Buffl

Täterschaft und Teilnahme

PG
von Paul G.

Beteilungsformen und Täterbegriff

I. Dualisitisches Beteiligungsystem

Um jeden Tatbeitrag nach seinem sachlichen Gewicht und seinem besonderen Verhaltensunwert zu erfassen, wird zwischen Täterschaft und Teilnahme differenziert


 1. Täterschaft

  • unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 1 StGB): Die Person, die die Straftat selbst begeht

  • mittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB): Die Person, die die Straftat durch einen anderen begeht

  • gemeinschaftliche Täterschaft (§ 25 II StGB): Begehen mehrere Personen die Straftat gemeinschaftlich, wird jeder als Täter bestraft

 2. Teilnahme

  • Anstiftung (§ 26 StGB): Anstifter ist, wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Tat vorsätzlich bestimmt

  • Beihilfe (§ 27 StGB): Gehilfe ist, wer einem anderen bei dessen vorsätzlicher und rechtswidirger Tat vorsätzlich Hilfe leistet

II. Der Tatbestandsbezogene Täterbegriff

  • Täter kann nur sein, wer sowohl die im Tatbestand des Besonderen Teils normierten Merkmale, als auch die in diesen hineinzulesenden Vorgaben des Allgemeinen Teils (z.B. § 15 StGB) in eigener Person erfüllt

  • Die Kriterien des Täterschaftsbegriffes richten sich somit nach der Eigenart des jeweiligen Straftatbestandes

  • Grunsatz: Jeder kann einen Straftatbestand (unabhängig von bestimmten Eigenschaften oder Pflichten) erfüllen. Typische Formulierung: "wer…"

  • Ausnahme: Besondere Anforderungen an die Täterperson 

    • Echte Sonderdelikte (z.B. § 331 StGB): Gesetzlicher Tatbestand setzt einen Sonderstatus des Täters (z.B. Notar, Amtsträger. oder Richter zu sein) voraus und grenzt damit den möglichen Täterkreis ein

    • Eigenhändige Delikte (z.B. § 153 StGB): Setzen voraus, dass die Tat selbst gegangen wird und schließt somit die mittelbare Täterschaft aus. Diese Deilkte zeichnen sich durch ein höchstpersönliches sozialschädliches Verhalten aus.

    • Pflichtdelikte (z.B. § 266 StGB): Setzen voraus, dass den Handelnden die vom Tatbestand geforderte Pflicht trifft. Teilnahme an diesen Delikten ist nur dann möglich, wenn den Handelnden (oder Untelassenden) die tatbestandsmäßige Pflicht trifft.

  • Besondere Absichten: 


III. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

1. Früher vertretene Abgrenzungsansätze

a) Die formal-objektive Theorie

  • Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz ode teilweise selbst vornimmt. Teilnehmer hingegen, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt 

    • Arg (-): Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft kann nicht abgebildet werden. Kostellationen der Mittäterschaft, in denen der Mittäter (z.B. Bandenchef) im Hintergrund agiert, werden nicht erfasst

b) Die subjektive Theorie

  • Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als seine eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.

    • Arg (-): Beweisführung extrem schwierig. Begriffe sind sehr unbestimmt und wurden sehr unterschiedlich von den Gerichten ausgelegt, sodass u.A.auch die "extrem-subjektiven-Theorie" gebildet wurde, sodass selbst der Ausführende nur als Gehilfe bestraft wurde

2. Tatherrschaftslehre (h.L.)

  • Tatherrschaft bedeutet, das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs

  • Täter ist, wer als Zentralgestalt (=Schlüsselfigur) des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt, die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.

    • Unmittelbare Täterschaft = Handlungsherrschaft

    • Mittelbare Täterschaft = Willens-, Wissens- oder Organisationsherrschaft des Hintermannes

    • Mittäterschaft = funktionale Tatherrschaft 

    • Teilnehmer = Wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des realen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder sonst fördert.

3. Die subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Basis (std. Rsp.)

  • Ausgangspunkt ist die subjektiv orientierte Abgrenzung, die jedoch durch eine wertende Gesamtbetrachtung (z.B. anhand des Grads des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung auch die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft berücksichtigt werden) begrenzt wird.

4. Ergebnis (Anlehnung an die Tatherrschaftslehre)

  • Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrages sowie aufgrund seiner inneren Einstellung zur Tat das "Ob" und "Wie" der Tatbestandsverwirklichung in einer Wise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk (auch) seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.

  • Teilnehmer ist, wer ohne diese Tatherrschaft fremdes tatbestandliches und rechtswidriges Tun oder Unterlassen veranlasst oder fördert.

  • Streitentscheid zwischen 2. und 3. ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, da die std. Rsp. zunehmend auf die Tatherrschaft abstellt


Alleintäterschaft

I. Unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 1 StGB)

  • Voraussetzung für die unmittelbare Täteschaft ist die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale in eigener Person

-> Derjenige, der den Tatbestand eigenhändig verwirklicht, ist stets Täter, sofern die etwaigen besonderen Anforderungen des Tatbestandes durch ihn erfüllt werden

II. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB)

- Der mittelbare Täter bedient sich eines anderen zur Tatbegehung

- Der mittelbare Täter (Hintermann) bringt den Tatmittler (Vordermann) dazu, die Tathandlung zu begehen

- Das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft dient dazu, dem Hintermann das Verhalten des Vordermannes strafrechtlich zuzurechnen

- Der Hintermann muss Täter der betreffenen Norm sein können (beachtlich bei z.B. Sonder- und eingenhändigen Delikten)

- Es gibt jedoch spezielle Normen, die eine mittelbare Täterschaft bei eigenhändigen Delikten explizit unter Strafe stellen (z.B. §§ 271 oder 160 StGB)

- Voraussetzungen:

 - Absichtlicher Verursachungsbeitrag des Hintermannes ("Anstoß")

 - Unterlegene Stellung des Tatmittlers (Werkzeugqualität): Tatmittler handelt z.B. ohne Tatbestandsvorsatz oder im Erlaubnistatbestandsirrtum. 

 - Überlegene Stellung des Hintermannes (Tatherrschaft kraft überlgenem Wissens oder Wollens)

1. Fallgruppen der Werkzeugeigenschaft

a) Mangel im objektiven Tatbestand (z.B. Selbsttötung/-verletzung)

 - (P): Werkzeug und Opfer der Tat sind personengleich (Opfer ist Tatmittler gegen sich selbst)

  - Entscheident ist die Freiverantwortlichkeit des Entschlusses zur Selbsttötung

  - e.A.: Exkulpationslösung

     Nach dieser Ansicht ist die Eigenverantwortlichkeit abzulehnen, wenn der Betroffene unter sonst gleichen Umständen, schuldlos wäre, wenn er nicht sich, sondern einen anderen, schädigen würde 

  - h.M.: Einwilligungslösung

     Nach dieser Ansicht wird die Eigenverantwortlichkeit angenommen, wenn der Betroffene unter sonst gleichen Umständen in die Handlung, die er gegen sich selbst vornimmt, hätte einwillgen können, wenn ein Dritter die  

     Handlung vorgenommen hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung in die Verletzung des Rechtsguts durch die Rechtsordnung gebilligt wird, sondern ob die Zustimmung "ernstlich" gewesen wäre. 

