Ausscheiden eines Gesellschafters - Gesellschafter verspielt einen Teil des Gesellschaftsvermögen beim Roulette. Die anderen Gesellschafter wollen ihn loswerden. Wie und unter welchen Vs.?
Gem. § 134 HGB kann ein Gesellschafter nur durch Klage ausgeschlossen werden (§ 130 I Nr. 5 HGB).
In materieller Hinsicht fordert eine Ausschließungsklage einenwichtigen Grund in der Person des Gesellschafters, § 134 I 1 HGB.
Dieser ist aufgrund einer Umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln, wobei deutlich werden muss, dass eine mildere Maßnahme nicht in Betracht kommt, die ultima ratio der Ausschließung also angemessen erscheint.
Ist ins. der Fall:
schwerwiegende Pflichtverletzung, § 134 S. 2 BGB
Unmöglichkeit der Pflichterfüllung, § 134 S. 2 BGB
hohes Alter, lange Krankheit, etc.
Verlust Vertrauensverhältnis (geht regelmäßig mit Punkt 1 einher
Ausscheiden eines Gesellschafters - inwiefern kann das Erfordernis eines wichtigen Grundes für die Ausschließung eines Gesellschafters reduziert werden?
Unstrittig: Das Erfordernis des wichtigen Grundes kann durch Regelung im Gesellschaftsvertrag in einen sachlichen Grund abgesenkt werden.
Str. ist, dagegen, ob auch ein Ausschluss aus freiem Ermessen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann (sog. Hinauskündigungsklausel).
e.A. (BGH, st. Rspr.): Hinauskündigungsklausel sei sittenwidrig, § 138 BGB, sofern keine besondere sachl. Rechtfertigung für eine solche Regelung besteht (z.B. Ausschlussrecht während Probezeit, Verweigerung sich bei einer überschuldeten Gesellschaft mit neuen Beiträgen an der Sanierung zu beteiligen).
Arg.: Arg. (BGH DStR 2004, 826, 827 f.): Das freie Kündigungsrecht kann vom betr. Gesellschafter „als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht (…), sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt (Damoklesschwert).
a.A.: Verse DStR 2007, 1822: Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB genügt.
Ausscheiden eines Gesellschafters - welche Rechtsfolgen entwächst dem Aussscheiden eines Gesellshafters?
712 BGB -> Anwachsung: Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters wächst gem. § 721 I BGB automatisch den verbliebenen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu.
Zudem muss der ausscheidende Gesellschafter gem. §§ 135 - 137 HGB für Altverbindlichkeiten haften.
Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters,
Ausscheiden eines Gesellschafters - A und B führten eine GbR/OHG. A scheidet aus. Woran muss ich denken?
Sonderfall: Ausscheiden aus einer zwei-Personen-Gesellschaftführt gem. § 712a BGB zwingend zur Beendigung der Gesellschaft.
-> Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den überbleibenden Gesellschafter über.
Ausscheiden eines Gesellschafters - hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch gegen die Gesellschaft?
Der ausgeschiedene Gesellschafter hat gem. § 135 I 1 HGB / § 728 I BGB einen Abfindungsanspruch gg. die Gesellschaft -> Kompensation für Verlust der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen durch Geldzahlung.
Schuldner des im Zweifel sofort fälligen Anspruchs ist die Gesellschaft; Ausscheidender kann sich aber genauso an die Gesellschafter richten, § 126 HGB / § 721 BGB.
Ausscheiden eines Gesellschafters - wie hoch muss die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sein?
Die Höhe der Abfindung muss grundsätzlich dem vollen Verkehrswert der Geschäftsanteile entsprechen.
Bei Fortsetzung der Gesellschaft: Ertragswert
Bei Liquidation: Liqiudationswert berechnen.
Ausscheiden eines Gesellschafters - kann die Höhe der Abfindung durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden?
Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag nach BGH-Rspr. nur in Grenzen zulässig.
Grenzen ergeben sich aus dem Gläubiger- und Gesellschaftsschutz.
Grobes Missverältnis zwischen Anteilswert und vertraglich vorgesehener Abfindung
Bei Abschluss des Gesellschaftsvertrag -> § 138 I BGB
Bei nachträglich entstehendem groben Missverhältnis (denkbar Buchwertklausel) -> Anhebung der Abfindungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf einen Wert zwischen Verkehrs- und Buchwert; Einzelheiten str. (BGH).
