Abgrenzung geänderter Leistungen zu Teilkündigung
Sachverhalt:
AG verzichtet auf zwei vertraglich vereinbarte Leistungen und ordnet an, dass AN zwei zusätzliche Leistungen ausführt
Er argumentiert: Den entgangenen Gewinn muss ich dem AN nicht zahlen, da er durch den Zusatzauftrag einen Ausgleich erhält §2 Abs. 3 Nr. 3 VOB Vertragsänderung
Urteil:
Mengenmehrung/ Minderung - eine Schätzung ist eine Schätzung
Da es kein Vorliegen von Verschätzen ist, sondern bewusstes Streichen einer Position gilt nicht §2 Abs 3
keine Störung der Geschäftsgrunglage da es eine Streichung der Leistung ist und keine Mengenminderung
AN erhält die Vergütung abzüglich der gesparten Materialien
Vergütung nach §8 VOB/B
gesamte Auftrag ist die Kalkulationsgrundlage
zur Steigerung der Attraktivität des Angebotes muss der AN manche Positionen günstig anbieten somit legt er seinen Gewinn in andere Positionen
werden wahlweise Positionen vom AN gestrichten, verliert die Kalkulation ihre Grundlage
Ausführungsverzicht ist keine Mengenminderung
Nachträgliche Änderung durch AG:
AG entscheidet, auf bestimmte Fensterpositionen zu verzichten und stattdessen Lüftungsgitter zu montieren
Kosten für AN:
AN hatte Material für die Fenster beschafft und gelagert Material kann nicht zurückgegeben oder anderweitig genutzt werden
Streitpunkt:
AG lehnt Zahlung für nicht ausgeführte Position ab
AN fordert Teilvergütung (50% des Einheitspreises) als Ersatz für Materialkosten
Einseitiger Entfall durch AG ist Ausführungsverzicht, nicht Mengenminderung
Begründung
Kein Mengenfehler, sondern bewusste Entscheidung des AG, Positionen entfallen zu lassen AN steht Teilvergütung zu
Kernpunkte:
Wegfall von Leistungen eines Einheitspreisvertrags durch Auftraggeber
Einvernehmliche Nichtausführung = keine Mengenminderung (§ 2 VOB/B)
Null-Positionen: Abrechnung nach § 8 VOB/B oder § 648 BGB, außer bei anderweitiger Einigung
Fehlende Architekten Vollmacht bzw. Fehlende Vollmächte
Maike Vortrag
Als Projektleitung oder Bauleitung heißt es nicht automatisch das du entscheidungen für den Bauherrn treffen darfst ohne Vollmacht das ist in keinem Gesetz verankert
Wenn der Bauherr dir mündlich sagt er will ein Metallgeländer und du baust das und dann sagt der Bauherr ne hab ich garnicht gesagt dann musst du bezahlen wenn du keine Vollmacht von ihm bekommen hast und deine Haftpflichtversicherung zahlt dann auch nicht es ist ja keiner zu schaden gekommen
Darlegung Nachtrag
AN fordert restlichen Werklohn
AG bestreitet Vergütungspflicht für Zusatzleistungen
anscheinend ist die zu einer Besprechung geladen worden um Rechnungen zu bezahlen und das Gericht hat es so ausgelegt als wäre Sie schuldig
Dann kam die Berufung und hat damit geklagt das Gericht hätte alles nicht richtig geprüft und hätte einen Sachverständigen dazuholen müssen
Am Ende war Sie schuldig weil Sie ohne Vollmacht gehandelt hat
Der Vortrag war unfassbar kake leute ich check garnix
Übergabe angepasster Bauablaufpläne ist keine Bauzeitenanordnung!
Max Vortrag
Ausführliche Antwort:
Ein AN bekommt während der Ausführung einen Bauzeitenplan mit neuen Terminen an die er sich halten soll, weil der AG die Koordination verkackt hat und jetzt alle im Verzug sind. → Bauzeit wird verlängert
Man sollte meinen der AN bekommt dafür eine Vergütung. Denn er muss die Baustelleneinrichtung usw. länger vorhalten und die Verzögerung ist nicht seine Schuld.