     Die Ernstlichkeit wird beispielsweise verneint, wenn die Einwilligung auf nötigendem Zwang, arglistiger Täuschung, Trunkenheit oder Drogeneinfluss beruht.

   - (P): Qualifikationsloses-doloses Werkzeug

    - In diesen Fällen fehlt dem Vordermann die vom objektiven Tatbestand geforderte Eigenschaft (z.B. Amtsträgereigenschaft, § 340 StGB). Problematisch ist, wenn der Vodermann ansonsten tatbestandlich, rechtswidrig und 

       schuldhaft handelt, sodass man zumeist die Tatherrschaft bei ihm verorten würde. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Tat für Vorder- und Hinterman bliebe, da der Tatbestand nicht erfüllt ist. 

    - Deshalb stellt e.A. darauf ab, dass der rechtlich notwendige Einfluss des Hintermanns als Tatherrschaft geügt und somit seine Eigenschaften zu berücksichtigen sind und seine Strafbarkeit zu bejahen ist.  

b) Mangel im subjektiven Tatbestand (z.B. vorsatzloses Handeln)

 - Tatmittler handelt irrtumsbedingt ohne Tatvorsatz

  - Hintermann versetzt den Vordermann in einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum (§ 16 I StGB) oder nutzt einen vorhandenen Irrtum aus.

  - Hintermann ist mittelbarer Täter kraft überlegenem Wissen  

 - Absichtslos-doloses Werkzeug

  - Der Vordermann handelt zwar vorsätzlich (da in Kenntnis aller objektiven Tatumstände), aber ohne die erforderliche tatbestandliche Absicht (z.B. Zueignung- bzw. Drittzueignungsabsicht)

c) Rechtfertigung (z.B. Täuschung über Haftgründe)

 - Der Vordermann handelt rechtmäßig (insbesondere gerechtfertigt) 

  - Tatherrschaft wird damit begründet, dass das Werkzeug aufgrund geltendem Recht sich aufgrund der Handlung des Hintermannes (z.B. Verdächtigung) so verhalten muss, bzw. das vom bösgläubigen Hintermann 

     bezweckte Verhalten von ihm zu erwarten ist.

d) Schuldlosigkeit (z.B. Tatmittler ist schuldunfähig, §§ 19, 20 StGB oder ge. § 35 StGB entschuldigt)

- Bei einem Defekt auf Ebene der Schuld ist genau zu prüfen, ob Tatherrschaft oder lediglich Anstiftervorsatz/-handlung vorliegen, da die Anstiftung keine schuldhafte Vortat voraussetzt. 

-> Die Handlungsherrschaft des Werkzeuges muss für die Annahme mittelbarer Täterschaft von der Willens - und Wissensherrschaft des Hintermannes überlagert sein.

 - Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Hintermann die Schuldunfähigkeit oder Entschuldigung des Vordermannes absichtlich herbeiführt oder kennt, um diesen Zustand zur Tat zu nutzen

  - Schuldlosigkeit des Werkzeuges (§§ 19, 20 StGB)

  - Entschuldigung (§ 35 StGB)

   - Aufgrund der entschuldigenden Umstände handelt der Tatmitteler als unfrei handelndes Werkzeug

e) (P) Unterlegene Stellung ohne Strafbarkeitsmangel 

  • Lehre vom Verantwortungsprinzip (-)

    • Die Möglichkeit der mittelbaren Täterschaft endet dort, wo der Vodermann selbst verantwortlicher Täter ist 

    • Arg (-): Nach dieser Ansicht käme für derartige Fallgestaltungen lediglich Anstiftung oder Beihilfe in Betracht, obwohl der Hintermann das Geschehen eingeleitet und faktisch gesteurt (und somit Tatherrschaft) gehabt hat. Abgestellt wird auf die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums. Dieses Kriterium taugt jedoch nicht, da auch dem im vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnden die Unrechtseinsicht fehlt und somit ein Defekt begründet ist. 

  • Lehre von der überwiegenden Vorsatzschuld 

    • In Fällen eines Irrtums des Vordermannes ist von mittelbarer Täterschaft auszugehen

    • Den Vordermann träfe aus fahrlässiger Verbotsunkenntnis lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Den Hintermann hingegen träfe die überwigende Vorsatzschuld und somit ein Mehr an Tatherrschaft

    • Arg (-): Eine Reduzierung auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf kommt nur bei der Anwendung des § 16 I 1 StGB in Betracht. Auch gibt diese Ansicht keine Erklärung für die Fälle der Organisationsherrschaft

  • Lehre vom Täter hinter dem Täter (h.M.: BGH in NJW 1994, 2703)

    • Entscheidung, nach mittelbarer Täterschaft und Tatherrschaft erfolgt durch Wertung im Einzelfall 

    • Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Art und Tragweite des Irrtums sowie die Intensität der Einwirkung durch den Hintermann

      • Demnach ist mittelbarer Täter jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewusst herbeigeührten Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert

      • Ausgeschlossen ist mittelbare Täterschaft indes, wenn der Hintermann keine Kenntnis von dem Irrtum des Tatmittlers hat oder der Hintermann ebenfalls einem Verbotsirrtum unterliegt

  • Einzelfälle der mittelbaren Täterschaft ohne Strafbarkeitsmangel

    • Vermeidbarer Verbotsirrtum

      • Nicht jeder von einem Hintermann ausgelöste Motivirrtum reicht aus, um die mittelbare Täterschaft zu begründen

      • Vielmehr muss sich in den Irrtumsfällen eindeutig die psychisch-reale Tatherrschaft des Hintermannes realsiert haben und sich dieser wertungsmäßig als Zentralfigur des Gesamtgeschehens darstellen 

    • (P): Organisationsherrschaft

      • h.M.: Bejaht mittelbare Täterschaft in den Fällen, in denen der Befehlshaber zur Tatausführung organsisatorische Machtapperate ausnutzt 

        • Denn die Hirarchie des Machtapperates garantiert den Vollzug des Befehls unabhängig von der Individualität des unmittelbar Handelnden, sodass die Annahme der Tatherrschaft des Befehlenden trotz volldeliktisch handelnden Werkezuges gerechtfertigt erscheint  

        • Voraussetzungen dafür sind, dass der Tatmittler "als kleines Rädchen" ohne Weiteres innerhalb der Organisation austauschbar ist, die Organisatio sich vollständig vom Recht der Gesellschaft gelöst hat und der mittelbare Täter nach den Regeln der Organisation über faktische Anordnungsgewalt verfügt 

    • (P): Gradueller Tatbestandsirrtum 

      • Der Hintermann täuscht das volldeliktisch handelnde Werkzeut über die Bedeutung des angerichteten Schadens 

        • h.M.: Bejaht die mittelbare Täterschaft, da dem Tatmittler die Tragweite seines Handelns verborgen bleibt und daher dem Hintermann kraft seines überlegenem Wissen die Verantwortung für die Unrechtssteigerung zukommt, soweit es sich nicht um eine unwesentliche Unrechtsstiegerung handelt 

        • a.A. (dogmatisch vorzugswürdig): Geht davon aus, dass es sich um einen Motivirrtum handelt, sodass der Hintermann lediglich als Anstifter zu verurteilen ist

    • Manipulierter error in persona 

      • e.A.: Bejaht die mittelbare Täterschaft, da die Tat an dem konkreten Opfer allein dem Hintermann anzulasten ist, der durch den beim Tatmittler hervorgerufenen Irrtum die Tat steuert. Dabei ist unbeachtlich, dass das Werkzeug durch den Irrtum nicht entlastet wird

      • a.A.: Nimmt Nebentäterschaft an, da der Hintermann den fremden Deliktsplan für seine Interessen ausnutzt und durch das Einwirken auf das Werkzeug selbst einen Beitrag zum Erfolgseintritt gesetzt hat. (m.M.)

