Übereignung Schema
§929 s.1
1) Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang
2) Übergang der Sache
3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
4) Berechtigung des Veräußerers
Übergabe
1) Vollständiger Besitzverlust auf Seite des Veräußerers
2) Besitzerwerb auf Erwerberseite
3) Auf Veranlassung des Veräußerers
Besitzdiener
Übergabe unter einschaltung Dritter
§855
Besitzerwerb beim Besitzherrn mit Übergabe an Besitzdiener
Übergabe unter einschaltung eines Besitzmittlers
§868
Für Übergabe ist der Erwerb mittelbaren Besitzes auf Seiten des Erwerbers ausreichend
Übergabe unter Einschaltung eines Dritten
Geheißerwerb
Dritter darf nicht Besitzdiener oder Besitzmittler sein
-> Person die nach Weisung halndelt
Doppelter Geheißerwerb
Geheißperson wird sowohl auf Seiten des Erwerbers und des Veräußerers eingesetzt
Besitzkonstitut
§930
Wichtigster Anwendungsfall der §§929,930
Sicherungsübereignung
Übereignung nach §§929 s.1 ,930
1) Dingliche Einigung
2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses §868 aufgrund dessen der Veräußerer dem Erwerber den Besitz mittelt §930
3) Einigsein bei der letzten Erwerbsvorraussetzung (idR. bei Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnissses
Zuletzt geändertvor 24 Tagen