Vor dem Urteil: die Ausgabe eines Bauzeitenplans ist als Anordnung (gemäß §2 Abs.5 VOB/B) des Bauleiters zu verstehen → Anordnungen werden vergütet, AN bekommt Geld
Nach dem Urteil: die Ausgabe eines Bauzeitenplans ist NICHT als Anordnung (gemäß §2 Abs.5 VOB/B) des Bauleiters zu verstehen → Anordnungen werden vergütet, ist aber keine, AN bekommt kein Geld
Wenn AN dafür Geld will, muss er jetzt eine Behinderungsanzeige stellen und vernünftig dokumentieren. AN bekommt Geld dann über Schadensersatzklage: §6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B oder Entschädigungszahlungsklage: § 642 BGB
Kurze Antwort:
Das Urteil definiert was eine Anordnung ist → die Ausgabe eines angepassten Bauablaufplans ist keine Anordnung.
Daraus folgt: AN bekommen nach §2 Abs.5 VOB/B keine Vergütung für Bauzeitverlängerung. Vor dem Urteil haben sie das.
Das stellt den AN deutlich schlechter als vorher. AN muss jetzt jede Behinderung penibel dokumentieren um Geld über andere Pragraphen einzuklagen.
(Schadensersatz: §6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B)
(Entschädigungszahlung: § 642 BGB)
Mehrmengen nicht Anzeigepflichtig
AG und AN schlossen Vertrag über Lieferung und Monatge ab BGB vereinbart
Streitigkeit: Vereinbarung über Vergütung der Mehrmengen
AN behauptet das die Abrechnung nach Aufmaß vereinbart ist
AG nach Festpreis
Angebot sah anscheindet Abrechnnung nach Aufmaß vor
AN hat Mehrmengen nicht angezeigt sondern direkt in Rechnung gestellt und verklagt nun die Zahlungen für Mehrmengen
Abrechnung nach Aufmaß:
Erfasst tatsächlich erbrachte Bauleistung nach Fertigstellung
keine Anzeige von Mehrmengen nötig
Mehrmenge kann dirket in Rechnung gestellt werden
Abrechnung nach Aufmaß weil die Darlegung und Beweislast des Vertrags vom AN gut war
Mehrvergütungsanspruch durch Bauzeitenverzögerung
VOB-Vertrag
AG (Stadt Köln) will eine Stadtbahnhaltestelle gebaut haben
Bauunternehmen hat auftrag für eine gewisse Summe X erhalten
Es kommt zur Bauzeitenverlängerung AN plant Fertigstellung am 09.11.2012
ist aber Fertig am 25.10.2013
Verlängerung um fast 11 Monate aufgrund verschiedener, von ihr nicht zu vertretenden Umständen
Streitpunkt: Die längere Bauzeit hat Kosten verursacht die die Stadt nicht bezahlen will
AN will Mehrkosten aufgrund VOB/B §2 Abs.2 & 6 Abs.6 -> kann nicht und hat nicht dargelegt, dass er nicht für die Verlängerung der Bauzeit verantwortlich isz
Gericht: kein genereller Vergütungsanspruch nur weil Ausführungszeit länger als in der Ausschreibung
→ Gilt für Anspruchsgrundlagen:
VOB/B § 2 Abs.2,3,5
§ 6 Abs. 6
Wichtig: Wer ist für die Verlängerung verantwortlich? Wenn AN Vergütungsanspruch geltend macht, ist er darlegungs- und beweispflichtig Besonders für die von ihm nicht zu vertretenden Umstände
Und bezüglich § 6 Abs. 6 :
Kausaler Zusammenhang zwischen Behinderung und zeitabhängigen Mehrkosten muss dargelegt sein
Wenn der AN Geld will, muss er beweisen dass er keine Schuld hat
Für Abrechnung zeitabhängiger Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung
SOLL-IST Vergleich anhand Terminplan + Erläuterungsbericht
Inkls. Behinderungen
detaillierte Urkalkulation
ausführliche Bautagesberichte
Funktional-und Detailleistungsbeschreigung
Kläger ist hier eine Firma die Aufzugsanlagen für ein Bauprojekt liefert 3Stk.