      • Da die oben genannten Meinungen im Ergebnis die Person als Täter behandeln, ist eine Entscheidung nicht erfoderlich 

      • d.M.: Sieht in der Manipulation eine Anstiftungshandlung. Dies wird jedoch weitestgehend abgelehnt, da eben nicht zur Tat des unmittelbar Handelnden angestiftet wird.

    • Irrtum über einen qualifizierten Tatbestand 

      • Auch wenn der Täter den Irrtum über die Verwirklichung der Qualifikation herbeiführt oder ausnutzt, ist die Behandlung umstritten

        • e.A.: Bejahung der mittelbaren Täterschaft, da zwischen dem Hintermann und dem unmittelbar Handelnden ein erhebliches Unrechtsgefälle besteht, dass sich im Strafrahmen niederschlägt und die Tat als Werk des Hintermannes darsteht 

        • a.A. (dogmatisch schlüssiger): Bejahung der mittelbaren Täterschaft, da dem Vordermann der Vorsatz hinsichtlich der Qualifikation fehlt und dieser folglich insoweit "defekt" ist. So ist der Hintermann bzgl. des qualifizierten Deliktes zu bestrafen; der Vordermann lediglich bzgl. des Grunddeliktes

        • g.A.: Sieht in diesen Fällen ledigloch Anstiftung gegeben, wobei sich der weitergehende Vorsatz des Hintermannes in der Strafzumessung niederschlägt 

2. Irrtumsfälle 

  • Der Hintermann haftet grundsätzlich nicht für den Exzess des Werkzeuges, da es insoweit am Vorsatz und der Tatherrschaft mangelt

    • In Betracht kommt ggfs. eine Fahrlässigkeitshaftung oder ein Versuch in Hinblick auf die vom Täter beabsichtigte Tatbestandsverwirklichung

  • Unerkannte Tatherrschaft wegen Schuldunfähigkeit des Vordermannes

    • Der Hintemann nimmt irrig an, sein vorsätzlich handelndes Werkzeug würde auch schuldhaft handeln, obwohl dieses in Wahrheit ohne Schuld handelt

    • Folglich liegt objektiv eine mittelbare Täterschaft vor. Subjektiv hingegen handelte der Hintermann lediglich mit Anstiftervorsatz 

      • Im Ergebnis ist der Hintermann als Anstifter zu bestrafen, da der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft fehlt. Das objektive untrechtssteigernde Mehr kann auf Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden 

  • Eingebildete Tatherrschaft wegen vermeintlicher Schuldunfähigkeit

    • Der Hintermann denkt, eine andere Person mittels überlegenem Wissen oder Wollens beherrschen zu können

      • Vollendete Anstiftung 

        • Auch im Versuch, das Werkzeug zu steuern liegt ein Bestimmen zur Tat, denn wer eine Tat steuern will, muss sie erst recht anstoßen wollen

      • Versuchte mittelbare Täterschaft (dogmatisch schlüssiger) 

        • Da es sich um eine klare Versuchskonstellation (wenn auch untauglich) handelt, ist es nur konsequent auch einen Versuch anzunehmen 

        • Zudem richtet sich der Anstifertvorsatz zumidenst graduell auf etwas anderes, sodass die beiden Vorsätze auseinandergehen

  • Irrig angenommer Vorsatz

    • Der Hintermann geht irrig davon aus, der Vodermann handelt vorsätzlich, während in Wahrheit der Vorsatz fehlt 

    • Folglich liegt objektiv eine mittelbare Täterschaft; subjektiv jedoch lediglich eine Anstiftung vor

      • Die Bestrafung wegen vollendeter Anstiftung scheitert jedoch, da keine vorsätzliche Haupttat gegeben ist 

      • Die versuchte Anstiftung ist gem. § 30 StGB nur bei Verbrechen strafbar, sodass eine gesetzgeberisch gewollte Strafbarkeitslücke bei der Anstiftung zu einem Vergehen besteht

  • Verkannter Vosatz des Tatmittlers

    • Der Hintermann nimmt irrig an, das Werkzeug handle ohne Vorsatz, während es in Wahrheit vorsätzlich handelt

      • Mangels tauglicher Haupttat ist die Bestrafung als Anstifter nicht möglich

      • Daher kommt nur eine versuchte mittelbare Täterschaft in Betracht

  • Error in persona des Tatmittlers 

    • Der Hintermann schickt sein Werkzeug um eine bestimmte Person zu töten. Das Werkzeug konkretisiert jedoch eine andere Person und tötet diese

      • e.A.: Aberatio ictus 

        • Bei Übergabe der Handlungsherrschaft an den Vordermann war der Vorsatz des Hintermanns auf die Verletzung eines bestimmten Objektes konkretisiert. Angriffs- und Verletzungsobjekt fallen also auseinander

        • Beim Einsatz eines mechanischen Werkzeuges läge folglich ein aberratio ictus vor 

        • Es ist kein rechlich relevanter Unterscheid zwischen einem mechanischen und einem menschlichen Werkzeug ersichtlich

      • a.A.: Differnzierte Lösung 

        • Die mittelbare Täterschaft ist zu bejahen, wenn der Hintermann dem Tatmittler die Individualisierung des Tatobjektes überlassen hat und dieser bestrebt war, die ihm erteilte Anweisung zu befolgen 

          • Beim menschlichen Werkzeug mit eigener Auswahlmöglichkeit besteht das Risiko eines Auswahlfehlers, dass sich der Hintermann gleichermaßen zuzurechnen hat, da er dieses Risko geschaffen hat 

        • Handelt der Tatmittler jedoch weisungswidrig, ist die Tat nach den Grundsätzen der aberatio ictus zu behandeln, sodass eine mittelbare Täterschaft nicht mehr in Betracht kommt, da sich der Vorsatz des Hintermannes nicht auf diese Tat erstreckt

3. Unmittelbares Ansetzen beim Versuch der mittelbaren Täterschaft

  • Unstreitig ist, dass ein unmittelbares Ansetzen zur mittelbaren Täterschaft vorliegt, wenn der Tatmittler unmittelbar zur Tat ansetzt 

  • e.A.: Enge Lösung

    • Zur mittelbaren Täterschaft wird angesetzt, wenn der Tatmittler zur Tat ansetzt

  • a.A.: Weite Lösung

    • Nach dieser Ansicht wird zur mittelbaren Täterschaft unmittelbar angesetzt, wenn der Hinermann mit der Einwirkung auf das Werkzeug beginnt bzw. diese abgeschlossen ist 

  • a.A.: Differenzierende Lösung

    • Dieser Ansicht folgend ist nach der Qualität des Tatmittlers zu differenzieren

      • Var. 1: Bösgläubiger Tatmittler (weiß genau, dass ein Straftatbestand verwirklicht wird)

        • In diesem Fall ist erst dann von einem unmittelbaren Ansetzen auszugehen, wenn der Tatmittler selbst unmittelbar ansetzt. Denn in diesen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit nicht unwesentlich, dass der Tatmittler aufgrund seines Unrechtsbewusstsein noch von der Tat absieht.

