Mangels ist für die Einrede aus § 273 BGB unerheblich.

    • Arg.: Einem eventuellen Rücktritt des Käufers müsste eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB vorangehen, so dass der Käufer sich ohnehin nicht unmittelbar vom Vertrag lösen könnte, der Verkäufer also sein Recht auf die zweite Andienung behält. Vielmehr würde das Abstellen auf § 323 Abs. 5 S. 2 BGB letztlich zu einem Zwang des Käufers führen, eine ersichtlich nicht vertragsgemäße Sache anzunehmen, nur um sie dann sogleich wieder an den Verkäufer zwecks Nacherfüllung zurückzugeben. Das entspricht auch nicht Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts. Dieses soll dem Käufer ein Druckmittel geben, um den Verkäufer zu einer vertragsgemäßen Erfüllung anzuhalten.



Author

Robin H.

Informationen

Zuletzt geändert