Welche Leistungsverweigerungsrechte sieht das Gesetz vor?
Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB
Wichtig: es handelt sich um sog. Einreden, deren Wirkung sich erst mit Erhebung der Einrede entfaltet.
Was ist der Hintergrund hinter dem Zurückbehaltungsrecht?
Das Zurückbehaltungsrecht ist Ausdruck des Grundsatzes Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Es hilft insb. bei ungleichartigen sich gegenüberstehenden Forderungen, da sich der Schuldner hier nicht durch die Aufrechnung helfen kann.
Zudem:
-> Sicherungsfunktion der eigenen Forderungen
-> Zwangsmittel zur Durchsetzung der eigenen Forderung
Prüfungsaufbau und Obersatz des § 273 BGB
Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs XY könnte aber das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Danach kann R ihre Leistung verweigern, solange H seine Leistung noch nicht erbracht hat und ihr Gegenanspruch fällig und durchsetzbar ist.
Gegenseitigkeit
Konnexität der Ansprüche
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs
Kein Ausschluss
§ 273 BGB - Gegenseitigkeit
Zunächst müssten gegenseitige Ansprüche vorliegen.
Gegenseitigkeit liegt vor, wenn jede Person einen Anspruch gegen die jeweils andere hat.
§ 273 BGB - Konnexität
Zudem bedarf es einer Konexität.
Dies ist der Fall, wenn die gegenseitigen Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen.
Erforderlich ist nicht, dass die Ansprüche demselben Vertrag entstammen. Vielmehr genügt es, wenn ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht.
Bsp.:
Konnexität (+), wenn Ansprüche aus unterschiedlichen Verträgen innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung stammen.
Konnexität (+), wenn A und B ihren Mantel in einer Gastwirtschaft vertauscht haben.
Konnexität (+), wenn ein Vertrag nichtig ist und beide Parteien eine Herausgabeanspruch aus § 812 BGB haben.
§ 273 BGB - Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs
§ 271 BGB u.ä.
§ 273 BGB - kein Ausschluss
Denkbar ist ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts aus Gesetz oder individualvertraglicher Vereinbarung.
§ 273 BGB - kein Ausschluss - Ist die Erheblichkeit eines Mangels für die Ausübarkeit des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB maßgeblich?
Gesetzliche Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Ein Ausschluss könnte sich aber daraus ergeben, dass es sich hier nur um einen unerheblichen Mangel handeln könnte und das Zurückweisungsrecht daher möglicherweise ausgeschlossen sein könnte (vgl. § 323 V 2 BGB). Hierüber besteht Uneinigkeit.
e.A.: Im Falle eines nur unerheblichen Mangels soll die Zurückweisung ausgeschlossen sein.
Arg.: Dies ergebe sich aus einer notwendigen Harmonisierung der Möglichkeit der Zurückweisung der Kaufsache mit der Möglichkeit des Käufers sich vom Vertrag zu lösen, der im Falle eines unerheblichen Mangels § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entge- gensteht (Wer wegen dem Mangel nicht vom KV zurücktreten kann, soll auch nicht seine Leistung zurückbehalten dürfen)
Kritik: Dagegen spricht jedoch, dass es bereits an einem Bedürfnis für diese Harmonisierung fehlt. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB eine Pflichtverletzung des Käufers dar. Dabei unterscheidet § 433 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht, wie etwa § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und § 281 Abs. 1 S. 3 BGB, danach, ob es sich um eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung handelt.
h.M.: Erheblichkeit des Mangels ist für die Einrede aus § 273 BGB unerheblich.
Arg.: Einem eventuellen Rücktritt des Käufers müsste eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB vorangehen, so dass der Käufer sich ohnehin nicht unmittelbar vom Vertrag lösen könnte, der Verkäufer also sein Recht auf die zweite Andienung behält. Vielmehr würde das Abstellen auf § 323 Abs. 5 S. 2 BGB letztlich zu einem Zwang des Käufers führen, eine ersichtlich nicht vertragsgemäße Sache anzunehmen, nur um sie dann sogleich wieder an den Verkäufer zwecks Nacherfüllung zurückzugeben. Das entspricht auch nicht Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts. Dieses soll dem Käufer ein Druckmittel geben, um den Verkäufer zu einer vertragsgemäßen Erfüllung anzuhalten.
Zuletzt geändertvor 7 Stunden