      • Var. 2: Gutgläubiger Tatmittler (wurde hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung getäuscht) 

        • In diesen Fällen soll des unmittelbare Ansetzen bereits mit dem Abschließen der Einwirkung auf das Werkzeug gegeben sein, da das Werkzeug keinen Grund sehen wird, von seinem Tun abzulassen und mit gewisser Sicherheit versuchen wird, den Taterfolg herbeizuführen

      • Jedoch hat der Hintermann in beiden Fällen Tatherrschaft, sodass nach der Qualität des Tatmittlers nicht differenziert werden sollte

  • h.M.: Modifizierte Einzellösung

    • Nach dieser Ansicht ist das differenzierende Moment, ob der Täter die Kontrolle über den Tatmittler noch inne hat oder nicht. 

    • Folglich liegt das unmittelbare Ansetzen vor, wenn der Hintermann, 

      • den Tatmittler derart aus dem Herrschaftsbereich entlässt, dass er sich der Kontrolle über ihn entzieht und er gleichzeitig annimmt, dieser werde alsbald, ohne wesentliche Zwischenschritte losschlagen oder

      • zwar die Kontrolle über den Tatmittler behält, dieser aber selbst zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt

Aufbauschema

A. Strafbarkeit des Werkzeuges (Hier Mangel/Defekt feststellen)

B. Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter

 I) Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

   - Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Deliktes

   - Verursachungsbeitrag

   - Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug (s. oben)

   - Überlegene Stellung führt zu Tatherrschaft, die die Zurechnung der Handlung begründet

  2. Subjektiver Tatbestand 

   - Vorsatz, insb. Bewusstsein der Tatherrschaft

   - Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

  II. Rechtswidrigkeit

  III. Schuld

  IV. Ergebnis 

Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

I. Grundlagen

  • Gemeinsame Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

  • Prizipien 

    • arbeitsteiliges Handeln

    • funktionelle Rollenteilung

      • aufgrund des gemeinsamen Tatplans und durch die gemeinsame Tatausführung ergänzen sich die einzelne Tatbeiträge zu einem einheitlichen Ganzen

II. Voraussetzungen für die Mittäterschaft

  • Grundsatz des objektiven Tatbeitrages

    • Objektiv verlang die Mittäterschaft einen Tatbeitrag, der im Rahmen und aufgrund des gemeinsamen Tatenschlusses geleistet wird 

    • Umstritten ist jedoch, welche Anfoderungen an den Tatbeitrag zu stellen sind. Dies wird abhängig von der zugrundeliegenden Täterschaftslehre unterschiedlich beantwortet

      • Unstrittig sind Beteiligungen an der Ausführungshandlung als objektiver Tatbeitrag zu bewerten

      • Diskutiert wird in den Fällen, in denen die weitere Person nicht am Tatort mitgewirkt hat, jedoch Handlungen im Vorbereitungsstadium als objektiver Tatbeitrag i.S.d § 25 II StGB taugen. in diesen Bereich fallen auch die Fälle des sog. Schmierestehens.

      • Gemäßigt subjektive Theorie (std. Rsp.)

        • Zur Annahme der Mittäterschaft reicht es aus, wenn der Täter mit Täterwillen irgendeinen kausalen, die Tat fördernden Tatbeitrag geleistet hat

        • Somit können grds. auch unbedeutende Beiträge im Planungs- oder Vorbereitungsstadium genügen

        • Der BGH stellt dabei auf folgende Aspekte ab

          • Grad des Interesses am Gelingen der Tat

          • Umfang der Tatbeteiligung

          • Tatherrschaft (bzw. - abstellend auf die subjektive Komponente - den Willen zur Tatherrschaft)

      • Tatherrschaftslehre (h.L.)

        • Nach dieser Auffassung kann nur der Mittäter sein, der mit Tatherrschaft handelt

          • Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasst In-den-Händen-hhalten des tatbestandsmäßigen Geschehens 

          • Die Person muss demnach objektiv über das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung prägend mitbestimmen und einen entsprechenden Willen haben; ist also Zentralfigur des Geschehens

          • Jedoch ist innerhalb der Tatherrschaftslehre umstritten, ob die Tatherrschaft ein Mitwirken im Ausführungsstadium der Tat erfordert

            • e.A.: Enger Tatherrschaftsbegriff

              • Tatherrschaft wird nur bei unmittelbarer Mitbeherrschung der Tathandlung (also Mitwirken im Ausführungsstadium) angenommen, da die Person nur dann als Zentralfigur erscheint

              • Folglich wird mindestens eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen Organisator und Ausführenden gefordert, um Tatherrschaft anzunehmen 

            •  h.L.: Sozialer Tatherrschaftsbegriff

              • Nach dieser Ansicht können auch ausschließlich im Vorbereitungsstadium erbrachte Tatbeiträge eine Mittäterschaft begründen

                • Erforderlich ist jedoch, dass ein sog. Beteiligungsminus im Ausführungsstadium durch das Gewicht des Tatbeitrages für die Tatbestandsverwirklichung und durch die Stellung des Beteiligten in Organisation und Planung ausgeglichen wird.

                • Diese Ansicht bringt die soziale und für die Tatdurchführung wesentliche Bedeutung mancher im Vorbereitungsstadium erbrachter Beiträge angemessen zur Geltung

  • Grenzen des gemeinsamen Tatplan/ -entschlusses (Exzess)

    • Ein Handeln außerhalb des verinbarten Tatplans (Exzess) durch einen Mittäter kann den übrigen Beteiligten grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Die Haftung der Mittäter reicht nur soweit, wie der gemeinsame Tatentschluss und den durch §§ 28, 29 StGB gesteckten Grenzen 

    • Ausnahmen

      • Die Abweichung vom Tatplan ist unwesentlich

      • Der ursprüngliche Tatplan wird während der Tatausführung im gegenseitigen Einverständnis ausdrücklich oder stillschweigend ausgeweitet

        • Dies ist bereits dann gegeben, wenn die übrigen Mittäter ein exzessives Handeln dulden und dieses als psychische Bestärkung angesehen wernden kann. Dafür ist jedoch zwingend positive Kenntnis erforderlich

  • Zeitpunkt des gemeinsamen Tatplans

    • Regelmäßig wird der Tatenschluss - ausdrücklich oder konkludent - vor Beginn der Tat gefasst

    • Anerkannt ist jedoch auch, dass das Hinzutreten eines weiteren Täters nach Beginn der Tat noch möglich ist. Umstritten ist jedoch, ob dies auch dann noch möglich ist, wenn die Tat bereits vollendet, jedoch noch nicht beendigt ist.