Beklagte ist ein Bauunternehmen, das für den Bau des gebäudes verantwortlich ist
AG ist eine Vermieterin
Vertrag zwischen Beklagte und Klägerin: Global Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung:
"vollständige Lieferung und Montage der kompletten Fahrstuhlanlagen mit verkleidetem Schachtgerüst“
"Lieferung und Montage der kompletten nutzungsfähigen Fahrstuhlanlagen“
Kosten: 187.500,00 €
Konflikt: Genehmigung für vereinbarte Entlüftung wegen Statik und Brandschutz abgelehnt.
Grundlage der Planung von AN: Baugenehmigung 01.06.2015, basierend auf einer Genehmigungsplanung aus Februar 2015
Vertragsbestandteil der Klägerin: „Planung der Entlüftung unter Vorbehalt der Genehmigung der Brandschutzbehörden." (S. 6 des Angebotes der Klägerin)
Hier wichtig zu betonen:
Beide Parteien gingen von einer Entlüftung über eine Öffnung zum Treppenhaus beim Vertragsschluss aus
Planung mit Vorbehalt am 10.06.2015 besprochen, am 11.06.2015 per E-Mail bestätigt und im Angebot vom 22.07.2015 festgehalten.
Nachtrag gestellt:Elektrisch gesteuertes Entlüftungssystem HVS-EVO
Folgen:
Nachtragsangebot nicht angenommen
Behinderungsanzeige von AN
Nachtragsangebot stattgegeben
Leistung 3 Monate in Verzug
Mieteinbußen des AGs
Klage an AN Restwerklohnzahlung
Urteil: Beklagte zahlt Summe X + Zinsen und Anwaltskosten aufgrund §2 Abs. 7 VOB/B Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB),
Fazit:
Trotz Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung können nachträge erstellt werden
„Vollständige Lieferung und Montage“ bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer auch unvorhersehbare Risiken in seine vorherige Kalkulation einbeziehen muss
Nachtragsarbeiten eventuell sofort beauftragen, um Behinderungen zu vermeiden
Pauschal und Nachtrag
Kläger (AN) und Beklagter (AG) haben einen Pauschalpreisvertrag für Heizungs- und Sanitärarbeiten i.H. von 315.000€ netto geschlossen
Wesentlicher Streitpunkt sind offene Werklohnzahlungen i.H. von 81.100€
AG vertritt die Auffassung, dass der Vertrag aufgrund angeblicher Minderleistungen anzupassen sei
Es Handelt sich um einen BGB-Werkvertrag
Der AG sagt falsche auslegung des Auftragsschreiben bzgl. Pauschalvertrag erhebliche störung des Vertragsinhalts Ordnungsgemäße Abnahme nicht durchgeführt, Werklohnforderung nichtig aufgrund Mängel, AN hat vereinbarte Fristen überschritten, baustelle unzureichend besucht und regelmäßig minderwertige Arbeiten geliefert
tatsächlicher Sachverhalt: Ein verbindlicher Fertigstellungstermin wurde nicht vertraglich vereinbart AG hat Schriftsatz mit Inverzugsetzung und dem Vorliegen angeblicher Mängel unter Hinweis zahlreicher Anlagen vorgebracht
AN gewinnt den Prozess
Wie wird Anspruch aus §642 BGB richtig berechnet?
Entschädigung gefordert mit der höhe Summe X
Grund: Annahmeverzug -> Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene, fällige Leistung des Schuldners nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Bauprojekt: 3 Gebäude
Forderung: entschädigung für ungenutzte Kapazitäten während Annahmeverzug
2 Gebäude wurden nicht entschädigt weil,
zunächst bereits verstrichene Ausführungsfristen
neuen Fristen konkludent akzeptiert
Keine Behinderung nach Beginn der Arbeiten
Keine Bedeutung des ursprünglichen Vertragsbeginns
Keine Grundlage für Entschädigung
Bemessungsgrundlage:
Hypothetischer Verdienst, falls kein Annahmeverzug vorgelegen hätte
abzgl.
