Vorsatz
Definition
Der Täter muss den tatbestandlichen Erfolg wollen (Voluntative Komponente)
Er muss ihn nicht "unbedingt" wollen. Es reicht auch aus, wenn er ihn billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz)
und muss wissen, dass seine Handlung dazu geeignet ist, den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen (Kognitive Komponente)
Wissen (kognitiv) und Wollen (voluntativ) des gesamten objektiven Tatbestandes des Täters bei Begehung der Tat.
Delkite mit überschießender Innentendenz
Bereicherungsabsicht (Betrug)
Zueignungsabsicht (Diebstahl)
Mord
Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
Habgier
sonstige niedrige Beweggründe
zur Ermöglichung einer Straftat
zur Verdeckung einer Straftat
Dolus directus 1. Grades (Absicht)
Voraussetzungen
Das Wollenselement steht bei der Begehung der Tat im Vordergrund
Der Täter will den Erfolgseintritt
Dabei ist es unbeachtlich, ob die einzelne Tat ein "Zwischenschritt" zum eigentliche. Ziel ist
Der Täter weiß, dass die Handlung zum Erfolg führen kann
Dolus directus 2. Grades (Direkter Vorsatz)
Das Wissenselement steht bei der Begehung der Tat im Vordergrund
Täter will den Erfolg nicht unbedingt, weiß aber mit Sicherheit, dass dieser eintreten wird
Beispiel
Flugzeugbombe, um eine Person zu töten
Bezogen auf diese eine Person hat der täter Absicht. Hinsichtlich der anderen Personen einen direkten Vorsatz
Dolus eventualis (Bedingter Vorsatz)
Abgrenzung zut bewussten Fahrlässigkeit ist strittig
Billigungstheorie (h.M.)
Kognitiv: Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt haben
Voluntativ: Der Täter muss den Erfolgseintritt billigend in Kauf genommen haben
Findet sich mit dem Erfolg ab
Nicht jedoch, wenn er auf das Ausbleiben des Erfolges
Dafür spricht, dass die Möglichkeitstheorie kein Kriterium liefert, um den bedingten V orsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen. Der Ansatz der Wahrscheinlichkeitstheorie lässt sich hingegen kaum realisieren (Problem der Bestimmung der Wahrscheinlichkeiten). „Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. sofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will.
Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie um deswillen in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will.“
Hemmschwellentheorie (bei Tötungsdelikten zu berücksichtigen)
Bei der Begehung von Tötungsdelikten kann grundsätzlich von einer höheren Hemmschwelle ausgegangen werden.
Möglichkeit, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannte oder jedenfalls daruf vertraut hat, dass diese nicht eintritt, ist in Betracht zu ziehen
An die Bejahung der billigenden Inkaufnahme sind höhere Anforderungen zu stellen
Zu berücksichtigende Umstände
Eigengefährdung
affektive oder substanztive Beeinflussung
Lebensrettungsaktivitäten nach der Tatbegehung
Möglichkeitstheorie (a.A.)
Es reicht aus, dass der Täter die Eintrittsmöglichkeit kannte und danach handelte.
Dagegen spricht, dass keine Abgrenzung zum bewusst fahrlässigen Handeln möglich ist.
Absolute Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit
Bedingter Vorsatz ist immer dann anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass die Tathandlung den für möglich gehaltenen Erfolg erreichen muss.
Bsp.: T legt O eine Pistole auf die Brust, denkt sich "wird schon gut gehen" und drückt ab. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass dieser Schuss tötlich ist. Der Vorsatz kann nicht entfallen.
Tatbestandsirrtum - error facti (§ 16 StGB)
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Täter kennt bei Begehung der Tat einen tatsächlichen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
Der Täter muss den Tatbestand nicht exakt jurisitisch erfassen. Es reicht laienhafte Tatbestandskenntnis
Rechtsfolgen:
Die Vorsatzstrafbarkeit entfällt
Die Strafbarkeit aus einem Fahrlässigkeitsdelikt bleibt indes gem. § 16 I 1 StGB unberührt
Fallgruppen
Error in Obiecto (Irrtum über das Tatobjekt)
Beispiel: Jägerin J denkt irrigerweise, dass das von ihr anvisierte und getroffene Zielobjekt ein Hirsch sei, obwohl es sich um den Landstreicher O handelt.
Abgrenzung
Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum, erfasst der Täter alle tatbestandlichen Handlungen, glaubt jedoch irrtumsbedingt, sein Verhalten sei nicht vom Straftatbestand erfasst.