      • std. Rsp. (BGH): Erkennt die sukzessive Mittäterschaft an, wobei darauf zu achten ist, dass nür für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, das Einverständnis die strafbare Verantwortlichkeit des Mittäters nicht zu begründen vermag. Insoweit ist der Eintritt noch möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beedet hat, selbst wenn sie strafrechtlich schon vorher vollendet war

        • Folglich erkennt der BGH an, dass bereits abgeschlossene Tatbeiträge nach § 25 II StGB zugerechnet werden können, solange die Straftat als solche noch nicht beendet ist und 

        • der Mittäter die bereits erbrachten Tatbeiträge kennt und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkt

        • Es ist also stets auf das konkrete Delikt abzustellen. So ist z.B. das Hinzutreten zu einem Raub mit Todesfolge möglich, die Bestrafung des Mittäters wegen Modes indes nicht (vgl. 11. Besprechung S. 22)

      • h.L.: Lehnt eine sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung ab, 

        • da es bereits begrifflich ausgeschlossen sei, dass der sukzessive Mittäter nach der Vollendung noch (Mit)Tatherrschaft hat. Denn, wer erst nach Vollendung der Tat hinzuztritt, kann nicht über das Ob und Wie der Tat mitbestimmen und folglich nicht als Zentralfigur des Geschehens betrachtet werden 

        • Die std. Rsp. verstößt somit gegen Art. 104 II GG, da die Mittäter gem. § 25 II StGB die Tat (gem. § 11 I Nr. 5 StGB) gemeinssam zu begehen haben und dies bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes gegeben ist. 

  • Sonstige besondere persönliche Merkmale bei jedem Mittäter

    • Die sonstigen persönlichen Merkmale eines Straftatbestandes müssen bei jedem Mittäter gesondert vorliegen (vgl. § 28 I StGB). Eine Zurechnung über § 25 II StGB findet nicht statt

      • Die besonderen Absichten eines Straftatbestandes müssen bei jedem Täter gegeben sein

      • So kann Mittäter eines Sonderdeliktes nur sein, wer die Täterqualifikation erfüllt

  • Irrtumskostellationen

    • Aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Zurechnung gelten für Irrtumsfälle die allgemeinen Regeln 

      • Error in persona vel obiecto: Nach h.M. ist dieser auch für die Mittäter unbeachtlich, wenn die Tathandlung keinen Exzess darstellt und wenn die Verwechslung wegen tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte als unbeachtlicher Motivirrtum zu behandeln ist

        • h.M.: Auch irrtümlich gegen den Mittäter vorgenomme - soweit sie abstrakt vom Tatentschluss umfasst sind - Handlungen dem nunmehr verletzten Mittäter als seine eigene zuzurechnen

        • Teile d.L.: Halten dem entgegen, dass die konkrete Handlung vom Tatplan umfasst sein müsse. Folglich stellt die Handlung des Mittäters einen Exzess dar und begründet somit keine Strafbarkeit wegen Versuches mangels Tatentschlusses des betroffenen Mittäters. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dieser Argumentation generell kein Raum mehr für den Irrtum des error in persona bliebe, da sich der Vorsatz des Täters nicht auf diese Person erstreckt.

  • Versuch im Wege der Mittäterschaft

    • Mittäterschaft ist grundsätzlich am versuchten Delikt möglich

    • (P): Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens

      • h.M. Gesamtlösung: Die Tat aller Mittäter beginnt, wenn der erste Mittäter unmittelbar zur Tatbegehung ansetzt

        • Arg.: Objektiv liegt eine Tat vor, wordurch auch nur ein Ansatzpunkt für das unmittelbare Ansetzen möglich ist; Subjektiv wird die Schwelle zum "Jetzt gehts los" schon mit dem Ansetzen des ersten Täters überschritten; Auch die weiteren Merkmale des unmittelbaren Ansetzens (Zwischenakte, Gefährdung und räumliche und zeitliche Nähe) beziehen sich nicht auf den Tatbeitrag des Einzelnen, sondern knüpfen an der Tat an

      • a.A. Einzellösung: Jeder Mittäter beginnt den Versuch der Tat eigenständig

    • (P): Unmittlebares Ansetzen bei vermeintlicher Mittäterschaft

      • h.M. enge Gesamtlösung: Das Ansetzen des vermientlichen Mittäters reicht nicht aus. Die Zurrechnung von Tatbeiträgen ist nur möglich, wenn der vermeintliche Mittäter tatbestandlich handelt. Tut er dies nicht, weil er kein Mittäter ist (es fehlt der gemeinsame Tatplan), ist das unmittelbare Ansetzen zu verneinen

      • a.A. weite Gesamtlösung: Nach dieser Ansicht genüge das Ansetzen des vermeintlichen Mittäters, da sich die Zurrechnung im Rahmen der Mittäterschaft grundsätzlich nur auf objektive Tatbeiträge beziehe. Handelt der vermeindliche Mittäter "tatplanmäßig" und wird damit das nach der Vorstellung des Täters die ihm zuzurechnende Handlung realisiert, wird dadurch die Grenze von der Vorbereitungshnaldung zum Versuch überschritten

Aufbauschema (getrennte Prüfung)

A. Strafbarkeit des Tatnächsten 

B. Strafbarkeit der weiteren Beteiligten als Mittäter

 I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

   a) Taterfolg

   b) Deliktsspezifische objektive Merkmale, für deren Erfüllung keine Zurechnung der Handlungen des Tatnächsten nötig ist 

   c) Fehlen der unmittelbaren Tathandlung, ggfs. jedoch Zurechnung über 25 II StGB

    aa) Gemeinsamer Tatplan

     - (P): Mittäterexzess 

    bb) Gemeinsame Begehungsweise

     - (P): Abgrenzung zur Teilnahme (Subjektive Theorie, Subjetive Theorie auf objektiv tatbestandlicher Basis, Tatherrschaftslehre)

  2. Subjektiver Tatbestand

   a) Vorsatz bzgl. aller objektiven deliktsspezifischen Tatbestandsmerkmale 

   b) Vorsatz bzgl. der gemeinsamen Begehung (gemeinsamer Tatentschluss)

   c) Besondere subjektive Merkmale gem. § 28 II StGB 

 II. Rechtswidirgkeit

 III. Schuld 

Anstiftung (§ 26 StGB)

I. Voraussetzungen

  • Vorsätzlich begangene und rechtswidrige Haupttat einer anderen Person

    • Akzessorietät: 

      • Unrechtsypisierung (z.B. Umschreibung als Beihilfe zum Mord) richtet sich nach dem Tatbestand der Haupttat (Hier: Mord)

      • Strafrahahmen der Teilnahme richtet sich direkt oder im Verhältnis nach dem Strafrahmen der Haupttat

        • Vgl. § 26: "Anstifter wird gleich einem Täter bestraft"

        • Vgl. § 27 II: "Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 I zu mildern."

    • Limitierung

      • Herausstellung der Selbstständigkeit des Teilnehmers durch Beschränkung der Akzessorietät

        • Beschränkung I: Die Schuld ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen (§ 29 StBG)

        • Beschränkung II: Besondere persönliche Merkmale (§ 28 StGB) 

      • Die Strafbarkeit des Teilnehmers begründet sich durch die limitierte Akzessorietät (eine schuldhaft gegangene Haupttat ist nicht erforderlich) mit der Haupttat 

      • Die Teilnahme setzt eine fremde vorsätzliche Haupttat voraus (vgl. Wortlaut der §§ 26 und 27 StGB

      • Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft (§ 29 StGB)

II. Das Bestimmen

  • Der Anstifter muss den Haupttäter zu seiner Tat bestimmt haben

  • Ein Anstiften durch Unterlassen ist grundsätzlich nicht möglich

  • Anstiften zu einem Unterlassungsdelikt ist indes ohne Weiteres möglich

  • Umstritten ist jedoch, welche Kriterien an das Bestimmen zu stellen sind

    • std. Rsp.: Jedes Verursachen

      • Nach dieser Ansicht reicht jedes Verursachen des Tatentschlusses, das kausal für die Tat und dem Anstifter objektiv zurechenbar ist, gleich in welcher Form dies geschieht