Ausscheiden eines Gesellschafters - Erreicht man mit einer Buchwertklausel eine angemessene Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter?
Buchwertklausel -> Ausscheidender Gesellschafter erhält bei Ausscheiden eine Abfindung in Höhe des Buchwertes seines Anteils.
P: Aktiva wird idR mit Anschaffungskosten bilanziert. Mithin werden Wert- und somit Vermögenssteigerungen des Unternehmens und damit ein Wachstum der Bilanz nicht berücksichtigt.
-> Eine Abfindung entspr. der Buchwertklausel könnte weit unter dem tatsächlichen Wert des Geschäftsanteils sein und somit sittenwidrig; folglich rechtswidrig sein.
-> Lösung Rspr.: § 242 BGB -> Gesellschaftervertrag und damit Klausel werden ergänzend ausgelegt und entspr. dem Bilanzwert angepasst.
Ausscheiden eines Gesellschafters - welche Rechtsfolge besteht, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens negativ ist?
Ist der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens negativ, muss der ausscheidende Gesellschafter anteilig seinen Fehlbetrag erstatten -> § 728a BGB; 137 HGB.
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - nach welchen Vorschriften haften ausscheidende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten?
GbR -> § 728b BGB
OHG -> § 137 HGB
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - für welche Vbl. haftet der ausscheidende Gesellschafter nach Austritt grds. fort?
Der ausscheidende Gesellschafter haftet gem. § 721 BGB, § 126 HGB für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft („Altverbindlichkeiten“) grds. fort (in § 728b BGB, § 137 HGB vorausgesetzt).
Teilweise wird eine teleologische Reduktion der § 721 BGB, § 126 HGB gefordert (Wertenbruch GmbHR 2023, 649), da hM vor MoPeG davon ausging, dass es auch beim SchE auf den Zeitpunkt Vertragsschlusses ankommt.
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - was ist eine Altverbindlichkeit?
Definition der bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten): Altverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits gelegt wurde, auch wenn sie erst später fällig wird.
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - besteht die Möglichkeit zur Enthaftung für Altverbindlichkeiten?
Nach § 728 I 2 BGB / 137 I 2 HGB haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für eine Altverbindlichkeit in Form von SchE nur, “wenn auch die zum SchE führende Verletzung einer Pflicht vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist”.
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - die Gesellschaft hat einen Mietvertrag geschlossen. Inwiefern haftet der ausscheidende Gesellschafter fort?
Gem. §§ 721 BGB, 126 HGB haftet auch der ausscheidende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten.
Altverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits gelegt wurde, auch wenn sie erst später fällig werden.
Der Rechtsgrund für die erst nach Ausscheiden des Gesellschafters fällig gewordenen Mietzinsen wurde vor Ausscheiden gesetzt, sodass er für diese bis zu 5 Jahren nachhaftet, § 728b I BGB.
-> Arg.: Bei Rechtsgrundsetzung hat Vermieter auch mit der Solvenz des später ausgeschiednenen Gesellschafters gerechnet. Dieser soll geschützt werden.
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - Ist § 728b (§ 137) BGB eine AGL?
§ 728b BGB ist keine AGL, sondern vielmehr eine Enthaftungsnorm, also eine rechtsvernichtende Einwendung in Hinblick auf die Geltendmachung von Altforderungen gegen einen ausscheidenden Gesellschafter.
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters -
Wichtig: str. ist, ob § 728b I 2 BGB, § 137 I 2 HGB beim Schadensersatz statt der Leistung teleologisch zu
reduzieren ist (verneinend Wertenbruch a.a.O. Rn. 12 f. m.w.N.)
—> Problem mit aufsatz nacharbeiten
Tendenz geht gegen eine teleologische Reduktion, da Wortlaut eindeutig ist und Gesetzgeber dieses Problem wohl nicht übersehen hat.
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - an was muss ich denken, wenn eine Forderung aus einem SchEA gegen den ausscheidenden Gesellschafter geltend gemacht wird?