Ersparte Aufwendungen
Anderweitige Verwendung von Ressourcen
Annahmen:
Vertragliche Vergütung: 100.000€
Dauer des Annahmeverzugs: 30 Tage
Geplante Ausführungsdauer: 90 Tage
Materialkosten (ersparte Aufwendungen): 20.000€
Anderweitiger Einsatz von Ressourcen: 5.000€
Anteiliger Vergütungsanspruch
1/3 x 100.000€ = 33.333,33€
Abzug ersparter Aufwendungen:
33.333,33€ - 20.000€ = 13.333,33€
13.333,33€ - 5.000€ = 8.333,33€
keine exakte Berechnung (Gesetzeskonform) möglich
§642 als Grundlage für einen Ermessensspielraum
Klare vertragliche Regelungen, proaktive Kommunikation, Dokumentation und Vertragsprüfung
Nebenleistung
Besondere Leistung
Nebenleistung = ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1:
„Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören“
Besondere Leistung = ATV DIN 18299 Abschnitt 4.2:
„Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1
sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung
besonders erwähnt sind.“
Ob es eine Neben oder Besondere Leistung ist steht in der :
Fall war: AN sollte arbeiten durchführen für Stahlbetonarbeiten und Mauerarbeiten etc. für den öffentlichen AG (also VOB gilt)
Im LV stand “Alle Gerüste werden während der Bauzeit vom AN beigestellt.”
Der AN war dann er auffassung das das eine Besondere Leistung ist und wollte die gerüstarbeiten zusätzlich vergütet haben
Der AG lehnt das zuercht ab der AN hat nämlich keinen Anspruch auf zusatzvergütung
Gerüstarbeiten und das alles bereitzustellen sind für mauerwerk eine NEBENLEISTUNG
Wirksamkeit von Komplettheitsklauseln
Rohbaufirma streitet mit AG um Nachträge
Rohbaufirma will Sicherungshypothek durchsetzen
AG möchte keine Sicherungshypothek erbringen
Vorinstanz hat Sicherungshypothek teilweise Angeordnet
Rohbaufirma will komplette Sicherung erwirken
AG will Sicherung komplett zurückweisen lassen
-> OLG entscheidet
Strittige Summen
885.740,64€ vermeintlicher Werklohnanspruch
davon 438.133,00€ vermeintliche Nachträge
Vertrag:
Bestehend aus Leistungsverzeichnis mit Bauvertrag
Bauvertrag:
§1 …Vertragsleistung alle Leistungen und Lieferungen umfasst, die erforderlich sind, um das vorgenannte Gewerk funktionsfähig herzustellen…
§2 …Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche dahin aufzulösen sind, dass eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages entsprechende funktionsfähige Leistung geschuldet wird…
Komplettheitsklausel ist wirksam, kein ausstehender Werklohn Pauschalierung kein AGB sondern eine Vertragsbestimmung selbst als AGB wirksam, da die Klausel Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regelt und daher nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (§307 BGB und Grundsatz der Privatautonomie) Klare und Verständliche Formulierung
Vertragsfreiheit erlaubt Riskante und nachteilige Verträge zu schließen
Kein Typenzwang für Verträge, daher kann bei LV eine Pauschalierung nicht ausgeschlossen werden
Beweispflicht für abzusichernde Forderungen liegt bei Kläger
AN hat nur über Nachträge gesprochen, nicht über gesamte Leistung
AN kann nicht pauschal versichern, dass Schlussrechnung richtig ist, sondern muss einzelne Positionen begründen
Ergänzung vom Gericht:
Vertrag kann unwirksam sein
Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich, wenn Detailangaben im Vertrag falsch sind, auf deren Grundlage aber kalkuliert wurde
wurde von Rohbauer aber nicht glaubhaft gemacht
Sätze aus dem Urteil:
„Die pauschale Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sind nicht überzeugender als die Ausführungen des Gutachters“
„mit den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten S setzt sich die Verfügungsklägerin nicht auseinander“
„die Angaben der Verfügungsklägerin sind bei zahlreichen Ergänzungen zu spärlich“
„Das Leistungsverzeichnis und die weiteren dem Bauvertrag beigefügten Unterlagen sind nicht vorgelegt worden.“ -> Vermutlich eine plausible Erklärung für das ungewöhnliche Urteil.
Kommentare aus der Fachwelt:
Pauschal ist Pauschal
20.000€ Pauschal für Wohnungsrenovierung (BGB)
Herausnahme der Elektroarbeiten (17.500€)
Zusätzliche Leistungen werden Beauftragt (Werklohn)
Schlussrechnung des Klägers wird nicht gezahlt.