      • So kann auch eine Frage oder u.U. sogar ein bloßes Schaffen einer sozialinadäquaten, zur Tat anreizenden Sachlage kann genügen

      • Arg.: Meist ist das Anstiften durch andere Mittel als das offene Auffordern viel effektiver und müsse deshalb nach Sinn und Zweck der Norm davon umfasst sein

    • h.L.: Kommunikatives Einwirken

      • Voraussetzung für die Annahme einer Anstiftung ist das kommunikative Einwirken mittels eines geistigen Kontakts 

      • Demzufolge reicht es nicht aus, wenn lediglich ein Tatanreiz gesetzt wird

      • Arg.: Da der Anstifter gleich dem Täter bestraft wird, ist eine solch "hohe Hürde" sachgerecht, da ansonsten der Anwendungsbreich unangemessen auf Handlungen mit einem geringeren Unrechtsgehalt ausgedehnt werden würde

    • a.A.: Lehre vom Unrechtspakt

      • Anstiftung setzt nach dieser Ansicht voraus, dass die Beteiligten einen sog. Unrechtspakt (also eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung) geschlossen haben

      • Arg. (-): Aufgrund dieser hohen Anforderung ließe sich die Anstiftung nur noch sehr schwer von der Mittäterschaft abgrenzen

III. Verursachen des Tatentschlusses im bestimmten Konstellationen

  • Omnimodo facturus (unter allen Umständen zur Tat entschlossener Täter)

    • Da in den Fällen des omnimodo facturus der Täter bereits zuvor einen Tatentschluss gefasst hatte, ist eine Anstiftung zum gleichen Delikt nicht mehr möglich

    • In Betracht kommt lediglich die Bestrafung wegen versuchter Anstiftung (soweit strafbar vgl. § 30 StGB) oder psychischer Beihilfe

  • Allgemeine Tatbereitschaft

    • Wer hingegen nur allgemein tatbereit und somit noch zu keiner konkreten Tat entschlossen ist, kann durch Bestimmen zu einer konkreten Tat angestiftet werden 

  • Allgemeine Tatgeneigtheit

    • Auch ist eine Anstiftung noch dann möglich, wenn der Täter zwar hinsichtlich einer konkreten Tat tatgeneigt ist, jedoch noch keinen Tatentschluss gefasst hat

  • Aufgabe des Tatentschlusses

    • Wird ein ursprünglich gefasster Tatentschluss zwischenzeitlich aufgegeben, kann dieser erneut durch Anstiftung hervorgerufen werden

IV. Abstiftung

  • Abstiftung ist in den Fällen möglich, in denen der zur Begehung einer qualifizierten Tat Entschlossene zur Begehung des Grunddeliktes bestimmt wird

  • Eine Bestrafung aufgrund Anstiftung kommt nicht in Betracht, da kein neuer Tatentschluss herbeigeführt wurde

  • Auch scheitert eine Bestrafung aufgrund psychischer Beihilfe zum Grunddelikt aufgrund der eingetretenen Risikoverringerung

  • (P): Wird durch die Abstiftung zu einer anderen Tat als dem Grunddelikt bestimmt, so wird dadurch ein neuer Tatentschluss hervorgerufen, sodass streitig ist, ob in diesen Fällen eine Anstiftung vorliegt

V. Aufstiftung

  • Abstiftung ist dann gegeben, wenn der zur Begehung eines Grunddeliktes oder einer Qualifikation Entschlossene zur Begehung der Qualifikation oder einer weiteren Qualifikation bestimmt wird

  • Nicht umfasst sind die Fälle, in denen der Anstifter zu einem gänzlich anderen Grunddelikt „umstiftet“ 

    • h.M.: Qualifikationstheorie = Nach dieser Ansicht liegt eine Anstiftung zum qualifizierten Delikt vor, denn der Angestiftete ist kein omnimodo facturus

    • Argumente

      • Die Qualifikation sind selbstständige Straftatbestände, zu denen folglich selbstständig angestiftet werden kann

      • Entscheidend ist die Tat in seiner konkreten Begehungsweise, sodass der Angestiftete zu der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes vom Aufstifter bestimmt wurde

      • Die für den Vorsatz und damit auch für die Haupttat entscheidenden Dimensionen des Unrechts sind andere

    • Dogmatisch vorzugwürdig: Anstiftung nur zu den Qualifikationsmerkmalen 

      • Qualifikationen wirken strafschärfend und der Täter kann als omnimodo facturus hinsichtliche des Grundtatbestandes nicht mehr angestiftet werden. Für den Anstifter müsse daher der gesamte Grundtatbestand außer Betracht bleiben. Folglich fehlt der Qualifikation der Anknüpfungspunkt für die Schärfung

      • Eine strafrechtliche Erfassung des Tuns kann über die psychische Beihilfe zum Qualifikationsdelikt oder ggf. zum Tatganzen erfolgen 

    • Argumente

      • Es wird kein völlig neuer Tatentschluss geweckt, sondern lediglich der vorhandene Entschluss auf die Qualifikation erweitert 

      • Eine Anstiftung zum gesamten qualifizierten Delikt kommt nicht in Betracht, weil Qualifikationen nur selbstständige Abwandlungen der Grunddelikte und diese dem entsprechend in der Qualifikation vollständig enthalten sind.

VI. Subjektiver Tatbestand (sog. doppleter Anstiftervorsatz)

  • Der Vorsatz des Anstifers muss sich sowohl auf die taugliche Haupttat und seiner Handlung als Bestimmen zum Tatentschluss beziehen

  • Vorsatz bzgl. einer vollendeten, vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat

    • Die konkrete Person des Täters muss nicht zwingend vom Vorsatz umfasst sein

    • Jedoch muss der Anstifter von den Umständen, die die fremde vorsätzliche und rechtswidrige Tat verwirklichen sollen, eine konkrete Vorstellung haben

      • Es genügt nicht, wenn der Willes des Anstifters lediglich darauf gerichtet ist, den Täter ohne weitere Konkretisierung überhaupt zu strafbaren Handlungen oder zu Straftaten einer lediglich dem gesetzlichen Tatbestand nach beschriebenen Art (z.B. zu Diebstählen) zu veranlassen 

    • Der Anstifter muss die Vollendung der Tat wollen. Es genügt nicht, wenn dieser lediglich einen Versuch herbeiführen möchte (Gleichwohl genügt es, sollte die Haupttat im Versuch stecken bleiben)

    • Es genügt nicht, sollte der Anstifter zwar die Vollendung in Kauf nehmen, aber durch rechtzeitges Eingreifen die Beendigung oder jedenfalls den Eintritt des endgültigen Rechtsgutsverlustes verhindert (z.B. Fälle des "Agent Provocateur")

    • Irrt der Anstifter über die Rechtfertigung der Haupttat, so fehlt es ihm am Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Haupttat

  • Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung

    • Der Anstifter muss ernsthaft damit rechnen, dass er beim Haupttäter den Tatentschluss für die Haupttat wecken könnte und sich damit abfinden 

VII. Abweichungen vom Anstiftungsvorsatz

  • Error in Persona

    • Std. Rsp.: Grundsätzliche Unbeachtlichkeit 

      • Wenn sich der Irrtum im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung hält, ist der error in persona des Täters auch für den Anstifter unbeachtlich 

      • Arg.: Wenn der Anstifter dem Täter die Konkretisierung überlässt, muss er auch dafür haften

    • a.A.: Differenzierung

      • Bei der Verwechslung höchstpersönlicher Rechtsgüter liegt eine beachtliche Abweichung vor, sodass der Vorsatz fehlt

    • h.L.: Aberratio ictus

      • Folgt dem Gedanken, dass der Täter eals Werkzeug fungiert, welches fehlgegangen ist

      • Arg.(-): Das Werkzeug ist ein Mensch, der i.d.R. seinen eigenen Willen hat

  • Irrig angenommener Vorsatz

    • Der Anstifter geht davon aus, dass der Angestiftete vorsätzlich handelt, während in Wahrheit der Vorsatz fehlt.