Aufarbeitung § 728 I 2 BGB
Ausscheiden eines Gesellschafters - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters - ein OHG bzw. eGbR Gesellschafter scheidet zum 31.03.2025 aus. Der Rechtsgrund für die Vbl. wurde am 15.04.2025 gesetzt. Das Ausscheiden wurde erst am 05.05.2025 im HR vermerkt. Haftet der ausscheidende Gesellschafter auch für diese Verbindlichkeit?
P: Gem. § 728 I 1 BGB bzw. § 137 HGB haftet der auscheidende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten bis zu fünf Jahren nach dessen Ausscheiden. Die Vbl. wurde nach dem Ausscheiden begründet; demnach keine Altverbindlichkeit iSv § 728 I 1 BGB bzw. § 137 HGB.
ABER: Ausscheiden eines Gesellschafters ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 106 VI HGB). Demnach können als Altverbindlichkeiten ggü. einem Dritten wegen § 15 I HGB auch solche gelten, die erst nach dem Ausscheiden, aber vor der HR-Eintragung des Ausscheidens begründet wurden.
Beitritt eines Gesellschafters - was wird vorausgesetzt?
Voraussetzung eines Beitritts ist ein Aufnahmevertrag mit allen bisherigen Gesellschaftern (nicht mit der Gesellschaft), da es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags handelt.
Beitritt eines Gesellschafters - ein Anderer tritt in das Geschäft eines e.K. ein, sodass eine OHG entsteht; haftet der Hinzutretende für Vbl., welche vor dessen Hinzutreten begründet wurden?
Beitritt eines Gesellschafters - haftet der hinzutretende Gesellschafter auch für bereits bestehende Vbl.?
§ 721a BGB; § 127 S. 1 HGB -> Gesellschafter haften für Vbl. der Gesellschaft.
Abweichende Vereinbarungen zw. Gesellschaftern ggü. Dritten unwirksam (§ 15 I HGB).
Ratio -> man kann stets sämtliche Gesellschafter in Anspruch nehmen, ohne Untersuchungen hinsichtliches eines möglichen Beitritts machen zu müssen.
Beitritt eines Gesellschafters - gilt § 28 I 1 HGB auch, wenn der bisherige Geschäftsinhaber ein nicht eingetragener Kleingewerbetreibender iSv § 2 I HGB ist?
S. 120
Gesellschafterwechsel durch Übertagung der Mitgliedschaft - wie kann ein Gesellschafterwechsel erfolgen?
Gesellschafterwechsel kann durch Kombination von Aus- und Beitritt vollzogen werden
alternativ
Alternativ kann die Mitgliedschaft des ausscheidenden an den neuen Gesellschafter durch Abtretung übertragen werden (§§ 413, 398 BGB).
Gesellschafterwechsel durch Übertagung der Mitgliedschaft - Was setzt die Übertragung der Mitgliedschaft voraus?
Die Übertragung der Mitgliedschaft setzt voraus:
(Formfreie) Abtretung der Mitgliedschaft gem. §§ 413, 398 BGB
Zustimmung aller übrigen Gesellschafter, § 711 I 1 BGB, § 105 III HGB (soweit nicht im Gesellschaftsvertrag antizipiert).
Gesellschafterwechsel durch Übertagung der Mitgliedschaft - Rechtsfolgen - hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung?
Veräußerer erhält keinen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 728 I 1 BGB, § 135 I 1 HGB, sondern muss sich an den Erwerber halten (i.d.R. Anspruch aus §§ 433 II, 453 I BGB [Rechtskauf]).
Gesellschafterwechsel durch Übertagung der Mitgliedschaft - Rechtsfolgen - haftet der durch Übertragung der Mitgliedschaft ausscheidende Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten?
Ja -> Nachhaftung des veräußernden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 728b BGB bzw. § 137 HGB (also wie bei Ausscheiden).
Gesellschafterwechsel durch Übertagung der Mitgliedschaft - Rechtsfolgen - haftet der Erwerber der Mitgliedschaft auch für Altverbindlichkeiten?
Ja -> Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 721a BGB bzw. § 127 HGB (also wie bei Beitritt durch Aufnahmevertrag).
Gesellschafterwechsel durch Übertagung der Mitgliedschaft - Fehlerhafter Gesellschafterwechsel - finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den fehlerhaften Gesellschafterwechsel statt?
Zuletzt geändertvor 20 Tagen