Der Beklagte hat dem Kläger ca. 15.600€ zuzahlen
Da die Stundenlohnarbeiten stichwortartig und verständlich dargelegt worden sind
Verbrauchsmaterial zum Erstellen des Werkes notwendig ist (im Pauschalvertag)
Zeitaufwand nicht durchführbare Materiallieferungen (im Pauschalvertag)
Beweise für Auftragserteilung fehlen
Einmal Pauschal ist nicht immer pauschal
Zusatzleistungen auch pauschalieren
Stundenlohnarbeiten vermeiden
Dokumentation
Stundenlohnarbeiten Sichwortartig verständlich und auf den Tag genau liefern
Auftragserteilung für Zusatzleistung
Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenlohnzettel zu vergüten
Klägerin führt Montage- und Schweißarbeiten durch
Viele der Arbeiten sind auf Stundenlohnbasis
Vertragsdetail:
„Die Grundlage für die Abrechnung sind die von der Bauleitung des Auftraggebers genehmigten Leistungsnachweise und Aufmaßprotokolle, die ein Mal im Monat jeweils nach Abschluss des Abrechnungsmonats erstellt werden.“
Zu klärende Frage:
Ist eine Vergütung ohne Stundennachweise zulässig?
Antwort: Ja Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenlohnzettel zu vergüten!
WENN:
AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen BGB §307 -> Klägerin hat Recht auf Vergütung
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung, auch ohne Stundenlohnzettel BGB §631 und 632 -> dennoch Nachweis der Arbeit erforderlich
Eine konkludente Abnahme führt zur vertragsrechtlichen Akzeptierung von Teilleistungen. BGB §640 -> stillschweigende Abnahme dient als Nachweils
Wagnis nicht erspart
Ausgangssituation & Problemstellung Ausgangssituation
VOB/B Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber (AG) und einem Auftragnehmer (AN)
AG hat Vertrag „frei“ gekündigt
Gesamtzuschlag von 15% angegeben (je 5% für BGK, AGK und WuG)
AN stellt Schlussrechnung und AG zahlt nur ein Teil dieser Rechnung
AN macht fristgerecht Vorbehalt gegen Schlusszahlung geltend (binnen 24 Werktage)
Er klagt fehlenden Betrag ein und stellt 9,5 Monate später zweite Schlussrechnung
Muss sich AN kalkulierten Zuschlag für Wagnis als ersparte Aufwendung anrechnen lassen?
In anderen Worten: Wird dem AN der Zuschlag für Wagnis vergütet „ohne Leistung“?
Wie ist die Aufteilung jeweils unter Gewinn und Wagnis?
Kann AN Nachforderungen über die bereits überreichte Schlussrechnung hinaus stellen, wenn er schon wirksam die Einrede der Schlusszahlung erhoben hat (VOB-Vertrag)?
In anderen Worten: An will Vergütung abrechnen, welche über die mit der ersten Schlussrechnung abgerechnete Werklohnforderung hinausgeht
Er hat jeddoch schon 9,5 Monate vorher einen vorbehalt gegen schlusszahlung erhoben
Wagnis wird vergütet
→ Keine „Kosten“, die bei Kündigung dem AN entfallen
→ Absicherung von Risiken, die Unternehmer allgemein hat
→ Kann nicht einzelnen Positionen zugeordnet werden
Forderung nicht wirksam
Ab Eingang der Schlusszahlung hat AN 24 Werktage Zeit, um Vorbehalt geltend zu machen
Danach weitere 24 Werktage, um zu erläutern
Hier Erläuterung nicht notwendig, das Sache klar ist (Schlussrechnung nur zum Teil beglichen)
Wenn AG zusätzliche Forderungen durch zweite Schlusszahlung geltend machen möchte, muss dies ebenfalls innerhalb dieser 24 Tage passieren
Praxishinweis:
a)
Es spielt keine Rolle, zu welchem Anteil Wagnis/Gewinn jeweils an 5% beteiligt sind
Wagnis muss bei Kündigung immer vergütet werden
b)
Danach zu klären, ob VOB/B überhaupt wirksam vereinbart worden ist.
Grundsätzlich VOB/B §16 Nr. 3 Abs. II & V durch Verstoß gegen §307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam, wenn „alleine“ in Vertrag vereinbart
Wirksam, wenn VOB/B als Ganzes vereinbart wurde
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