    • In Betracht kommt lediglich eine versuchte Anstiftung gem. § 30 StGB

      • Subjektiv liegt eine Anstiftung vor

      • Objektiv hingegen eine mittelbare Täterschaft

      • Da der Täter jedoch ohne Vorsatz handelt, liegt ein untauglicher Versuch der Anstiftung vor

VIII. Beteiligung an der Anstiftung

  • Kettenanstiftung 

    • Wer einen anderen zur Anstiftung anstiftet (Kettenanstiftung), begeht eine mittelbare Anstiftung zur Haupttat ohne Rücksicht auf die Anzahl der Zwischenpersonen

  • Gemeinsame Anstiftung

    • Wenn mehrere sich an einer Anstiftung beteiligen oder zum Tatentschluss eines anderen beitragen, können sie untereinander in demselben Verhältnis wie Mittäter, Nebentäter oder Teilnehmer stehen 

  • Kenntenbeteiligung

    • Anstiftung zur Beihilfe oder Beihilfe zur Anstiftung wird stets als Beihilfe zur Haupttat bestraft

Prüfungsschema

I. Tatbestand

 1. Objektiver Tatbestand

  a) Vorsätzliche und rechtswidirge Hautpttat

  b) Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter

  • (P): Omnimodo facturus (Der bereits zur Tat Entschlossene)

 2. Subjektiver Tatbestand

  a) Vorsatz (des Teilnehmers!) hinsichtlich des Vorliegens der fremden Haupttat

  • (P): Auswirkung des Error in Persona des Angestifteten

  • (P): Irrtum über die Beteiligungsform 

  b) Vorsatz (des Teilnehmers!) hinsichlich der Herbeiführung des Tatentschlusses

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Beihilfe (§ 27 StGB)

I. Voraussetzungen

  • Einem anderen Hilfe-Leisten bei

  • dessen vorsätzlicher, rechtswidrigen Haupttat

  • mit doppeltem Gehilfenvorsatz

II. Haupttat

  • Der Täter muss die Haupttat vorsätzlich und rechtswidrig begangen haben

  • Die Tat kann, muss aber nicht schuldhaft begangen worden sein

  • Der Gehilfe haftet für die Beteiligung an der fremden Straftat nur im Rahmen seines Vorsatzes

  • Die Tat muss nicht vollendet sein, es reicht, wenn sie in das Stadium des mit Strafe bedrohten Versuches eintritt

III. Beihilfehandlung (Hilfeleisten)

  • Die Haupttat muss durch die Hilfe gefördert worden sein 

  • Jedoch darf die Hilfeleistehandlung nicht so gewichtig sein, alsdass sie der Person Tatherrschaft verschafft

  • Das Hilfeleisten kann durch Rat oder Tat erfolgen (kognitive oder physische Beihilfe)

    • Kognitiv: Beschaffung von Informationen über ein Tatobjekt, die Möglichkeiten der risikolosen Begehung etc

    • Physisch: Halten einer Leiter, Beschaffen von Einbruchswerkzeugen oder Tatwaffen, Aufbrechen eines Safes etc. 

  • Die Hilfeleistung kann auch im Stadium der Planung oder Vorbereitung erfolgen, muss aber bis zur Haupttat fortwirken 

IV. Kausalität des Hilfeleistens

  • (P): Umstritten ist, ob die Hilfe für die Tatbegehung kausal sein muss 

    • Std. Rsp.: Es reicht aus, wenn die Handlung des Gehilfen, die Tatbegehung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert hat

    • h.L.: Die Hilfe muss für die Tatbegehung in ihrer konkreten Art und Weise kausal geworden sein (Zufluss- bzw. Verstärkerkausalität)

    • Im Ergebnis kommen die beiden Ansichten regelmäßig zum selben Schluss, da auch die h.L. auf die Tat "in ihrer konkreten Art und Weise" abstellt und folglich auch marginale Hilfeleistungen für diese kausal sind

V. Psychische Beihilfe

  • (P): Umstritten ist, ob und inwieweit das Bestärken eines bereits zuvor gefassten Tatentschlusses als phsychische Beihilfe zu werten ist

    • Davon umfasst sind auch objektiv überflüssige Hilfen (z.B. das Besorgen eines Schlüssels, der nicht gebraucht wird)

  • h.M.: Lässt auch diese Art von Hilfeleistung ausreichen, um eine Strafbarkeit nach § 27 StGB zu begründen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

    • Die psychische Beihilfe muss zumindest das Sicherheitsgefühl des Täters (z.B. durch zum Ausdruck bringen der Billigung der Tat) steigern

    • Der Haupttäter die Gehilfenhandlung wahrnimmt (ist bei kognitiver oder physischer Hilfeleistung nicht erforderlich)  

VI. Neutrale Beihilfe

  • Gemeint sind Fälle, in denen eine potenziell gefährliche Sache verkauft wird und sich der Verkäufer damit abfindet, dass sie für eine konrete Straftat missbraucht werden könnte.

  • (P): Grundsätzlich liegen alle Voraussetzung der Beihilfe vor, jedoch ist fraglich, ob dies so stehengelassen werden kann, da der Kreis strafbarer Handlungen wesentlich erweitert werden würde 

    • Strenge Auffasung = Nach dieser Ansicht besteht kein Anlass, die Strafbarkeit einzuschränken

      • Arg.(-): Wenn alleine das Für-Möglich-Halten des Missbrauchs der eigenen Leistung ein Strafbarkeitsrisiko entstehen lässt, könnte eine verfassungswidirge Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vorliegen

    • Sozialadäquanz = Nach dieser entgegengesetzen Auffassung soll eine neutrale Handlung, die keinen unmittelbaren Bezug zum Rechtsgutangriff aufweiset, keine taugliche Beihilfehandlung sein 

      • Arg.(-): Der Ansicht folgend wäre der Verkäufer auch dann straffrei, wenn er genau weiß, dass seine Handlung die Haupttat fördert

    •  Professionelle Adäquanz = Berufstypische Handlungen sollen überhaupt keine Beihilfeleistung auslösen

      • Arg.(-): Der Begriff der "berufstypischen Handlungen" ist mglw. zu unbestimmt für das Strafrecht

    • h.M.: Differenziert subjektivierender Ansatz = Nur bei fehlendem deliktischen Sinnbezug soll eine Strafbarkeit ausscheiden 

      • Arg.(+): Das "Lediglich-für-möglich-halten", dass ein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, stellt regelmäßig keine strafbare Handlung dar. Sollte jedoch erkannt werden, dass der Käufer erkennbar tatgeneigt ist, kommt eine Bestrafung wegen Beihilfe in Betracht