Täter kennt die Verbotsnorm nicht
Täter hält die Verbotsnorm für ungültig
Täter legt die Norm derart falsch aus, dass er sein Verhalten als nicht erfasst ansieht
Vor allem: Subsumtionsirrtum
Tatbestandvorsatz wird bereits dann angenommen, wenn der Täter den rechtlich-sozialen Gehalt des Tatbestandmerkmals auf Basis einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt. Der Mangel des präzisen Erfassens des Tatbestandsmerkmals hat mithin grundsätzlich nicht das Entfallen des Vorsatzes zur Folge.
Entfernt A einen Strich vom Bierdeckel, erkommt er der Haftung gem. § 267 BGB nicht mit dem Argument, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem markierten Bierdeckel um eine Urkunde handelt.
Error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt)
Error in persona/oiecto
Der Täter irrt über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache
Unbeachtlicher Irrtun, wenn die Handlungsobjekte gleichwertig sind -> Kein Ausschluss des Vorsatzes
Error in persona et obiecto
Der Täter verwechselt eine Person mit einer Sache oder andersherum
Beachtlicher Irrtum, da die Handlungsobjekte ungleichwertig sind -> Ausschluss des Vorsatzes
Zusätzliche Prüung von Versuch (§§ 22, 23 StGB) und Fahrlässigkeitsdelikt
I. Gleichwertigkeit der Tatobjekte
Sind das individualisierte und das getroffene Tatobjekt rechtlich Gelicherwetig, bleibt der Vorsatz bestehen und der Täter ist wegen vollendeter, vorsätzlicher Tat am getroffenen Opfer zu bestrafen.
Eine weitergehende Bestrafung wegen Versuchs bzgl. des individualisierten Opfers ist davon abhängig, ob sich der Vorsatz leidiglich auf die Herbeiführung des Erfolges an einer Person bezog. Ist dies der Fall, ist der Vosatz bereits "verbraucht" und eine Versuchsstrafbarkeit kommt nicht in Betracht
II. Ungleichwertigkeit der Tatobjekte
Sind das individualisierte Tatobjekt und das getroffene Tatobjekt rechtlich Ungleichwertig, entfällt der Vorsatz bzgl. des Erfolges am tatsächlich getroffenen Tatobjekt. Gleichwohl bleibt die Versuchsstrafbarkeit und soweit vorhanden die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bestehen.
Aberatio Ictus (Fehlgehen der Tat)
Der Täter hat ein Handlungsobjekt individualisiert, sein Angriff geht jedoch fehl und trifft versehentlich ein anderes gleichwertiges Objekt, das der Täter gar nicht verletzen wollte
Strikt vom dolus comulativus (Der Täter nimmt in Kauf, mit seiner Handlung mehrere Tatbestände gleichzeitig (also nebeneinander) zu verwirklichen und mithin auch mehrere Erfolge herbeizuführen)
und dolus alternativus abzugrenzen (Umschreibt Sachverhalte, in denen es der Täter bei Tatbegehung für sicher hält oder ernstlich damit rechnet, einen von zwei sich prinzipiell ausschließenden Tatbeständen zu
Konkretisierungstheorie (h.M.)
Im Gegensatz zur error in persona tritt der Erfolg nicht an dem Objekt ein, das der Täter individualisiert hat
Entfall des Vorsatzes, da eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf gegeben ist
Folgen
Versuch hinsichtlich der konkretisierten Person
Fahrlässigkeit hinsichtlich der tatsächlich betroffenen Person
Gleichwertigkeitstheorie (m.M.)
Der Täter habe einen Menschen töten oder verletzen wollen und dies auch getan.
Die Individualisierung ist unbeachtlich.
Der Vorsatz bleibt bestehen
Problemfälle
Fehlgehen einer Notwehrhandlung
§ 32 StGB deckt Eingriffe in Rechtsgüter Dritter nicht
Verurteilung wegen vollendetem Totschlags überzeugt nicht
Anwendung der Konkretisierungstheorie -> Zwar keine Notweg, aber Vorsatz entfällt
Distanzfälle (z.B. Autobombe)
Lösung als beachtlicher / unbeachtlicher Irrtum im Kauslverlauf denkbar
h.M.: Error in Persona -> Vorsatz (+)
Arg.(+): Kriminalpolitisch ist es angezeigt, den Vorsatz zu bejahen, da der Täter höchst gefährliche Stoffe aus der Hand gegeben hat und damit für jeden eine Gefahr geschafften hat, der sich in dessen Wirkungskreis begibt.
m.M.: Aberatio Ictus -> Vorsatz (-)
Arg. (-): Der Täter hat seinen Vorsatz auf eine bestimmte Person konretisiert und ist damit auch auch diese beschränkt.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer objektiv pflichtwidrig handelt, sofern er dies nach seinen subjektiven Kenntnisen und Fähigkeiten vermeiden konnte und diese Pflchtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat.
Die Einzelheiten der durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufes brauchen dagegen nicht vorhersehbar sien.
Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist
Zuletzt geändertvor einem Monat