Aufbauschema

I. Tatbestand

 1. Objektiver Tatbestand 

  a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

  b) Förderung der Haupttat

 2. Subjektiver Tatbestand

  a) Vorsatz (des Gehilfen!) hinsichtlich der Vollendung der vorsätzlichen und rechtswidirgen Haupttat

  b) Vorsatz hinsichtlich der Föderung der Haupttat

II. Rechtswidrigkeit

III. Schiuld 

Grundlagen der Teilnehmerstrafbarkeit

0. Übersicht

  • Teilnahme und Versuchsstrafbarkeit

    • Versuch der Teilnhame: Strafbar ist nur die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 I StGB)

    • Teilnahme an einer versuchten Haupttat: Ohne Weiteres möglich

  • Teilnahme und Unterlassensstrafbarkeit

    • Teilnahme durch Unterlassen

    • Teilnahme am Unterlassen

I. Strafbarkeit des Bereiterklären zur Begehung eines Verbrechens (§ 30 II Var. 1 StGB)

1. Tatbestand

  a) Objektiver Tatbestand (Bereiterklären, ein Verbrechen zu begehen)

    - Sich Bereiterklären ist eine an eine andere Person gerichtete Erklärung, eine jedenfalls in groben Zügen hinreichend konkretisierte Tat begehen zu wollen

  b) Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

 2. Rechtswidirgkeit

 3. Schuld

 4. Rücktritt (§ 31 I Nr. 2 StGB)

II. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (§ 30 I Var. 1 StGB)

 1. Vorprüfung 

  a) Nichtvollendung der Anstiftung

   - Dies ist vor allem dann gegeben, wenn die Haupttat nicht einmal in das Stadium des Versuches eintritt oder der Tatentschluss des Haupttäters fehlt

  b) Strafbarkeit des Versuches 

    - Es muss sich um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB handeln

 2. Tatbestand

  a) Tatentschluss 

   (1) bzgl. der Vollendung der Haupttat 

   (2) bzgl. des Bestimmen zur Haupttat

  b) Unmittelbares Ansetzen i.S.d § 22 StGB

 3. Rechtswidirgkeit

 4. Schuld

 5. Persönlicher Strafaufhebungsgrund (§ 31 StGB)

III. Strafbarkeit der Anstiftung zum Versuch

  • Bedeutet, dass die Haupttat nur das Versuchsstadium erreicht hat 

    • Anstiftung ist strafbar, sofern der täterschaftliche Versuch strafbar ist (vgl. § 23 I StGB)

    • Normale Anstiftungsprüfung, wobei festzustellen ist, dass die Haupttat im Versuch steckengeblieben ist

IV. Strafbarkeit der veruchten Beihilfe

  • Die versuchte Beihilfe ist im StGB nicht normiert und folglich auch nicht strafbewährt. Insoweit besteht eine vom Gesetzgeber gewollte Strafbarkeitslücke

V. Strafbarkeit der Beihilfe zum Versuch

  • Bedeutet, dass die Haupttat nur das Versuchsstadium erreicht hat 

    • Beihilfe ist strafbar, sofern der täterschaftliche Versuch strafbar ist (vgl. § 23 I StGB)

    • Normale Beihilfeprüfung, wobei festzustellen ist, dass die Haupttat im Versuch steckengeblieben ist

VI. Strafbarkeit der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft im Zusammenhanfg mit einem Unterlassungsdelikt

  • Ist dann möglich, wenn neben den Voraussetzungen des § 25 StGB zusätzlich jene des § 13 StGB Rechtspflicht zu helfen) vorliegen 

VII. Strafbarkeit der Anstiftung oder Beihilfe zur Unterlassung

  • (P): Umstritten ist, ob der Teilnehmer im Falle eines unechten Unterlassungsdeliktes Garant sein muss

  • e.A.: Diese Ansicht nimmt eine direkte Begehungstäterschaft an, da die Handlung kausal für den Taterfolg ist und setzt folglich keine Garantenstellung voraus

  • h.M.: Geht von einer Teilnahme aus. Verneint jedoch das Erfordernis einer Garantenstellung, da die Anstiftung selbst durch ein aktives Tun erfolgt

VIII. Strafbarkeit der Anstiftung durch Unterlassen

  • h.M.: Ist aufgrund des fehleden gesitigen Kontaktes zwischen Anstifter und Angestifteten nicht möglich

IIX. Strafbarkeit der Beihilfe durch Unterlassen

  • Die Strafbarkeit ist dann zu bejahen, wenn der Gehilfe die Voraussetzungen des § 13 StGB (Rechtspflicht zu helfen) erfüllt  

IX. Strafbarkeit eines unterlassenden Garanten neben einem aktiv Handelnden

  • In diesen Fällen ist umstritten, wie das Handeln der unterlassenden Person zu würdigen ist

  • Tätertheorie

    • Der nicht helfende Garant ist stehts Täter des betreffenden Delikts, da dieser aufgrund seiner Garantenstellung eine rechtspfllicht zum Handeln hat

    • Der Verstoß gegen diese Rechtspflicht ist täterschaftsbegründend

    • Beihilfe kommt nur insofern in Betracht, alsdass besondere Täterqualifikationen erforderlich sind

    • Arg.(-): Es findet keine den Täter begünstigende Differnezierung zwischen Täterschaft und Teilnahme statt. Somit wäre die Bestrafung generell eine höhere im Bereich der Unterlassungsdelikte

  • Gehilfentheorie

    • Nach sier Ansicht kommt nur eine Bestrafung als Gehilfe durch Unterlassen in Betracht, da der begehungstäter die faktische Tatherrschaft innehat

    • Arg.(-): Die obligatorische Strafmilderung des § 27 StGB ist nicht in allen Fällen sachgerecht

  • Differenzierende Theorie

    • Abgrenzung erfolgt nach Inhalt und Qualität der verletzten Handlungspflicht.

    • Untätiger Beschützergarant: Wird demnach als Unterlassungstäter bestraft, da er näher am Rechtsgut ist und somit als Zentralgestalt des Geschehens auftritt

    • Untätiger Überwachungsgarant ist folglich Unterlassungsteilnehmer, da er vom betroffenen Rechtsgut weiter entfernt ist und nur mittelbar für dieses verantwortlich ist.

  • Tatherrschaftstheorie

    • Die Abgrenzung erfolgt anhand der üblichen Tatherrschaftskriterien.

    • Arg.(-): Nichtstun kann keine Tatherrschaft begründe, da es an der faktischen (Mit-)Beherrschung des Geschehens mangele

  • Std. Rsp.: Subjektive Theorie

    • Nach Ansicht des BGH hat die Abgrenzung anhand der inneren Willensrichtung (Täter- oder Teilnahmewillen) zu erfolgen

    • Entscheident ist, ob 

      • sich der Unterlassende die Tat des Anderen durch seinen Täterwillen zu eigen machen will oder (Bestrafung als Mittäter)

      • seine eigene Willensrichtung davon geprägt ist, dass er sich dem Handelnden im Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am Erfolg abläufen lässt (Bestrafung als Gehilfe)

    • Arg.(-): Aus dem bloßen Untätigbleiben sind kaum Rückschlüsse auf den Täter- bzw. Teilnehmerwillen möglich


Author

Paul G.

Informationen

Zuletzt geändert